Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 32/2003
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I 32/03

Urteil vom 19. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Bollinger

R.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene, aus Mazedonien stammende R.________ reiste im Jahre 1983
in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Saisonnier in der
Betonproduktion. Am 16. November 1990 meldete er der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Berufskrankheit (Zementekzem) an. Die
SUVA kam für Behandlungen und Kontrollen auf und richtete Taggelder aus.
R.________ war in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern in wechselnden
Branchen tätig und wiederholt arbeitslos. Am 17. März 1999 meldete er sich
wegen Hautschürfungen an den Händen, je nach Arbeit auch am Körper, bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 9. April 1999 erliess die
SUVA eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement und
Chromverbindungen sowie für alle Arbeiten mit Kautschuk-Additiva. Die
IV-Stelle Schwyz klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab
und lehnte mit Verfügung vom 25. Februar 2000 das Leistungsbegehren mangels
rentenbegründender Invalidität ab.

B.
Nachdem R.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, veranlasste die
IV-Stelle weitere Untersuchungen, zog die Akten der SUVA bei und liess den
Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) beurteilen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom
20. November 2002 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids die Zusprechung einer vollen, eventuell einer
halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 1998 beantragen.

Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu Voraussetzungen und  Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; siehe auch BGE 128
V 30 Erw. 1) sowie zur Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die
Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 159 Erw. 1b, 115 V 134 Erw. 2; sodann BGE
125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 122 V 160 Erw.
1, AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; weiter BGE 125 V 352 Erw. 3a ) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Februar 2000)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten.

2.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere
gestützt auf den Abklärungsbericht der BEFAS vom 8. Juni 2001, zum Schluss
gelangt, dem Versicherten sei aus gesundheitlicher Sicht eine angepasste
Tätigkeit ganztägig zumutbar. Als mögliche Tätigkeitsfelder nannte sie
Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und Gewerbe sowie
Hilfsarbeiten im Dienstleistungssektor. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er leide an Allergien auf zahlreiche Stoffe, die nicht vollständig
gemieden werden könnten, weshalb es immer wieder zu Allergieschüben komme.
Entsprechend der Einschätzung des Dermatologen Dr. med. A.________ von der
Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA sei davon auszugehen, dass sich auch
inskünftig Phasen mit 100 %iger Arbeitsfähigkeit mit solchen gänzlicher
Arbeitsunfähigkeit abwechseln würden, weshalb höchstens von einer 50 %igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

2.2 Aus den umfangreichen medizinischen Akten geht hervor, dass das
mittlerweile chronische Handekzem des Beschwerdeführers immer wieder
aufflackert. Den neueren ärztlichen Einschätzungen ist jedoch  zu entnehmen,
dass diese Ekzemveränderungen der Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit nicht
entgegen stehen. Dies umso weniger, als der begründete Verdacht besteht, der
Beschwerdeführer komme den ärztlichen Anweisungen nicht oder nur ungenügend
nach und setze dadurch eine Mitursache für die wiederkehrenden Ekzemschübe.
So bestätigte sich in der beruflichen Abklärung - was zuvor schon an der
Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ (Bericht vom 15. April 1999)
sowie im Bericht der Klinik Y.________ vom 9. April 1998 angesprochen wurde
-, dass er trotz wiederholter, ausführlicher Instruktion die notwendigen
therapeutischen Massnahmen (Handpflege, Tragen von Handschuhen) nicht befolgt
oder nur mangelhaft umsetzt. Zwar erscheint der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, nach zahlreichen
medizinischen Behandlungen habe eine gewisse Verwirrung bezüglich der
anzuwendenden Mittel geherrscht, nicht abwegig. Das völlige Unterlassen der
Handpflege und das Arbeiten mit defekten Handschuhen ist dadurch aber nicht
zu erklären, zumal der Versicherte auf ausdrückliche Nachfrage hin
bestätigte, über die notwendigen therapeutischen Vorkehren bestens informiert
zu sein. Das kantonale Gericht erwog zutreffend, im wiederholten
Vernachlässigen der Handpflege und dem unsachgemässen Umgang mit
Schutzvorkehren liege eine Verletzung der jedem Versicherten obliegenden
Schadenminderungspflicht.

Sodann zeigten die beruflichen Abklärungen, dass denkbare
Einsatzmöglichkeiten als Kurier, Staplerfahrer, Speditionsmitarbeiter oder in
der Kunststoffverarbeitung auch wegen der begrenzten intellektuellen
Leistungsfähigkeit und damit aus invaliditätsfremden Gründen eingeschränkt
sind, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Mit der
Vorinstanz besteht daher kein Grund, von der auf umfassenden Abklärungen
beruhenden Beurteilung der BEFAS, wonach dem Versicherten in einer
angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann,
abzugehen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag
zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

3.
Unbestritten geblieben ist das jährliche Valideneinkommen in der Höhe von Fr.
62'270.-. Zur Ermittlung des trotz der Behinderung durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommens ging die
Vorinstanz zu Recht von den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 aus (zu den
Grundlagen dieses Vorgehens vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und
errechnete - unter Berücksichtigung des rechtsprechungsgemäss zulässigen
behinderungsbedingten Maximalabzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 6b/cc) - ein
jährliches Invalideneinkommen von Fr. 41'843.-. Die Berechnung des daraus
resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 32,8 % ist auch
im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben und ist nicht zu
beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 19. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: