Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 361/2003
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I 361/03

Urteil vom 18. November 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Ackermann

V.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Unterstrasse 15, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 4. März 2003)

Sachverhalt:

A.
V. ________, geboren 1966, arbeitete als Hilfsisoleur für die Firma
C.________ AG, als er am 30. Oktober 1992 anlässlich eines Arbeitsunfalls
eine proximale Ulnatrümmerfraktur rechts erlitt, die am gleichen Tag operiert
wurde; mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 stellte der zuständige
Unfallversicherer seine Leistungen ein und sprach V.________ eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Am 24.
September 1999 nahm die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals
X.________ am rechten - vom Unfall 1992 betroffenen - Ellenbogen eine
Gelenktoilette vor und entfernte freie Gelenkkörper. Mit Verfügung vom 4. Mai
2001 gewährte der Unfallversicherer auf Grund eines Invaliditätsgrades von 15
% mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Invalidenrente und erhöhte die
Integritätsentschädigung um 5 %; dagegen liess V.________ Einsprache erheben,
die zur Zeit noch hängig ist.

V. ________ - mittlerweile seit Januar 1999 als Bodenleger für die Firma
D.________ AG tätig - meldete sich am 21. Januar 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte einen Bericht des
Arbeitgebers vom 3. Februar 2000 ein und gewährte Arbeitsvermittlung, die sie
jedoch im Dezember 2000 wegen Erfolglosigkeit einstellte. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle je einen Bericht des Dr. med.
U.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14. März 2001 sowie des Dr. med.
K.________, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 22. Februar 2002 zu den Akten und
veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. N.________, Spezialarzt
Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin (Gutachten vom 23. Oktober 2001);
die Verwaltung verzichtete auf eine erneute Arbeitsvermittlung, weil
V.________ Eingliederungsunterstützung durch die Arbeitslosenversicherung
erhalte. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 verneinte die Verwaltung den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da V.________ in einer
leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei; implizit verneinte
sie auch Ansprüche auf berufliche Massnahmen (mit Ausnahme einer allfälligen
Hilfe bei der Einarbeitung in eine konkrete Stelle).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 4. März 2003 ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien
ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
subeventualiter sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (15. Juli 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG setzt eine Invalidität oder die
unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als
invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert
ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche
die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar
macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass
erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der
Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen).

1.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er
mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG
bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
halbe Rente.

Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das
Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre.

2.
Streitig ist zunächst der Anspruch auf Umschulung und Berufsberatung. Die
Arbeitsvermittlung ist dagegen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da der
diesbezügliche Anspruch von der Vorinstanz zu Recht im Grundsatz bejaht
worden ist und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht geltend
gemacht wird (zur Klarstellung der vorinstanzlichen Ausführungen über die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG sei auf AHI 2003 S.
268 verwiesen).

2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass für Hilfsarbeiter eine
Umschulung nur dann vorzunehmen sei, wenn eine rentenberechtigende
Erwerbseinbusse von mindestens 40 % drohe, da die Praxis eine Umschulung
ausgebildeter Personen in eine höher qualifizierte Berufstätigkeit nur in
Ausnahmefällen vorsehe; dies habe für Hilfsarbeiter erst Recht zu gelten. Im
Weiteren habe der Versicherte weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz
je den Versuch unternommen, sich beruflich zu verbessern, weshalb davon
auszugehen sei, dass es ihm an intellektuellem Potential und Lernwilligkeit
fehle, eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Der Beschwerdeführer
ist demgegenüber der Auffassung, es sei unklar, welche Hilfstätigkeiten ihm
noch zumutbar seien, sodass er einen Anspruch auf Berufsberatung habe. Zudem
seien die Anspruchsvoraussetzungen der Umschulung gegeben, da er eine
Erwerbseinbusse von über 20 % erlitten habe und das Kriterium der
Gleichwertigkeit der neuen Berufsbildung sich nicht primär nach dem
Ausbildungsniveau, sondern nach dem zu erwartenden Verdienst richte.
Schliesslich bestreite er eine Lernunwilligkeit und Lernunfähigkeit; diese
Eigenschaften seien allenfalls abzuklären.

2.2 In seinem Gutachten vom 23. Oktober 2001 geht der Orthopäde Dr. med.
N.________ davon aus, dass dem Versicherten körperlich leichte Arbeiten, bei
denen keine Lasten über 3 kg regelmässig gehoben oder getragen werden müssen
und die in temperierten Räumen durchgeführt werden können, zu etwa 90 %
zumutbar sind, während der Psychiater Dr. med. K.________ im Bericht vom 22.
Februar 2002 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der
körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeit ausgeht. Diese ärztlichen
Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Die Auffassung des Dr. med. U.________ in dessen Bericht vom 14. März
2001, wonach der von der IV-Stelle auf 18 % festgesetzte Invaliditätsgrad
"nicht vertretbar" sei, ist weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Ausführungen der Dres. N.________ und K.________ zu wecken (vgl. BGE 125
V 353 Erw. 3b/bb), denn Dr. med. U.________ äussert sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit, sondern zur Rechtsfrage des Invaliditätsgrades, was jedoch
nicht seine Aufgabe ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Damit ist von einer
Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

2.3
2.3.1Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Umschulung
nach Art. 17 IVG (vgl. Erw. 1.2 hievor) fällt auf, dass Vorinstanz und
Verwaltung von einem nicht korrekten Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) ausgegangen sind. Es ist in dieser Hinsicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Bauarbeiter
tätig wäre, wobei sich das Entgelt gemäss den Abklärungen des Berufsberaters
der IV-Stelle nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe richtet.
Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 3. Februar 2000 erzielte der
Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Stundenlohn von Fr. 24.55; wie das
kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, ist nicht klar, ob in diesem Betrag
ein Zuschlag von 8,3 % für den 13. Monatslohn und ein Zuschlag von 10,6 %
Ferienanteil bereits enthalten ist. Diese Frage kann letztlich aber offen
bleiben, da sich auch bei der Addition der Zuschläge am Ergebnis nichts
ändert (vgl. Erw. 2.3.2 in fine hienach). Damit kann zur Bestimmung des
Valideneinkommens von einem Grundbetrag und Zuschlägen ausgegangen werden;
der Lohn ist anhand dieses Betrages und der zu leistenden Arbeitszeit zu
bestimmen (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Bei der Jahresarbeitszeit
von 2112 Stunden handelt es sich - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und
IV-Stelle - jedoch um die Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und
Feiertagen, da in Art. 24 Abs. 1 des Landesmantelvertrages die jährliche
Arbeitszeit explizit als "Brutto-Sollarbeitszeit ... vor Abzug der
allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und ... Ferien"
definiert wird (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Somit sind die Ferien
(5 Wochen à 40,5 Stunden = 202,5 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 24 Abs. 2 Landesmantelvertrag) von der Bruttoarbeitszeit abzuziehen,
während die acht Feiertage gemäss Art. 38 Abs. 1 Landesmantelvertrag ausser
Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (vgl.
Art. 38 Abs. 2 Landesmantelvertrag). Der Versicherte hat also effektiv 1909,5
Jahresstunden zu arbeiten, wofür er pro Stunde Fr. 24.55 erhält, was jährlich
Fr. 46'878.20 ausmacht. Unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von
10,6 % (Fr. 4969.10; vgl. Art. 50 Abs. 3 Landesmantelvertrag) sowie des 13.
Monatslohnes von 8,3 % (Fr. 3890.90; Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang
8 Ziff. 201 Landesmantelvertrag) ergibt dies - für das Jahr des möglichen
Rentenbeginns 2000 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sowie BGE 129 V 222) - ein
massgebendes Valideneinkommen von Fr. 55'738.20.
2.3.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist
das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare
Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen
(BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4437.- brutto.
Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden im
Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein
Betrag von monatlich Fr. 4636.65 und jährlich Fr. 55'639.80, was bei einer
Arbeitsfähigkeit von 90 % ein Jahreseinkommen von Fr. 50'075.80 ergibt.
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis). In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden,
dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten
Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, da das kantonale
Gericht die hier einzig (statistisch) lohnmindernde Komponente - die
Aufenthaltkategorie - im Umfang eines Abzuges von 5 % berücksichtigt hat.
Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 47'572.-, was bei einem
Valideneinkommen von Fr. 55'738.20 zu einem Invaliditätsgrad von 14,65 %
führt. Damit ist die von der Rechtsprechung für den Umschulungsanspruch
vorausgesetzte Mindestinvalidität von 20 % (vgl. Erw. 1.2 hievor) nicht
erreicht, womit offen bleiben kann, ob für die Umschulung von Hilfsarbeitern
eine höhere Mindestinvalidität notwendig ist.

2.4 Den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochenen Problemen bei der
Wahl einer geeigneten Arbeitsstelle kann durch die Arbeitsvermittlung (und
dort allenfalls im Rahmen einer Einarbeitungszeit [Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG
in Verbindung mit Art. 20 IVV]) begegnet werden, nachdem die Vorinstanz - in
schematischer Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts - diesen Anspruch im Grundsatz bejaht hat. Damit
entfällt auch die Notwendigkeit einer Berufsberatung nach Art. 15 IVG.

3.
Bei einem Invaliditätsgrad von 14,65 % (vgl. Erw. 2.3.2 hievor) besteht auch
kein Anspruch auf die subeventualiter beantragte Viertelsrente der
Invalidenversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: