Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 365/2003
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I 365/03

Urteil vom 8. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1938, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A.
Schibli, Cordulaplatz 1, 5402 Baden

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1938 geborene R.________ verlor nach über dreissig Beschäftigungsjahren
aus wirtschaftlichen Gründen die Anstellung bei der Firma A.________ AG, wo
er zuletzt als Fachassistent für Marketing gearbeitet hatte. Ab 1. Oktober
1994 war er als Hauswart-Stellvertreter im Umfang eines Arbeitszeitpensums
von 40 % bei der Stiftung L.________ (Arbeitgeberbericht vom 19. Oktober 2000
und 4. April 2001), und als freier Mitarbeiter/Journalist für die Zeitung
B.________ AG (Arbeitgeberbericht vom 20. September 2000), sowie in
geringfügigem Umfang für ein weiteres Unternehmen erwerbstätig. Im Jahre 1995
nahm er zudem eine selbstständige Erwerbstätigkeit als
Public-Relations-Berater unter der Bezeichnung Einzelfirma P.________ auf.
Wegen Kniebeschwerden rechts unterzog sich R.________ im Oktober 1998 und
April 1999 einer medialen und lateralen Teilmeniscektomie. Gemäss Berichten
des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 19.
September 2000 und 19. Juni 2001 (mit beigelegter medizinischer Stellungnahme
der Klinik X.________ vom 22. September 2000) bestand ab 8. Oktober 1998 eine
vollständige, ab 1. Januar 1999 eine hälftige, ab 1. März 1999 wiederum eine
vollständige und seit 1. Mai 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Mit
Gesuch vom 25. August 2000 meldete sich R.________ zum Bezug einer Rente der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die erwähnten
Auskünfte bei, holte eine Stellungnahme der verwaltungsinternen
Berufsberatung (Schlussbericht vom 14. November 2000) sowie einen Auszug aus
dem Individuellen Konto ein und verneinte nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der
Versicherte gemäss Einträgen in das Individuelle Konto auch nach Eintritt des
Gesundheitsschadens ein unverändertes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöge
(Verfügung vom 10. April 2002).

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, nach Beizug der Steuerakten der
Einwohnergemeinde O.________, die Ablehnungsverfügung auf und stellte fest,
dass R.________ ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
habe (Entscheid vom 26. März 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrades an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

R. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 26. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung [In-Kraft-Treten der
Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004]), die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Grundsätze über die
Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des
erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1),
sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner auf Grund der Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), die drei Erwerbstätigkeiten ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens weiterhin im bisherigen Umfang (40 % als
stellvertretender Hauswart; 20 % als Journalist; 40 % als
Public-Relations-Berater) ausüben würde. Der Versicherte hat trotz dem
Knieleiden alle drei Erwerbstätigkeiten weiterhin ausgeübt, wobei er
hinsichtlich der Anstellungsverhältnisse unverminderte Einkünfte erzielt,
während in den Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma P.________ ab 1999 bis
2001 Verluste ausgewiesen werden. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen
ermittelt, indem sie von den Löhnen aus den unselbstständigen
Erwerbstätigkeiten (Hauswart; Journalist) den Verlust der Einzelfirma abzog.
Das Ergebnis stellte sie dem auf Grund des Durchschnitts der in den
Erfolgsrechnungen der Jahre 1996 bis 1998 ausgewiesenen Gewinne und gestützt
auf die als Hauswart und Journalist erzielten Verdienste ermittelten
Valideneinkommen gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ergab.
Die beschwerdeführende IV-Stelle bringt im Wesentlichen vor, das kantonale
Gericht habe nicht geprüft, ob und inwieweit in den einzelnen Berufen aus
gesundheitlichen Gründen Einschränkungen vorlägen. Es sei nahe liegend, dass
die Arbeitstätigkeit als Public-Relations-Berater hinsichtlich der
Kniebeschwerden vergleichbar mit jener als Journalist sei, wo keine
nennenswerte Beeinträchtigung bestehe. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt
gelassen, dass nicht das Knieleiden, sondern konjunkturelle Umstände den
Grund der verlustbringenden Einzelfirma bildeten.

4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim Einkommensvergleich als
Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiederholt betont hat, bildet der von invaliden
Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet
grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der
Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen
Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann
überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine
Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die
versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen).

4.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz
allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn
die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage
wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist
eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr
Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente -
gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Es darf nicht
einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und
wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind
insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des
Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu
berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass
die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort
strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in
Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5 a/aa).

4.3 Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung
nach Art. 28 Abs. 2 IVG bezweckt, die Schadenminderungslast zu begrenzen oder
- positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz
der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 236; Rüedi,
Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in:
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg.]
Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 32 f. mit Hinweisen). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine
versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so
behandelt wird, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende
aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte
anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten
unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (AHI 2001
S. 283 Erw. 5a/bb). Rechtsprechung und Literatur (Landolt, Das
Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss.
Zürich 1995, S. 296 ff.; Rüedi, a.a.O., S. 34; Ueli Kieser, Der praktische
Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der
Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg.] Schaffhauser/Schlauri, Luzern
1999, S. 54 ff.) stimmen dabei grundsätzlich überein, dass für die Auslegung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2
IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit
im Besonderen, die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Im Vordergrund stehen bei den
subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren
persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am
Wohnort usw. (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb). Bei den objektiven Umständen sind
insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) massgeblich (Landolt, a.a.O., S. 138
f. und S. 296 ff.). Die Schadenminderungspflicht kann in Konflikt zu den
Grundrechten, insbesondere auf freie Wahl des Berufs (Art. 27 Abs. 2 BV),
treten (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4b mit Hinweis auf ZAK 1972 S. 738 Erw. 1 und
2, 1967 S. 228 Erw. 2).

5.
5.1 Nach den Berichten des Dr. med. K.________ vom 19. September 2000 und 19.
Juni 2001 ist der Patient in Bezug auf die Belastbarkeit der Knie -
vorwiegend rechts - unverändert stark eingeschränkt. Die bisherigen
Tätigkeiten sind ihm halbtags (4 bis 5 Stunden pro Tag) zu 50 % zumutbar.
Möglicherweise könnte bei konsequent die Knie entlastenden Tätigkeiten die
Arbeitsfähigkeit etwas gesteigert werden. Angesichts dieser medizinischen
Auskunft ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdegegner im vorwiegend
stehend zu verrichtenden und unverändert im zeitlichen Umfang von 40 %
ausgeübten Beruf als Hauswart eine längere Erholungsphase von einem
Arbeitstag benötigt. Hinsichtlich der journalistischen Arbeit ist anzunehmen,
dass sich das Knieleiden nicht in gleichem Masse auswirkt. Wie aus dem
Schlussbericht der Berufsberatung vom 14. November 2000 hervorgeht, bestehen
die Aufgaben des Versicherten hauptsächlich darin, bei lokalen Ereignissen an
Ort und Stelle zu recherchieren und anschliessend darüber zu berichten. Der
Versicherte ist dabei als freier Mitarbeiter angestellt. Demnach ist davon
auszugehen, dass er die anfallenden Aufgaben, welche einem Arbeitszeitpensum
von 20 % entsprechen, verteilt auf mehrere Tage (einschliesslich Wochenenden)
erfüllt, weshalb die Kniebeschwerden weniger ins Gewicht fallen. In Bezug auf
die selbstständige Erwerbstätigkeit als Public-Relations-Berater ist hingegen
anzunehmen, dass eine solche Beschäftigung mit häufigen Kundenbesuchen und
Veranstaltungen, mithin mit häufigen Reisen und stehend vorzustellenden
Public-Relations-Projekten, verbunden ist, sei es zur Akquisition eigener,
sei es zur Erfüllung erworbener Aufträge. Es handelt sich demnach um eine
kniebelastende Tätigkeit, weshalb feststeht, dass der Beschwerdegegner auch
in diesem Bereich gesundheitlich bedingt eingeschränkt ist.

5.2 Zu prüfen ist weiter, ob dem Versicherten im Rahmen der ihm obliegenden
Selbsteingliederungspflicht ein Berufswechsel zumutbar ist. Der 1938 geborene
Beschwerdegegner war in dem für die richterliche Beurteilung massgeblichen
Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 10. April 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b
mit Hinweis) bereits über 64 Jahre alt. Er ist gelernter Mechaniker und
arbeitete ab 1962 in verschiedenen Abteilungen der Firma A.________ AG,
zunächst in handwerklichen Sektoren und zuletzt im Bereich der Kundenschulung
(ab 1978), im Marketing Kraftwerkleittechnik (ab 1981) und als Fachassistent
für Marketing (ab 1986). Nach Verlust dieser Anstellung aus wirtschaftlichen
Gründen nahm er 1994/1995 die erwähnten drei Teilzeitbeschäftigungen auf,
wobei die selbstständige Erwerbstätigkeit als Public-Relations-Berater am
ehesten der bei der Firma A.________ AG zuletzt innegehabten Stellung
entspricht. In Anbetracht dieses beruflichen Werdeganges, der Erfahrungen und
Betätigungen des Beschwerdeführers ist zwar nicht auszuschliessen, dass er
auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eine Anstellung finden
könnte, wobei (auch in Berücksichtigung des Knieleidens) am ehesten eine
administrative Tätigkeit im Bereiche des Marketings in Betracht fällt, wie er
sie zuletzt bei der Firma A.________ AG und danach als
Selbstständigerwerbender ausgeübt hat. Es handelt sich dabei um
selbstständige und qualifizierte Arbeiten (vgl. die Einteilung in
Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]
2002), die überdurchschnittlich entlöhnt werden. Diese Annahme setzt indessen
voraus, dass dem Beschwerdegegner ein Berufswechsel zumutbar ist, indem er
die drei Erwerbstätigkeiten zu Gunsten einer entsprechenden Anstellung
aufgibt. Dem steht zunächst entgegen, dass hinsichtlich der zwei
unselbstständig ausgeübten Berufe besonders stabile Arbeitsverhältnisse
vorliegen, in welchen er in Übereinstimmung mit den ärztlichen Angaben die
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Überdies bestehen keine
Anhaltspunkte, dass das erzielte Einkommen der Arbeitsleistung nicht
angemessen ist. Sodann ist angesichts des fortgeschrittenen Alters und der
bei Erlass der Verwaltungsverfügung nach Ablauf von neun Monaten zu
erwartenden, ordentlichen Pensionierung ein Berufswechsel in dem Sinne, dass
der Versicherte die selbstgewählten und bei Eintritt des Gesundheitsschadens
weiter ausgeübten Beschäftigungen zu Gunsten einer möglicherweise besser
entlöhnten Anstellung aufzugeben hat, subjektiv nicht zumutbar. Schliesslich
zeigt die berufliche Laufbahn, dass der Versicherte in verschiedensten
Arbeitsgebieten erwerbstätig gewesen ist und seine Fähigkeiten immer
vielseitig ausgeschöpft hat. In einem solchen Fall ist mit Blick auf den
verfassungsmässigen Anspruch auf Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) bei
der im Wege der Interessenabwägung zu entscheidenden Frage der Zumutbarkeit
eines Berufswechsel nach Art. 28 Abs. 2 IVG Zurückhaltung geboten.

5.3 Nach dem Gesagten ist im unselbstständigen Erwerbsbereich, welcher ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung einem Arbeitszeitpensum von 60 % entspräche,
davon auszugehen, dass der Versicherte unverminderte Einkommen erzielt. Zu
berücksichtigen ist, dass er zur Erbringung der Leistung eine Erholungszeit
von einem (Arbeits)tag benötigt, mithin eine Leistungseinschränkung von 25 %
besteht (es werden statt drei vier Arbeitstage benötigt) und ein
Invaliditätsgrad von 15 % (60 % x 25 %) zu ermitteln ist. Im selbstständigen
Erwerbsbereich steht ihm demnach invaliditätsbedingt nur noch ein
Teilzeitpensum von 20 % zur Verfügung, bei dem zusätzlich den sich aus dem
Knieleiden ergebenden Einschränkungen Rechnung zu tragen ist. Es lässt sich
weder auf Grund der Geschäftsergebnisse allein noch mit den Einträgen in das
Individuelle Konto und damit anhand der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs zuverlässig feststellen, in welchem Ausmass sich die
gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Versicherten
wirtschaftlich effektiv auswirkt. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass
das Unternehmen des Beschwerdegegners allein vom Einsatz und den Fähigkeiten
des Betriebsinhabers abhängt (vgl. ZAK 1991 S. 46 Erw. 2b). Wie die
Erfolgsrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 belegen, hat die Einzelfirma
P.________ ab Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 1998 nur noch
erhebliche Verluste eingebracht. Unter solchen Umständen darf nicht ohne eine
sowohl durch den Begriff des allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkts als
auch durch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung auf
die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abgestellt werden. Es ist jedoch
fraglich, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wie sie der Versicherte
pflegt, in der zur Verfügung stehenden, geringen Arbeitszeit, auch wenn eine
Verteilung der zu verrichtenden Tätigkeiten auf mehr als einen Arbeitstag
angenommen wird, überhaupt gewinnbringend ausgeübt werden kann. Es ist
anzunehmen, dass neben den Fixkosten schon nur zur Akquisition von Aufträgen
erhebliche Aufwendungen betrieben werden müssen (Bewerbungen, Vorstellung der
Projekte an Ort und Stelle, damit verbundene Reise- und allenfalls
Übernachtungskosten), weshalb realistischerweise nicht damit zu rechnen ist,
dass der Beschwerdegegner innerhalb des ihm verbliebenen Arbeitszeitpensums
zur Deckung solcher Gewinnungskosten genügend Einkünfte zu erzielen vermag.
Auf weitere Abklärungen im Rahmen eines Betätigungsvergleichs, mit welchem
unter den gegebenen Umständen die Invalidität im Bereich der selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu bemessen wäre, ist daher zu verzichten. Ob dem
Beschwerdegegner im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht
subjektiv zumutbar ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
kann offen bleiben. Wie sich aus Tabelle TB7 der LSE 2002 (S. 72) ergibt,
finden sich in den höheren Lohnklassen (ab Fr. 5001.-) keine
Teilerwerbstätigen mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 % mehr. Es ist daher
anzunehmen, dass auf dem dem Versicherten offen stehenden, allgemeinen
(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (Beschäftigungen im Bereich des Marketings)
Teilzeitanstellungen von 20 % nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage
sind (vgl. ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Es ergibt
sich, dass hinsichtlich der vom Versicherten betriebenen Einzelfirma
P.________, welche er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im zeitlichen
Umfang von 40 % ausüben würde, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und
demnach ein Invaliditätsgrad von 40 % besteht. Zusammengefasst beläuft sich
der Invaliditätsgrad auf 55 %, womit im Ergebnis der vorinstanzliche
Entscheid, wonach der Versicherte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat,
zu bestätigen ist.

6.
Zum Rentenbeginn wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: