Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 37/2003
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I 37/03

Urteil vom 9. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

R.________, 1954, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Wachter, Obergasse 34, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 29. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige R.________, geboren 1954, arbeitete ab 1981
zuerst als Saisonnier, später ganzjährig, als Gerüstbauer in der Schweiz.
Seit 1990 klagt er über Rückenschmerzen, welche ab Anfang 1991 auch zu
Arbeitsunfähigkeiten in verschiedenen Schweregraden führten. Am 21. Juli 1992
wurde das Arbeitsverhältnis von der Firma S.________ AG aufgelöst. R.________
meldete sich in der Folge bei der Invalidenversicherung wegen einem
chronischen Lumbovertebralsyndrom zum Leistungsbezug an (24. Mai 1993). Nach
Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, darunter Einholen von
Berichten des Hausarztes Dr. med. A.________, Arzt für allgemeine Medizin
FMH, (vom 25. Juni 1993 und 28. Oktober 1994) und der beruflichen
Abklärungsstätte P.________(BEFAS), wo sich der Versicherte vom 18. April bis
27. Mai 1994 aufhielt (vom 15. Juni 1994), teilte die IV-Stelle des Kantons
Zürich R.________ in einem Vorbescheid vom 17. November 1994 mit, er könnte
in einer angepassten Tätigkeit noch Fr. 2500.- bis 2600.- verdienen und damit
bestehe ab 24. Februar 1993 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 43 %. Auf Intervention des Versicherten hin absolvierte
dieser eine weitere berufliche Abklärung in den Anlernwerkstätten X.________
(Aufenthalt vom 9. Mai bis 22. Juli 1995). Mit Verfügung vom 8. Februar 1996
informierte die IV-Stelle R.________, in einer angepassten Tätigkeit könnte
er noch Fr. 38'950.- verdienen, was einem Invaliditätsgrad von maximal 34 %
entspreche, womit er keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe. Sein
Leistungsbegehren werde daher abgewiesen.

Mit seinem Entscheid vom 27. Februar 1998 hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde
in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu zusätzlichen
medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. In der Folge holte
diese einen weiteren Bericht von Dr. med. A.________ ein (datiert vom 23.
Juni 1998) und liess den Versicherten am Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR)
untersuchen. Im Gutachten vom 5. März 1999 stellten die Experten die
Diagnosen eines panvertebralen Syndroms/weichteilrheumatischen
Schmerzsyndroms und einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) mit ausgeprägter psychischer Symptomatik. Der Psychiater Dr. med.
L.________ folgerte, der Versicherte sei im Beurteilungszeitpunkt auch für
leichtere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Aus rein körperlicher Sicht erachteten
die Begutachter den Probanden für jegliche leichtere Tätigkeit, bei welcher
stündlich die Position gewechselt werden kann, als voll arbeitsfähig. Durch
konsequente psychiatrische Massnahmen - parallel zu einer beruflichen
Wiedereingliederung - wäre die Arbeitsfähigkeit als Ganzes wieder
herzustellen. R.________ erschien den Ärzten zu jenem Zeitpunkt als wenig
motiviert, wobei dieser Mangel als invaliditätsfremd bezeichnet wurde. Per
30. April 1999 musste der Versicherte die Schweiz definitiv verlassen. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2000
einen Rentenanspruch erneut ab, nachdem sie nunmehr von einem
Invaliditätsgrad von 31 % ausging.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit
nicht ein und überwies die Sache an die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen.

Diese hob die angefochtene Verfügung auf, weil auch die IV-Stelle des Kantons
Zürich am 11. Januar 2000 zu deren Erlass nicht mehr zuständig war, nachdem
der Versicherte die Schweiz im April 1999 verlassen hatte. Mit Datum vom 20.
Dezember 2001 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine neue
Verfügung, welche inhaltlich mit derjenigen vom 11. Januar 2000 identisch
war.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, der mehrere Arztzeugnisse aus
Mazedonien beilagen, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 29. November 2002).

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der
Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze,
eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten; ferner beantragt er die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20.
Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen
Rentenanspruchs geltenden Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung für
Staatsangehörige aus dem Gebiete der ehemaligen Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien, den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs.
1ter IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG)
zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die
Rekurskommission den Grundsatz der freien rechtlichen Beweiswürdigung und den
Beweiswert eines Arztberichts im Speziellen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf
wird verwiesen.

3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem
Zeitpunkt, in dem ein Versicherter während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen
ist. Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn die versicherte Person an
mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter
IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter
Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt.

Im Jahre 1991 verzeichnet der Beschwerdeführer immer wieder Phasen mit voller
oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, die aber unterbrochen wurden von solchen
mit voller Arbeitsfähigkeit, welche mehr als 30 Tage dauerten. Laut
Fragebogen der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle, erreichte er ab 24.
Februar 1992 bis zu seiner Entlassung per 21. Juli 1992 keine 50 %
übersteigende Arbeitsfähigkeit mehr, sodass die Wartezeit mit einer
mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit per 24. Februar 1993 endet.

3.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129
V 223 Erw. 4.1). Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet,
muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden
Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten
ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren
Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).

Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat zur Schätzung des Invaliditätsgrades auf
hypothetische Validen- und Invalideneinkommen des Jahres 1998 abgestellt.
Nicht geprüft wurden die Verhältnisse per Februar 1993 und ob sich diese bis
zum Verfügungserlass der IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Dezember
2001 in medizinischer und/oder erwerblicher Hinsicht verändert haben.

4.
4.1 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der beruflichen Abklärung in
P.________, welche zeigte, dass der Beschwerdeführer vorwiegend sitzend mit
einem Traglimit von ca. 10 kg in einem Pensum von 80-90 % arbeiten sollte,
können für die Beschreibung der Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres
herangezogen werden. In medizinischer Hinsicht steht fest und wird nicht
bestritten, dass er ab Beginn der bleibenden Arbeitsunfähigkeit wegen seinen
Rückenschmerzen nicht mehr als Gerüstbauer arbeiten konnte.

4.2 Im Jahre 1992 hatte der Beschwerdeführer bei der Firma S.________ AG Fr.
4250.- x 13, somit Fr. 55'250.- verdient. Aufgerechnet mit dem
Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien für männliche Arbeitnehmer
(Bundesamt für Statistik 2001, Tabelle T1A.39) ergibt dies für 1993 ein
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'681.-.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen
(Dokumentation über Arbeitsplätze der SUVA) herangezogen werden (BGE 126 V 76
Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden
Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil
festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den
Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf
welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Gemäss dem zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00
und 47/00, setzt das Abstellen auf DAP-Löhne voraus, dass - zusätzlich zur
Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten
verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und
4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und damit nicht zulässig
(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3).
4.4 Wie sich aus dem Vorbescheid vom 17. November 1994 ergibt, stützte sich
die IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrer ersten Schätzung des
Invaliditätsgrades weder auf die DAP-Dokumentation, noch auf statistische
Werte. Vielmehr übernahm sie eine Angabe der Eingliederungsstätte P.________,
welche das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 2500.- bis 2600.-
schätzte. Aufgrund der LSE 1994 errechnet sich bei einem Beschäftigungsgrad
von 85 %, reduziert auf den Nominallohn 1993, umgerechnet auf
durchschnittliche 41,9 Wochenstunden und mit einem Abzug von 15 %
(behinderungsbedingte Einschränkung auf eine leichte Tätigkeit, Dienstalter
in einer für einen Gerüstbauer neuen Branche, Nationalität, Sprachkenntnisse,
Teilzeitarbeit; vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b bb) ein zumutbares
Invalideneinkommen von Fr. 36'930.-, was verglichen mit dem Validenlohn von
Fr. 56'681.- einem Invaliditätsgrad von 35 % entspricht. Damit hatte der
Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente.

5.
Zu untersuchen bleibt, ob sich die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass in
dem Masse verändert haben, dass eine Neubeurteilung vorzunehmen ist (BGE 129
V 222).

5.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2001 beruht in medizinischer
Hinsicht auf dem Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof vom 5. März
1999. Dieses war in Auftrag gegeben worden, nachdem das
Sozialversicherungsgericht Zürich in seinem Entscheid vom 27. Februar 1998
zur Erkenntnis gelangte, die vorhandenen Unterlagen lieferten bezüglich
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine genügenden Grundlagen. PD Dr.
med. M.________ stellte die Diagnosen eines panvertebralen
Syndroms/weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms und einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit ausgeprägter psychischer
Symptomatik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien funktionelle
Bauchschmerzen und eine Adipositas simplex. In Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hielten die Experten wörtlich fest (S. 14): "Aus rein
rheumatologischer Sicht würde für eine leichte körperliche Tätigkeit eine
normale Arbeitsfähigkeit bestehen. Es ist dem Versicherten jedoch aus
psychischen Gründen nicht möglich mit Schmerzen zu arbeiten. Damit muss er
zum jetzigen Zeitpunkt auch für leichtere Arbeiten als nicht arbeitsfähig
angesehen werden. Der Endzustand ist jedoch nicht erreicht." Die Ärzte
fordern, der Beschwerdeführer sei vor allem psychiatrisch intensiver zu
betreuen. Psychiater und Berufsberater müssten den Versicherten schrittweise
in eine körperlich leichtere Tätigkeit eingliedern können. Er müsse
energischer als bis jetzt behandelt werden. Falls der Beschwerdeführer dafür
nicht motiviert sei, müssten ihm im Sinne seiner Schadenminderungspflicht
Auflagen gemacht werden. Eine mangelnde Motivation sei invaliditätsfremd.

5.2 Aus diesem Gutachten schloss die IV-Stelle des Kantons Zürich, die
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wäre unter Beachtung der
Schadenminderungspflicht nicht vorhanden und daher für die Schätzung des
Invaliditätsgrades nicht relevant. Sie zog in der Folge drei
DAP-Dokumentationen bei und gelangte gestützt darauf zur Erkenntnis, der
Beschwerdeführer hätte im Jahre 1998 einen Invalidenlohn von Fr. 41'862.- für
eine vollzeitliche leichte Tätigkeit verdienen können, was einem
Invaliditätsgrad von 31 % entspreche. Diese Berechnung liegt auch der
angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2001 zugrunde.
Die Vorinstanz hat erwogen, es sei primär Sache des Einzelnen, alles
Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu
mildern. Die Sachverständigen des Medizinischen Zentrums Römerhof hätten sich
in ihrem ausführlichen Gutachten schlüssig zur Schadenminderungspflicht des
Beschwerdeführers geäussert. Demnach sei dieser seinen Obliegenheiten nicht
genügend nachgekommen; ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
sei ausgeschlossen. Sie bestätigt die angefochtene Verfügung, ohne ihrerseits
die Invaliditätsberechnung nachzuprüfen.

5.3
5.3.1In Bezug auf die Frage, ob und welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der
Therapierbarkeit einer psychischen Störung für den Anspruch auf eine
Invalidenrente oder andere Leistungen der Invalidenversicherung kommt, ist
auf BGE 127 V 294 insb. Erw. 4b bb und cc S. 296 ff. zu verweisen. Kommt ein
Versicherter von sich aus dem Grundsatz der Selbsteingliederung nicht nach
und tut nicht alles ihm Zumutbare, was zur Verbesserung seiner
Erwerbstätigkeit beitragen könnte - insbesondere durch Ausschöpfung
sämtlicher medizinischen Behandlungs- und weiterer therapeutischen
Möglichkeiten - kann dies im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 IVG (BGE 122 V 218)
zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der
Rente führen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich
1997, S. 240 ff.).
5.3.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer sowohl
während seines Aufenthaltes in der Schweiz, als auch nach seiner Rückkehr
nach Mazedonien in psychiatrische Behandlung begeben hatte. Die Experten der
Medizinischen Begutachtungsstelle bezeichneten diese zwar als nicht ideal,
weil zu wenig intensiv. Es ist jedoch nicht dem Patienten anzulasten, wenn
ihm nicht die adäquate Therapie zukommt. Jedenfalls steht fest, dass die
damals zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich nicht gemäss Art. 31 Abs. 1
IVG vorgegangen war. Sie ordnete die Aufnahme der empfohlenen Behandlung
unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen nicht an. Vor
Verfügungserlass im Dezember 2001 hat die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ihrerseits nicht geprüft, ob die in Mazedonien durchgeführte Therapie
dem entspricht, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ob sich seine
gesundheitlichen Verhältnisse inzwischen allenfalls gebessert haben und ob er
seiner Schadenminderungspflicht nachkomme. Nach dem Gesagten kann den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von der gutachterlichen
Feststellung auszugehen, er sei "zum jetzigen Zeitpunkt" auch für leichtere
Arbeiten nicht arbeitsfähig.

5.4 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt sich die gesundheitlichen
Verhältnisse, insbesondere die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in
dem Masse manifestierte, dass sie seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte.

5.4.1 Auffallend ist, wie sich die Beurteilungen der beruflichen Abklärung
der Eingliederungsstätte P.________(BEFAS) vom 15. Juni 1994 und diejenige
von den Zürcher Anlernwerkstätten X.________ vom 12. September 1995
unterscheiden. Bei letzterer konnte der Beschwerdeführer nur noch halbtags
arbeiten und war überdies an über einem Viertel der Arbeitstage aus
gesundheitlichen Gründen abwesend. Dagegen wird er im Bericht der BEFAS als
ruhiger, williger, interessierter und umgänglicher Mensch geschildert, der
immer pünktlich am Arbeitsplatz erschienen sei und die Arbeiten zuverlässig
ausgeführt habe. Er sei kein "Jammeri" und möchte ganz klar wieder arbeiten.
Dr. med. A.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, hält am 4. November
1995 fest, es liege ein chronifiziertes Leiden vor, das kaum eine vernünftige
Rehabilitation in den Arbeitsprozess erhoffen lasse. Aus diesen Zeugnissen
ist zu schliessen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
spätestens ab Sommer 1995 seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Dr. med.
A.________ berichtet am 23. Juni 1998 denn auch, die Situation sei seit
November 1995 unverändert. Er empfiehlt eine psychiatrische Begutachtung, die
dann im Rahmen des MZR-Gutachtens auch durchgeführt wurde (vgl. Erwägung
5.1).
5.4.2 Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer ab November 1995 vollständig arbeitsunfähig war und
demgemäss Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. In Bezug auf den
Zeitraum nach der Begutachtung vom 5. März 1999 liegen keine aussagekräftige
medizinische Unterlagen mehr vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Dezember 2001 keine eigenen
Sachverhaltsabklärungen mehr durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer
aufgelegten Zeugnisse über seine Behandlung in Mazedonien lassen keinen
hinreichenden Schluss über den Verlauf des Gesundheitszustandes zu. Die
IV-Stelle wird daher abzuklären haben, ob sich nach März 1999 die
Verhältnisse in dem Masse geändert haben, dass sie eine Revision im Sinne von
Art. 41 IVG rechtfertigten. Allenfalls wird sie dem Beschwerdeführer auch
Auflagen für eine sachgerechte Behandlung zu machen haben.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen vom 29. November 2002 und die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 20. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ab November 1995 hat. Die Sache wird im Weiteren an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob sich
die anspruchsbegründenden Verhältnisse ab April 1999 in relevanter Weise
verändert haben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen wird über eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: