Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 334/2003
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I 334/03

Urteil vom 18. November 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und  Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hadorn

K.________, 1989, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. März 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. November 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich
ein Gesuch um medizinische Massnahmen für K.________ (geb. 1989) ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2003 ab.
Gesetzlich vertreten durch seine Mutter lässt K.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung
medizinischer Massnahmen führen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
über den Begriff der Invalidität im Allgemeinen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und bei
nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr (Art. 5 Abs.
2 IVG) im Besonderen, über den Anspruch auf medizinische
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a IVG; Art. 12 ff.
IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht der
Invalidenversicherung nach Art. 12 und Art. 5 Abs. 2 IVG (AHI 2000 S. 67 Erw.
4b) von derjenigen der Krankenversicherung (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2) richtig
dargelegt. Zutreffend ist ferner, dass das ATSG und die ATSV vorliegend nicht
anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen.

2.1 Nach der Rechtsprechung können medizinische Vorkehren bei Jugendlichen
schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des
einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung
übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein
sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2,
2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen). In diesem Sinne werden die Kosten der
psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung
getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu
einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsunfähigkeit
erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen
Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der
Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich
solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger
Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung
nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem auf
Schizophrenien zu (AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Es darf keine Therapie von
unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage
stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine
zuverlässige Prognose stellen lässt (AHI 2003 S. 106 Erw. 4b; Urteil F. vom
14. Oktober 2003, I 298/03).

2.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte seit dem Alter
von 2 ½ Jahren an Zwangsgedanken und -handlungen leidet. Ab 1995 wurde er
gemäss Bericht des Psychiatrie-Zentrums X.________ vom 17. Juni 2002
psychiatrisch betreut. Vom 12. August 1996 bis 31. Juli 1999 war er in der
Kinderstation Y.________ hospitalisiert (Bericht dieser Institution vom 28.
November 2002). Während des ersten stationären Aufenthalts bildeten sich die
Symptome zurück, nahmen nach der Entlassung jedoch wieder zu (Bericht des
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 2. Mai 2002). Es erfolgten
ambulante Behandlungen. Am 13. März 2002 musste der Versicherte notfallmässig
ins Psychiatrie-Zentrum X.________ und ab 31. Juli 2002 erneut in die
Kinderstation Y.________ eingeliefert werden. Aus dieser Krankengeschichte
erhellt, dass es um eine langjährige Behandlung geht. Zwar schliessen
zeitlich ausgedehntere medizinische Massnahmen gegebenenfalls einen Anspruch
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 12 in Verbindung mit Art.
5 Abs. 2 IVG nicht aus. Die nunmehr schon seit 1995, somit seit mehreren
Jahren andauernden bisherigen Behandlungen schliessen eine Leistungspflicht
der Invalidenversicherung aus.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: