Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 344/2003
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I 344/03

Urteil vom 28. November 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

F.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric
Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene F.________ meldete sich am 21. Februar 1996 erstmals bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue
Tätigkeit) an. Mit Verfügung vom 2. Mai 1996 wies die IV-Stelle das Gesuch um
Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen - namentlich gestützt auf Berichte
des Dr. med. C.________, Psychologische Praxis vom 28. Januar 1996 sowie des
Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH, vom 14. März 1996 - ab, da lediglich
Suchtverhalten (Heroin), nicht aber ein körperlicher oder geistiger
Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege; die aktuell anstehende
berufliche Umstellung sei nicht aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig.
Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 7. Mai 2002 gelangte F.________, welcher vom 26. Oktober bis 2. November
2001 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert war, sich ab
Ende April 2002 im Zentrum A.________ resp. in der Klinik S.________ aufhielt
sowie seit Sommer 2002 zur stationären Therapie im Zentrum B.________ weilt,
erneut an die Invalidenversicherung. Er ersuchte unter Hinweis auf seine seit
1987 bestehende Drogenabhängigkeit um Zusprechung von Leistungen
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente). Die IV-Stelle
klärte in der Folge die Verhältnisse in medizinischer sowie
beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte der Frau Dr. med.
D.________, Oberärztin an der Psychiatrischen Klinik Y.________, vom 19.
Dezember 2001 und des Dr. med. T.________, Psychiatrie FMH, vom 17./18.
September 2002 beizog, eine Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes, Dr.
med. P.________, vom 1. Oktober 2002 einholte und einen Auszug aus dem
individuellen Konto (IK) anforderte. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens teilte sie dem Versicherten am 1. November 2002
verfügungsweise mit, die derzeitige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf reinem
Suchtgeschehen (Opiat- und Kokainabhängigkeit), weshalb keine Invalidität im
Sinne des Gesetzes bestünde.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2003).

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Bezugnahme
auf eine neu aufgelegte Bescheinigung der Frau Dr. med. L.________,
Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2002
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der
Verwaltungsverfügung sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente
zuzusprechen; ausserdem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Berufsberatung
zu gewähren und seinen Anspruch auf weitergehende berufliche Massnahmen
(Umschulung) zu prüfen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 1. November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
IVG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt
hinsichtlich der rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung geistiger
Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin zu
beachtenden Grundsätze (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228
Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S.
308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), welche insbesondere auch
bei Rauschgiftsucht Anwendung finden (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 29 Erw.
1 mit Hinweis). Beizupflichten ist ihr mit Blick auf die Drogensucht
namentlich insofern, als diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität
im Sinne des Gesetzes begründet. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der
Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert
zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b
in fine [=SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b], je mit Hinweisen). Ebenfalls
richtig sind sodann die Erwägungen, wonach die an die Bestimmungen über die
Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen anknüpfenden
Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung
(vgl. Art. 41 IVG; Art. 86 IVV, insbesondere Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) in
analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung
von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit haben (BGE 105 V 173; vgl. auch BGE
113 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen und SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Wurde eine
Eingliederungsmassnahme abgelehnt, ist daher - nach Massgabe des Art. 87 Abs.
3 IVV - eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122
Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher
Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu
bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw.
2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Von einer
invalidisierenden psychischen Störung kann indes nur bei Vorliegen eines
medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits
schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von
belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern
hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression
im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a; Urteil M. vom 27. Mai 2003, I
862/02, Erw. 1.1 in fine).

1.3 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG
in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in
Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 229) haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die massgeblichen Verhältnisse seit der
den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinenden Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 1996 bis zur - sowohl
Eingliederungsmassnahmen wie auch einen Rentenanspruch ablehnenden -
Verfügung vom 1. November 2002 in erheblicher Weise geändert haben. Stellt
Drogensucht nach dem Gesagten für sich allein keinen
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar, fällt ein
Anspruch auf IV-Leistungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Sucht -
wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - nunmehr Folge
eines bereits vorbestandenen psychischen Leidens mit Krankheitswert
darstellt, das den Versicherten in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
einschränkt, oder die Drogenproblematik ihrerseits eine Gesundheitsstörung
mit Invaliditätscharakter verursacht hat, welche die (künftige)
Erwerbsfähigkeit bleibend oder während längerer Zeit zu beeinträchtigen
vermöchte.

3.
3.1 Hinsichtlich der physischen und psychischen Verfassung des
Beschwerdeführers im Jahre 1996 ist dem Bericht des Dr. med. C.________ vom
28. Januar 1996, dem eine berufsberaterische Eignungsabklärung zu Grunde lag,
zu entnehmen, dass der erlernte Beruf im Lebensmitteltechnologiesektor als
nicht den Fähigkeiten des Versicherten entsprechend beurteilt wurde. Der
Psychologe hielt ausdrücklich fest, dass, sofern in diesem Bereich
weitergearbeitet würde, die Gefahr von depressiven Verstimmungen und - über
kurz oder lang - des Ausstiegs aus dem Arbeitsprozess bestehe. Der
Beschwerdeführer werde - so der Arzt weiter - von Schuldgefühlen geplagt und
seine Vergangenheit sei, obwohl diesbezüglich grosse Schritte gemacht worden
seien, noch nicht voll aufgearbeitet. Die Ursachen für das Suchtverhalten,
die in der früheren Kindheit lägen, hätten erst zum Teil aufgedeckt werden
können. Dr. med. Z.________, welcher den Versicherten seit 1993 behandelte,
gab in seinem Bericht vom 14. März 1996 an, der Patient sei ca. 1990 in einen
Drogenabusus geraten, der in körperlich und sozial habe zunehmend
verwahrlosen lassen. Der weitere gesundheitliche Verlauf sei indessen auf
Grund eines Ende April 1993 begonnenen Methadon-Entzugsprogrammes als sehr
erfreulich zu bezeichnen. Der psychisch auffällige, impulsive, extrovertierte
und gleichzeitig sehr verletzbare Mann sei psychologisch betreut worden,
wodurch es gelungen sei, ihn weiter zu stabilisieren. Mit der Verbesserung
des Allgemeinbefindens sei gegenüber der gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit
als Lebensmitteltechnologe, welche in jeder Hinsicht eine Unterforderung des
Patienten darstelle, indessen eine kritischere und unzufriedenere Haltung
eingetreten, weshalb die Bestrebungen nach beruflicher Veränderung zu
unterstützen und zu fördern seien.

3.2 Nachdem der Beschwerdeführer sich vom 26. Oktober bis 2. November 2001
wegen Drogenentzugs zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik
Y.________ aufgehalten hatte, diagnostizierte Frau Dr. med. D.________ im
Austrittsbericht vom 19. Dezember 2001 eine Opiat- (ICD-10: F11.25, F11.22)
sowie eine Kokain-Abhängigkeit (ICD-10: F14.24). Sie beschreibt den
Psychostatus als wach, bewusstseinsklar sowie mit erhaltener Orientierung in
allen Modalitäten, wobei keine Hinweise für Wahnerleben, Halluzinationen oder
Ich- bzw. Denkstörungen vorlägen. Dr. med. T.________, der den Versicherten
vom 7. Februar 2001 bis 24. April 2002 psychiatrisch betreut hatte, gab in
seinem Bericht vom 17./18. September 2002 an, dass der Patient an
Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22) mit gegenwärtiger Teilnahme an einem
ärztlich überwachten Abgabeprogramm leide; er befinde sich derzeit in einer
stationären Entzugsbehandlung. Pathologisch-psychische Befunde verneinte er
auf Grund der letzten Untersuchungsergebnisse vom 24. April 2002 und
prognostizierte für den Fall einer erfolgreichen Entzugstherapie eine
Normalisierung der aktuell eingeschränkten psychischen Funktionen. Auf
Anfrage hin sprach sich - gestützt auf die ihm vorgelegten aktenkundigen
medizinischen Unterlagen - auch Dr. med. P.________, Arzt des Medizinischen
Dienstes der Beschwerdegegnerin, in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2002
gegen das Vorliegen relevanter psycho-pathologischer Befunde aus. In ihrem
Bericht vom 7. November 2002, welcher offenbar weder der IV-Stelle noch der
Vorinstanz bekannt war, hält Frau Dr. med. L.________ nach eingehender
Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdeganges des
Beschwerdeführers samt klinischem Krankheitsbild demgegenüber fest, der
Versicherte leide - neben psychischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten
durch psychotrope Substanzen (Cannabis, Cocain, Heroin, Benzodiazepine)
(ICD-10: F12.2, 14., 11.2 und 13.2, "17-/26-jährig") - seit Adoleszenz/frühem
Erwachsenenalter an Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und
Zyklothymia (ICD-10: F34.0) sowie an spezifischen Phobien im Sinne von
Dunkelangst in der Kindheit und Höhenangst in Adoleszenz (ICD-10: F40.2). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird sodann ausgeführt, es bestehe der
Verdacht, dass der Patient seit Jahren in seiner Leistungsfähigkeit zu
mindestens 20 % eingeschränkt sei. Seit Frühjahr 2001 liege eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, zur Hauptsache bedingt durch die
Angstkrankheit, vor.

4.
4.1 Aus diesen Angaben erhellt, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 - zur
Zeit der ersten in abschlägigem Sinne ergangenen Verfügung (vom 2. Mai 1996)
- hinsichtlich seiner Drogensucht zufolge des gut verlaufenden
Methadon-Entzugsprogrammes grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt
worden war. Dr. med. C.________ wie auch Dr. med. Z.________ wiesen in ihren
Berichten jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Genesungsprozess
insbesondere von der weiteren beruflichen Entwicklung, vor allem einem zu
fördernden Berufswechsel, abhänge. Eine Gesundheitsstörung mit
Krankheitswert, wie sie die Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf
IVBLeistungen bei Drogensucht voraussetzt (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor),
wurde hingegen nicht diagnostiziert und es bestanden in diesem Zeitraum
gemäss den IK-Auszügen auch keine nennenswerten Arbeitsunfähigkeiten. In
seinem Bericht vom 28. Januar 1996 hielt Dr. med. C.________ aber immerhin
fest, dass der Beschwerdeführer von Schuldgefühlen geplagt werde und seine
Vergangenheit noch nicht voll aufgearbeitet sei, wobei namentlich die
Ursachen für das Suchtverhalten, die in der früheren Kindheit lägen, erst
teilweise hätten aufgedeckt werden können.

Was die zu vergleichenden Verhältnisse des Jahres 2002 anbelangt (Verfügung
vom 1. November 2002), wird zwar übereinstimmend eine seit spätestens
Frühjahr 2001 eingetretene 100 %ige Arbeitsunfähigkeit erwähnt (Bericht der
Frau Dr. med. L.________ vom 7. November 2002: 100 % seit Frühjahr 2001;
Bericht des Dr. med. T.________ vom 17./18. September 2002: 100 % seit 30.
April 2001; Schreiben der X.________ Versicherungen AG an die IV-Stelle vom
14. Mai 2002: Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2001), die Gründe hierfür
indes unterschiedlich bewertet. Während Frau Dr. med. D.________ und Dr. med.
T.________ die Opiat- und Kokainabhängigkeit in den Vordergrund stellen und
das Bestehen von pathologisch-psychischen Befunden verneinen - ebenso in
deren Nachgang Dr. med. P.________-, betont Frau Dr. med. L.________ in
einlässlicher Darlegung der persönlichen und medizinischen Situation des
Beschwerdeführers die von ihr diagnostizierten Angststörungen, welche sie
auch in erster Linie für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich macht.

4.2 Auf Grund dieser Äusserungen wird deutlich, dass eine Beurteilung der
Frage, ob die seit Frühjahr 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf reines
Suchtgeschehen zurückzuführen - und eine revisionsrechtlich massgebliche
Veränderung der Verhältnisse daher zu verneinen - ist, oder deren Ursache
letztlich in einem psychischen Leiden mit Krankheitswert liegt, das die
Drogenproblematik (mit-)verursacht hat bzw. aus dieser heraus entstanden ist.
Während den Dres. med. D.________ und T.________ zugute zu halten ist, dass
sie den Beschwerdeführer beide über einen längeren Zeitraum therapeutisch
begleitet haben und in ihren Kernaussagen übereinstimmen, enthält der Bericht
der Frau Dr. med. L.________ umfassendere Angaben und scheint somit ebenfalls
auf eingehenden Untersuchungen zu beruhen. Zudem leuchtet er hinsichtlich der
psychiatrischen Diagnosen vor dem Hintergrund der von Dr. med. C.________
bereits im Jahre 1996 geäusserten Vorbehalte ein, wonach einige der in der
Kindheit liegenden Gründe für das aktuelle Suchtverhalten noch nicht erkannt
seien, kann darin doch - sechs Jahre später - die Manifestation dieses damals
noch nicht vordergründigen Ursachenspektrums gesehen werden.
Letztlich kann indes keiner der verfügbaren Berichte als für die streitigen
Belange umfassend und damit als nach den von der Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Erw. 1.3
hievor) gewürdigt werden, fehlt es doch namentlich an einer
Auseinandersetzung mit dem jeweils vor allem in diagnostischer Hinsicht
gegensätzlichen Standpunkt. So erging insbesondere der aktuellste Bericht der
Frau Dr. med. L.________ vom 7. November 2002 offenkundig ohne Kenntnis der
in ihren psychiatrischen Befunden differierenden Schlussfolgerungen der Dres.
med. D.________, T.________ und P.________. Ebenso wenig wurde im Übrigen
diesen Ärzten ihrerseits nachträglich Gelegenheit geboten, sich zur
eingehenden Stellungnahme der Frau Dr. med. L.________ zu äussern. Die
teilweise Widersprüchlichkeit der ärztlichen Aussagen gerade mit Blick auf
den vorliegend massgeblichen psychischen Leidenszustand des
Beschwerdeführers, welche sich auch durch sorgfältige Würdigung der
medizinischen Unterlagen nicht beheben lässt, gestattet keine zuverlässige
Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Versicherten bzw. deren
Ursächlichkeit und damit auch keine abschliessende Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich
mit den dargelegten Gegensätzlichkeiten in den vorhandenen Berichten zu
befassen haben wird, erweist sich folglich als unumgänglich. Die Sache ist
daher zur entsprechenden Anhandnahme an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März
2003 und die Verfügung vom 1. November 2002 aufgehoben werden und die Sache
an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor den Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: