Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 386/2003
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I 386/03

Urteil vom 22. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Ackermann

A.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1968, arbeitete ab 1990 bis zu ihrer "vorzeitigen
Pensionierung" per Ende April 1998 in unterschiedlichen Pensen als Lehrerin.
Sie meldete sich am 6. Mai 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau Abklärungen in erwerblicher
(insbesondere Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Januar 1999) und
medizinischer Hinsicht vornahm (unter anderem Beizug diverser Berichte des
Hausarztes Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, sowie
Gutachten der Klinik X.________ vom 23. Januar 2001 mit Ergänzung vom 4.
September 2001). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die
IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2002 A.________ in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode mit Wirkung ab dem 1. April 1998 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 26. November
2002 gewährte die Verwaltung mit Wirkung ab dem 1. August 2002 ausserdem eine
Kinderzusatzrente.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die gegen die beiden
Verfügungen erhobenen Beschwerden, hiess sie mit Entscheid vom 26. März 2003
teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.

C.
Unter Beilage eines Berichts des Dr. med. U.________ vom 15. Mai 2003 lässt
A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei
ihr spätestens ab dem 1. April 1998 eine ganze, mindestens aber eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorab ist zu prüfen, ob die Versicherte ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 103 lit. a OG in
Verbindung mit Art. 132 OG).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der
Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art.
128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im
Dispositiv verweist, betreffen die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
sowie die Abklärung der ab 1997 erzielten oder erzielbaren Einkommen und
betreffen damit den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, d.h.
die Frage des Rentenanspruchs. Da auch die restlichen prozessualen
Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, ist darauf
einzutreten.

2.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügungen (Juli und November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren
die Darlegungen der Vorinstanz über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG),
die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei
nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1
IVG und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV
in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und
Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Grundlagen des
Entscheids über die anwendbare Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117
V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen) und die Aufgabe der Ärzte bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang zunächst die Frage der anwendbaren Methode zur Bemessung
des Invaliditätsgrades.

3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Versicherte ohne
Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Verfügung einer Erwerbstätigkeit von 21
Unterrichtsstunden pro Woche nachgehen würde und sich mit ihrem Ehemann die
Hausarbeit teilte, wofür sie wöchentlich acht Stunden verwenden würde; die
vorher vorgenommenen diversen Pensenreduktionen seien nicht
invaliditätsbedingt gewesen. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der
Ansicht, sie habe ihr Pensum bereits 1991/92 aus gesundheitlichen Gründen
reduzieren müssen, was durch Dr. med. U.________ bestätigt werde.

3.2 Wie der Anamnese des Gutachtens der Klinik X.________ vom 23. Januar 2001
entnommen werden kann, hat sich die Versicherte bereits nach einem Jahr in
ihrem gelernten Beruf als Primarlehrerin erschöpft gefühlt und ihr Pensum um
sieben Stunden reduziert; zwei Jahre später habe sie an einer anderen Schule
mit einem reduzierten Pensum gearbeitet sowie Musik studiert und
Gesangsstunden genommen. 1993/94 habe sie Urlaub genommen, um sich der Musik
zu widmen und ab 1994 habe sie sich zusammen mit ihrem späteren Ehemann eine
Stelle geteilt, wobei sie zusätzlich eine Ausbildung zur Blockflötenlehrerin
absolviert und sechs Stunden Blockflöte unterrichtet habe.

Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ihr Pensum
bereits 1991/92 aus gesundheitsbedingten Gründen verringert und nicht wieder
erhöht hat: Zwar geht der Hausarzt Dr. med. U.________ sowohl im Bericht vom
21. April 2001 wie auch im letztinstanzlich eingereichten Bericht vom 15. Mai
2003 davon aus, dass er der Versicherten eine Reduktion des Pensums empfohlen
habe, jedoch steht dies in Gegensatz zu seiner Äusserung im ersten Bericht
zuhanden der IV-Stelle vom 23. Juni 1998, in welchem er angab, der
Gesundheitsschaden bestehe seit April 1997. Dr. med. U.________ versucht
diesen Widerspruch dahin zu erklären, dass sich sein erster Bericht vom 23.
Juni 1998 nur auf die aktuelle Diagnose (Chronisches Müdigkeitssyndrom)
bezogen habe, was jedoch nicht ausschliesse, dass schon früher bereits
Probleme bestanden hätten. Diese Aussage ist schon deshalb nicht überzeugend,
weil der Hausarzt in seinem ersten Bericht von Juni 1998 (wie auch im zweiten
Bericht vom 26. März 1999) nicht nur das chronische Müdigkeitssyndrom
diagnostiziert hatte, sondern auch eine depressive Entwicklung, d.h. genau
den gleichen Gesundheitsschaden, der gemäss seinen Berichten von April 2001
und Mai 2003 bereits Anfangs der neunziger Jahre eine Reduktion des Pensums
notwendig gemacht habe. Zudem hat der Arzt die unter der Anamnese im Formular
der IV-Stelle erwähnte Frage nach früheren Krankheiten nicht beantwortet;
hätte die Beschwerdeführerin ihr Pensum tatsächlich schon vor 1997 aus
gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, hätte Dr. med. U.________ diese
Gesundheitsschäden zweifellos bereits im ersten Bericht vom 23. Juni 1998
erwähnt. Damit ist davon auszugehen, dass es sich 1991/92 bloss um eine
vorübergehende Symptomatik gehandelt hat; so hat die Beschwerdeführerin in
der Anamnese gegenüber dem Spital Y.________ im August 1997 denn auch
ausgeführt, sie habe "vor Jahren" eine vorübergehende Episode depressiver
Verstimmung erlitten, die ohne medikamentöse Behandlung wieder abgeklungen
sei. In der Anmeldung zum Rentenbezug hat die Versicherte überdies angegeben,
seit April 1997 behindert zu sein, was sich mit ihren Angaben gegenüber der
Klinik X.________ deckt, wonach sie bis April 1997 "gesund und
leistungsfähig" gewesen sei. Auch aus dem im Vorbescheidverfahren
eingereichten Bericht des Dr. med. F._________, Spezialarzt für Innere
Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. April 2001 kann nichts anderes
abgeleitet werden: Aus der Angabe des Arztes, er habe am 1. Juli 1991 ein
Zeugnis ausgestellt, wonach die Versicherte wegen physischer und psychischer
Überlastung ihr Pensum um etwa sieben Lektionen reduzieren müsse, kann nicht
einfach geschlossen werden, dass es sich um eine dauerhafte und nicht bloss
eine vorübergehende Symptomatik gehandelt hat.
Die nach 1991/92 erfolgten Pensenreduktionen sind klarerweise auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, da sich die Beschwerdeführerin in
dieser Zeit weiterbildete; es ist in dieser Hinsicht zudem fraglich, ob diese
Weiterbildungen nebst der Erwerbsarbeit und den Tätigkeiten im
Aufgabenbereich bei den behauptungsweise bereits damals bestehenden
gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt hätten durchgeführt werden können.
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahmen die
damals erfolgte Ausbildung zur Blockflötenlehrerin sowie die Gesangsstunden
nicht nur wenig Zeit in Anspruch, sondern je mindestens einen halben Tag pro
Woche, insbesondere wenn man - betreffend Gesangsstunden - die Hin- und
Rückreise vom Wohnort der Versicherten an die Musikakademie berücksichtigt
(und ohne die notwendigen Übungs- sowie Vorbereitungs- und
Nachbereitungszeiten einzubeziehen). Vom ab 1994 durchgeführten Jobsharing
hat schliesslich nicht nur der spätere Ehemann profitiert, sondern auch die
Beschwerdeführerin selber, verfügte sie doch über mehr Freizeit, um ihren
Hobbies nachzugehen oder sich fortzubilden. Schliesslich ist zu beachten,
dass die Versicherte im Juni 2000 gegenüber der Verwaltung angegeben hat, im
Gesundheitsfall einem mindestens zwanzigstündigen Arbeitspensum nachzugehen;
d.h. sie selber ist ebenfalls nicht von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit
ausgegangen.

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte
auch ohne Gesundheitsschaden nicht voll erwerbstätig wäre, weshalb die
gemischte Bemessungsmethode zur Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwenden
ist.

3.3 Die Verwaltung ist davon ausgegangen, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall wöchentlich insgesamt 21 Stunden unterrichten würde, was den
Angaben im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 15. Januar 1999
und dem bisherigen Tätigkeitsumfang entspricht. Bei einem wöchentlichen
Pensum für eine Lehrerin von 29 Stunden beträgt der Anteil Erwerbstätigkeit
somit 72%, während auf den Aufgabenbereich 28% entfallen.

Anders präsentiert sich jedoch die Lage seit der Geburt des Kindes im Jahr
2002. Die Versicherte hat im Juni 2000 gegenüber der Verwaltung angegeben,
sie würde halbtags arbeiten, wenn sie ein Kind hätte (sie ging dabei davon
aus, wegen ihres Gesundheitsschadens keine Kinder bekommen zu können). Heute
macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, sie wäre auch mit Kind
vollständig erwerbstätig, da ihr Ehemann neben seiner Lehrertätigkeit eine
fünfjährige Ausbildung begonnen habe, welche das Familienbudget stark
belaste; die Betreuung des Kindes wäre dank der grossen zeitlichen
Flexibilität des Lehrerberufes und der Mithilfe der Grosseltern sowie der
Gotte des Kindes sichergestellt. Da die Versicherte bereits ohne Kind und
ohne Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich vollständig
erwerbstätig wäre (Erw. 3.2 hievor), ist nicht anzunehmen, sie würde nach der
Geburt ihres Sohnes eine vollzeitige Arbeit aufnehmen. Daran ändert nichts,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Weiterausbildung begonnen hat,
denn bereits das Jobsharing Mitte der Neunzigerjahre hat diesem berufliche
Perspektiven eröffnet, wie er gegenüber der Klinik X.________ angegeben hat.
Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres (damals zukünftigen)
Ehemannes ergibt sich das Bild eines Paares, das sich Erwerbs- und
Haushaltarbeit jeweils geteilt hat, woran auch die diversen Weiterbildungen
der Versicherten nichts änderten; dass dies im Gesundheitsfall nach der
Geburt des Kindes anders sein sollte, ist - auch im Hinblick auf die
Weiterbildung des Ehemannes - nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auf
die Aussage der Versicherten gegenüber der IV-Stelle im Jahr 2000 abzustellen
und seit der Geburt des Kindes von einer Erwerbs- und Haushalttätigkeit von
je 50% auszugehen. Heutige Aussagen der Beschwerdeführerin über den Umfang
der Erwerbstätigkeit treten demgegenüber in den Hintergrund; dies schon
deshalb, weil sie - bewusst oder unbewusst - durch das vorliegende Verfahren
beeinflusst sind.

4.
Im Weiteren ist der jeweilige Umfang der Einschränkung im Erwerbs- und
Aufgabenbereich festzulegen.

4.1 Das kantonale Gericht hat die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode und unter Berücksichtigung der diversen
Arbeitspensen die verschiedenen Invaliditätsgrade ab 1997 festlege; für die
Zeit ab dem Schuljahr 2001/02 sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von zehn
Stunden medizinisch zumutbar. Die Versicherte bringt in dieser Hinsicht
zunächst vor, sie habe nie ein Pensum von zehn Lektionen ausüben können;
zudem seien Einzelflöten- und Nachhilfestunden schlechter bezahlt als Schul-
und Musikstunden.

Im Gutachten vom 23. Januar 2001 geht die Klinik X.________ davon aus, es
seien "bis 10 Lektionen wöchentlich als Primarlehrerin oder
Blockflötenlehrerin zumutbar." Diese Auffassung wird - auf Einwände der
Versicherten im Vorbescheidverfahren hin - im Ergänzungsbericht vom 4.
September 2001 klar bestätigt; im Weitern wird explizit darauf hingewiesen,
dass "der Unterschied zwischen den verschiedenen Lehrtätigkeiten bekannt"
sei. Das Gutachten von Januar 2001 und die Ergänzung von September 2001 sind
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend
und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit
ist davon auszugehen, dass der Versicherten ab 2001/2002 ein Pensum von
wöchentlich zehn Lektionen zumutbar ist und der Abklärungsauftrag der
Vorinstanz an die Verwaltung somit nur dahin zu beanstanden ist, dass von
zehn Stunden statt von zehn Lektionen ausgegangen wird.

4.2 Für die Einschränkung im Haushaltbereich kann für die Zeit bis zur Geburt
des Sohnes im Jahr 2002 ohne Weiteres auf den Bericht über die Abklärung an
Ort und Stelle vom 25. Januar 1999 abgestellt werden, da dieser Bericht den
von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügt (AHI 2003 S. 218
Erw. 2.3.2) und überdies durch die Auffassung der Klinik X.________ im
Ergänzungsbericht vom 4. September 2001 insoweit bestätigt wird, als keine
Einschränkung für Haushaltarbeiten festgestellt werden konnte. Für die auf
die Geburt des Sohnes folgende Zeit hat die Vorinstanz zu Recht eine neue
Abklärung angeordnet, da sich durch die Kinderbetreuung die Tätigkeiten im
Aufgabenbereich geändert haben.

5.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die
Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen. Da dies bereits im
vorinstanzlichen Entscheid angeordnet worden ist, besteht insoweit kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Entscheides (Art.
103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG), so dass auf den Eventualantrag
nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: