Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 33/2003
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I 33/03

Urteil vom 12. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Traub

R.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Gabathuler, Schifflände 22, 8024 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene R.________ arbeitete als Raumpflegerin und Haushälterin in
mehreren Teilzeitanstellungen. Nachdem sie diese Tätigkeiten im September
1998 wegen Herzbeschwerden (Kardiopathie mit unklarer Ursache; namentlich
Herzrhythmusstörungen [Vorhofflimmern]) aufgegeben hatte, meldete sich
R.________ am 4. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen
lehnte die IVBStelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente
mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Verfügung vom 15. Juni 2000).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2002 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
es sei die Sache, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, an das
kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Viertelsrente
zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b), zur Bedeutung medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 105 V 158 f. Erw. 1) sowie zu
den an diese zu stellenden beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 352
Erw. 3a) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Es bleibt anzufügen, dass materielle Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 15. Juni 2000) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Verfahrensbestimmungen
gelten dagegen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes (Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82 N 8 S. 820).

2.
Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die medizinischen Akten an, es liege für
eine leichte körperliche Tätigkeit im massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Streitig ist, wie
schwer die Herzbeschwerden der Versicherten sind, ob sie ihre
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und welche erwerblichen Auswirkungen
bestehen.

3.
3.1 In den Akten finden sich verschiedene Arztberichte und Gutachten von
Kardiologen, die teilweise zu deutlich unterschiedlichen Befunden und
Schlussfolgerungen gelangen.

3.1.1 Der behandelnde Kardiologe Dr. S.________ schätzte, im Wesentlichen
ausgehend von der Feststellung einer Kardiomyopathie komplexer Ursache, die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Hausangestellte und Putzfrau in einem
grossen Haushalt als nicht mehr gegeben ein (Berichte vom 15. Oktober 1999
und 24. November 1998).

3.1.2 Die IV-Stelle holte bei Dr. M.________, auch er Spezialist für
Herzkrankheiten, ein - am 4. März 2000 erstattetes - Gutachten ein. Der
Experte diagnostizierte einen leichten Mitralklappenprolaps und eine leichte
bis mittelschwere Mitralinsuffizienz, einen Status nach kardialer
Dekompensation bei tachykarder (Tachykardie: Herzrhythmusstörung mit einem
Anstieg der Herzfrequenz auf über 100/min.) Vorhofflimmern im September 1998
mit zu jenem Zeitpunkt deutlich, aktuell hingegen nur diskret eingeschränkter
linksventrikulärer (d.h. die linke Herzkammer betreffender) Funktion. Gewisse
atypische Beschwerden wie Thoraxschmerzen wiesen wahrscheinlich eine
funktionelle Genese auf. Kardiovaskuläre Risikofaktoren lägen keine vor.
Aufgrund der biventrikulär schwer eingeschränkten Herzfunktion im September
1998 sei die Versicherte sicher bis Ende des betreffenden Jahres, in der
angestammten Tätigkeit wohl auch noch einige Monate darüber hinaus, komplett
arbeitsunfähig gewesen. Nunmehr bestehe nur noch für schwere Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %, hinsichtlich mittelschwerer dagegen eine
Leistungsfähigkeit von 70 % (für Putzarbeiten 50 %); bei leichteren oder
körperlich nicht belastenden Arbeiten bestehe gar keine Einschränkung mehr.
Prognostisch könne die aktuelle Leistungseinbusse mit einem Kreislauftraining
relativ schnell vermindert werden. Erforderlich sei in diesem Zusammenhang im
Weitern eine psychologische Betreuung mit dem Ziel, der Betroffenen in Bezug
auf die (nicht gegebene) Schwere des Herzleidens Sicherheit zu verleihen und
die eingenommene Schonhaltung abzuwenden. Dass "zur Zeit" kein schweres
Herzleiden bestehe, zeige sich schon an fehlenden weiteren kardialen
Dekompensationen unter der seit Februar 1999 angewandten Medikation. Die nach
der Untersuchung erfolgte "erneute Episode von tachykardem Vorhofflimmern" im
Februar 2000 ändere nichts an diesen Einschätzungen; es gelte nun einzig, die
Medikation entsprechend anzupassen. Die IV-Stelle stützte sich in der
strittigen Verfügung vom 15. Juni 2000 massgebend auf diese gutachterlichen
Äusserungen.

3.1.3 Nach Anhebung des vorinstanzlichen Prozesses legte die Versicherte dem
kantonalen Gericht einen vom 8. November 2000 datierenden
Untersuchungsbericht des Dr. W.________, Zentrum H.________, ins Recht.
Dieser Arzt verwies - wie schon die anderen Kardiologen - auf einen Status
nach operativem Patchverschluss eines Vorhofseptumdefektes (Typ II) im Jahre
1971 und erfasste als aktuelle Befunde ein angeborenes "Herzvitium" bei
mittelschwerer Mitral- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, dies mit
rezidivierenden linksventrikulären Dekompensationen, chronischem
Vorhofflimmern, zur Zeit leicht bis mässiggradig eingeschränkter
linksventrikulärer Funktion sowie mittelschwerer pulmonalarterieller
Hypertonie. Die auch ausserhalb der rezidivierenden Dekompensationen
bestehende "grundsätzliche" Rhythmusstörung (Vorhofflimmern) sei nicht
kurierbar; verantwortlich dafür sei eine Erweiterung beider Vorhöfe. Letztere
entspreche - neben der mittelschweren Insuffizienz von Mitral- und
Trikuspidalklappen sowie der mittelschweren pulmonalarteriellen Hypertonie -
einem strukturellen Befund. Die objektive spiroergometrische Leistung sei
trotz laborchemisch nachgewiesenem adäquatem Medikamentenspiegel und
ebensolchem Ergebnis des 24-Stunden-Elektrokardiogrammes deutlich reduziert.
Unter Berücksichtigung der zufolge der Primärerkrankung erheblich
eingeschränkten kardialen Reserven sowie der Tatsache, dass ein Grossteil
dieser Dysfunktion nicht heilbar sei, erscheine - auch bei nur leichter
körperlicher Anstrengung - eine Arbeitsfähigkeit von 30 % realistisch.

3.1.4 Das kantonale Gericht ordnete angesichts der divergierenden ärztlichen
Beurteilungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer Folgen ein
Gerichtsgutachten an. Beauftragt wurde die Abteilung Kardiologie im Spital
X.________. Die mit der Expertise vom 28. August/20. September 2002 befassten
Ärzte diagnostizierten ein intermittierend tachykardes Vorhofflimmern
(Tachyarrhythmie). Die pathologischen Veränderungen spezifizierten sie mit
der Feststellung, es liege ein "Status nach dekompensierter Herzinsuffizienz
bei tachykardem Vorhof-Flimmern 9/98" und ein Mitralklappenprolaps vor. Eine
Ergometrie zwecks Abklärung der kardialen Belastbarkeit habe bei einer
Herzfrequenz von 141 Schlägen/min. nicht durchgeführt werden können. Zuvor
müsse die Frequenz durch Umstellung der medikamentösen Therapie normalisiert
werden. Hinsichtlich leichter Arbeiten im angestammten Bereich (und nach
Normalisierung der der Herzfrequenz auch für mittelschwere Tätigkeiten)
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Beantwortung der Frage
nach den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, einer andern Tätigkeit
nachzugehen, führten die Gutachter aus, eine körperlich leicht belastende
Arbeit könne "jederzeit nach Normalisierung der Herzfrequenz" aufgenommen
werden; für mittelschwere Arbeiten sollte zuvor ein (nicht näher
bezeichnetes) Training zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit erfolgen.

3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das kantonale
Gericht die Beurteilungen der Begutachter im Spital X.________ und des Dr.
M.________ denjenigen der Dres. W.________ und S.________ zu Unrecht
vorgezogen habe. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Einwände treffen zu.
Dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten kommt insbesondere aus den
folgenden Gründen kein voller Beweiswert zu:
3.2.1In formaler Hinsicht erscheint aufgrund der Vorgeschichte des
Gerichtsgutachtens des Spital X.________ vom 20. September 2002 nicht
sichergestellt, dass sich die Gerichtsgutachter unvoreingenommen mit den
medizinischen Vorakten auseinandersetzen konnten.

Die Vorinstanz hatte den Sachverständigen mit Gutachterauftrag vom 18./22.
Februar 2002 zwar die Prozessakten einschliesslich der IVBAkten zugestellt.
Nachdem aber der daraufhin abgegebene Bericht vom 28. August 2002 lediglich
eine allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustandes enthalten hatte,
hingegen keine Beantwortung der gestellten Fragen und auch keinerlei
Bezugnahme auf die früheren medizinischen Einschätzungen erfolgt war,
unterbreitete das kantonale Gericht den Gutachtern denselben Fragekatalog von
neuem; ausserdem legte es die (bereits in den IV-Akten enthaltenen) Gutachten
des Dr. M.________ sowie des Dr. W.________ bei. Der geschilderte Ablauf
hinterlässt den Eindruck, dass die bisherigen kardiologischen Stellungnahmen
von den Gerichtsgutachtern erst anlässlich der Anfertigung der zweiten
Fassung der Expertise (vom 20. September 2002) zur Kenntnis genommen wurden.

3.2.2 Die Vorinstanz hätte auch unter dem Aspekt einer materiell
ordnungsgemässen Beweiswürdigung nicht unbeachtet lassen dürfen, dass sich
die Gutachter des Spital X.________ - entgegen der expliziten Vorgabe im
Fragenkatalog - im zweiten Anlauf immer noch auf die Darstellung der eigenen
Befunde beschränkten, aber zu den stark divergierenden Feststellungen und
Schlussfolgerungen der bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht
Stellung bezogen. Gerade dies ist aber regelmässig - und so auch hier -
Kernaufgabe einer gerichtlich veranlassten Begutachtung. Dieser kommt für die
Belange des entsprechenden Fachbereichs gewissermassen eine
Schiedsrichterfunktion zu, indem die schon vorliegenden Einschätzungen
kritisch gewürdigt und vor dem Hintergrund eigener Wahrnehmungen
gegeneinander abgewogen werden. Damit erst wird es der Beschwerdeinstanz
ermöglicht, die Entscheidungsgrundlagen nach Massgabe der juristischen
Beweiswürdigungskriterien zu verwerten. Nachdem die Expertise vom 20.
September 2002 dieser Anforderung nicht gerecht geworden war, hätte das
kantonale Gericht auch insoweit von sich aus zu einer Ergänzung der
Entscheidungsgrundlagen schreiten müssen.

3.2.3 Im Weitern ist das Spital X.________ bei seiner Beurteilung in
aktenwidriger Weise davon ausgegangen, es sei nur im September 1998 zu einer
Dekompensation der linksventrikulären Herzfunktion (tachykardes
Vorhofflimmern) gekommen. Tatsächlich hat sich eine solche Phase akuter
Krankheitsäusserung im Februar 2000 wiederholt (Bericht der Medizinischen
Klinik im Spital T.________ vom 3. März 2000). Zudem ist ein längerdauerndes
Ausbleiben solcher Kompensationen nicht ohne weiteres mit Symptomfreiheit
gleichzusetzen: Aus dem Bericht des Spital X.________ selber ergibt sich,
dass auch bei der dortigen Untersuchung eine intermittierend auftretende
Tachyarrhythmie mit Vorhofflimmern bestand; ausserdem konnte eine
diagnostische Massnahme (Ergometrie) nicht durchgeführt werden, weil diese
die vorgängige Verabreichung herzfrequenzregulierender bzw. -senkender
Medikamente vorausgesetzt hätte. Wie die Beschwerdeführerin richtig
feststellt, durfte die Vorinstanz daher dem Parteigutachter Dr. W.________
nicht vorwerfen, er habe in seinem Bericht vom 8. November 2000 ausser Acht
gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch Dr.
M.________ im Januar 2000 und während eines Jahres zuvor "absolut
kompensiert" gewesen sei.

3.2.4 Schliesslich ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass
das vom kantonalen Gericht eingeholte Gutachten mit einem inneren Widerspruch
behaftet ist, indem einerseits festgestellt wird, zur Abklärung der kardialen
Belastbarkeit sei eine (anlässlich der Untersuchung im Spital X.________
wegen zu hoher Herzfrequenz nicht durchführbare) Ergometrie vonnöten,
anderseits gleichwohl abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen
wird. Dahingestellt bleiben muss, ob bzw. weshalb die bereits in den Akten
liegenden entsprechenden früheren Untersuchungsergebnisse den Gutachtern
nicht ausreichten.

3.2.5 Das kantonale Gericht hat sich, offenbar den erkannten Mängeln des
Gerichtsgutachtens Rechnung tragend, bei seiner Entscheidung massgebend von
den Ergebnissen des Gutachtens des Dr. M.________ leiten lassen. Wenn die
Feststellungen des Gerichtsgutachtens in sich selber nicht schlüssig und
beweiskräftig sind, so vermögen sie indes auch nicht einem andern, im
Ergebnis deckungsgleichen medizinischen Stellungsbezug beweismässigen Vorrang
zu verleihen. Bleibt es damit bei der fehlenden Entscheidreife der
materiellen Streitfrage, so durfte die Vorinstanz nicht auf ein Gutachten
zurückgreifen, dessen volle Beweistauglichkeit es zuvor selbst verneint haben
musste, wie die Einholung der gerichtlichen Expertise zeigt.

3.3 Angesichts dieser formalen und inhaltlichen Mängel erscheint der
massgebende Sachverhalt weder hinreichend schlüssig noch vollständig
erstellt. Weitere Abklärungen sind unabdingbar. Dabei drängt sich die
Einholung eines neuen Gerichtsgutachtens auf. Die Sache wird zu diesem Zweck
an das kantonale Gericht zurückgewiesen (vgl. die nicht publ. Erw. 6c des
Urteils BGE 119 V 200; Urteile N. vom 21. Februar 1994, U 127/93, Erw. 3, und
M. vom 10. Dezember 1991, U 88/91, Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben
an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St.
Gallen 1997, S. 18 f.).
3.3.1 Bei der Erteilung des Expertenauftrages sind die Beteiligungsrechte der
Parteien (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) zu wahren und der zur Begutachtung
berufenen Stelle sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen
zu überlassen. Abzuklären bleiben die Schwere des Herzleidens und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit.

3.3.2 In den medizinischen Akten wird die Notwendigkeit eines adäquaten
körperlichen Trainings angesprochen. So setzen die Gutachter des Spitals
X.________ für die Arbeitsaufnahme voraus, dass jedenfalls die Herzfrequenz
(medikamentös) normalisiert werde und - hinsichtlich mittelschwerer Arbeiten
- ein körperliches Training zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit erfolge.
Auch Dr. M.________ ist der Meinung, dass ein Kreislauftraining die
Leistungseinbusse "ganz sicher" zu verbessern vermöge (Gutachten vom 4. März
2000). Die Vorinstanz gelangt so zum Schluss, die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei zu einem grossen Teil auf eine Dekonditionierung
zufolge schlechten Trainingszustandes zurückzuführen. Sie weist in diesem
Zusammenhang grundsätzlich zutreffend auf die Schadenminderungs- und
Selbsteingliederungspflicht der versicherten Person hin (vgl. BGE 113 V 28
Erw. 4a). Danach hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch
Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer
therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen). Im
Hinblick auf deren Bedeutung für die Anspruchsprüfung ist danach zu
unterscheiden, ob es sich um eigentliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne
der Art. 8 ff. IVG handelt, oder ob es darum geht, gewisse Vorgaben der
Lebensführung (wie etwa hinreichend viel Bewegung, gesundheitsorientierte
Ernährung) einzuhalten. Nur im erstgenannten Fall kommt der - aus dem Vorrang
der Eingliederung folgende - Grundsatz zum Zug, wonach vor der Durchführung
von an sich beabsichtigten Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt
werden darf, wenn der Versicherte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art.
29 Abs. 1 lit. b IVG) wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht
eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 191 Erw. 4a; vgl. aber auch BGE 122 V 78
Erw. 2b). In jedem Fall indes gilt, dass - bei bereits laufendem
Rentenanspruch - eine Revision nach Art. 41 IVG erfolgt, wenn sich
schadenmindernde Vorkehrungen als wirksam erweisen (soeben erwähnter BGE 122
V 78 Erw. 2b).
Vorliegend übersieht das kantonale Gericht, dass die Anrechnung fiktiver
Therapie- bzw. Trainingserfolge im obgenannten Sinn bei der
Invaliditätsbemessung nur angängig ist, wenn sich die versicherte Person
zumutbaren Vorkehrungen widersetzt (vgl. - mit Bezug auf eigentliche
Eingliederungsmassnahmen - Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 IVG) oder wenn
der Eintritt der prognostizierten Wirkung von vornherein als sicher
erscheint. In beiden Fällen ist freilich vorausgesetzt, dass die
entsprechenden Obliegenheiten und Verhaltensregeln dem Versicherten bekannt
sind, damit er diese Vorgaben auch in die Tat umsetzen kann. Im konkreten
Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die berufliche Reintegration
möglicherweise einer flankierenden psychologischen Begleitung bedarf (vgl.
Gutachten des Dr. M.________ vom 4. März 2000, Ziff. 6, sowie Aktennotiz der
IV-Ärztin Dr. B.________ vom 6. Dezember 1999).

Unter dem Aspekt der zur Leistungsverbesserung offenstehenden Möglichkeiten
haben sich die Gerichtsgutachter vorab zum wechselseitigen Verhältnis
zwischen dem kardiologischen Gesundheitsschaden einerseits und der
festgestellten Dekonditionierung (sowie allfälligen psychischen
Begleiterscheinungen der Krankheit) anderseits zu äussern. Die zu treffenden
Vorkehren, die im Hinblick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
angezeigt sind, sollen alsdann konkret benannt werden. Die Vorwegnahme eines
bestimmten Schadenminderungserfolges im Rahmen der Invaliditätsbemessung
durch das kantonale Gericht hängt schliesslich davon ab, dass der (praktisch
sichere) Wirkungszusammenhang gutachtlich bestätigt wird. Stellt sich die
Frage nach der Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen, so darf eine
diesbezügliche gerichtliche Prüfung nur unter Berücksichtigung der
prozessualen Regeln erfolgen, welche die Rechtsprechung für die Ausdehnung
des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegen-stand hinaus aufgestellt
hat (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung;
Urteil V. vom 20. August 2002, I 347/00; vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a).

3.3.3 Bei der gerichtsgutachtlichen Fragestellung gilt es der Eventualität
Rechnung zu tragen, dass die Invalidität nicht ausschliesslich nach den
Grundsätzen für Erwerbstätige, sondern unter Einbezug einer anteilweisen
Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG) zu bemessen
sein könnte (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Erweist sich diesfalls eine
Haushaltabklärung als notwendig, so hat die Vorinstanz unter Mitwirkung der
Parteien eine solche vorzunehmen.

4.
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens entfallen Erwägungen zum
Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Viertelsrente.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die IV-Stelle hat der
Beschwerdeführerin für den Prozess vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG). Das kantonale Gericht trägt - unabhängig vom
Verfahrensausgang - einem zusätzlichen Vertretungsaufwand der
Beschwerdeführerin, wie er durch die zufolge der mängelbehafteten
Beweiserhebung und -würdigung notwendigen Verfahrensweiterungen entstanden
sein mag, im Rahmen der Kostenverlegung anlässlich seiner neuen Entscheidung
Rechnung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2002
aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie,
nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: