Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 336/2003
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I 336/03

Urteil vom 8. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

W.________, 1944, Beschwerdeführer, Zustelladresse: c/o X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 3. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene W.________ erlangte 1964 einen Fähigkeitsausweis als
Mechaniker und 1968 ein Diplom als Kaufmann. Bis 1985 war er bei
verschiedenen Firmen angestellt. Danach machte er sich selbstständig und
gründete eine Firma B.________. 1993 verkaufte er diese Firma an die
R.________ AG in Y.________ und arbeitete dort von Juli bis Dezember 1993
noch als Angestellter. Seit 1994 ist er wiederum als Selbstständigerwerbender
tätig. Am 26. November 2001 meldete er sich wegen Herzbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse
holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Hausarztes Dr. med.
L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. März 2003, des Dr. med.
S.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Herz- und
Kreislaufkrankheiten, vom 16. April 2002, sowie ein Gutachten des Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Kardiologie, vom 27.
September 2002 ein. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie den
Rentenanspruch ab. Dem Versicherten sei es zumutbar, seine angestammte
Tätigkeit im technischen oder kaufmännisch-technischen Bereich zu 80 %
auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
(Verfügung vom 20. November 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung einer
Invalidenrente, eventuell einer Weiterbildung, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. April 2003
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides seien ihm eine Invalidenrente oder eine Weiterbildung
zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf
berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; AHI 1998 S. 118 Erw.
3b; unveröffentlichtes Urteil R. vom 16. November 1996 Erw. 1, I 249/94) und
Umschulung (Art. 17 IVG; Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; SVR
2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.2), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw.
1) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127 V 298 Erw. 4c,
110 V 276 Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch AHI 1998 S. 291 Erw. 3b) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens eines weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstandes als Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 414 Erw. 1a;
Urteil B. vom 18. August 2003 Erw. 3.2, I 848/02) und des Beweiswerts eines
Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Beizupflichten
ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer war bei Verfügungserlass am 20. November 2002 58 Jahre
alt. Damit war hinsichtlich des Alters die Grenze für die Annahme einer
vollständigen Erwerbsunfähigkeit mangels realistischer Verwertbarkeit der
Resterwerbsfähigkeit mit dem Anspruch auf eine ganze Rente nicht erreicht
(Urteile Z. vom 7. November 2003 Erw. 6, I 246 + 247/02, N. vom 26. Mai 2003,
I 462/02, S. vom 10. März 2003, I 617/02, und W. vom 4. April 2002, I
401/01).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei
Verfügungserlass.

3.1 Dr. med. L.________ legte am 24. März 2002 dar, der Versicherte werde
erst medikamentös eingestellt oder, falls notwendig, elektrokonvertiert. Dies
dauere aber sicher noch 2-3 Monate und erst dann könne die Arbeitsfähigkeit
mit einiger Sicherheit festgelegt werden.

3.2 Dr. med. S.________ führte am 16. April 2002 aus, am Untersuchungstag
habe er ein tachykardes Vorhofflimmern (nachfolgend VHF) vorgefunden,
weswegen keine Untersuche hätten durchgeführt werden können.

3.3 Dr. med. M.________ stellte im Gutachten vom 27. September 2002 auf Grund
seiner Abklärungen vom 19./20. August 2002 folgende Diagnose: rezidivierendes
paroxysmales VHF, symptomatisch unter hoher Sotalol-Dosierung; anamnestisch
angeblich arterielle Hypertonie; Adipositas; Stammvaricosis beidseits. Die
Krankengeschichte sei etwas verwirrend. Nach Angaben des Versicherten seien
erste Ereignisse eines VHF vielleicht bereits 1994 aufgetreten. Der frühere
Hausarzt habe ihn deswegen 1997 zum Kardiologen Dr. med. Z.________
geschickt. Am 18. März 1997 habe dieser eine falsche Diagnose gestellt,
nämlich das Vorliegen einer bicuspiden Aortenklappe. Seither glaube der
Versicherte, er leide hieran. Seit Ende 2001 werde er durch Dr. med.
L.________ betreut, der ihn zum Kardiologen Dr. med. S.________ überwiesen
habe. Die aktuelle echokardiographische Untersuchung habe gezeigt, dass es
nicht ganz einfach sei, die Klappenverhältnisse zu evaluieren (etwas
eingeschränkte Echoqualität). Doch nach genauer Evaluation habe er eindeutig
feststellen können, dass die Aortenklappe tricuspid, also normal angelegt
sei. Dass sie minim sklerosiert sei und eine minime, unbedeutende
Insuffizienz aufweise, habe keine Bedeutung (ein Befund, der auch sonst oft
gefunden werde). Generell fänden sich echokardiographisch nur wenige geringe
Befunde, so dass keine wirklichen strukturellen kardialen Abnormitäten
vorlägen. Auch bestünden auf Grund der anamnestischen Angaben und der
aktuellen Untersuchungen keine Hinweise für das allfällige Vorliegen einer
koronaren Herzkrankheit. Seit wann das VHF genau bestehe, lasse sich nicht
eindeutig eruieren. Wenn es vor wenigen Jahren aufgetreten sei, dann sei es
sicher nicht stark symptomatisch gewesen. Es habe früher keinen
Hinderungsgrund bei der Arbeit oder bei der Stellensuche gebildet. Erstmals
sei es von Dr. med. S.________ beschrieben worden, der den Versicherten
erstmals anfangs 2002 gesehen habe. Seit einem halben Jahr bestehe eine
arterielle Hypertonie (Angaben des Versicherten). Sie sei aber sicher nicht
ausgeprägt, bilde insgesamt kein grösseres kardiovaskuläres Problem und habe
bei adäquater Behandlung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese
betrage für Arbeiten, die der Versicherte früher verrichtet habe und zum Teil
auch jetzt ausübe, mindestens 80 %. Dies gelte sowohl für körperlich nicht
belastende als auch belastende Tätigkeiten. Diese Aussage treffe zu für die
Zeit seit 1. Januar 2002 bis heute und dürfte noch bis zur medikamentösen
Umstellung ca. Mitte November 2002 gelten. Für die Zeit danach sei mit einer
100%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Art von Arbeit zu rechnen. In der Zeit
vor dem 1. Januar 2002 sei die Arbeitsfähigkeit sicher nicht schlechter
gewesen als die aktuelle, wahrscheinlich eher besser. Die Prognose sei sicher
generell gut. Wenn der Versicherte unter Cordarone rezidivfrei bleibe,
bestehe kein Problem. Es sei aber mit oder ohne Cordarone durchaus möglich,
dass er im Verlauf der nächsten paar Monate oder Jahre in das chronische VHF
komme. Wenn er medizinisch gut betreut werde (gute Antikoagulation, guter
Medikamenteneinsatz, so dass die Kammerfrequenz bei VHF unter Kontrolle sei),
dann sei die Prognose ebenfalls gut, fast vergleichbar mit Personen mit einem
normalen Herzen. Sicher habe das Rhythmusproblem kaum einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in den Bereichen, in denen der Versicherte bisher tätig
gewesen sei.

3.4
3.4.1Die Vorinstanz hat gestützt auf die Expertise des Dr. med. M.________
erwogen, der Versicherte sei in der Lage, alle bisher ausgeübten Tätigkeiten
im Ausmass von mindestens 80 % auszuüben. Auch wenn die Prognose des Dr. med.
M.________ hinsichtlich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht
zutreffen sollte, würde der Versicherte selbst unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass teilzeitbeschäftigte Männer weniger verdienen als
vollzeitbeschftigte, keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40 %
erreichen. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe ebenfalls nicht. Die
erfolglose Stellensuche des Versicherten sei nicht in erster Linie
gesundheitlich bedingt, sondern eher auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation
zurückzuführen, wie er selber bestätige. Gemäss Dr. med. M.________ bestehe
bei gutem Verlauf der medizinischen Behandlung theoretisch Aussicht auf
Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht ersichtlich,
inwieweit berufliche Massnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer
wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor
Verlust der noch vorhandenen beträchtlichen Erwerbsfähigkeit zu schützen
vermöchten.

3.4.2 Der Versicherte macht geltend, die Medikamente Sotalol und Cordarone
hätten ihn zusätzlich sehr müde gemacht, ohne das Vorhofflimmern zu
stabilisieren. Er habe beide Medikamente nach Rücksprache mit Dr. med.
L.________ wieder abgesetzt. Das Vorhofflimmern habe sich verschlimmert, d.h.
es trete praktisch nach jedem Essen auf. Er müsse sich weiterhin hinlegen und
könne sich nicht konzentrieren. Dr. med. M.________ habe ihm entgegen dem
Ergebnis seines Gutachtens bei der Untersuchung mitgeteilt, er sei nicht
arbeitsfähig. Dieser habe sein Honorar von der IV-Stelle erhalten, weshalb er
befangen sei. Nach Auskunft der Frau Dr. med. V.________ sei man mit
Vorhofflimmern nicht arbeitsfähig. Sowohl sie als auch Dr. med. L.________
hätten ihm vom Autofahren abgeraten. Seine Persönlichkeit habe sich in den
Jahren mit dem Vorhofflimmern stark verändert. In Stresssituationen oder wenn
er unter fremden Leuten sei, sei ihm unwohl; er könne sich nicht
konzentrieren und mache Fehler oder vergesse alles.

4.
Dem Einwand des Versicherten, Dr. med. M.________ sei allein schon wegen der
Beauftragung durch die IV-Stelle befangen gewesen, ist entgegen zu halten,
dass nach der Rechtsprechung den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, im Rahmen der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb; AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/bb).

5.
Dr. med. M.________ legte die Arbeitsfähigkeit per 19./20. August 2002
(Untersuchungsdaten) auf mindestens 80 % fest und prognostizierte sie per ca.
Mitte November 2002, wenn die medikamentöse Umstellung greife, auf 100 %. Er
empfahl einen erneuten Versuch mit Cordarone, da es im Allgemeinen gut
ertragen werde. Demgegenüber führte er an anderer Stelle des Gutachtens an,
in den vergangenen Monaten sei vom Hausarzt (offensichtlich in Absprache mit
Dr. med. S.________) versucht worden, einen konstanten Sinusrhythmus zu
erreichen. Unter anderem sei Cordarone eingesetzt worden, was aber
offensichtlich nicht ertragen worden sei (interessanterweise sei aber die
Dosierung gering gewesen, sei doch Cordarone mite eingesetzt worden). In
diesem Punkt ist die Expertise mithin widersprüchlich. Der Versicherte macht
denn auch geltend, er habe Cordarone in Absprache mit Dr. med. L.________
abgesetzt.
Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass Dr. med. S.________ ein
tachykardes VHF vorfand, weshalb er keine Untersuche habe durchführen können.
Demgegenüber legte Dr. med. M.________ dar, die Kammerfrequenz beim VHF sei
nicht tachykard, weshalb es als solches vom Versicherten durchaus gut
ertragen werden könne. Da beide Abklärungen lediglich ambulant erfolgten,
kann in diesem Punkt keiner von ihnen erhöhter Beweiswert zuerkannt werden.

Im Weiteren ist zu beachten, dass Dr. med. M.________ das Auftreten eines
chronischen VHF in den nächsten paar Monaten nicht ausschloss und nur unter
der Voraussetzung einer guten medizinischen Betreuung eine gute Prognose
stellte.

Unter diesen Umständen besteht keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung
der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt (20. November 2002). Notwendig
ist eine erneute medizinische Abklärung, erforderlichenfalls stationär.

6.
6.1 In erwerblicher Hinsicht haben weder Verwaltung noch Vorinstanz einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
liegt auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage kein Ausnahmefall vor, in dem von
vornherein auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden könnte (vgl. auch
Urteil M. vom 9. Dezember 2003 Erw. 4.2, I 315/02 mit Hinweisen).

Abgesehen davon, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterer
Abklärung bedarf, ist gerade bei einer allfälligen behinderungsbedingten
Einschränkung von 20 %, wovon Verwaltung und Vorinstanz auf Grund des
Gutachtens des Dr. med. M.________ ausgingen, nicht ausgeschlossen, dass
zumindest die für den Anspruch auf Umschulung erforderliche bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erreicht wird (BGE 124 V
110 Erw. 2b mit Hinweisen).

6.2 Der Versicherte ist gelernter Mechaniker und Kaufmann. Bis 1985 arbeitete
er als Betriebsleiter bei der Firma G.________ AG. Danach machte er sich
selbstständig und gründete eine Firma B.________. 1993 erzielte er mit dieser
Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 48'000.-. Im gleichen Jahr verkaufte er die
Firma wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten an die R.________ AG in
Y.________, wo er von Juli bis Dezember 1993 noch als Angestellter arbeiten
konnte und in dieser Zeit ebenfalls Fr. 48'000.- verdiente. Seit 1994 ist er
wiederum selbstständigerwerbend, wobei er 1994 und 1995 zusätzlich
Arbeitslosenentschädigung bezog. Gemäss dem IK-Auszug hat er mit der
selbstständigen Erwerbstätigkeit von 1994 bis 1999 ein Einkommen von jährlich
maximal Fr. 7623.- erzielt. Im Jahre 2000 hatte er gemäss eigenen Angaben
kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Mai 2001 bis Januar
2002 sei er als selbstständiger Kurierfahrer tätig gewesen, womit er auf
Anraten seines Hausarztes aufgehört habe. Daneben erstelle er
Computerprogramme, zuletzt im Jahre 2002 für einen Münzhändler. Als
Kurierfahrer habe er monatlich ca. Fr. 1000.- verdient, habe aber auf Grund
der Auslagen insgesamt einen Verlust erlitten. Mit der Programmiertätigkeit
verdiene er kaum etwas; diesbezüglich enthalten die Akten keine
Zahlenangaben.

Hieraus geht hervor, dass der Versicherte mit der selbstständigen
Erwerbstätigkeit seit 1994, mithin noch vor einer relevanten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, trotz besser entlöhnter Erwerbsmöglichkeiten einen
unüblich tiefen, nicht existenzsichernden Verdienst bezog. Auf diesen kann
bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen) nur dann abgestellt werden, wenn auf Grund einer
gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass
sich der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und bei voller
Leistungsfähigkeit auch im massgebenden Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung
(20. November 2002) mit einer solchen Randexistenz begnügen würde (Plädoyer
2002 Nr. 3 S. 73 Erw. 4b/bb). Hiezu haben weder Verwaltung noch Vorinstanz
Stellung bezogen.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten drei Jahren
seine Programmierkenntnisse aufgefrischt in einem Bereich, wo auch heute noch
Programmierer gesucht würden. Eine Teilrente oder eine Weiterbildung würden
es ihm ermöglichen, in Heimarbeit selbstständig dann zu arbeiten, wenn er
kein VHF habe.

Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) ist Folgendes festzuhalten: Nach der
Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der
Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich
zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne
Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung
als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche
die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch -
auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von
der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind. Es darf nicht einseitig auf das öffentliche
Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis
abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten
Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung
angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung
kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht
zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der
Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (AHI
2001 S. 282 Erw. 5a/aa).

Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach
Art. 28 Abs. 2 IVG bezweckt nach dem Gesagten die Schadenminderungslast zu
begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Im Lichte der
eben dargelegten Grundsätze hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
wiederholt festgehalten, dass eine versicherte Person unter Umständen
invalidenversicherungsrechtlich so behandelt wird, wie wenn sie ihre
Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei
Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im
Allgemeinen und bei der Frage betreffend Aufgabe der selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Besonderen sind die gesamten subjektiven und objektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei
den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die
weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung,
Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere
der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer
(vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) massgeblich. Mit Blick auf das Gebot der
verfassungskonformen Auslegung hat sich insoweit nichts geändert, als die
Berufswahlfreiheit auch unter Geltung der neuen, auf den 1. Januar 2000 in
Kraft getretenen BV gewährleistet ist (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Deren
Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende
Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 IVG
wird indes dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich
Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei nach dem
Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dieselben dem Rentenanspruch vorgehen
(Art. 17 und Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 Erw. 5; AHI 2001 S. 283 Erw.
5a/bb).

Nach Bestimmung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit wird die Verwaltung zur
Frage, ob dem Versicherten die Aufgabe der bisher unrentablen selbstständigen
Erwerbstätigkeit zumutbar ist, Stellung zu nehmen haben.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidungsgrundlagen für die
Bemessung des Invaliditätsgrades in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
einer ergänzenden Abklärung bedürfen. Gestützt auf die Ergebnisse der
Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Leistungsanspruch des Versicherten
neu zu befinden haben. Hiermit bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere
der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 125 V 417 Erw. 2c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April
2003 sowie die Verfügung vom 20. November 2002 aufgehoben werden und die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: