Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 348/2003
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I 348/03

Urteil vom 21. November 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hochuli

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

G.________, 1944, Beschwerdegegner,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 12. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene, für die Firma X.________ GmbH" als kaufmännischer
Angestellter in der Buchhaltung arbeitende G.________ leidet an beidseitiger
gittriger Hornhautdystrophie mit rezidivierenden Hornhauterosionen rechts und
einem beidseitig beginnenden grauen Star. Bei einem korrigierten Visus von
nur noch 0,05 auf dem rechten und 0,6 auf dem linken Auge führte Dr. med.
A.________ von der Klinik Y.________ am 9. Oktober 2001 rechts eine
perforierende Keratoplastik durch. Am 24. Oktober 2001 meldete sich
G.________ bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend:
IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 21.
Januar 2002 die Übernahme des Eingriffs als medizinische
Eingliederungsmassnahme wegen fehlender Dauerhaftigkeit des
Eingliederungserfolgs ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abt. Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 12.
Februar 2003 gut und sprach dem Versicherten die Übernahme der Keratoplastik
als medizinische Massnahme zu Lasten der Invalidenversicherung zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während G.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und
den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG)
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass die
Invalidenversicherung in der Regel nur solche Vorkehren als medizinische
Massnahmen übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur
stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder
Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit
(AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) des angestrebten Erfolges
gemäss Art. 12 voraussehen lassen, nicht jedoch solche Massnahmen, die auf
die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 IVG namentlich die
gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung
einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt
(BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: vom 21. Januar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Eine Keratoplastik gilt gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nur dann nicht als Behandlung des Leidens an sich,
sondern als ein medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG zugänglicher
Eingriff, wenn damit eine narbig veränderte Hornhaut oder eine getrübte
Keratokonusspitze ersetzt wird. In diesen Fällen rechtfertigt sich nämlich
die Annahme eines stabilen bzw. relativ stabilisierten Defektzustandes,
weshalb der Eingriff grundsätzlich eine medizinische Massnahme nach Art. 12
IVG bilden kann (BGE 100 V 97; AHI 1997 S. 116 f. Erw. 3b; ZAK 1963 S. 531;
Urteil B. vom 22. Mai 2001, I 651/00; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom
18. August 1999 [I 486/98], W. vom 19. August 1997 [I 444/96], R. vom 21.
August 1996 [I 172/96], L. vom 21. Mai 1990 [I 18/90] und G. vom 24. August
1988 [I 468/87]).

3.
Strittig ist, ob die am 9. Oktober 2001 durchgeführte perforierende
Keratoplastik am rechten Auge von der Invalidenversicherung als medizinische
Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das im Auftrag des Versicherten
erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ vom 27. August 2002 sowie
unter Berufung auf das unveröffentlichte Urteil R. vom 21. August 1996 (I
172/96) zum Schluss, es handle sich bei der gittrigen Hornhautdystrophie um
ein Krankheitsgeschehen, welches als stabil bzw. annähernd stabil zu
bezeichnen sei, weshalb die Invalidenversicherung die Keratoplastik als
medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen habe, zumal bei dem
57-jährigen Versicherten statistisch mit einer mittleren Aktivitätsdauer von
17,58 Jahren zu rechnen sei und bei einer Beständigkeit des
Eingliederungseffekts von zehn bis zwölf Jahren auch die Voraussetzung der
Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs erfüllt sei.

4.2 Dagegen wendet das Beschwerde führende BSV ein, gemäss Bericht des Dr.
med. H.________ vom 28. November 2001 sei insbesondere eine
Hornhautdekompensation erschwerend hinzugekommen, ausgelöst durch die
gittrige Dystrophie mit rezidivierenden Hornhauterosionen, weshalb unter
Berücksichtigung des von der Vorinstanz angeführten unveröffentlichten
Urteils von einer Behandlung des Leidens an sich auszugehen sei. Nicht nur
wegen des labilen Charakters des Leidens, sondern auch weil die
Hornhauttransplantation keinen dauerhaften Eingliederungserfolg gewährleiste,
gehöre die Keratoplastik hier in den Bereich der Krankenpflegeversicherung.

5.
Vorweg ist mit Blick auf das von der Vorinstanz als einschlägig herangezogene
unveröffentlichte Urteil R. vom 21. August 1996 (I 172/96) festzuhalten, dass
dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht damals zu beurteilenden
Sachverhalt einzig eine gittrige Hornhautdystrophie zu Grunde lag. Gemäss
Grehn (Augenheilkunde, 27. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 138)
sind Hornhautdystrophien

"hereditäre Störungen des Hornhautstoffwechsels, die mit Hornhauttrübungen
unterschiedlicher Verteilung und Dichte einhergehen und dadurch die
Sehschärfe herabsetzen. Sie können vom Hornhautepithel, vom Hornhautstroma
und vom Hornhautendothel ausgehen. Am häufigsten sind die Trübungen im
Hornhautstroma gelegen."

Nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S.
726) sind als Erscheinungsformen die epitheliale (z.B. als rezidivierende
Hornhauterosion), die stromale (z.B. gitterartige) und die endotheliale
Hornhautdystrophie zu unterscheiden.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Dr. med. H.________ in seinem Bericht
zuhanden der IV-Stelle vom 31. Oktober 2001 neben der beidseitigen gittrigen
Hornhautdystrophie zusätzlich eine beidseitige beginnende Katarakt sowie
rezidivierende Hornhauterosionen am rechten Auge diagnostizierte. Als
"Indikation zum Eingriff" (Keratoplastik vom 9. Oktober 2001) bezeichnete er
die "rezidivierende Hornhauterosion mit starker Hornhautvernarbung zentral
bei gitteriger Hornhautdystrophie". Wie bereits erwähnt (Erw. 4.2 hievor)
ergänzte er seine Angaben durch die Präzisierung in seinem Bericht vom 28.
November 2001 dahingehend, dass insbesondere eine Hornhautdekompensation
erschwerend hinzugekommen sei, ausgelöst durch die gitterige Dystrophie mit
rezidivierenden Hornhauterosionen. An diesen Umständen zeigt sich, dass der
vorliegende Fall nicht mit demjenigen gemäss unveröffentlichtem Urteil R. vom
21. August 1996 (I 172/96) zu vergleichen ist, da im eben genannten Fall nur
eine gittrige Hornhautdystrophie, jedoch keine erschwerenden
Nebenerscheinungen wie insbesondere die rezidivierenden Hornhauterosionen zu
berücksichtigen waren.

6.
Zu prüfen ist sodann, ob die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit des
Eingliederungserfolgs in Bezug auf die strittige medizinische Vorkehr unter
den gegebenen Bedingungen zu bejahen ist.

6.1 Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete
Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich
herabgesetzt ist. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5.
Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden,
welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen
(BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 Erw. 1c).
Dadurch, dass praxisgemäss die Aktivitätserwartung nicht wesentlich vom
statistischen Durchschnitt abweichen darf, soll namentlich bei kurz vor dem
AHV-Rentenalter stehenden Versicherten verhindert werden, dass einer an sich
erfolgreichen medizinischen Massnahme bereits dann Dauerhaftigkeit im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuerkannt wird, wenn es sich im
Grunde genommen lediglich um eine stabilisierende Vorkehr für die kurze Dauer
bis zur Erreichung des AHV-Rentenalters handelt. Lediglich bei jüngeren
Versicherten wäre es unbillig und wirklichkeitsfremd, die erforderliche
Dauerhaftigkeit des prognostischen Eingliederungserfolgs eng an die
Aktivitätsperiode, mit welcher die versicherte Person nach der statistischen
Wahrscheinlichkeit rechnen kann, binden zu wollen. Denn es geht nicht an,
einer medizinischen Massnahme die vom Gesetz verlangte Dauerhaftigkeit des
Eingliederungserfolges nur deshalb abzusprechen, weil die statistische
Aktivitätserwartung weit über die Zeitspanne hinausgeht, für die sich aus
medizinischer Sicht selbst bei günstigen Voraussetzungen ein Dauererfolg
überhaupt prognostizieren lässt. Bei jüngeren Versicherten ist daher im
Gegensatz zu relativ kurz vor dem Rentenalter stehenden Personen der
Eingliederungserfolg dann voraussichtlich dauernd, wenn er wahrscheinlich
während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird
(nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 19. August 1997 [I 444/96] mit
Hinweisen). Die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs ist dann in Frage
gestellt, wenn erhebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits
geeignet sind, die Aktivitätserwartung des Versicherten trotz der Operationen
gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls
vermögen die medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und
Wesentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht zu
gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein
wird, muss medizinisch-prognostisch beurteilt werden. Dafür ist der
medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit
massgebend (BGE 101 V 48, 97 Erw. 2b, 103 Erw. 3; 98 V 34 Erw. 2 mit
Hinweisen; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen).

6.2
6.2.1Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2003 reicht der Versicherte eine
Stellungnahme des Prof. Dr. med. L.________ vom 28. Mai 2003 ein, womit sich
Letzterer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV äussert. Er bestätigt
darin, dass Erosionen der Hornhaut als Nebenerscheinungen bei der gittrigen
Hornhautdystrophie auftreten könnten und dieser Vorgang der von Zeit zu Zeit
aufbrechenden Narben tatsächlich nie zu einem Ende komme. Im Vergleich zum
Keratokonus sei bei der gittrigen Hornhautdystrophie nach einer Keratoplastik
mit einem erhöhten Risiko der Wiedereintrübung zu rechnen. In seinem
Gutachten vom 27. August 2002 führte er dazu aus, es sei tatsächlich so, dass
sich in einer gesunden Hornhaut nach Implantation in einen Empfänger mit
einer gittrigen Hornhauterkrankung Trübungen entwickeln könnten, weil das
Transplantat derselben genetisch bedingten Stoffwechsellage unterliege. Die
Frage sei, wie lange der Rehabilitationseffekt nach einer Keratoplastik bei
dieser Krankheit anhalte. Gestützt auf die Ergebnisse einer
wissenschaftlichen Studie und seine eigenen Erfahrungen gelangte Prof. Dr.
med. L.________ zur Einschätzung, in Bezug auf die Beständigkeit des
Eingliederungserfolgs sei hinsichtlich des Erhalts der Lesefähigkeit und der
Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu lenken, von einer Dauer "von 5-10 Jahren oder
mehr" auszugehen.

6.2.2 Zutreffend verwies die Vorinstanz darauf, dass der 57-jährige
Versicherte auf Grund der massgeblichen (Erw. 4.1 hievor) Angaben in der 5.
Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) statistisch noch
mit einer mittleren Aktivitätsdauer von 17,58 Jahren zu rechnen habe. Damit
die Keratoplastik im vorliegenden Fall als medizinische Massnahme, welche von
der Invalidenversicherung zu übernehmen wäre, qualifiziert werden könnte,
müsste sich der Erfolg des Eingriffs in Anbetracht des Alters des
Versicherten während eines wesentlichen Teils dieser Zeitspanne günstig auf
seine Leistungsfähigkeit auswirken. Bei einer gittrigen Hornhautdystrophie
ist die perforierende Keratoplastik, wie sie beim Versicherten am 9. Oktober
2001 durchgeführt wurde, wegen des Risikos der Wiedereintrübung mit einer
unsicheren Prognose behaftet (Küchle/Busse, Taschenbuch der Augenheilkunde,
3. Aufl., Bern/Stuttgart/Toronto 1991, S. 198). Geht man von einer
medizinisch wissenschaftlich belegten Kontinuität der
Eingliederungswirksamkeit einer perforierenden Keratoplastik bei gittriger
Hornhautdystrophie von fünf bis zehn Jahren aus und berücksichtigt man, dass
der Versicherte als Nebenerscheinung zusätzlich unter rezidivierenden
Hornhauterosionen litt, ist mit einem im Vergleich zum statistischen
Durchschnitt erhöhten Risiko der Wiedereintrübung und einer entsprechend
verkürzten Beständigkeit des Eingliederungseffekts zu rechnen. Bei einem
voraussichtlich maximal eher nur für die Dauer von fünf als zehn Jahren zu
erwartenden Eingliederungserfolg ist gemessen an der statistisch noch
verbleibenden mittleren Aktivitätsdauer von 17,58 Jahren nicht von einer
während eines wesentlichen Teils dieser Aktivitätsdauer anhaltenden
Verbesserung der Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb die Voraussetzung der
Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs nicht erfüllt und die perforierende
Keratoplastik vom 9. Oktober 2001 nicht als medizinische
Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist.

6.3 Prof. Dr. med. L.________ legte in seinem Gutachten vom 27. August 2002
in Bezug auf die Situation des Versicherten dar, bei der gittrigen
Hornhautdystrophie müssten die Hornhauttrübungen und Narben mit dem
präoperativen Abfallen des Sehvermögens auf Werte, welche einer Erblindung
entsprächen (Visus von 0,05 auf dem rechten Auge), als "annähernd stabiler
Zustand" bezeichnet werden, welcher keiner Leidensbehandlung mehr zugänglich
sei, sondern nur noch durch die Wiedereingliederungsmassnahme einer
perforierenden Keratoplastik habe verbessert werden können. Es ist darauf zu
verweisen, dass es sich beim Begriff des labilen pathologischen Geschehens
wie auch demjenigen des (relativ) stabilen Defektzustandes im hier gegebenen
Zusammenhang (Art. 12 Abs. 1 IVG) um Rechtsbegriffe handelt, die nicht vom
Arzt auszulegen sind und daher auch nicht strikte mit der medizinischen Sicht
übereinstimmen müssen (AHI 1997 S. 117 Erw. 3c). Auch wenn der vor
Durchführung des Eingriffs erreichte Zustand bei einem Restvisus von 5 % als
stabiles oder zumindest relativ stabilisiertes Leiden zu bezeichnen wäre, was
nach dem Gesagten offen bleiben kann, sind nur solche Vorkehren als
medizinische Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen, welche prognostisch
einen dauerhaften Eingliederungserfolg (Erw. 6.1 hievor) versprechen. Wie
bereits dargelegt (Erw. 6.2.2 hievor) ist diese Voraussetzung für die
Übernahme der Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme hier nicht
erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Februar 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie und der IV-Stelle Basel-Landschaft zugestellt.

Luzern, 21. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: