Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 373/2003
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I 373/03

Urteil vom 20. November 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

F.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 31. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene F.________ war zuletzt seit April 1997 als Bauarbeiter bei
der Q.________ AG angestellt. Ab 24. Juni 1998 setzte er die Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen aus. Am 18. März 1999 meldete er sich unter Hinweis
auf seit dem 24. Juni 1998 in erheblichem Ausmass bestehende Rückenschmerzen
mit Ausstrahlung in das linke Bein und den linken Fuss bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
holte unter anderem Angaben der Arbeitgeberin vom 16. April 1999, des Dr.
med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Mai 1999 sowie des Spitals
X.________ vom 28. Mai 1999 ein. Ausserdem liess sie bei der
Eingliederungsstätte Y.________ ein Arbeitstraining durchführen, welches am
6. September 1999 begann und am 5. November 1999 abgebrochen wurde.
Anschliessend gab die Verwaltung bei der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 25. Oktober 2000 erstattet und
auf Nachfrage hin am 8. Januar 2001 erläutert wurde. Daraufhin es lehnte die
IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom
13. August 2001 ab, eine Rente auszurichten.

B.
Der Versicherte liess dagegen Beschwerde erheben. Im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens holte die IV-Stelle eine ergänzende Auskunft der MEDAS
vom 2. November 2001 ein. Daraufhin erklärte sie dem Versicherten mit
Vorbescheid  vom 7. Dezember 2001, die Verfügung vom 13. August 2001 werde in
Wiedererwägung gezogen; ihm stehe mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine
Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe
Rente zu. Auch in einem mit "Vororientierung Rente" überschriebenen Brief vom
3. Januar 2002 führte die Verwaltung aus, ab 1. Juni 1999 bestehe ein
Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. In der Folge
wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2002 für die Zeit ab 1. Mai
2002 eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen, wogegen dieser am 6. Juni
2002 wiederum Beschwerde erheben liess. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Oktober 2002/31. März 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das Rechtsbegehren
stellen, es sei ihm ab 1. Juni 1999 eine ganze, eventuell eine halbe (bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %), subeventuell eine halbe
Härtefall-Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 48 %) zuzusprechen.
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw.
2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw.
3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 13. August 2001 bzw. 4. Mai 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab mit der Begründung, der
Versicherte habe Anspruch auf eine Rente, die einem Invaliditätsgrad von 48 %
entspreche. Die IV-Stelle habe wohl mit der Verfügung vom 13. August 2001
einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint; während des kantonalen
Beschwerdeverfahrens (lite pendente) habe sie jedoch diese Verfügung am 4.
Mai 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Mai 2002 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen. Die
dagegen aufrecht erhaltene Beschwerde sei unbegründet.

2.2 Gemäss Art. 58 VwVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 103 V 109
Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 20 S. 60 Erw. 3a, 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa;
ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen) kann die Verwaltung bis zu ihrer
Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug
den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese
durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist
(Abs. 3 Satz 1). Diese Bestimmung findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG
auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine
Anwendung. Es ist indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf
Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen
Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103 V 109
Erw. 2a). Dabei haben die Kantone bei Anwendung eines solchen Verfahrens
nicht nur nach Abs. 1, sondern auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und
3 von Art. 58 VwVG vorzugehen (ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a, 1989 S. 310 Erw. 2a,
1986 S. 304 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil H. vom 17. Januar 2003, P 66/01,
Erw. 3.1).
2.3 Mit der Verfügung vom 13. August 2001 entschied die IV-Stelle in
verneinendem Sinn über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Juni 1999. Die
gerichtliche Prüfung im anschliessenden Rechtsmittelverfahren war
rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) grundsätzlich auf
den Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 13. August 2001 beschränkt. Im
Verlauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens stellte die IV-Stelle in
Aussicht, sie werde wiedererwägungsweise auf die Verfügung zurückkommen und
dem Versicherten ab 1. Juni 1999 eine Viertels- oder eine halbe
(Härtefall-)Rente zusprechen. Am 4. Mai 2002 wurde eine Verfügung dieses
Inhalts erlassen, welche sich jedoch nur auf den Zeitraum ab 1. Mai 2002
bezieht. Dagegen erging trotz entsprechendem Vorbescheid und zusätzlicher
"Vororientierung" keine Rückkommensverfügung für den durch die Verfügung vom 13. August 2001 geregelten Zeitraum ab 1. Juni 1999. Am 15. Juli 2002
erstattete die IV-Stelle ihre Vernehmlassung, nachdem es das kantonale
Gericht abgelehnt hatte, das Verfahren bis zum Erlass der neuen Verfügung
sistiert zu halten. Ab diesem Zeitpunkt war ein Zurückkommen (lite pendente)
auf die Verfügung vom 13. August 2001 nicht mehr möglich. Diese bildete daher
weiterhin den Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und die
gleichzeitige Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2002,
welche sich auf die Zeit ab 1. Mai 2002 bezieht, setzte eine
Verfahrensvereinigung voraus.

2.4 Der Grundsatz, wonach Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der
Problematik von Treu und Glauben - nicht ausschliesslich auf Grund ihres
Wortlauts, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen sind (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen), gilt mutatis mutandis
auch für einen kantonalen Gerichtsentscheid (SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 Erw.
1c). Die Vorinstanz gelangte in ihren Erwägungen zum Ergebnis, dem
Versicherten stehe ab 1. Juni 1999 eine Rente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 48 % zu. Sie wies die Beschwerde gegen die einen
Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 13. August 2001 trotzdem ab, weil
sie davon ausging, diese sei lite pendente aufgehoben und ersetzt worden. Ein
Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv liegt unter diesen Umständen
nicht vor. Indem das kantonale Gericht sowohl den durch die Verfügung vom 13.
August 2001 als auch den durch diejenige (ebenfalls angefochtene) vom 4. Mai
2002 geregelten Zeitraum (ab 1. Mai 2002) beurteilt hat, hat es sinngemäss
die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Anfechtungs- und
Streitgegenstand auch auf die dazwischen liegende Periode vom 14. August 2001
bis 30. April 2002 ausgedehnt, was im Lichte der diesbezüglichen
praxisgemässen Voraussetzungen (BGE 125 V 415 Erw. 1b mit Hinweisen) zulässig
war. Für das letztinstanzliche Verfahren, dessen Anfechtungsgegenstand durch
den kantonalen Gerichtsentscheid bestimmt wird, hat dies zur Folge, dass
ebenfalls die gesamte Zeitspanne bis zum Erlass der zweiten Verfügung vom 4.
Mai 2002 zu überprüfen ist.

3.
In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis,
der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter wegen
seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben; dagegen sei er in einer
leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 70 bis 100 % arbeitsfähig. Sie
stützten sich dabei in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober
2000 mit Erläuterungen vom 8. Januar 2001 und 2. November 2001. Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es müsse von einer ungünstigeren
Zumutbarkeitsbeurteilung ausgegangen werden.

3.1 Das Gutachten der MEDAS beruht neben den Vorakten auf spezialärztlichen
Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer
Hinsicht, welche am 24. Juli 2000 stattfanden, sowie einer am 19. September
2000 durchgeführten rheumatologischen Reevaluation. Die Konklusion des
Gutachtens wurde im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz vom 3.
August 2000 erarbeitet.
Die Rheumatologen PD Dr. med. H.________ und Dr. med. G.________ stellen die
Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms links bei/mit degenerativer
Veränderung der Lendenwirbelsäule (Diskushernie und Osteochondrosen L3/4 und
L5/S1, Spondylarthrosen und Hypertrophie der Ligamenta flava),
Piriformissyndrom links sowie diskreter muskulärer Dysbalance. Im ersten
Untergutachten vom 24. Juli 2000 erklären sie, es bestehe aus
rheumatologischer Sicht in jeder rückenadaptierten, leichten bis
mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergeneigt,
überkopf, ohne repetitive Hebebelastungen über 15 kg sowie ohne Arbeiten mit
repetitiven Stereotypien eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 %. Im Bericht
vom 19. September 2000 wird ausgeführt, die zwischenzeitlich durchgeführte
ergänzende Untersuchung (segmentale lumbale Infiltration des Segmentes L3/L4
durch Dr. med. S.________, Orthopädisches Spital X.________) habe das von
neurochirurgischer Seite in Erwägung gezogene lumboradikuläre Syndrom
klinisch nicht bestätigt. Dagegen habe sich eine Akzentuierung des die
Beschwerden zum Grossteil erklärenden Piriformissyndroms links gezeigt, mit
nun korrespondierender SIG-Dysfunktion und einer Beckenasymmetrie im Sinne
einer Beckentorsion. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe gegenüber
dem Vorgutachten vom 24. Juli 2000 unverändert, wobei sich zur Reintegration
ein allmählicher Belastungsaufbau empfehle, beginnend mit einem zunächst
50%igen Pensum in einer rückenadaptierten Tätigkeit.
Die unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführte psychiatrische Exploration
durch Dr. med. A._________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Juli
2000 ergab gemäss dem diesbezüglichen Untergutachten vom 7. August 2000 keine
invaliditätsbegründende Diagnose. Als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt. Der
Arzt führt aus, psychosoziale Schwierigkeiten mit mangelnder
Integrationsfähigkeit dürften den Exploranden in einer gewissen Weise
überfordert haben und äusserten sich wegen mangelnder Bewältigungsstrategien
und fehlender Ressourcen in einer Überbewertung von sicher vorhandenen
körperlichen Beschwerden. Der Explorand sei völlig fixiert auf diese
Beschwerden. Er vermöge sich nicht auf die Gegebenheiten einzustellen. Die
Emotionalität werde wegen der mangelnden Fähigkeit, diese adäquat zu
erkennen, körperlich manifestiert, da eine Alexithymie bestehe. Die
psychiatrischen Befunde reichten nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen. Es sei dem Exploranden sicher zuzumuten, eine körperlich
angepasste Tätigkeit auszuüben, wobei nur sehr einfach strukturierte
Tätigkeiten in Frage kämen.
Das Gesamtgutachten vom 25. Oktober 2000 bestätigt die genannten Diagnosen.
Zusätzlich wird als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
kombinierte Schwerhörigkeit, rechts mehr als links, bei Zustand nach
Ohroperation rechts sowie Hörgeräte-Versorgung beidseits erwähnt. Gestützt
auf die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde wird die
Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren
Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergebeugt, überkopf, ohne
repetitive Hebebelastungen über 15 kg sowie ohne Arbeiten mit repetitiven
Stereotypien auf 70 bis 100 % beziffert. Diese Beurteilung stimme mit jener
des Spitals X.________ vom 28. Mai 1999 überein. Zur Reintegration werde ein
allmählicher Belastungsaufbau mit einem zunächst 50%igen Pensum empfohlen. In
der Schlusszusammenfassung wird erklärt, der Explorand sei unter den
genannten Einschränkungen für eine leichte Tätigkeit durchaus zu 70 bis 100 %
arbeitsfähig.

3.2 Auf Nachfrage der IV-Stelle hin erklärte die MEDAS am 8. Januar 2001, es
bestehe in einer rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit
ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergebeugt, überkopf, ohne repetitive
Hebebelastungen von mehr als 15 kg sowie ohne Arbeiten mit repetitiven
Stereotypien eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Realisierbarkeit dieser
Arbeitsfähigkeit dürfte sowohl durch die mangelnden Sprachkenntnisse als auch
durch die ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung limitiert sein. Es werde
deshalb zunächst während drei Monaten ein Arbeitspensum von 50 % empfohlen.
Dies begründen die Ärzte mit einer doch längeren Absenz von einer geregelten
Arbeit und einer bereits bestehenden Chronifizierung. In Beantwortung einer
weiteren Rückfrage der Verwaltung führten die Ärzte der MEDAS am 2. November
2001 aus, die im Gutachten erwähnte Chronifizierung gründe in der stets
gleichen Schmerzangabe während der Exploration. Die somatoforme
Schmerzstörung habe nicht automatisch eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge,
zumal wenn keine relevante psychiatrische Co-Morbidität vorliege. Im
Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im August 2000 hätten keine
wesentlichen somatischen oder psychischen Faktoren bestanden, welche eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Der Explorand werde
daher in einer adaptierten Tätigkeit als zu 70 bis 100 % arbeitsfähig
angesehen.

3.3 Dem MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2000 und den zusätzlichen
Erläuterungen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der
Versicherte aus rheumatologischer Sicht an Beschwerden leidet, welche eine
Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter ausschliessen, jedoch der
Ausübung einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, welche
bestimmten Anforderungen gerecht wird, im Rahmen von 70 bis 100 % nicht
entgegenstehen. Aus den Akten ergibt sich kein Anlass, die Zuverlässigkeit
dieser schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung in Zweifel zu
ziehen. Was die psychiatrische Seite betrifft, lässt der Hinweis auf die
eingetretene Chronifizierung der Beschwerden bzw. das Vorliegen einer
somatoformen Schmerzstörung nicht ohne weiteres den Schluss zu, es liege ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dem begutachtenden Psychiater
obliegt im Zusammenhang mit derartigen Beschwerdebildern einerseits die
Aufgabe, zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine psychische Störung von
Krankheitswert gegeben sei. Bejahendenfalls hat er ausserdem der Verwaltung
(und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern die versicherte
Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren
Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer
psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz
ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil R. vom 2.
Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2; vgl. auch AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2b). Die
zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Hinsichtlich belastender sozio-kultureller Faktoren
hat die Rechtsprechung erkannt, dass deren Auswirkungen nur insoweit zu
berücksichtigen sind, als ihnen ein fachärztlich festgestelltes medizinisches
Substrat zu Grunde liegt (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a, 102 V 165). Vorliegend
hat der psychiatrische Gutachter gestützt auf eingehende Untersuchungen
unmissverständlich und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass nach
seiner Beurteilung die festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
mit welcher keine (zusätzlichen) psychiatrischen Befunde korrelieren, nicht
zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Die
Bemerkung, es kämen nur sehr einfach strukturierte Arbeiten in Frage, lässt
sich durch die Feststellung erklären, der Beschwerdeführer weise nur ein
geringes Bildungsniveau auf. Das Gutachten der MEDAS vom 25. Oktober 2000
wird unter diesen Umständen sowohl in somatischer wie in psychiatrischer
Hinsicht als auch in der Gesamtbeurteilung den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Mit Verwaltung und Vorinstanz kann auf das
darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.

4.
4.1 Für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden
Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) ist auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (eventuellen) Rentenbeginns, vorliegend jene im Juni 1999,
abzustellen. Ausserdem sind gegebenenfalls bis zum Erlass der Rentenverfügung
(hier: 4. Mai 2002) eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, indem,
falls diesbezügliche Hinweise bestehen, auf den entsprechenden Zeitpunkt hin
ein weiterer Einkommensvergleich vorgenommen wird. In jedem Fall sind das
Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
ermitteln (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

4.2 Die IV-Stelle hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, sie
anerkenne den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, die einem
Invaliditätsgrad von 48 % entspreche. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird die konkrete Berechnung der Vergleichseinkommen, welche dieser
Beurteilung zu Grunde liegen nicht beanstandet, während Beanstandungen
prinzipieller Art erhoben werden. Entgegen dem entsprechenden Einwand des
Beschwerdeführers steht ihm trotz der gesundheitlichen Einschränkungen und
der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache der Arbeitsmarkt bezüglich
einfacher und repetitiver Tätigkeiten offen. Hinsichtlich der Bestimmung des
Invalideneinkommens bleibt anzumerken, dass die Verwaltung ihrer Berechnung
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu Grunde legte und somit innerhalb der durch
die MEDAS genannten Bandbreite von 70 bis 100 % nicht den Mittel-, sondern
den Minimalwert wählte. Den Faktoren, welche geeignet sein könnten, die
behinderungsbedingte Verdiensteinbusse über die Verminderung der
Arbeitsfähigkeit hinaus zu erhöhen (gesundheitlich bedingte Einschränkungen
bezüglich gewisser Tätigkeiten; mangelnde Sprachkenntnisse; Hörbehinderung),
hat die Verwaltung durch die Vornahme des maximal möglichen prozentualen
Abzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) in einem Ausmass
Rechnung getragen, welches angesichts der weiteren Umstände
(Niederlassungsbewilligung, Jahrgang 1961) in dieser Höhe nicht als
gerechtfertigt erscheint, zumal, wie erwähnt, bereits die Arbeitsfähigkeit
sehr zurückhaltend beziffert wurde (vgl. zur Bemessung des Abzugs BGE 126 V
79 Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81
Erw. 6). Anlass, das Invalideneinkommen, wie gefordert, mit Rücksicht auf
invaliditätsfremde Gründe zusätzlich zu reduzieren, bestünde allenfalls dann,
wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Faktoren bereits
ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst
liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen
beeinflussenden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der
Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (vgl.
BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Das durch die Verwaltung in den
Verfügungen vom 13. August 2001 und 4. Mai 2002 ermittelte Valideneinkommen
von Fr. 50'393.- bzw. Fr. 54'971.- liegt (bezogen auf den jeweiligen
Rentenbeginn) rund 8 % unter dem Zentralwert des Jahreseinkommens der im
Baugewerbe im Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer, welcher sich 1999
auf etwa Fr. 54'590.- und 2002 auf ca. Fr. 59'800.- belief (Berechnung für
1999: 12 x Fr. 4344.- [Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998, S. 25
Tabelle A1] x 42,1 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe
1999, Die Volkswirtschaft 11/2003 S. 98 Tabelle B9.2] : 40 - 0,5 %
[Lohnentwicklung von 1998 auf 1999 im Baugewerbe, Die Volkswirtschaft 11/2003
S. 99 Tabelle B10.2]; Berechnung für 2002: 12 x Fr. 4544.- [LSE 2000 S. 31
Tabelle A1] x 42,0 [Die Volkswirtschaft 11/2003 S. 98 Tabelle B9.2] : 40 2,8 %
+ 1,6 % [Lohnentwicklung im Baugewerbe von 2000 bis 2002; Die
Volkswirtschaft 11/2003 S. 99 Tabelle B10.2]). Selbst wenn jedoch diese
Differenz als wesentlich zu gelten hätte, sodass ein zusätzlicher Abzug unter
dem Titel "invaliditätsfremde Gründe" prinzipiell angebracht wäre - was als
fraglich erscheint, vorliegend jedoch nicht näher zu prüfen ist -, erwiese
sich die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz im konkreten
Fall nicht als bundesrechtswidrig, wäre doch diesem Umstand durch die
Gewährung des maximalen Prozentabzugs von 25 %, welcher sich bei
ausschliesslicher Berücksichtigung der die behinderungsbedingte
Verdiensteinbusse erhöhenden Faktoren nicht rechtfertigen würde, hinreichend
Rechnung getragen worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das
kantonale Gericht in seinen Erwägungen die dem Beschwerdeführer durch die
Verwaltung in Aussicht gestellte Zusprechung einer Rente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 48 % für die Zeit ab 1. Juni 1999 bestätigt hat.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch in ihren
materiellrechtlichen Erwägungen korrekt beurteilt. Da jedoch das Dispositiv
infolge unrichtiger verfahrensrechtlicher Überlegungen (Erw. 2 hievor) nicht
mit der vorgenommenen Anspruchsbeurteilung übereinstimmt, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Verfügung vom 13. August 2001
betrifft, dennoch teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass dem
Beschwerdeführer bereits ab 1. Juni 1999 eine Rente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 48 % zusteht. Die Verwaltung wird noch zu prüfen
haben, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art.
28bis IVV gegeben ist. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. Mai 2002 ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Beschwerdeführer, der mit
seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente unterliegt und nur bezüglich
der Frage des Rentenbeginns teilweise obsiegt, steht eine reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Das kantonale Gericht hat in seinen Erwägungen die materiellrechtlichen
Ansprüche ebenso beurteilt wie vorliegend das Eidgenössische
Versicherungsgericht und die dem Versicherten zugesprochene
Parteientschädigung, deren Höhe nicht beanstandet wurde, dementsprechend
bemessen. Es besteht deshalb kein Anlass, die Akten zur Prüfung einer
Neuverlegung der Parteikosten an die Vorinstanz zu überweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Oktober  2002/31. März
2003 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. August 2001
insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 1999
eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrads von 48 % zugesprochen wird. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: