Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 353/2003
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I 353/03

Urteil vom 16. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Flückiger

B.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Schmidt, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1968, erlitt bei einem Motorradunfall am 18. März 1989
eine drittgradig offene distale Unterschenkelquerfraktur (Tibiaschrägfraktur
und Fibulaquerfraktur) links und eine untere Schambeinfraktur rechts. Er
wurde notfallmässig im Spital X.________ hospitalisiert und operiert. Der
Heilungsprozess der Unterschenkelfraktur verzögerte sich. Ende August 1989
wurden vom Hausarzt Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, erstmals
intermittierende Sehstörungen, eine Gehöreinbusse und eine eventuelle
Commotio cerebri nach dem Unfall erwähnt. Im weiteren Verlauf traten
wechselnde multiple Beschwerden auf, insbesondere Schmerzen am linken
Unterschenkel und in der rechten Leiste, Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen.

Bis Februar 1990 war B.________ 100 % arbeitsunfähig, konnte aber seine Lehre
als Bäcker-Konditor im April 1989 abschliessen. Danach arbeitete er
stundenweise in der Bäckerei-Konditorei seiner Eltern. Wegen einer
Mehlstauballergie wurde er im Rahmen einer beruflichen
Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (IV) zum Sozialpädagogen
umgeschult. Die Ausbildung dauerte von Januar 1991 bis November 1994. Ab 22.
August 1994 war B.________ im Kinderheim A.________ als Sozialpädagoge mit
einem Arbeitspensum von 80 % angestellt. Die "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") richtete aus der
obligatorischen Unfallversicherung für eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
Taggelder aus.

Am 6. Juni 1995 beantragte B.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich
medizinische Massnahmen und eine Teilrente, da er an ständigen Schmerzen
leide und auf längere Sicht nur 60 % arbeiten könne. Per Ende August 1996
kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kinderheim A.________ aus
gesundheitlichen und persönlichen Gründen. Mit zwei Verfügungen vom 31. Juli
1997 lehnte die IV-Stelle die Leistungsbegehren ab. Beide Verfügungen
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Von April 1997 bis Juli 1999 war B.________ wiederum als Sozialpädagoge
angestellt (80%-Pensum), sein letzter effektiver Arbeitstag war der 14.
Januar 1999. Am 11. März 1999 beantragte er erneut eine Invalidenrente. Die
Verwaltung holte Berichte unter anderem des Hausarztes Dr. med. G.________,
Allgemeine Medizin und Tropenkrankheit, der Rheumatologen Dr. med. S.________
und Dr. med. D.________ sowie der Psychiatrischen Klinik X.________ ein.
Weiter zog sie die Akten der "Zürich" bei. Diese enthalten unter anderem ein
polydisziplinäres Gutachten von Dr. med. W.________, Oberarzt am Spital
Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 23. März
2001. Anschliessend stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein
Leistungsbegehren abzulehnen, da die Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten
lediglich 10 % betrage (Vorbescheid vom 11. Juni 2001). B.________ erhob
daraufhin verschiedene Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens und die
Person des Gutachters. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle
das Rentenbegehren ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2003).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und "die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen,
insbesondere eine Invalidenrente zu bezahlen; eventuell sei die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur rechtskonformen Begründung und
medizinischer Abklärung; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin." Er legt mehrere Untersuchungsberichte und weitere
Stellungnahmen ins Recht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - wie schon im kantonalen
Verfahren - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
IV-Stelle gerügt. Diese sei auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei der Verfahrensmangel im kantonalen Verfahren nicht geheilt
worden.

1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Während in materiellrechtlicher Hinsicht - nach einem allgemeinen
übergangsrechtlichen Grundsatz - der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde
zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen), verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen
anders. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag
des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115
Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in
den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen
gelangen daher vorliegend bereits zur Anwendung.

1.3 Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines
Leistungsbegehrens beschloss, dem Versicherten oder seinem Vertreter
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung
zu äussern und die Akten des Falles einzusehen. Das Vorbescheidverfahren
bezweckte - nebst der Entlastung der Verwaltungspflegeorgane - dem
Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V
182 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.4 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon
deshalb schwerwiegend sein, weil eine nach Erlass des Vorbescheids
eingereichte Stellungnahme unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die
vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 f. Erw. 2;
Urteil G. vom 24. Juli 2002, I 584/01, Erw. 2 mit Hinweisen). Vorliegend hat
die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2001 im Wesentlichen die
Begründung des Vorbescheides vom 11. Juni 2001 wiederholt, ohne sich mit den
verschiedenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Das
kantonale Gericht hat demnach zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör festgestellt.

1.5 Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist hier aber nicht entscheidend, ob
eine Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d;
Urteil F. vom 19. April 2000, I 30/00, Erw. 3). Eine Rückweisung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht mehr möglich, da mit dem
In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 der Art. 73bis Abs. 1 IVV
ersatzlos aufgehoben wurde (AS 2002 3723). Das ATSG regelt das
Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein
Vorbescheidverfahren. Somit besteht auf Grund der geänderten
Verfahrensbestimmungen keine Möglichkeit mehr, ein in verfahrensrechtlicher
Hinsicht korrektes Vorbescheidsverfahren nachzuholen, weshalb die Sache nicht
zu diesem Zweck an die Verwaltung zurückzuweisen ist (SVR 2003 IV Nr. 25 S.
76 f. Erw. 1).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des
Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1) und zur
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass im vorliegenden Verfahren die materiellen Bestimmungen
des ATSG nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 13. Juli 2001
vor dessen In-Kraft-Treten erlassen worden ist (vgl. Erw. 1.2 hievor).

2.2 Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung und die Vorinstanz insbesondere
gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. W.________ vom 23.
März 2001 - welches eine neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil.
U.________ vom 16. Februar 2001 sowie eine psychiatrische Begutachtung von
Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Juli 2000
enthält - zu Recht von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als
Sozialpädagoge ausgegangen sind.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Gutachten von Dr. med.
W.________ eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung seiner
Leistungsansprüche darstelle. Er rügt im Wesentlichen, der Gutachter sei
fachlich nicht qualifiziert, um ein polydisziplinäres Gutachten in seinem
Fall zu erstellen, so fehlten beispielsweise Untersuchungen und Beurteilungen
aus orthopädischer und neurologischer Sicht. Dem Gutachter habe ein Teil der
Akten nicht zur Verfügung gestanden - so insbesondere die IV-Akten und die
Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. S.________. Zudem beantworte
das Gutachten die von der Invalidenversicherung gestellten Fragen nicht,
sondern beschränke sich auf die Fragen nach den unfallbedingten
Einschränkungen. Es enthalte ausserdem keine Fremdanamnese zu den
Problembereichen Bewusstseinsverlust, Amnesie und Schmerzverlauf. Die
Diskrepanz zwischen der gutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 10
% und derjenigen von 100 % gemäss Attest des Hausarztes werde nicht geklärt.
Weiter sei der Gutachter befangen gewesen.

3.2 Die Rüge, Dr. med. W.________ sei befangen, ist nach der für
sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin (BGE 120
V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu beurteilen.
Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der
Gewichtung solcher Umstände namentlich nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver
Hinsicht als begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b,
je mit Hinweisen). Auch wenn an die Unparteilichkeit des Gutachters ein
strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw.
3d, je mit Hinweis), ergeben sich aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten
keine Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder
Voreingenommenheit des Experten schliessen liessen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, vermag eine dem Beschwerdeführer nicht genehme
ärztliche Beurteilung keine Befangenheit des Gutachters zu begründen. Ebenso
wenig kann allein aus der Tatsache, dass Dr. med. W.________ das vom
Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten abschloss, ohne die
Zusatzfragen der IV zu beantworten, ein Anschein der Befangenheit abgeleitet
werden.

3.3 Zu den weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten
Mängeln des Gutachtens ist zunächst festzuhalten, dass sich das kantonale
Gericht eingehend mit den - im Wesentlichen gleichen - Rügen und den vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichten und Stellungnahmen auseinander
gesetzt hat. Daraufhin ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer sei in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit (z.B. als
Sozialpädagoge) zu rund 90 % arbeitsfähig.

3.3.1 Die Rüge, im Gutachten fehlten Untersuchungen und Beurteilungen aus
neurologischer und orthopädischer Sicht, ist unbegründet. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, wurden im Gutachten mehrere neurologische und
orthopädische Stellungnahmen berücksichtigt. Es trifft ebenfalls zu, dass aus
dem Bericht von Dr. med. M.________, Leitender Oberarzt Orthopädie in der
Klinik Z.________, zum Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks vom 3. Juli 2001 -
welcher bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht vorlag - nicht
ersichtlich ist, inwiefern der festgestellte Knorpelschaden zu einer
Arbeitsunfähigkeit führen soll. Kenntnis hatte Dr. med. W.________ aber
offensichtlich vom Bericht des Dr. med. E.________, Medizinische Radiologie
FMH, an Dr. med. P.________, Innere Medizin FMH, betreffend MRI des
Beckengürtels und der Hüftgelenke vom 18. Januar 2001. Dieser Bericht wird
vom Gutachter bei der Beurteilung der Leistenschmerzen berücksichtigt. Als
Rheumatologe war Dr. med. W.________ - entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers - durchaus kompetent, Befunde wie Coxarthrose oder
Arthrosezeichen fachgerecht zu beurteilen.

3.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dem Gutachter hätten nicht alle Akten
zur Verfügung gestanden. Zum fehlenden Schreiben von Dr. med. S.________ kann
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nicht gefolgt werden
kann auch dem Einwand, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med.
K.________ leide an einem Mangel, weil diesem Arzt die im IV-Dossier
enthaltene psychiatrische Diagnose des Spitals X.________ nicht vorgelegen
habe. Im psychiatrischen Teilgutachten werden sowohl der Bericht der
Psychiatrischen Klinik vom 25. Mai 1999 an den Unfallversicherer als auch der
Bericht vom 21. Juni 1999 an Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, -
welchen sie später der IV einreichte - berücksichtigt. Die Psychiatrische
Klinik stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
verzichtete aber ausdrücklich darauf, sich zur Arbeits(un)fähigkeit genauer
zu äussern. Demgegenüber kam Dr. med. K.________ zum Ergebnis, dass beim
Versicherten keine anhaltende somatofome Schmerzstörung im Sinne von ICD-10
(F45.4) vorliege, weil keine Anhaltspunkte für emotionale Konflikte oder
psychosoziale Probleme gefunden wurden, die schwerwiegend genug sind, um als
entscheidende ursächliche Einflüsse der Schmerzen zu gelten. Die Beurteilung
von Dr. med. K.________ erweist sich als schlüssig und entspricht den
Anforderungen der Rechtsprechung (Erw. 2.2 hievor). Da er keine
psychiatrische Diagnose stellte und sich somit aus psychiatrischer Sicht auch
keine Arbeitsunfähigkeit ergab, hätte eine Integration in die
Gesamtbeurteilung von Dr. med. W.________ zu keinem anderen Ergebnis führen
können. Die Rüge, das polydisziplinäre Gutachten sei mangelhaft, weil die
psychiatrische Sicht nicht integriert worden sei, ist demnach unbegründet.

3.3.3 Zur Kritik, das Gutachten enthalte keine Fremdanamnese, kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu berücksichtigen
ist hier auch, dass der über zehnjährige Prozess seit dem Unfallereignis im
Jahre 1989 in verschiedenen Gutachten und Berichten ausführlich dokumentiert
ist und diese Stellungnahmen dem Gutachter zur Verfügung standen. Unter
diesen Umständen war es gerechtfertigt, auf die Erhebung einer eigenen
Fremdanamnese zu verzichten.

Im Hinblick auf die weiteren Einwände kann ebenfalls auf die zutreffenden
Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu ins
Recht gelegten Berichte das in sich schlüssige Gutachten von Dr. med.
W.________ in Zweifel zu ziehen vermögen.

3.4.1 Der Bericht vom 6. September 2001 an Dr. med. P.________ über ein
Erstgespräch in der Schmerzklinik des Zentrums W.________ enthält neben einer
Beurteilung und Therapieplanung auch den Hinweis, der Patient wünsche eine
Behandlung in Wohnortnähe und werde deshalb an die Klinik T.________
verwiesen. Ob die Behandlung dort begonnen worden ist und wenn ja, mit
welchem Erfolg, geht aus den Akten nicht hervor.

Die Beurteilung einer Skelettszinigraphie vom 8. Oktober 2001 enthält
folgende Befunde: minimale Arthrosezeichen des OSG, diskrete Fibroostose an
der Malleolenspitze fibulär links, leicht vermehrter Umbau des rechten ISG,
Verdacht auf asymmetrische Belastung unter Bevorzugung der rechten Seite.

Dr. med. B.________, Neurologie FMH, schreibt in seinem Bericht vom 28.
Januar 2002 an Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH: "Es scheint
kaum möglich, die mannigfaltigen Beschwerden im linken Unterschenkel
einzelnen anatomischen Strukturen zuzuordnen." Als einzigen objektivierbaren
pathologischen Befund stellt er eine schwere axonale Läsion des linken Nervus
suralis fest. Diese könne für die Berührungsüberempfindlichkeit im Bereich
des linken Aussenknöchels und die Parästhesien am linken Fussaussenrand
verantwortlich sein. Die übrigen Beschwerden liessen sich dadurch aber nicht
erklären und eine anderweitige neurogene Schmerzursache am linken
Unterschenkel und Fuss liesse sich nicht feststellen. Eine Neurolyse
empfiehlt er nicht, da die anamnestischen Angaben und das Verhalten des
Patienten eher auf eine Schmerzverarbeitungsstörung schliessen liessen.

Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, beschreibt in
seinem Bericht vom 18. April 2002 an Dr. P.________ eine massive
Hyperästhesie des in der Narbe eingepackten Nervus peroneus und
wahrscheinlich des Nervus saphenus. Er empfiehlt eine Neurolyse. Auch Dr.
med. V.________, Orthopädische Chirurgie FMH, empfiehlt in seinem Bericht vom
15. Mai 2002 über die Ganganalyse eine Neurolyse.

Keiner dieser Berichte äussert sich zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit.

3.4.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten neueren ärztlichen Berichte ist
festzustellen, dass trotz einer Vielzahl von seit dem Unfallereignis im Jahre
1989 durchgeführten Untersuchungen, die Ursachen der multiplen Schmerzen
nicht schlüssig beantwortet werden konnten. Soweit pathologische Befunde
erhoben worden sind, wurden sie jeweils als "diskret", "angedeutet",
"minimal" oder "leichtgradig" bezeichnet oder konnten nur einen kleinen Teil
der Beschwerden erklären. In verschiedenen - auch neueren - Berichten wird
vielmehr (sinngemäss) darauf hingewiesen, es bestehe eine grosse Diskrepanz
zwischen den geklagten Schmerzen und den Untersuchungsbefunden oder die
vielfältigen Beschwerden liessen sich nur mit der - in der
neuropsychologischen Untersuchung festgestellten - Aggravationstendenz
erklären.

3.4.3 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden
Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten
Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht;
vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung
verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende,
fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind,
andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht
gewährleisten liesse (Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2b mit
Hinweis). Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare
Schmerzsyndrome mit psychischen Befunden vergesellschaftet sind, die für sich
oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsfähigkeit
dauernd oder erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und
zur Invalidität führen. Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht
gegeben, denn gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten liegt keine psychische
Erkrankung, insbesondere keine somatoforme Schmerzstörung vor (Erw. 3.3.2
hievor). Nicht zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung
allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden
verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht
krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteil R. vom 2.
Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2b mit Hinweis).

3.5 Mit Blick auf diese Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz - gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und unter
Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Stellungnahmen - von einer 90%igen
Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit, zum Beispiel
als Sozialpädagoge, ausgegangen ist. Für eine Rückweisung an die Verwaltung
zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen besteht nach dem Gesagten
kein Anlass.

4.
Die Vorinstanz hat schliesslich auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit
von 10 % als Sozialpädagoge mit Recht auf einen Einkommensvergleich
verzichtet. Sie durfte auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - nach
erfolgter Umschulung vom Bäcker-Konditor zum Sozialpädagogen - richtig
eingegliedert ist, weshalb sie auf die vom Beschwerdeführer am Schluss der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kurz aufgeworfene Frage einer allfälligen,
wegen seiner Mehlstauballergie allerdings auf die administrativen und
unternehmerischen Aspekte beschränkten, Übernahme des elterlichen
Bäckereibetriebes nicht näher einzugehen hatte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: