Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 364/2003
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I 364/03

Urteil vom 9. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Grunder

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1960, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Herbert
Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 5. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene F.________ leidet an verschiedenen gesundheitlichen
Beschwerden, insbesondere an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung
bei Allergie auf Milben und Federn sowie einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung, die unter ungünstigen Entwicklungsbedingungen in der
Kindheit zu einer im 14. Lebensjahr beginnenden chronischen Polytoxikomanie,
Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper
Substanzen (Cannabis, Heroin, Kokain, Alkohol) sowie einer sozialen Phobie
geführt hat. Seit 1. Juli 1995 bezieht er deswegen eine ganze Invalidenrente
(mit Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente). Vom 6. bis 10. August 2001
hielt sich der Versicherte auf Veranlassung der Invalidenversicherung in der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) auf. Die Ärzte kamen zum Schluss, im
somatischen Bereich bewirke lediglich die chronisch obstruktive
Lungenerkrankung eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht könne gegenüber den Befunden des Psychiatrischen
Zentrums X.________ vom 5. Juli 1995 keine Veränderung festgestellt werden.
Dem Versicherten sei es zumutbar, zumindest partiell sein Suchtleiden durch
Drogen- und Alkoholabstinenz zu überwinden (Gutachten der MEDAS vom 23.
Oktober 2001). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn teilte F.________ mit
Verfügung vom 2. September 2002 mit, der Sachverhalt habe sich nicht in einer
den Invaliditätsgrad beeinflussenden Weise geändert, sodass weiterhin
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Wörtlich wird weiter
angeordnet:
"AUFLAGE:
Die Weitergewährung der ganzen IV-Rente erfolgt mit der Auflage, dass Sie
sich innerhalb eines Jahres einer stationären Alkohol- und
Drogenentzugstherapie unterziehen und im Anschluss daran die vollständige
Abstinenz dieser Suchtmittel weiterführen.
Die Kosten dieser Massnahme gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.
Die nächste Renten-Revision werden wir per 31.08.2003 vornehmen. Auf diesen
Zeitpunkt werden wir uns bei Ihrem Hausarzt über den Erfolg der
durchzuführenden Massnahme entsprechend erkundigen und über Ihren weiteren
Rentenanspruch neu verfügen. Falls Sie die Auflage nicht erfüllen, werden wir
die Rente zu diesem Zeitpunkt herabsetzen oder aufheben."

B.
Mit Beschwerde vom 23. September 2002 liess F.________ beantragen, es sei die
Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung festzustellen, eventuell sei sie
ersatzlos aufzuheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess
die Beschwerde wie folgt gut (Entscheid vom 5. Mai 2003):
"1. In Gutheissung der Beschwerde wird die in der Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 2. September 2002 angeordnete Auflage, wonach sich
der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres einer stationären Alkohol- und
Drogenentzugstherapie zu unterziehen habe, aufgehoben.

2.  Die Akten gehen nach Einritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zurück an die IV-Stelle, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und in der Folge neu über die Anordnung einer Auflage entscheide."

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle des Kantons
Solothurn die Aufhebung des vorinstanzlichen Enscheids.

F. ________ stellt die Rechtsbegehren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
mit der Feststellung abzuweisen, dass die Verfügung vom 2. September 2002
nichtig sei, und es sei Ziffer 2 des Dispositivs des kantonalen Entscheids
aufzuheben. Gleichzeitig wird eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen
sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung
von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20
Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen).

1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 2. September 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Es sind daher die
Bestimmungen des IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung
anwendbar.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel Frankfurt am Main 1986, S. 232,
erwogen, die Verfügungskompetenz schliesse in der Regel auch die Befugnis in
sich ein, damit zusammenhängende Nebenpunkte in Bedingungen und Auflagen zu
ordnen. Die von der IV-Stelle vorgesehene Auflage bezwecke, den
Beschwerdegegner von der Drogensucht loszulösen und seine Erwerbsfähigkeit zu
steigern, weshalb der geforderte Zusammenhang zwischen Auflage und
Hauptinhalt der Verfügung ohne weiteres gegeben sei. Gestützt auf den
Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sei das Vorgehen auch unter dem
Blickwinkel des Legalitätsprinzips nicht zu beanstanden. Allerdings könne auf
Grund der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die
angeordnete Massnahme dem Versicherten zumutbar sei. Daher sei die Sache an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende medizinische
Abklärung veranlasse und hernach über die Auflage erneut befinde.

2.2 Dagegen bringt die IV-Stelle vor, das kantonale Gericht widersetze sich
den im Gutachten der MEDAS festgehaltenen fachärztlichen Erkenntnissen.
Danach sei die angeordnete Massnahme aus medizinischer Sicht indiziert und
dem Versicherten zumutbar, weshalb der angefochtene Rückweisungsentscheid
aufzuheben sei.

2.3 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe
über denselben Gegenstand zweimal verfügt, indem sie zunächst zutreffend
einen unverändert gebliebenen Sachverhalt festgestellt habe, dann aber in der
Form einer Auflage eine Eingliederungsmassnahme anordne. Da offensichtlich
weder die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 41 IVG noch einer
prozessualen Revision und auch nicht einer Wiederwägung vorlägen, sei die
zweite Verfügung nichtig. Inhaltlich stehe die Auflage in Widerspruch zur
Feststellung, der Sachverhalt sei unverändert geblieben.

3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht die richtige Behandlung der vorinstanzlichen
Eintretensvoraussetzungen durch das kantonale Gericht von Amtes wegen und
ohne Bindung an die Parteianträge (BGE 125 V 405 Erw. 4a mit Hinweisen, 116 V
202 Erw. 1a, 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d, 112 V 83 Erw.
1).

3.2
3.2.1Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird der Versicherte unter Ansetzung einer
angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung bei der
Eingliederung aufgefordert, wenn er sich einer angeordneten zumutbaren
Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, entzieht oder widersetzt, oder wenn er aus
eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht
beiträgt. Befolgt er die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente
vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist diese Sanktion nur gegenüber demjenigen Versicherten
anwendbar, der vorher durch die Verwaltung schriftlich gemahnt und unter
Einräumung einer Überlegungsfrist auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam
gemacht wurde (BGE 100 V 190 mit Hinweisen; ZAK 1983 330 Erw. 2).

3.2.2 Praxisgemäss stellt die Aufforderung zur Selbsteingliederung verbunden
mit der Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 31 Abs. 1 IVG keine anfechtbare
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d, 108 V
215; Urteil B. vom 13. Mai 2003, I 739/02, publiziert in HAVE 2003 S. 253;
nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 21. Februar 1994, I 36/93). Nach Art. 5
Abs. 1 lit. a VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand
haben. In Art. 31 Abs. 1 IVG wird die dem Versicherten obliegende
sozialversicherungsrechtliche Last (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 240 in Verbindung mit S. 70)
statuiert, sich einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme zu unterziehen oder
aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
beizutragen. Gleich wie im Bereiche des Versicherungsvertragsgesetzes und des
Obligationenrechts, wo zwischen Rechtspflichten und Obliegenheiten
unterschieden wird, ist im Sozialversicherungsrecht zu differenzieren
zwischen Rechtspflicht und sozialversicherungsrechtlicher Last, die als
Voraussetzung des Erwerbs oder Verlusts eines Rechts umschrieben werden kann
(vgl. statt vieler: von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Obligationenrechts,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 12; Alfred Maurer, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 303). Während bei einer
Rechtspflicht die gebotene Handlung erzwungen werden kann, verliert der
Versicherte, wenn er die ihm obliegende sozialversicherungsrechtliche Last
nicht erfüllt, einen Rechtsanspruch, weil die Voraussetzung der Entstehung
oder des Fortbestandes des Rechts nicht eingetreten ist (von Tuhr/Peter,
a.a.O.). So verhält es sich mit der in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierten Pflicht
des Versicherten, sich einer Eingliederungsmassnahme zu unterziehen oder das
ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen. Wird nach
dem Gesagten in Art. 31 Abs. 1 IVG tatbestandsmässig nicht eine erzwingbare
Rechtspflicht, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Last umschrieben,
deren Erfüllung Voraussetzung der Enstehung oder des Fortbestandes des
Rentenanspruchs ist, kann sie als solche nicht Gegenstand einer Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG sein.

3.3 Die IV-Stelle Solothurn hat mit Verfügung vom 2. September 2002
festgestellt, es lägen keine Tatsachen vor, die eine rentenbeeinflussende
Änderung des Invaliditätsgrades zu begründen vermöchten. Gleichzeitig ordnete
sie unter der Bezeichnung "Auflage" an, der Beschwerdegegner habe sich
innerhalb eines Jahres einer stationären Drogen- und Alkoholentzugstherapie
zu unterziehen und drohte die Herabsetzung oder den Entzug der Rente an. Dem
Inhalt dieser "Auflage" nach forderte die Verwaltung den Versicherten auf,
seiner Pflicht zur Selbsteingliederung nachzukommen, wozu sie eine Frist von
einem Jahr ansetzte, verbunden mit der Androhung der Säumnisfolgen
(Herabsetzung oder Entzug der Rente). Dieses Vorgehen steht inhaltlich in
Einklang mit Art. 31 Abs. 1 IVG, soweit damit das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren mit Blick auf die Überprüfung der Rentenberechtigung nach
Ablauf der Jahresfrist angeordnet worden ist. Jedoch geht dieser Aufforderung
gemäss dem in Erw. 3.2.2 hievor Gesagten der Verfügungscharakter im Sinne von
Art. 5 VwVG ab, weshalb es - nachdem der Versicherte die weiterhin
ausgerichtete Rente nicht beanstandete - im vorinstanzlichen Verfahren bei
richtiger Betrachtungsweise an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlte. Das
kantonale Gericht hätte demnach auf die Beschwerde vom 23. September 2002
nicht eintreten dürfen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Mai 2003 ist
daher aufzuheben. Zu einer anfechtbaren Verfügung wird es erst kommen, wenn
die IV-Stelle eine Verletzung der Pflicht zur Selbsteingliederung feststellen
und androhungsgemäss die Rente herabsetzen oder entziehen sollte. Dannzumal
wird dem Beschwerdegegner die Möglichkeit offen stehen, sich mit dem Einwand
zur Wehr zu setzen, eine Drogen- und Alkoholentziehungskur sei ihm nicht
zumutbar.

3.4 Zu den Vorbringen des Beschwerdegegners ist beizufügen, dass das Vorgehen
der IV-Stelle zwar nicht rechtswidrig, aber irreführend ist. Das trifft
zunächst für den mehrfach verwendeten Begriff "Auflage" zu, mit welchem im
rechtlichen Sprachgebrauch häufig eine rechtsaufhebende (oder
rechtsaufschiebende) Bedingung gemeint ist (Häfelin/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich Basel Genf 2002, S. 188; Gygi,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 290). Zudem wird die als "Auflage"
bezeichnete Aufforderung in die Form einer Verfügung gekleidet, wodurch
zusätzlich der Eindruck entsteht, es handle sich um einen anfechtbaren
Verwaltungsakt. Sodann schliesst die IV-Stelle ein Revisionsverfahren mit der
Begründung ab, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert,
andererseits scheint sie ein solches unter Berufung auf einen Revisionsgrund
nach Art. 87 Abs. 2 IVV zu eröffnen (danach ist ein Revisionsverfahren unter
anderem dann von Amtes wegen einzuleiten, wenn Massnahmen angeordnet werden,
die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich
erscheinen lassen). Um solche Missverständnisse zu vermeiden, hätte die
Verwaltung vom Erlass einer Verfügung absehen und sich auf die Einleitung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens beschränken sollen, zumal sie den
Rentenanspruch bis zum Ablauf der angesetzten Jahresfrist nicht in Frage
stellte.

4.
Mit dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids will die IV-Stelle erreichen, dass die als
"Auflage" bezeichnete Aufforderung zur Selbsteingliederung in der Form einer
Verfügung bestätigt und der Verwaltungsakt wieder hergestellt wird. Gemäss
der vorstehenden Erwägung ist die Rechtsauffassung der Verwaltung jedoch
nicht begründet. Im Ergebnis unterliegt sie daher im letztinstanzlichen
Verfahren, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Diesem
Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Damit ist sein
eventualiter gestelltes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2003
wird mit der Feststellung aufgehoben, dass auf die Beschwerde vom 23.
September 2002 nicht einzutreten war.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses entsprechend zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.