Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 326/2003
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I 326/03

Urteil vom 29. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Grunder

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Praxis X.________

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene K.________ leidet seit Jahren an multiplen körperlichen
Beschwerden, insbesondere einer ausgeprägten Müdigkeit mit
Leistungsintoleranz, häufig auftretenden Schwindelgefühlen und
Konzentrationsstörungen. Nachdem sie während längerer Zeit als
Schuhverkäuferin erwerbstätig gewesen war, nahm sie im Jahre 1992 eine
Anstellung als Haushalthilfe und Kinderbetreuerin an, die sie wegen
zunehmender Erschöpfung nach über zwei Jahren aufgab. Fortan arbeitete sie in
derselben Funktion in einem Teilzeitpensum (ca. 40 %); ab Juni 1997 ging sie
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Gesuch zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung vom 13. Dezember 1996 wies die IV-Stelle des Kantons
Zürich ab (Verfügung vom 9. Juli 1998). Eine hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise
gut, als es die Verwaltungsverfügung hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs
auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung aufhob; im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 17. Januar 2000). Die von K.________
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. September 2000 (I 131/00) in dem Sinne
gut, dass es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
Verwaltungsverfügung an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Invalidenrente neu verfüge.
Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine medizinische Abklärung beim
Ärztlichen Beobachtungsinstitut Y.________ (Gutachten vom 14. November 2001).
Die Experten kamen gestützt auf eine klinische, psychiatrische und
rheumatologische Untersuchung zum Schluss, es liege (1) ein multifaktorielles
Müdigkeitssyndrom mit chronischer, hypochromer mikrozytärer Anämie (ICD-10
D50.8), Hypokaliämie, beginnendem TSH-Suppressionssyndrom und Ausschluss
eines Chronic Fatigue Syndroms sowie (2) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
vor. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 50 % ab 1. September 1998. In einer Stellungnahme vom 22. Dezember
2001 würdigte der Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, Homöopathie SVHA, Akupunktur-TCM ASA, das Gutachten des
Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________. Entgegen der Auffassung der
Experten liege ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) vor, welches die Versicherte
nicht nur in jeglicher Berufsausübung vollständig einschränke, sondern auch
die Besorgung des eigenen Haushalts erheblich beeinträchtige. Vom 12. März
bis 16. April 2002 hielt sich K.________ auf Verordnung des Hausarztes in der
Höhenklinik Z.________ zur Rehabilitation auf (Bericht vom 16. April 2002).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der
Versicherten eine halbe Invalidenrente bei einem nach der
Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % mit Beginn
ab 1. September 1999 zu (Verfügung vom 19. Juli 2002).

B.
Hiegegen liess K.________ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei
ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter legte sie einen Bericht
des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. Dezember 2002
auf. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und
stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 1997 Anspruch auf eine
halbe und ab 1. Juni 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe
(Entscheid vom 6. März 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung an sie zurückzuweisen. Gleichzeitig wird eine
verwaltungsinterne ärztliche Stellungnahme des Dr. med. P._________ vom 6.
Mai 2003 aufgelegt.

K. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
und einen Bericht der Frau Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, Spez.
Allergologie und klinische Immunologie, vom 31. März 2003 einreichen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegend zu
beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
bei Erlass der strittigen Verfügung (hier: 19. Juli 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu prüfen sind der Zeitpunkt des Beginns und der Umfang des
Anspruchs auf Invalidenrente.

2.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid war im kantonalen
Verfahren zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt hinsichtlich des
Vorliegens eines chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) ausreichend abgeklärt
sei und ob die Versicherte an einer derartigen Krankheit in einem
invalidisierenden Ausmass leide. Das Chronic Fatigue Syndrom (CFS) werde vom
amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) als klinischer
Zustand definiert, der durch schwer hindernde Erschöpfung sowie als
Kombination von nur anamnestisch feststellbaren Symptomen, insbesondere
Beeinträchtigungen der Konzentration und des Kurzzeitgedächtnisses,
Schlafstörungen und Muskelschmerzen, charakterisiert sei. Die Diagnose eines
CFS könne erst nach Ausschluss sämtlicher anderer in Betracht fallender
medizinischer und psychischer Ursachen für chronische Erschöpfung gestellt
werden. Dr. med. G.________ lege in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001
überzeugend dar, dass die im Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts
Y.________ angegebenen Diagnosen nicht geeignet seien, eine chronische
Erschöpfung ausreichend zu erklären. Das Vorliegen eines CFS erscheine, auch
in Berücksichtigung der Angaben des Dr. med. R.________ und der Höhenklinik
Z.________, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Auf das
Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ vom 14. November
2001 sei somit nicht abzustellen. Auszugehen sei von den Angaben des Dr. med.
G.________, wonach die Versicherte ab 14. November 1996 bis Ende Mai 1998 zu
60 % und danach vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.

2.2 Demgegenüber bringt die IV-Stelle vor, für die Festlegung der
Arbeitsunfähigkeit sei nicht die Diagnose entscheidend, sondern vielmehr die
sich auf Grund des Krankheitsgeschehens ergebenden Beeinträchtigungen. Dr.
med. G.________ äussere bloss eine vom Gutachten des Ärztlichen
Beobachtungsinstituts Y.________ abweichende Meinung. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum das kantonale Gericht auf die Angaben dieses Arztes
abstelle und gleichzeitig eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts
(unterlassene neuropsychologische Untersuchung) feststelle.

3.
3.1 Gemäss Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ vom 14.
November 2001 liessen sich verschiedene pathologische Befunde objektivieren,
die typischerweise im Zusammenhang mit Müdigkeitssymptomen stehen können. Auf
Grund dieser Befunde bzw. deren Summierung könne eine gewisse
Leistungseinschränkung nachvollzogen werden. Rheumatologisch sei eine
ausgeprägte Dekonditionierung und eine Wirbelsäulenfehlhaltung festzustellen,
sodass der Explorandin nur körperlich leichte und wechselnd belastende
berufliche Tätigkeiten zumutbar seien (mit Vermeidung von Heben und Tragen
schwerer Lasten, der repetitiven Durchführung von gleichen Bewegungsmustern,
der Einhaltung einer Körperposition über längere Zeit, der Zurücklegung von
längeren Lauf- oder Treppenstrecken). Der psychiatrische Experte gab im
Teilgutachten vom 18. Oktober 2001 an, die psychiatrischen Befunde seien als
relativ diskret einzustufen. Am ehesten sei an eine Neurasthenie zu denken,
die die subjektiven Beschwerden (quälende Müdigkeit, Unfähigkeit sich
genügend zu entspannen und zu erholen, Schwindelgefühle, Abnehmen des
körperlichen Wohlbefindens und Hypersomnie) am Besten zu beschreiben vermöge.
Das Konzept des Chronic Fatigue Syndroms lasse sich diesen Aspekten ebenfalls
zuordnen. Die Versicherte leide glaubhaft an den angegebenen Beschwerden,
andererseits sei es erstaunlich, wie lange sie sich auf die Untersuchungen
einlassen könne und dennoch recht vital wirke. Daher könne das subjektive
Ausmass der Einschränkung nicht vollständig nachempfunden werden. Gesamthaft
gesehen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
höchstens 50 %. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht
addierten sich nicht. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ab 31. August 1998.

3.2 Dr. med. G.________ hält in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 zum
Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ fest, die Diagnose
einer als "chronisch" und sogar "schwer" bezeichneten "Eisenmangelanämie" sei
auf Grund der aktuellen und der Vorbefunde in keiner Weise gerechtfertigt.
Die widersprüchlichen und der Erfahrung widersprechenden Befunde dürften
nicht als Ausschlusskriterien für das Vorliegen eines CFS herangezogen
werden. Diese Aussage gelte auch für die Neurasthenie gemäss
ICD-Klassifikation, einem wissenschaftlich nicht mehr gebräuchlichen,
mehrdeutigen und damit umstrittenen Begriff. Die für das Vorliegen eines CFS
erforderlichen Kriterien seien erfüllt, und gestützt auf die Anamnese
(Konzentrationsmangel, Gedächtnisschwierigkeiten, rezidivierendes Gefühl
eines wunden Halses, häufiges Krankheits- und Fiebergefühl, Muskelschmerzen,
Kopfschmerzen, grosses Schlafbedürfnis, grosse und anhaltende Erschöpfung
nach körperlichen Anstrengungen) sei die Diagnose gesichert. Eine fachlich
kompetente Diagnosestellung wäre vonnöten gewesen. Weiter sei die dringend
indiziert gewesene neuropsychologische Untersuchung unterlassen worden.

4.
4.1 Die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1
IVG hat keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten,
allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der
Arbeitsunfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw.
4c, 99 V 29 Erw. 2; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 1997, S. 11 f. und Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Aufl., Bern 2003, S. 117, 122 und 126). Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und
inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 1996 S. 303
Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).

4.2 Nach übereinstimmender Auffassung der Ärzte leidet die Beschwerdegegnerin
an einer anamnestisch feststellbaren und einer im Wesentlichen ungeklärten
chronischen Erschöpfung. Entscheidend für die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit waren die Angaben des Psychiaters, der das Krankheitsbild
entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen
Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F),
mit dem Begriff Neurasthenie (ICD-10 F.48.0) umschrieb. Demgegenüber setzte
Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 auseinander,
dass das Beschwerdebild einem Chronic Fatigue Syndrom entspreche. Nach dem in
Erw. 3.1 Gesagten ist nicht von Bedeutung, wie die Krankheit der
Beschwerdegegnerin medizinisch zu bezeichnen ist. Etwas anderes ergibt sich
aus dem Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8.
September 2000 nicht, wonach auf Grund der Arztberichte nicht auszuschliessen
war, dass die Versicherte u.a. an einem chronischen Erschöpfungszustand
leide. Entscheidend ist allein, welcher Schweregrad den Beschwerden
beizumessen ist und wie diese sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
auswirken.

4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Unzutreffend ist
die offenbar vom kantonalen Gericht (und ausdrücklich in der Stellungnahme
des Dr. med. G.________ vom 22. Dezember 2001) vertretene Auffassung, aus
einem medizinisch als Chronic Fatigue Syndrom diagnostizierten Leiden könne
ohne weiteres auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden.
Erhebliche Bedenken an den Angaben des Dr. med. G.________ bestehen aber auch
aus anderen Gründen. So hat dieser Arzt in der Stellungnahme vom 22. Dezember
2001 ausdrücklich erwähnt, bei Zweifeln in der Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit sei zu Gunsten des Exploranden auf dessen Angaben
abzustellen. Dieser Aussage hat die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht
genügend Rechnung getragen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zur Beurteilung
des Ausmasses der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ist somit nicht allein auf
die Angaben des Dr. med. G.________ abzustellen. Die Einschätzung des Dr.
med. R.________ (Bericht vom 24. Dezember 2002) wird nicht begründet. Auch
gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________
vom 14. November 2001 kann die Frage nicht abschliessend beurteilt werden.
Wie schon die Vorinstanz erwähnt hat, bestanden anamnestisch deutliche
Hinweise (Konzentrationsstörungen, Schwindel, verminderte Belastbarkeit bei
geistigen Anstrengungen), die eine neuropsychologische Untersuchung nahe
legten. Die Gründe, weshalb eine solche nicht vorgenommen wurde, werden im
Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ nicht erörtert. In
der Höhenklinik Z.________ wurde zwar eine entsprechende Testung durchgeführt
(Bericht vom 16. April 2002), die Ergebnisse (diffuses Ausfallmuster mit
meist leicht beeinträchtigenden Resultaten, jedoch mit mittelstarken
Schwierigkeiten im Arbeitstempo und bei komplexen Planungsaufgaben mit
mehreren Bedingungen) wurden aber hinsichtlich zumutbarer
Arbeitsmöglichkeiten medizinisch nicht ausgewertet. Die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit erscheinen daher ärztlicherseits
nicht ausreichend abgeklärt worden zu sein, weshalb die Sache entsprechend
dem Eventualantrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die IV-Stelle
zurückzuweisen ist.

5.
5.1 Im letztinstanzlichen Verfahren unterliegt die Beschwerdegegnerin, weshalb
sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

5.2 Für den kantonalen Prozess hat die Vorinstanz der obsiegenden
Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids). Praxisgemäss gilt die Rückweisung einer Sache, bei
welcher es um Versicherungsleistungen geht, als vollständiges Obsiegen. Im
vorliegenden Fall hätte das kantonale Gericht bei zutreffender
Beweiswürdigung die Sache an die Verwaltung zurückweisen müssen. Die
Versicherte hätte demnach auch in diesem Fall vollständig obsiegt. Ziffer 3
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher in diesem Punkt zu
bestätigen (Urteil G. vom 5. Februar 1999, U 52/98).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 6. März 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen
treffe und hernach über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: