Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 372/2003
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I 372/03

Urteil vom 20. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

B.________, 1942, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. April 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________ (geb. 1942) leidet an den Folgen einer bei einem Sturz im Februar
1981 zugezogenen Fraktur der rechten Hand. Von 1980 bis November 1992 war sie
bei der X.________ und ab April 1994 teilzeitlich bei der Y.________ AG
beschäftigt. Am 7. Februar 1997 wurde am Handgelenk eine
Dekompressionsoperation und am 3. April 1998 eine operative Implantation
einer Ulnaköpfchenprothese vorgenommen. In der Folge nahm B.________ ihre
zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr auf, worauf das Arbeitsverhältnis mit
der Y.________ AG auf Ende Dezember 1998 aufgelöst wurde. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Behandlung der Unfallfolgen auf
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 14. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der
Versicherten gestützt auf die gemischte Methode mit Wirkung ab 1. November
1998 eine ganze Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für den Ehemann zu.
Diese Rente bestätigte sie mit Mitteilung vom 13. April 2000. Am 6. Februar
2001 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie
einen Bericht der Klinik Z.________ vom 13. März 2001 einholte und die Akten
der SUVA beizog. Ferner liess sie eine Abklärung der Einschränkung im
Haushalt durchführen (Bericht vom 29. August 2001). Da die Versicherte
anlässlich dieser Haushaltsabklärung angab, ohne Gesundheitsschaden würde sie
heute wieder zu 100 % arbeiten, stufte die IV-Stelle sie als
Vollerwerbstätige ein und ging analog der von der SUVA am 14. Februar 2001
erlassenen, rechtskräftig gewordenen Verfügung von einer Erwerbsunfähigkeit
von 25 % im erwerblichen Bereich aus. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 hob
sie mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 die Invalidenrente auf.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2003 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung
von vorinstanzlichem Entscheid und der Revisionsverfügung sei ihr eine ganze
Invalidenrente auch nach dem 30. November 2001 auszurichten.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V
30 Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV
[zur intertemporalrechtlichen Frage vgl. u.a. Urteil X. vom 22. April 2003, I
620/02, Erw. 1.4 und 2.2]) sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG) zutreffend
dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Revisionsverfügung (hier: 18. Oktober 2001) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Schliesslich
treffen auch die Ausführungen zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes
in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu (BGE 126 V 288).

1.2 Zu ergänzen ist, dass die erwähnte Koordinationsregel, wonach für den
gleichen Gesundheitsschaden in der Invalidenversicherung grundsätzlich kein
anderer Invaliditätsgrad angenommen werden darf als in der obligatorischen
Unfallversicherung (BGE 126 V 288, 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit
Hinweisen; vgl. nunmehr auch Art. 7 f. ATSG), nicht nur bei der erstmaligen
Zusprechung der Invalidenrente gilt, sondern auch bei einer Revision nach
Art. 41 IVG zum Tragen kommt. Allerdings darf eine revisionsweise Änderung
des Invaliditätsgrades nicht einfach deshalb angeordnet werden, weil der
Unfallversicherer zu einem andern Invaliditätsgrad gelangt ist als zuvor die
Invalidenversicherung, sondern nur dann, wenn die Revisionsvoraussetzungen
auch tatsächlich erfüllt sind, indem im Vergleichszeitraum eine massgebliche
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder der erwerblichen
Auswirkungen eingetreten ist (Urteil K. vom 18. März 2003, I 722/02; nicht
veröffentlichtes Urteil M. vom 4. März 1993, I 296/92).

2.
2.1 Das kantonale Gericht ging aufgrund der medizinischen Aktenlage,
insbesondere gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
T.________ vom 21. August 2000 und die gleichentags ergangene Bestätigung von
dessen Einschätzung durch Dr. med. H.________ der  Klinik Z.________ davon
aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der unfallbedingten Restbeschwerden im
rechten Handgelenk für körperlich leichte Arbeiten, die kein Heben und Tragen
von mehr als 5 Kilogramm und kein Hantieren mit schweren Werkzeugen, vor
allem keine Rotation der rechten Hand bedingten, vollzeitlich arbeitsfähig
sei. Diesbezüglich habe sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzusprechung am 14. Juli 1999 erheblich gebessert, und es
sei ein stabiler Zustand eingetreten, der keine medizinischen Behandlungen
mehr erfordere. Eine unfallfremde, zusätzliche relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit durch das Schulter-Arm-Syndrom verneinte es, da auf jeden
Fall feststehe, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei der sie den
rechten Arm und die rechte Hand nur minimal oder nicht einsetzen müsse,
vollzeitlich ausüben könne. Eine weitergehende, durch die
Schulter-Arm-Problematik bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich aus den Berichten von Dr. med. H.________ nicht.

2.2 Die SUVA ermittelte im Anschluss an die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung durch Dr. med. T.________ (Bericht vom 21. August 2000)
für die Unfallfolgen an der rechten Hand eine Invalidität von 25 %. Im
erwähnten Bericht vom 21. August 2000 führt der Kreisarzt Dr. med. T.________
rheumatologische Beschwerden an, ausgehend von der Halswirbelsäule im Sinne
eines Schulter-Arm-Syndroms, welches unfallfremd sei. Dr. med. D. H.________,
leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie der Klinik Z.________, erwähnt im
Bericht vom 3. Oktober 2001, die Beschwerden im Bereich der rechten
Schulter-Arm-Problematik hätten eher zugenommen. Die Beschwerden seien
derart, dass die Beschwerdeführerin eine Haushalthilfe habe anstellen müssen,
da sämtliche schwereren Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr durchgeführt
werden könnten. Wie bereits im Bericht vom 13. März 2001 festgehalten, müsse
die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % als
arbeitsunfähig betrachtet und die damals ebenfalls bescheinigte 70 - 80%ige
Arbeitsunfähigkeit für  Haushaltsarbeiten könne ebenfalls weiterhin bestätigt
werden. In diesem Bericht vom 13. März 2001 hatte Dr. med. H.________
bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einem stationären Zustand seit dem 23.
März 2000 gesprochen. Als Erwerbstätige in der angestammten Tätigkeit müsse
die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet werden, als
Hausfrau bestünden massive Einschränkungen, die im Rahmen von 70 - 80 %
Arbeitsunfähigkeit lägen. Nachdem sowohl der Kreisarzt Dr. med. T.________
wie auch Dr. med. H.________ ein unfallfremdes Schulter-Arm-Syndrom
diagnostizieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses unfallfremde
Leiden zusätzlich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat.
Diesbezüglich sind die Akten, namentlich die Berichte des Dr. med. H.________
zu wenig klar, um die Frage der Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu
können. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit diese zusätzliche
medizinische Abklärungen in die Wege leite und hernach über die Revision der
bisher ausgerichteten Invalidenrente neu befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April
2003 und die Verwaltungsverfügung vom 18. Oktober 2001 aufgehoben werden, und
die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch ab
1. Dezember 2001 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: