Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 34/2003
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I 34/03

Urteil vom 5. Mai 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Attinger

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1947, Beschwerdegegner

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 29. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. September 2001 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland dem 1947 geborenen, in Brasilien lebenden  R.________ ab 1. April
1998 eine ordentliche halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 143.- pro
Monat (Wert 2001/02) zu. Dieser Rente liegt ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'080.-- sowie die
Teilrentenskala 8 zu Grunde.

B.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober
2002 gut, hob die streitige Verwaltungsverfügung auf und stellte fest, dass
R.________ - unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 61'800.- (statt Fr. 37'080.-) - Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 173.- (Wert 2001/02) habe.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

R. ________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Rekurskommission hat die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Berechnung der
Invalidenrenten, namentlich diejenigen über die Teilung und gegenseitige
Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen sowie über die
Erziehungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b,
Art. 29sexies AHVG; Art. 50b Abs. 1 und 3, Art. 52f Abs. 1, 2 und 4 AHVV),
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. September 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde die Rentenberechnung der IV-Stelle insoweit
beanstandet, als diese die vom Versicherten in den Jahren 1992 bis 1996
erzielten Erwerbseinkommen und die Erziehungsgutschriften für die Jahre 1993
bis 1996 zu Unrecht geteilt habe. Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe
nämlich anlässlich seines am 1. Dezember 1992 erfolgten Beitritts zur
freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer ihrerseits eine Aufnahme in die
freiwillige Versicherung abgelehnt. Erst nach der Scheidung vom 7. Februar
1997 sei die frühere Ehefrau des Versicherten ebenfalls der freiwilligen
AHV/IV beigetreten, weshalb mangels ihrer Versicherteneigenschaft während der
genannten Ehejahre weder die Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners noch die
Erziehungsgutschriften zu teilen seien.

Demgegenüber beruft sich die Beschwerde führende IV-Stelle auf die
Rechtsprechung zu Art. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung,
wonach sich die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten
Auslandschweizers nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares automatisch
auch auf seine Ehefrau erstreckt (BGE 117 V 104 Erw. 3). Da mit dem Beitritt
des Beschwerdegegners automatisch auch seine Ehefrau der freiwilligen
Versicherung angeschlossen worden sei, stehe einer hälftigen Teilung der
streitigen Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften nichts entgegen.

3.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die angeführte Rechtsprechung eine
automatische Mitversicherung der Ehefrau durch den Beitritt des Ehemannes zur
freiwilligen AHV/IV nur insoweit vorsieht, als das Gesetz der Ehefrau kein
selbstständiges Beitrittsrecht einräumt (BGE 117 V 97). Im vorliegenden Fall
stand der Ehefrau anlässlich des Versicherungsbeitritts des Beschwerdegegners
auf den 1. Dezember 1992 ein selbstständiges Beitrittsrecht zur freiwilligen
Versicherung offen, weil sie damals bereits seit über einem Jahr von ihrem
Ehemann getrennt lebte (Art. 2 Abs. 4 AHVG in der bis Ende 1996 gültig
gewesenen Fassung). Mangels einer automatischen Mitversicherung sowie eines
während der Dauer der Ehe erfolgten selbstständigen Beitritts der Ehefrau zur
freiwilligen AHV/IV fällt eine hälftige Teilung der Erwerbseinkommen des
Versicherten (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG, Art. 50b Abs. 1 und 3
AHVV) und der Erziehungsgutschriften für die 1986 und 1991 geborenen Töchter
(Art. 52f Abs. 4 AHVV) ausser Betracht. Insoweit erweist sich die
vorinstanzliche Abweichung von der Rentenberechnung der IV-Stelle als
rechtens.

Der angefochtene Entscheid bedarf jedoch seinerseits insofern der Korrektur,
als die Rekurskommission dem Beschwerdegegner für das Jahr 1997 (im Hinblick
auf die Versicherungsbeitrittserklärung seiner früheren Ehefrau vom 24. Juli
1997) fälschlicherweise noch eine halbe Erziehungsgutschrift anrechnete. Wie
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, stand
dem Versicherten eine solche nicht zu, weil gemäss Art. 52f Abs. 2 AHVV die
Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde (hier
erfolgte die Scheidung am 7. Februar 1997), dem Elternteil angerechnet wird,
welchem die Kinder zugesprochen wurden (im vorliegenden Fall der Mutter).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 29. Oktober 2002 und die Verfügung vom 25. September
2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zurückgewiesen, damit sie die halbe Invalidenrente des
Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: