Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 36/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 36/03

Urteil vom 12. September 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Lanz

K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene, zuletzt als Schichtmitarbeiter bei der Firma X.________ AG
tätig gewesene K.________ meldete sich im Dezember 1995 mit Hinweis auf
verschiedene gesundheitliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte ein MEDAS-Gutachten
vom 16. Dezember 1997 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf
eine Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 1998) und auf berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 13. März 1998).

Gegen die den Rentenanspruch betreffende Verfügung vom 12. März 1998 liess
K.________ Beschwerde erheben. Noch während des Rechtsmittelverfahrens
ersuchte er im September 1998 die IV-Stelle unter Berufung auf eine massive
Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut um eine Rente. Dies lehnte
die Verwaltung nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 4. November
1999 aufs Neue ab mit der Begründung, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit
des Versicherten hätten sich seit der Verfügung vom 12. März 1998 nicht
verändert. K.________ liess auch hiegegen Beschwerde einreichen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden
Rechtsmittelverfahren, wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März
1998 ab und hiess diejenige gegen die Verfügung vom 4. November 1999
teilweise gut, indem es diesen Verwaltungsakt aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen
Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten an die IV-Stelle
zurückwies (Entscheid vom 31. Juli 2000). Die Verwaltung ergänzte in der
Folge die Akten durch ein Gutachten der Frau Dr. med. A.________ und des Dr.
med. B.________, Spezialärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.
Januar 2002 (mit Ergänzung vom 19. April 2002) und verneinte mit Verfügung
vom 13. August 2002 aufs Neue einen Rentenanspruch des Versicherten.

B.
Die gegen die Verfügung vom 13. August 2002 eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember
2002 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 15. Dezember 2002 sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen als den von den Parteien
vorgetragenen oder von der Vorinstanz erwogenen Gründen gutheissen oder
abweisen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V
340 f. Erw. 1b, 122 V 36 f. Erw. 2b je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500
Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

3.
Auf die erstmalige Anmeldung vom Dezember 1995 hin wurde dem Versicherten die
Berechtigung auf eine Invalidenrente mit Verwaltungsverfügung vom 12. März
1998 abgesprochen. Hinsichtlich des Anspruchs auf diese Leistung im Zeitpunkt
der besagten Verfügung hat es mit dem Hinweis auf die rechtskräftige
Abweisung der hiegegen erhobenen Beschwerde durch den kantonalen
Gerichtsentscheid vom 31. Juli 2000 sein Bewenden.

Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 12. März 1998 ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstanden ist.

4.
4.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch
BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass
einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt,
bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit
zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die
ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert,
sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis
darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie
die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente
auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V
265 Erw. 4a).

4.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird
gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im
Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder
Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung
des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die
Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat
sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

5.
Der Beschwerdeführer hat im September 1998 ein erneutes Rentengesuch
gestellt, welches von der IV-Stelle als Neuanmeldung entgegengenommen,
materiell geprüft und mit Verfügung vom 4. November 1999 abgewiesen wurde, da
sich seit der rentenverweigernden Verfügung vom 12. März 1998 keine
anspruchsbeeinflussende Veränderung ergeben habe. Es liesse sich die Frage
nach der Zulässigkeit dieses Vorgehens stellen, war doch die auf die
erstmalige Anmeldung hin ergangene Verfügung vom 12. März 1998 im Zeitpunkt
des erneuten Leistungsbegehrens und der hiezu ergangenen Verfügung vom 4.
November 1999 noch nicht rechtskräftig. Dies kann indessen offen bleiben, da
der letztgenannte Verwaltungsakt mit dem unangefochten gebliebenen kantonalen
Gerichtsentscheid vom 12. April 2000 aufgehoben wurde.

6.
Mit besagtem Entscheid vom 12. April 2000 hat das kantonale Gericht die Sache
zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung
über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Verwaltung zurückgewiesen.
Die IV-Stelle hat in der Folge eine psychiatrische Begutachtung veranlasst
und dem Beschwerdeführer das Anrecht auf eine Invalidenrente mit Verfügung
vom 13. August 2002 erneut abgesprochen. Dies hat das kantonale Gericht mit
dem hier angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 bestätigt.
Die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Verwaltung ist
rechtens, wenn in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 12.
März 1998 und der hier streitigen Verfügung vom 13. August 2002 keine
anspruchsbeeinflussende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten ist. Dabei steht einzig eine Zunahme der Invalidität infolge
Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zur Diskussion
6.1 Die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
im massgebenden Zeitraum ist in den medizinischen Akten umfassend
dokumentiert. Während gemäss MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997, auf
welches sich die Verwaltung in der mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 12.
April 2000 bestätigten rentenverweigernden Verfügung vom 12. April 1998
gestützt hat, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des
Leistungsvermögens festgestellt werden konnte, gehen Frau Dr. med. A.________
und Dr. med. B.________ in der Expertise vom 31. Januar 2002 mit Ergänzung
vom 19. April 2002 davon aus, dass nunmehr eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese dürfte sich nach Einschätzung der
Gutachter für die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit
zwischen 15 und 25 % bewegen und kaum je den Grad von 25 % überstiegen haben.

Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht auf die fachärztliche Beurteilung
der Frau Dr. med. A.________ und des Dr. med. B.________ abgestellt. Es kann
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 verwiesen
werden, worin die Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch der
gegenüber Dr. med. B.________ erhobene und letztinstanzlich wiederholte
Vorhalt der Voreingenommenheit, überzeugend entkräftet werden. Eingehend hat
das kantonale Gericht sodann dargetan, weshalb die teilweise abweichenden
Stellungnahmen weiterer Psychiater keine andere Betrachtungsweise zu
rechtfertigen vermögen.

6.2 Aus pathophysiologischen Gründen waren dem Beschwerdeführer bei Erlass
der Verfügung vom 12. März 1998 körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar.
Hingegen wurde er für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit
(ohne häufiges Treppenlaufen oder Bücken; kein Heben von Gewichten über 20
kg; Möglichkeit, zwischendurch sitzend zu arbeiten), wie die zuletzt
ausgeübte, als voll leistungsfähig betrachtet (MEDAS-Gutachten vom 16.
Dezember 1997; kantonaler Entscheid vom 12. April 2000).
Auf das erneute Rentenbegehren vom September 1998 hin hat die IV-Stelle ein
Gutachten des Spitals S.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin, vom 12. August 1999 eingeholt. Die Experten konnten keine
Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit
dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997 feststellen. Darauf stützte sich
das kantonale Gericht im Entscheid vom 12. April 2000. Zwar nahm diese
Beurteilung, entgegen der im hier angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember
2002 vertretenen Auffassung, an der formellen Rechtskraft des besagten
Gerichtsentscheides nicht teil. Denn Streitgegenstand des Verfahrens bildet
die Rentenfrage als Ganzes und nicht nur der Teilaspekt der psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit, dessen für ungenügend erachtete Abklärung die
damalige Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Folge hatte (vgl. BGE
125 V 416 f. Erw. 2b-d). Die fachärztliche Einschätzung überzeugt aber für
den Zeitraum bis zur Begutachtung des Spitals S.________ nach wie vor. Auch
für den weiteren Verlauf bis zu der hier streitigen Verwaltungsverfügung vom
13. August 2002 ist nach Lage der Akten von keiner wesentlichen
Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes auszugehen. Die vom
Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis.
Das Attest des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin,
FMH Rheumatologie, vom 20. März 2002 ist sehr kurz gehalten und als
hausärztliche Stellungnahme rechtsprechungsgemäss ohnehin zurückhaltend zu
würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Dr. med. D.________,
Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, schliesst sich mit Bericht vom
9. Oktober 2002 der von den Experten der MEDAS und des Spitals S.________ in
den Gutachten vom 16. Dezember 1997 und 12. August 1999 mit berücksichtigten
Diagnose gemäss Privatexpertise des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädie, orthopädische Chirurgie, vom 3. Juli 1996 an. Soweit Dr. med.
D.________ eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, stellt dies daher
lediglich eine anderslautende Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen
Gesundheitszustandes dar, was keine Rentenrevision zu begründen vermag (BGE
112 V 372 Erw. 2b; vgl. auch ZAK 1985 S. 332 Erw. 2c).

6.3 Wenn das kantonale Gericht eine anspruchsbeeinflussende gesundheitliche
Verschlimmerung bis zur Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002
ausgeschlossen hat, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies
führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

7.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren sein Interesse an der
Teilnahme an einer allfälligen Gerichtsverhandlung angemeldet hat, genügt der
Hinweis, dass für die nur ausnahmsweise anzuordnende Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung keine Veranlassung besteht (Art. 112 in
Verbindung mit Art. 132 Ingress OG; in BGE 129 II 82 nicht publizierte Erw.
1.4 des Urteils des Bundesgerichts in Sachen K. vom 9. Oktober 2002,
6A.48/2002; Urteil L. vom 24. April 2003 Erw. 4.2.3, K 9/00; vgl. auch ZAK
1989 S. 518 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Keramik und Glas, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: