Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 383/2003
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I 383/03

Urteil vom 6. Januar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Schön und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

A.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 17. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1941 geborene A.________ war als Hausfrau tätig und mit Teilpensen vom 1.
August 1994 bis 31. Juli 1998 als Katechetin bei der katholischen
Kirchgemeinde X.________, von 1995 bis Juli 1998 als Katechetin bei der
katholischen Kirchgemeinde Y.________ und von 1986 bis Juni 1999 als
Bibliotheksmitarbeiterin bei der Politischen Gemeinde Z.________ angestellt.
Sie leidet seit ca. 1982 an der Menière-Krankheit und seit etwa 1985 an
Osteoporose. Im Juli 1998 gab die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen
(Gleichgewichts- und Hörprobleme) die Arbeit als Katechetin auf. Nach einem
am 18. Juni 1999 erlittenen Unfall (Sturz als Velofahrerin auf ein Trottoir
mit petrochanterer Femurfraktur) konnte sie auch die Tätigkeit als
Bibliotheksmitarbeiterin nicht mehr ausüben. Am 17. Juli 2000 meldete sie
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Thurgau zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherers bei,
nahm weitere Abklärungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht vor
und liess am 30. April 2001 einen Haushalt-Abklärungsbericht erstellen.
Anschliessend sprach sie der Versicherten - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mit Verfügungen vom 31. Oktober 2002 für die Zeit vom
1. November 1999 bis 31. Januar 2000 eine Viertelsrente und ab 1. Februar
2000 eine halbe Rente zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 17. April 2003).

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur
Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle - unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - und das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die kantonale
Rekurskommission haben die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und
Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit
Hinweisen, 104 V 136 Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach
der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs.
1 IVV; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1.
Januar 2003 und somit nach dem Erlass der streitigen Verwaltungsverfügungen
vom 31. Oktober 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der Invalidenversicherung. Umstritten ist einerseits die Gewichtung der
Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit im Rahmen der gemischten
Methode sowie andererseits die Bemessung der Einschränkung im
Haushaltsbereich.

2.1 In medizinischer Hinsicht ist mit Verwaltung und Vorinstanz namentlich
gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 12. September 2000
(mit beigelegten Berichten des Spitals Q._______ [Vestibularisabklärung] vom
14. August 2000 und des Dr. med. M.________, Neurologie FMH, vom 26. Mai
2000) sowie das Gutachten des Dr. med. H.________, Leitender Arzt am Spital
Q.________, vom 5. Juli 2002 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
seit längerer Zeit an Schwindel und Gleichgewichtsstörungen leidet, welche
zunächst anfallartig auftraten und dazu führten, dass sie die Tätigkeit als
Katechetin im Juli 1998 aufgeben musste. Seit dem Unfall vom 18. Juni 1999
sind diese Probleme gemäss den erwähnten medizinischen Akten und den Angaben
der Beschwerdeführerin permanent vorhanden, sodass auch die Ausübung der
Tätigkeit als Bibliotheksmitarbeiterin nicht mehr möglich ist. Ebenso ist
unbestritten, dass in einer Verweisungstätigkeit kein relevantes Einkommen
mehr erzielt werden könnte. Laut dem Abklärungsbericht vom 30. April 2001 ist
die Beschwerdeführerin seit dem Unfall in der Haushaltstätigkeit ebenfalls
eingeschränkt.

2.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall vom 18. Juni 1999 rund
sechs Stunden pro Woche als Bibliotheksmitarbeiterin in der
Gemeindebibliothek Z.________, was - bei einem Vollpensum von 42 Stunden -
einer Beschäftigung von rund 14,3 % entspricht. Ausserdem war sie bis Juli
1998 im Umfang von drei Lektionen pro Woche als nebenamtliche Katechetin bei
der Katholischen Kirchgemeinde X.________ angestellt. Gemäss deren Auskunft
vom 19. November 2001 umfasst ein Vollpensum in diesem Beruf und bei dieser
Arbeitgeberin 30 Wochenlektionen. Die entsprechenden Angaben der
Kirchgemeinde sind zwar kurz, aber unmissverständlich. Sie stimmen ausserdem
mit den Ausführungen in der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichten Stellungnahme der katechetischen Arbeitsstelle der katholischen
Landeskirche des Kantons T.________ vom 22. Mai 2003 überein. Danach liegt
die Bestimmung der für ein Vollpensum zu absolvierenden Lektionen in der
Kompetenz der einzelnen Kirchgemeinde, wobei die Kirchgemeinde X.________ 30
Lektionen als Vollpensum bezeichnet hat. Drei Lektionen pro Woche entsprechen
demzufolge einem Pensum von 10 %. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin
demgegenüber darin, dass diese Angaben der Katholischen Kirchgemeinde
X.________ nicht ohne weiteres auf die Katholische Kirchgemeinde Y.________
übertragen werden können, wo sie bis Juli 1998 fünf Lektionen pro Woche
erteilte. Mit Blick auf das Schreiben der Kirchgemeinde Y.________ vom 27.
November 2001, wonach zur Zeit keine vollamtliche Lehrperson im
Religionsunterricht beschäftigt werde, weshalb keine Angaben zum Umfang eines
Vollamtes möglich seien, sodass auf Erfahrungen und die Empfehlungen der
katechetischen Arbeitsstelle des Kantons T.________ verwiesen werden müsse,
ist diesbezüglich vielmehr auf die in deren Berichten vom 18. April 2002 und
22. Mai 2003 als üblich bezeichnete Lektionenzahl abzustellen. Ein Vollpensum
beliefe sich demzufolge auf 25 Wochenlektionen, sodass die von der
Beschwerdeführerin absolvierten fünf Lektionen einem Teilpensum von 20 %
entsprechen. Insgesamt ist daher mit Bezug auf die Zeit bis Juli 1998 von
einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 44,3 % eines Vollpensums auszugehen
(Katholische Kirchgemeinde Y.________ 20 %; Katholische Kirchgemeinde
X.________ 10 %; Politische Gemeinde Z.________ 14,3 %). Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall erweitert oder eingeschränkt worden wäre. Für die Ermittlung
des Invaliditätsgrades sind demzufolge der erwerbliche Bereich mit diesem
Prozentsatz und der Haushaltsbereich mit dem der Differenz zu einem
Vollpensum entsprechenden Anteil, also 55,7 %, zu gewichten (BGE 125 V 149 f.
Erw. 2b mit Hinweisen).

2.3 Mit Bezug auf den Haushaltsbereich ist ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom
18. Juni 1999 umstritten, ob bei der Teiltätigkeit "Einkauf und weitere
Besorgungen" eine vollumfängliche Einschränkung von 100 % gegeben ist, wie
die Beschwerdeführerin geltend macht, oder ob gestützt auf den
Haushalt-Abklärungsbericht vom 30. April 2001 lediglich 30 % anzuerkennen
sind. Die IV-Stelle führt dazu aus, die Einkäufe sowie andere Besorgungen
könnten im 1,5 km entfernten Z.________ erledigt werden. Der Ehemann der
Versicherten sei im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehalten, die
Einkäufe sowie andere Besorgungen zu übernehmen. Dies sei bei einem
Zwei-Personen-Haushalt mit guter Planung möglich. Die anerkannte
Einschränkung von 30 % sei daher als eher grosszügig zu bezeichnen. Die
Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, gemäss bei den Akten
liegenden medizinischen Berichten könne ihrem Ehemann nur eine sehr
beschränkte Mithilfe im Sinne einer Schadenminderungspflicht zugemutet
werden. In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 30. April 2001 erklärte sie,
ihr Ehemann, Jahrgang 1939, werde sich im Sommer 2001 frühzeitig pensionieren
lassen. Zwei Gründe seien dafür hauptsächlich ausschlaggebend gewesen: Er
habe in den vergangenen Jahren zwei leichte Hirninfarkte erlitten, die er
glücklicherweise ohne bleibenden Schaden überstanden habe. Seine
Belastbarkeit sei dadurch aber leider reduziert. Ausserdem belasteten ihn die
notwendige Mithilfe im Haushalt, "Taxidienste" zum Arzt, zu Therapien, zum
Aufrechterhalten sozialer Kontakte etc. enorm. In einem Schreiben vom 10.
Januar 2003 an ihren Vertreter führte die Versicherte aus, der Ehemann sei
wegen beruflicher Beanspruchung nicht in der Lage gewesen, die Einkäufe zu
besorgen. Es gehe ausserdem nicht nur um den Einkauf für einen
Zweipersonenhaushalt, sondern es kämen andere "Taxi-Dienstleistungen" hinzu
(Coiffeur, Kleidereinkauf, Post- und Bankgänge, Arztbesuche von Q.________
bis U.________, soziale Kontakte, etc.). Diese Vorbringen sind jedoch nicht
geeignet, die Bezifferung der Einschränkung durch die IV-Stelle als
unangemessen erscheinen zu lassen. Auch eine erhebliche berufliche Belastung
schliesst üblicherweise Einkäufe und "Taxi-Dienste" beispielsweise an
Samstagen nicht aus. Ebenso wenig ist eine gesundheitliche Benachteiligung
des Ehemannes dokumentiert, welche diesen daran hindern würde, periodisch die
für einen Zwei-Personen-Haushalt notwendigen Einkäufe und sonstigen
Besorgungen zu erledigen. Den auch unter Berücksichtigung der
Beistandspflicht des Ehemannes (Art. 159 ZGB) verbleibenden
Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten hat die IV-Stelle durch die
Anerkennung einer Einschränkung von 30 % im Teilbereich "Einkauf und sonstige
Besorgungen" hinreichend Rechnung getragen. Dementsprechend ist die durch die
Verwaltung vorgenommene Bezifferung der Behinderung im gesamten
Aufgabenbereich auf 34 % (unter Beachtung der in der Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 22. März 2002 anerkannten Korrektur gegenüber dem
Abklärungsbericht vom 30. April 2001 bezüglich des Teilbereichs
"Wohnungspflege") nicht zu beanstanden.

2.4 Nach dem Gesagten ist die durch Verwaltung und Vorinstanz vorgenommene
Invaliditätsbemessung in dem Sinne zu korrigieren, dass der erwerbliche
Bereich mit 44,3 % und der Haushaltsbereich mit 55,7 % zu gewichten sind. Die
Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt seit dem Unfall vom 18. Juni 1999
34 %. Im erwerblichen Bereich konnte die Beschwerdeführerin die mit einem
Pensum von insgesamt 30 % ausgeübte Tätigkeit als Katechetin ab Juli 1998 und
diejenige als Bibliotheksmitarbeiterin (Pensum 14,3 %) ab 18. Juni 1999 nicht
mehr ausüben. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit ab 18. Juni 1999 auf
63,2 % (44,3 x 100 % plus 55,7 x 34 %), was den Anspruch auf eine halbe Rente
begründet.

3.
Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. Die IV-Stelle hat diesen ermittelt, indem
sie die Arbeitsunfähigkeit im beruflichen Bereich (66,7 % [Verhältnis des von
Verwaltung und Vorinstanz angenommenen Pensums als Katechetin von 26,67 % zur
Gesamterwerbstätigkeit von 40 %] ab Juli 1998, 100 % ab 19. Juni 1999) mit
dem Prozentsatz von 40 % gewichtete und für die Zeit ab 19. Juni 1999 zum
resultierenden Wert die mit dem Restpensum von 60 % gewichtete Einschränkung
im Haushaltsbereich (34 %) addierte. Dies ergab eine Arbeitsunfähigkeit von
26,67 % ab Juli 1998 und eine solche von 60,4 % ab 19. Juni 1999. Der gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erforderliche Durchschnittswert während eines
Jahres von 40 % wurde damit im November 1999 erreicht. Durch die Annahme
eines Pensums als Katechetin von 30 % und einer Gesamterwerbstätigkeit von
44,3 % (Erw. 2.2 hievor) ergäbe sich in dieser Berechnung insofern eine
Änderung, als von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 1998 und einer
solchen von 63,2 % (44,3 x 100 % plus 55,7 x 34 %) ab 18. Juni 1999
auszugehen wäre. Der Durchschnittswert von 40 % wäre damit vier Monate nach
dem Unfall vom 18. Juni 1999, also im Oktober 1999, erfüllt (Berechnung:  8 x
30 % + 4 x 63,2 % = 492,8 % : 12 = 41,1 %, vgl. BGE 96 V 34; die etwas
präzisere Berechnung nach Tagen ergibt denselben Anspruchsbeginn). Es stellt
sich jedoch die Frage, ob diese Vorgehensweise als solche korrekt ist.

3.1 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG bei langdauernder Krankheit frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die Regelung
des Rentenbeginns knüpft damit an die Umschreibung der Voraussetzungen des
Rentenanspruchs in Art. 28 IVG an. Laut Abs. 1 und 1bis dieser Bestimmung hat
ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 % invalid
ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Bei Nichterwerbstätigen
wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. IVG). Die Bemessung
der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen
Versicherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode
(Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode, einer Kombination von Einkommens-
und Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis
IVV). Die Bezugnahme auf den "Rentenanspruch nach Artikel 28" in Art. 29 Abs.
1 lit. b IVG weist darauf hin, dass bei der Bestimmung des Rentenbeginns der
jeweiligen Invaliditätsbemessungsmethode Rechnung zu tragen ist.

3.2 Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE  105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; vgl.
Art. 6 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne
Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf
das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied
zur für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbsunfähigkeit,
welche umschrieben wurde als "die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage
kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu
verwerten" (BGE 97 V 231 Erw. 2). Während bei der Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 123
V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw.
5a/aa) u.a. in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der
versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als
die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende
Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen), bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den
Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; Urteile
S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2, und G. vom 8. April 2002, I
305/00, Erw. 3). Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen
zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten
Einschränkung im bisherigen Beruf.

3.3
3.3.1Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche
Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort,
deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und
verordnungskonform erklärten  (bezüglich früherer Fassungen AHI 1997 S. 291
Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; für die seit 1. Januar 2000 geltende
Regelung Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und S. vom 4.
September 2001, I 175/01, Erw. 5a) Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]
gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) richtet. Da die Invalidität nicht in
der durch den Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit, sondern in
der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich besteht, ist auch
der Rentenbeginn mit Blick auf diesen Bereich zu bestimmen. Dies entspricht
der bereits zitierten Rechtsprechung (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw.
2), welche die für Art. 29 Abs. 1 IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit bei
Nichterwerbstätigen umschrieben hat als "Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich". Damit stellt sich die
Frage, auf welcher Grundlage diese Einbusse zu beurteilen ist.

3.3.2 Im erwerblichen Bereich lassen sich die Arbeitsunfähigkeit, definiert
als die medizinisch festgestellte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf, und die Erwerbsunfähigkeit, definiert als Unfähigkeit,
die verbleibende Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten, ohne
Schwierigkeiten unterscheiden. Demgegenüber liegt bei Nichterwerbstätigen die
Überlegung nahe, durch den für die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden
Betätigungsvergleich, insbesondere wenn dieser im Rahmen einer
Haushaltsabklärung erfolgt, werde nichts anderes ermittelt als die auch für
den Rentenbeginn massgebende Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Aufgabenbereich, und die durch den Abklärungsbericht festgestellte
Einschränkung sei deshalb mit der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG identisch. Einen Anhaltspunkt für diese These liefert auch
die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur
ausserordentlichen Bemessungsmethode bei Erwerbstätigen. Das Gericht hat dazu
sinngemäss erwogen, im Gegensatz zur spezifischen Methode werde der
Invaliditätsgrad nicht direkt aus der Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen abgeleitet, sondern es sei, da es gelte, die
Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln, zusätzlich eine erwerbliche Gewichtung
vorzunehmen (ständige Rechtsprechung seit BGE 104 V 138 Erw. 2c, zuletzt BGE
128 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen). Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, durch die spezifische Methode werde generell die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich und damit
gleichzeitig mit dem Invaliditätsgrad auch die für den Rentenbeginn
massgebende Arbeitsfähigkeit ermittelt. Vielmehr gilt es zu beachten, dass
sowohl das Gesetz in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG durch die Bezugnahme auf den
"Rentenanspruch nach Artikel 28 (IVG)" als auch die Rechtsprechung (BGE 105 V
159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2) durch die Definition der Arbeitsunfähigkeit als
"Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich" unabhängig von der Invaliditätsbemessungsmethode von einem
grundsätzlich einheitlichen Rentenbeginn ausgehen. Deshalb und im Lichte des
Gebotes der Rechtsgleichheit und einer kohärenten Rechtsprechung ist der
Rentenbeginn bei Nicht- oder Teilerwerbstätigen, soweit eine Übertragung
sinnvollerweise möglich ist, nach analogen Kriterien festzulegen wie bei
Erwerbstätigen.

3.3.3 Der Unterschied zwischen der Erwerbsunfähigkeit und der
Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich liegt nach dem Gesagten (Erw. 3.2
hievor) einerseits in der gegebenen oder fehlenden Relevanz der finanziellen
Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung. Diesem Umstand
kommt bei Nichterwerbstätigen keine Bedeutung zu. Andererseits spielt bei der
Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit der Grundsatz der Schadenminderungspflicht
eine erhebliche Rolle, während sich die Arbeitsunfähigkeit auf der Basis der
medizinischen Stellungnahmen unter vergleichsweise geringer Gewichtung dieses
Aspektes bestimmt. Auch bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt
tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher
Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen
zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im
hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige
und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand,
dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden
können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine
Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als
im Gesundheitsfall (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; nicht veröffentlichtes Urteil
C. vom 8. November 1993, I 407/92; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02,
Erw. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Mit Blick auf die
bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen
und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese
Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit
gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die
Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen
Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen
werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei
Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen.
Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in
ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im
Haushaltsbereich eingeschränkt war. Diese Lösung entspricht auch der
Verwaltungspraxis gemäss Randziffer 2025 des vom BSV herausgegebenen
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH).

3.4 Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teilweise
erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die gemischte
Methode nach Art. 27bis IVV zur Anwendung. Danach ist die Invalidität unter
Einbezug sowohl der Teilerwerbstätigkeit als auch des Haushalts- oder
sonstigen Aufgabenbereichs festzusetzen. Der für den erwerblichen Bereich
resultierende Invaliditätsgrad ist dabei mit demjenigen Prozentsatz zu
multiplizieren, welcher der an einem Vollpensum gemessenen teilweisen
Erwerbstätigkeit entspricht, die spezifische Arbeitsunfähigkeit im
Aufgabenbereich mit der verbleibenden Differenz zu 100 % (vgl. BGE 125 V 149
f. Erw. 2b mit Hinweisen). Die für den Rentenbeginn massgebende
Arbeitsunfähigkeit ist - wiederum entsprechend der Bezugnahme in Art. 29 Abs.
1 lit. b IVG auf den "Rentenanspruch nach Artikel 28", welcher auch die im
Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invalidität erfasst - in analoger
Weise festzulegen. Dies bedeutet, dass für den erwerblichen Anteil die
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln ist, wobei
die medizinischen Stellungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden
Werte sind entsprechend der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen
Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu
gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die
Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende
Arbeitsunfähigkeit.

4.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Katechetin ab Juli 1998 nicht
mehr ausüben konnte. Als Bibliotheksmitarbeiterin war sie gemäss den
ärztlichen Stellungnahmen zunächst bis zum Unfall vom 18. Juni 1999 weiterhin
voll, ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen lässt sich
den Akten nicht entnehmen, ob aus medizinischer Sicht bereits vor dem Unfall
eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Haushaltsbereich gegeben
war sowie ob diese Einbusse nach dem Unfall vom 18. Juni 1999 mit der im
Abklärungsbericht vom 30. April 2001 ermittelten, gemäss Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 22. März 2002 auf 34 % zu korrigierenden Einschränkung
übereinstimmte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
sie zu diesem Punkt (medizinische Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im
Haushalt vor und nach dem Unfall vom 18. Juni 1999) zusätzliche Abklärungen
vornehme und gestützt darauf, unter Berücksichtigung der Neugewichtung des
erwerblichen Anteils gemäss Erw. 2.2 hievor, den Rentenbeginn sowie
gegebenenfalls den Zeitpunkt der Erhöhung von einer Viertelsrente auf eine
halbe Rente (Art. 88a Abs. 2 IVV; BGE 121 V 276 oben, 109 V 125; AHI 1998 S.
124 f. Erw. 3c) neu festsetze.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin, welche mit
ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente unterliegt und hinsichtlich
des Rentenbeginns obsiegt, hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 17.
April 2003 und die Verwaltungsverfügungen vom 31. Oktober 2002 aufgehoben
werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: