Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 350/2003
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I 350/03

Urteil vom 5. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe
Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene M.________ war zuletzt vom 16. März 1998 bis 31. Juli 1999
als Elektromonteur bei der Firma E.________ AG tätig. Nachdem er am 18.
Dezember 1998 auf den Rücken gestürzt war, meldete er sich am 28. September
1999 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte des
Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 12.
Oktober 1999 sowie des Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, spez.
Rheumatologie, vom 26. Oktober 1999 ein und zog die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Ferner liess sie in der Abklärungs-
und Ausbildungsstätte X.________, berufliche Abklärungen vornehmen (Bericht
vom 25. April 2000), veranlasste eine rheumatologische Untersuchung in der
Klinik Y.________ (Bericht des Dr. med. B.________, Chefarzt Rheumatologie,
vom 6. September 2000) und beauftrage die Dres. med. K.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, und U.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Exploration (Gutachten vom 17. Juli
2001). Gestützt darauf verneinte sie den Rentenanspruch auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 20 % (Vorbescheid vom 15. August 2001; Verfügung vom
10. Januar 2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ einen Bericht des Dr.
med. Z.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäule, Zentrum für
Wirbelsäulenleiden, Spital A.________, vom 8. November 2002 auflegen liess,
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17.
März 2003).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine IV-Rente
zuzusprechen. Der Eingabe liegt ein Gutachten des Zentrums C.________ vom 27.
Januar 2003 (samt Bericht des Dr. med. lic. phil. O.________, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2002) bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich
bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001
S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a
und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), die Voraussetzungen
und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V
136 f. Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie
die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten
(BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
dargelegt. Richtig ist ferner auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten
intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in
materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar ist. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob im für die Beurteilung relevanten
Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 10. Januar 2002 (BGE 121
V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender
Gesundheitsschaden bestand.

2.1 Der Versicherte leidet seit 1995 an krankheitsbedingten
Rückenbeschwerden, welche sich durch den am 18. Dezember 1998 erlittenen
Sturz verstärkten (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, FMH für
Chirurgie, vom 14. September 1999). Dr. med. S.________ diagnostizierte in
seinem Bericht vom 12. Oktober 1999 ein traumatisch reaktiviertes
lumbo-sacrales Schmerzsyndrom bei anamnestisch chronischem
Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Diskusprotrusion L5/S1.
Er attestierte eine seit dem Unfall bestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Elektromonteur, hielt jedoch fest,
dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit (rückenschonend, kein Heben von
schweren Lasten, keine monotone Arbeitsstellung, möglichst wechselnde
Positionen) - nach erfolgter Umschulung bzw. Wiedereingliederung - ganztags
zumutbar wäre. Dem Bericht des Dr. med. J.________ vom 26. Oktober 1999 ist
zu entnehmen, dass die objektiv fassbaren Veränderungen radiologisch (geringe
Protrusion L5/S1) und klinisch (freie segmentale Beweglichkeit des
Achsenskelettes, fehlende Zeichen für Instabilität, keine Triggerpunkte)
nicht mit den subjektiv ausgedrückten Schmerzen korrelierten; es liege
namentlich eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiv fassbaren
Veränderungen und subjektiver Schmerzäusserung vor. Man könne dies - so der
Rheumatologe weiter - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nennen, was
indes lediglich beschreibend sei, nicht aber eine wirkliche Erklärung biete.
Dr. med. B.________ verneinte in seinem Bericht vom 6. September 2000 aus
rheumatologisch-orthopädischer Sicht Anhaltspunkte für eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur. Die seit 1965
(recte wohl: 1995) immer wieder mehr oder weniger intensiv nachgewiesenen und
auch aktuell bestehenden Zeichen für Störungen nichtorganischen Ursprungs
wiesen indessen darauf hin, dass eine somatoforme Störung vorliege, weshalb
die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden müsse. Die
Dres. med. K.________ und U.________ stellten in ihrem Gutachten vom 17. Juli
2001 sodann die Abschlussdiagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen bei Lumbovertebralsyndrom in Verbindung mit
Schwierigkeiten bei der sozialen Eingewöhnung sowie mit Verdacht auf Probleme
bei der Berufstätigkeit (ICD-10: F68.0, Z60.3 und Z56.x); die bisher
wiederholt diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde nicht bestätigt.
Sie kamen dabei zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (auch nicht im angestammten Beruf)
bestehe und psychiatrischerseits gegen die rheumatologisch und orthopädisch
geschätzte Arbeitsfähigkeit von 100 % ebenfalls nichts einzuwenden sei.

2.2 Auf Grund dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer - zumindest, wie hiernach noch darzulegen ist, im
massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) - jedenfalls eine
seinen Leiden angepasste rückenschonende Tätigkeit ganztags zumutbar war.
Dies ergibt sich übereinstimmend sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer
Sicht wie auch vor dem Hintergrund der psychiatrischen Abklärungen.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, sticht
nicht:
2.2.1Selbst wenn - wie durch die Dres. med. J.________ und B.________
angedeutet, von den Dres. med. K.________ und U.________ indes verworfen -
eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen würde, vermöchte der
Beschwerdeführer aus diesem Umstand noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden
Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten
Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht;
vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung
verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende,
fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind,
andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht
gewährleisten liesse (Urteil A. vom 18. November 2003, I 64/03, Erw. 4.3.1
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Gerade daran
mangelt es vorliegend jedoch, wie die medizinischen Unterlagen zeigen.

2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung einer weitergehenden
Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung durch die
Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ beruft, nach deren Bericht vom
25. April 2000 er sich nicht "arbeitsmarktfähig" verhalten und während einer
Präsenzzeit von 5 ½ Stunden pro Tag einen durchschnittlichen Leistungsgrad
von lediglich 80 % entwickelt habe, kann ihm mit dem kantonalen Gericht nicht
gefolgt werden. Letztlich ist es alleine Aufgabe des Arztes oder der Ärztin,
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Schliesslich sind die ärztlichen
Auskünfte auch eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen). Es ist somit primär Sache des Arztes oder der Ärztin -
nicht aber der berufsberaterisch tätigen Abkärungspersonen - zu sagen,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen
Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie haben sich dabei vor allem
zu jenen Funktionen zu äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten
Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann) (BGE 107
V 20 Erw. 2b). Die Ergebnisse der im Hinblick auf allfällige berufliche
Massnahmen in X.________ während eines Zeitraums von drei Wochen
durchgeführten Abklärungen vermögen allein für sich demnach keine andere
Beurteilung des noch verbliebenen Leistungsvermögens herbeizuführen, zumal
sie erheblich von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung abweichen. Ferner
enthält der Bericht vom 25. April 2000 Aussagen wie "Motivation nicht recht
spürbar" und "traut sich zu wenig resp. zu viel zu". Nicht als Auswirkungen
einer krankhaften seelischen Verfassung und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten,
zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv
bestimmt werden muss. Es genügt mithin nicht, dass die versicherte Person
nicht hinreichend erwerbstätig ist bzw. sich - wie vorliegend - im Rahmen von
beruflichen Abklärungstests auf Grund mangelnden Antriebs nicht in
ausreichendem, ihr zumutbaren Masse bemüht. Entscheidend ist vielmehr, ob
anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch
nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die
Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Davon kann hier nicht die Rede
sein.

2.2.3 Dem letztinstanzlich durch den Beschwerdeführer eingereichten Gutachten
des AEH vom 27. Januar 2003, welchem zur Hauptsache eine Funktionsorientierte
Medizinische Abklärung (FOMA) sowie eine neuropsychiatrische Exploration
durch Dr. med. lic. phil. O.________ vom 27. November 2002 zu Grunde liegt,
kann bereits insofern im vorliegenden Verfahren keine entscheidwesentliche
Bedeutung beigemessen werden, als es ein Jahr nach dem die zeitliche Grenze
der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass der Verfügung vom 10.
Januar 2002 erstellt worden ist. Im Übrigen scheinen dessen
Schlussfolgerungen nicht ohne Widersprüche zu sein. Während darin von einer
unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der neuropsychiatrischen
Begutachtung doch um 20 bis 30 % verminderten medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit die Rede ist,
spricht sich Dr. med. lic. phil. O.________ lediglich für eine
"leichtgradige" Störung aus bzw. liege höchstens eine "leichte globale
Beeinträchtigung" vor. Die aktuellen objektivierbar fehlenden
leistungspsychologischen Beeinträchtigungen seien vereinbar mit einer
"leichten depressiven Entwicklung". Wie sich diese Diagnose mit einer doch
nicht unerheblich gewichteten Arbeitsfähigkeitseinschränkung vereinbaren
lässt, bleibt offen, zumal eine Reevalution in vier bis sechs Monaten
empfohlen wird. Die gleichen zeitlichen Vorbehalte sind sodann auch gegenüber
dem Bericht des Dr. med. Z.________ vom 8. November 2002 anzubringen, welcher
im Übrigen zwar von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer
nicht belastenden, körperlich leichten Tätigkeit ausgeht, gleichzeitig aber
empfiehlt, dass "gewisse Verläufe neu dokumentiert werden sollten", und die
Durchführung einer erneuten interdisziplinären gutachterlichen Untersuchung
für indiziert hält.

2.2.4 Ferner sind die durch die Dres. med. S.________, J.________,
B.________, K.________ und U.________ festgestellten Beeinträchtigungen (vgl.
Erw. 2.1 hievor) nicht derart schwerwiegend, dass eine Vermittelbarkeit auf
dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschliessen wäre (vgl. dazu
BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; siehe auch BGE 127 V 298
Erw. 4c mit Hinweisen).

3.
Zu beurteilen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auswirkt. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass rechtsprechungsgemäss für den Einkommensvergleich
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs
massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128
V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen).
Angesichts des am 18. Dezember 1998 erlittenen Unfalles ist der allfällige
Rentenbeginn vorliegend nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) auf das Jahr 1999
festzusetzen. Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass bestehen nicht.

3.1 Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beläuft
sich gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 27. Oktober
1999 für das Jahr 1999 unbestrittenermassen auf Fr. 62'400.- (Fr. 4800.- x
13).

3.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches der Beschwerdeführer
zumutbarerweise mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen),
hat die IV-Stelle gestützt auf sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der
SUVA)-Zahlen ein Einkommen von Fr. 50'000.- als massgeblich erachtet, welches
letztinstanzlich beanstandet wird.

3.2.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom
28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, umschrieb das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall
bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus,
dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben
gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in
Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den
Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind
die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf
den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1 und
4.2.2; vgl. auch Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00, Erw. 3.1).
3.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden
Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit bloss drei DAP-Blättern, die
bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung deren Repräsentativität
zu schmal ist. Ob die übrigen Bedingungen erfüllt wären, die angegebenen
Tätigkeiten insbesondere den Behinderungen des Beschwerdeführers Rechnung
tragen, kann demnach offen bleiben.

3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V
76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 betrug der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für
Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
im privaten Sektor Fr. 4268.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1999 von 41,8 Stunden (Die
Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung für Männer von knapp 0,2 % (Die Volkswirtschaft,
a.a.O., S. 99, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408 Erw. 3.1.2 und 4.2 in fine) einem
Einkommen von Fr. 53'628.- entspricht. Was den Abzug vom Tabellenlohn
betrifft (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), kommt ein solcher
nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem
Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden
muss. Vorliegend steht fest, dass kein Anlass für eine Reduktion des
Tabellenlohnes aus Gründen des Alters oder der Nationalität und
Aufenthaltskategorie gegeben ist. So zeigt Tabelle TA 12 der LSE 1998 (S. 39)
wohl auf, dass bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau
4, Männer) der Medianwert für alle Ausländer (Fr. 4188.-) rund 4 % weniger
als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer (Fr. 4359.-) beträgt. Bei
Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, welche der seit
1985 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer besitzt, liegt der
Durchschnittslohn (Fr. 4395.-) indessen darüber (vgl. auch BGE 126 V 79 Erw.
5a/cc mit Hinweisen). Ebenfalls zu verneinen ist der Abzugsgrund der
Teilzeitbeschäftigung, weil dem Versicherten die Ausübung einer leichteren
Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist (vgl. Erw. 2.1 und 2.2
hievor).

Ob und, wenn ja, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf
Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sogar für leichte
Hilfsarbeitertätigkeiten vermindert ist, kann offen bleiben. Denn im hier zu
beurteilenden Fall führt der Vergleich des Valideneinkommens mit dem
hypothetischen Invalideneinkommen selbst unter Berücksichtigung des
höchstzulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) zu einer
Erwerbseinbusse von deutlich unter 40 %, sodass es im Ergebnis beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss.

Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer, sollte sich sein
Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2002 - wie in
Erw. 2.2.3 hievor angedeutet - tatsächlich weiter verschlechtert haben und
die erwerbliche Leistungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt worden sein,
jederzeit der Weg der Neuanmeldung nach Massgabe Art. 87 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 3 IVV offen steht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: