Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 357/2003
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I 357/03

Urteil vom 17. November 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer,
Kirchgasse 22, 8302 Kloten,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 21. März 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle Schwyz dem 1955
geborenen H.________ eine halbe Invalidenrente vom 1. Januar bis 30. April
2002 und eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2002 sowie
die entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und den Sohn zu.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 21. März 2003 ab.

H. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
Sache sei zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Eventuell sei ihm die halbe Invalidenrente auch ab 1. Mai 2002 zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, die IV-Stelle
auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 76, 117 V
18 Erw. 2c; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 2b) richtig dargelegt, worauf
verwiesen wird. Entgegen den Ausführungen im kantonalen Entscheid sind die
materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11.
Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die am
vorinstanzlichen Verfahren mitwirkende Richterin Z.________ hätte in den
Ausstand treten müssen. Sie sei Stiftungsrätin des Gymnasiums X.________, bei
welchem der Versicherte tätig gewesen sei, und ausserdem Präsidentin des
Vereins Gymnasium X.________. In beiden Funktionen pflege sie persönliche
Kontakte mit dem Rektor der erwähnten Schule. Dieser wiederum habe seinerzeit
dem Beschwerdeführer gekündigt. Unter solchen Umständen erwecke Z.________
den Eindruck der Befangenheit.

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne
Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen,
unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert
werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in
sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil
einwirken (BGE 126 I 235 Erw. 2a; 124 I 121 Erw. 3a S. 123). Nicht jeder
beliebige Einfluss, dem die Richter und Richterinnen im täglichen Leben
ausgesetzt ist, vermag eine Befangenheit zu begründen, welche sie unfähig
macht, in einer Streitsache als Richter oder Richterin zu amten. Im Hinblick
auf die regelkonforme Zuständigkeitsordnung der Gerichte muss der Ausstand
die Ausnahme bleiben (BGE 116 Ia 32 Erw. 3b/bb S. 40; 105 Ia 157 Erw. 6a S.
163). Voreingenommenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche
Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des
betreffenden Richters bzw. der betreffenden Richterin oder in gewissen
funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen
persönlichen Verhaltens ist der Richter oder die Richterin nicht erst dann
von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er oder sie deswegen tatsächlich
befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Umstände kann
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden;
vorausgesetzt sind vielmehr Tatsachen, die ein Misstrauen objektiv
rechtfertigen (BGE 118 Ia 282 Erw. 3d; 116 Ia 32 Erw. 2b S. 34, je mit
Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall ist das Ausmass der dem Beschwerdeführer
verbliebenen Erwerbsfähigkeit streitig. Dabei hatte die Vorinstanz
insbesondere die Frage zu prüfen, welches hypothetische Valideneinkommen der
Versicherte als selbstständiger Psychologe hätte erzielen können. Diese Frage
beurteilt sich völlig unabhängig von der Rechtsbeziehung, welche der
Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter des Gymnasiums X.________ zu
dieser Institution hatte. Es kann demnach dahin stehen, ob die bei der
Vorinstanz mitwirkende Richterin Z.________ als Stiftungsrätin des Gymnasiums
X.________ überhaupt Kenntnis vom damaligen Anstellungsverhältnis hatte. Eine
Befangenheit ist auszuschliessen, da die objektiven Umstände nicht darauf
hindeuten, dass die erwähnte Richterin für den Ausgang des von ihr zu
beurteilenden Verfahrens nicht offen gewesen sein könnte.

3.
Unter Hinweis auf Art. 29 BV und Art. 6 EMRK rügt der Versicherte sodann,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

3.1 Soweit der Beschwerdeführer wie schon im kantonalen Prozess geltend
macht, die IV-Stelle habe eine derartige Verletzung begangen, ist sein
Vorwurf unbegründet. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Diesen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nichts weiteres beizufügen.

3.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, auch das kantonale Gericht habe
das rechtliche Gehör verletzt, da es seinen beruflichen Werdegang nur
ungenügend berücksichtigt habe. Auch dieser Einwand schlägt fehl: die
Vorinstanz hat sich mit der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt (vgl. Erw. 5 des kantonalen Entscheides). Sie kam indessen
dabei zu einer Würdigung, welche derjenigen des Versicherten nicht
entspricht. Darin aber liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.
In materieller Hinsicht ist einzig das hypothetische Valideneinkommen
streitig. Dabei geht es darum, wie viel der Beschwerdeführer ohne seine
gesundheitlichen Einschränkungen als selbstständig erwerbender Psychologe
verdient hätte. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Deren Feststellung, dass der Versicherte seit
1989 nie mehr zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, findet sich in den Akten
bestätigt. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusätzlich
wissenschaftlich tätig gewesen ist, nichts zu ändern. Denn er weist aus
dieser Beschäftigung keinerlei Erwerbseinkommen nach. Sodann führt die
Vorinstanz zu Recht aus, dass konkrete und konsequente Vorbereitungen für die
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausmass von 45 % fehlen. Daher
ist die Annahme des kantonalen Gerichts, dass der Beschwerdeführer auch als
Gesunder nach 1989 nicht voll erwerbstätig gewesen wäre, nicht zu
beanstanden. Ferner hat die Vorinstanz sorgfältig und zutreffend begründet,
weshalb selbst bei Annahme eines Pensums von 45 % als selbstständiger
Psychologe nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass
daraus ein höheres Einkommen als die von der Verwaltung angenommenen Werte
resultiert hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass das hypothetische
Valideneinkommen aus Lehrer- und selbstständiger Tätigkeit und damit auch der
Invaliditätsgrad korrekt ermittelt worden sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 17. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: