Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 325/2003
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I 325/03

Urteil vom 4. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Hochuli

T.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 2. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene türkische Staatsangehörige T.________, Vater von drei
Kindern (geboren 1981, 1982 und 1988), ist geschieden und lebt heute alleine.
1991 verlor er seine letzte Arbeitsstelle in der Firma B.________ AG in
S.________. In der Folge bezog er Sozialhilfe und vom 1. März bis 31. Oktober
1996 eine ganze Invalidenrente. Gemäss Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle in L.________ vom 22. Oktober 1996 attestierten ihm die
Experten in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 17. Oktober 1996
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei leicht limitierenden psychiatrischen
Befunden. Am 4. Juni 1998 meldete sich der Versicherte erneut bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug
an. Das Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste des Kantons V.________ in
Z.________, wo sich der Versicherte seit 8. Mai 1998 behandeln liess,
diagnostizierte eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1),
ein starkes depressives Syndrom (ICD-10 F32.2) sowie eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit
seit 1994 auf 100 %. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch Dr. med.
W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten und lehnte
sodann gestützt auf dessen Bericht vom 14. Februar 1999 eine Leistungspflicht
ab (Verfügung vom 30. Juni 1999). Die hiegegen erhobene Beschwerde des
T.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne
gut, als es die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die Verwaltung
zurück wies (Entscheid vom 23. Mai 2000). Auf ausdrückliches Verlangen des
Versicherten hin erteilte die IV-Stelle den Auftrag an das Ärztliche
Begutachtungsinstitut GmbH in Y.________ (nachfolgend: ABI), welches mit
Datum vom 7. Februar 2002 ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten
(nachfolgend: ABI-Gutachten) erstattete, wonach dem Versicherten "jegliche
körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70
% bei voller Leistung" zumutbar seien (ABI-Gutachten S. 17). Daraufhin lehnte
die IV-Stelle das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % erneut
ab, bot T.________ jedoch gleichzeitig die Hilfeleistung bei der Suche nach
einer geeigneten Arbeitsstelle ausdrücklich an (Verfügung vom 16. Juli 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 2. April 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ unter Aufhebung des
kantonalen Entscheides beantragen, ihm sei eine volle Invalidenrente "ab wann
rechtens" auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %
auszurichten, eventualiter sei ihm "eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 %" zuzusprechen, subeventualiter sei die
Sache "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle
zurückzuweisen"; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Ablehnungsverfügung (hier: vom 16. Juli 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366
Erw. 1b), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Daher ist das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw.
1).

2.
Fest steht und unbestritten ist, dass keine organisch fassbaren Beschwerden
vorhanden sind, welche einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
haben.

3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken
vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften
seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in
ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des
Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit
festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres
geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es
darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer
durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit
genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend
erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar
oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar
(BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V
298 Erw. 4c in fine).

3.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität
in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG
entsteht, d.h. frühestens wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen war (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a).

3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136
Erw. 2a und b).

3.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz
allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn
die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage
wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. X.________ (begutachtender
Psychiater des ABI), habe im vorinstanzlichen Verfahren seine Befangenheit
gegenüber dem Versicherten zum Ausdruck gebracht. Er habe abschliessend die
Meinung vertreten, es könne kaum im Interesse der Gesellschaft oder der
Versicherten liegen, dass dessen - gewaltandrohendes oder zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen neigendes - Verhalten mit einer Rente belohnt werde.
Diese Meinung stimmt mit den Schlussbemerkungen des ABI-Gutachtens (S. 18)
überein, wonach der Versicherte alle seine Aggressionen gegen aussen
projiziert und sich infolge dessen durch seine Umwelt bedroht fühlt; diese
Psychopathologie sei durch Ausrichtung einer Rente nicht zu verändern und
auch das Gefährdungspotential sei dadurch nicht zu verkleinern. Dr. med.
X.________ nahm damit eine andere Position als sein Facharzt-Kollege Dr. med.
N.________ ein, welcher in seinem Bericht vom 10. September 1998 zu der
seines Erachtens seit 1994 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit unter
anderem ausdrücklich ausführte:
"Bei Somatisierungsstörungen bei Menschen in diesem Kulturkreis ist eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Verweigerung der Rente nicht zu
erwarten, ja sogar kontraproduktiv."
Die beanstandete Äusserung des Dr. med. X.________ ist nicht als Ausdruck
seiner Befangenheit gegenüber dem Versicherten, sondern vielmehr als Teil
seiner sachlichen Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Gegenargumenten
des Dr. med. N.________ zu verstehen. Denn in der Tat ist die Herkunft aus
einem bestimmten Kulturkreis insofern ein rechtlich unbeachtliches
invaliditätsfremdes Kriterium, als sich daraus kein Anspruch auf eine
Invalidenrente ableiten lässt, da solche soziokulturellen Umstände nicht zu
den im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Gesundheitsschäden zählen
(BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis). Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer
keine Einwände gegen die Objektivität des grundlegenden ABI-Gutachtens als
solchem, war er es doch selber, der die IV-Stelle ausdrücklich um eine
Durchführung der Begutachtung im ABI ersucht und gegen die von der Verwaltung
beabsichtigte Beauftragung der MEDAS in Z.________ sinngemäss Bedenken
hinsichtlich der Unbefangenheit der MEDAS-Experten geäussert hatte. Der
Versicherte vermag keine Umstände darzulegen, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Dr. med. X.________ in objektiver Weise als begründet
erscheinen liessen (vgl. BGE 120 V 364 Erw. 3 mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen ist, welche Tätigkeiten dem Versicherten trotz seiner psychischen
Beschwerden zumutbar sind.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Wesentlichen darauf, es sei nicht auszuschliessen, dass er seine
Todesdrohungen gegenüber Behördenmitgliedern gemäss ABI-Gutachten in die Tat
umsetzen könnte, er projiziere alle seine Aggressionen gegen aussen und fühle
sich infolge dessen durch seine Umwelt bedroht. Deshalb sei die Verwertung
seiner Restarbeitsfähigkeit für die Gesellschaft nicht tragbar. Demzufolge
sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

5.3 Gestützt auf das ABI-Gutachten sowie unter Verweis auf die ergänzenden
Ausführungen des Dr. med. X.________ vom 17. Januar 2003 gelangte die
Vorinstanz demgegenüber mit zutreffender Begründung zur Auffassung, dem
Beschwerdeführer seien jegliche körperlich leichte bis mittelschwere,
adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 % bei voller Leistung zumutbar. Bei
entsprechender Willensanstrengung vermöge er seine Impulse während mindestens
fünf bis sechs Stunden pro Tag zu kontrollieren und in diesem Umfang die
Anforderungen des Arbeitsmarktes zu erfüllen. Die Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit im entsprechenden Ausmass sei auch für die Gesellschaft
tragbar. Die durch die fachärztlichen Experten aus eigener Wahrnehmung
beschriebenen Aggressionen und Impulsausbrüche des Versicherten
(Einschlagen auf einen Tisch oder auf die Wände; vgl. z.B. ABI-Gutachten S.
12) richteten sich nur gegen Sachen. Bereits Dr. med. W.________ wies in
seinem Bericht vom 14. Februar 1999 darauf hin, dass der Explorand
mittlerweilen gelernt habe, "mit seinen Symptomen und seiner
Demonstrationstendenz sämtliche Umgebung zu beeindrucken". Den Akten sind
jedenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
gegenüber Behördenmitgliedern konkrete Todesdrohungen ausgesprochen hätte,
welche zu einer Bestrafung im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB (Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte) führten. Soweit der Beschwerdeführer durch
Auflage der Kopie eines Strafmandates vom 12. April 2000 wegen
Rechtsüberholens mit einem Personenwagen auf der Autobahn mit Unfallfolge das
Gegenteil darzulegen versucht, lässt dies keine entsprechenden
Schlussfolgerungen zu.

5.4 Gemäss ABI-Gutachten (S. 15) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit abschliessend aufgezählt: eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30), eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom
(ICD-10 F45.4). Im Gegensatz zu Dr. med. N.________, welcher in seinen
Berichten vom 10. September 1998 und 4. Juni 1999 von einem starken bzw.
leicht bis mittelgradig depressiven Syndrom (ICD-10 F32.2) ausging, war davon
weder im Austrittsbericht der kantonalen psychiatrischen Klinik in A.________
vom 8. Juni 1999 (nachfolgend: Austrittsbericht) noch im ABI-Gutachten die
Rede; vielmehr wurde festgestellt, dass "keinerlei Anzeichen einer
depressiven Erkrankung beobachtet werden" konnten (ABI-Gutachten S. 16).
Nachdem der Versicherte am 10. Mai 1999 "freiwillig" in die kantonale
psychiatrische Klinik in A.________ eingetreten war und sich bereits "nach
wenigen Tagen [wieder] zum Klinikaustritt entschloss", musste er schon am 18.
Mai 1999 "auf eigenen Wunsch" wieder nach Hause entlassen werden, ohne dass
es - auch nur versuchsweise - zu einer Arbeitserprobung hätte kommen können,
weil der Beschwerdeführer sogar leichteste Beschäftigungen wie z.B. die
"Übernahme von 'Ämtlis' vehement ablehnte" (vgl. Austrittsbericht). Der
Versicherte beschrieb seinen üblichen Tagesablauf gegenüber Dr. med.
N.________ gemäss Bericht vom 25. Juli 1995 folgendermassen:
"Je nach Situation schlafe er mehr oder weniger lang, stehe dann auf und
erledige die nötigen Haushaltsverrichtungen; ab und zu gehe er etwas
spazieren, die meiste Zeit verbringe [er] aber in seinem Zimmer, da er sich
nicht auf die Strasse getraue. Im weiteren müsse er regelmässig aufs
Sozialamt, um dort um Geld zu 'betteln'. Er schildert diesen Vorgang als sehr
entwürdigend und wird stimmungsmässig deutlich spürbarer und andeutungsweise
gespannt. Ein Quervergleich zur Situation in der Türkei wehrt er vehement ab
und wird über meine Frage sehr ungehalten."

Demgegenüber ist dem ABI-Gutachten (S. 11 oben) zu entnehmen:
"Auffallend und sehr diskrepant zu seinen eigenen Angaben einer praktisch
völligen alltäglichen Inaktivität, ist der doch eher tendenziell athletische
Körperbau, vor allem des gesamten Nacken-Schultergürtels und das eindeutig
sonnengebräunte Hautkolorit."
5.5 Angesichts des vorhandenen Willenspotenzials ist es dem Beschwerdeführer
nach dem weitgehend objektiv bestimmten Mass des Forderbaren bei Aufbietung
allen guten Willens (vgl. Erw. 3.1 hievor) zuzumuten, seine Impulse während
fünf bis sechs Stunden pro Tag zu kontrollieren und in diesem Umfang seine
Restarbeitsfähigkeit von 70 % trotz seiner Beschwerden in einer angepassten,
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit voller Leistung
erwerblich zu verwerten, ohne dass dies für die Gesellschaft untragbar wäre.
Anzufügen bleibt, dass ein gewisses Gewaltpotenzial allein die gesetzlichen
Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht zu ersetzen
vermag.

6.
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte durch Verwertung seiner teilweise
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen kann.

6.1 Mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, ermittelte das
kantonale Gericht den Invaliditätsgrad des seit 1991 nicht mehr erwerbstätig
gewesenen Versicherten auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000.
Nach Berücksichtigung eines 10 %-igen Abzuges von dem trotz Beschwerden in
einer angepassten Tätigkeit bei einem 70 %-Pensum erzielbaren Lohn (basierend
auf einem monatlichen Bruttolohn [Zentralwert] für mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer [TA1, Anforderungsniveau 4] im
privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre
2000 von Fr. 4'437.-) gelangte es zu einem Invalideneinkommen von Fr.
36'628.- pro Jahr, was im Vergleich zu dem zu Recht unbestrittenen
Valideneinkommen von 58'140.- einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von
37 % entspricht und somit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. Erw. 3.2
hievor) nicht erreicht.

6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig den Tabellenlohnabzug von 10 %
und macht einen solchen von 25 % geltend. Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Beim Versicherten liegen angesichts seines Alters (Jahrgang
1956), seiner zumindest mündlich differenzierten Ausdrucksfähigkeit in der
französischen (gemäss Bericht des Dr. med. N.________ vom 25. Juli 1995) und
deutschen Sprache (gemäss Untersuchungsbericht des Dr. med. X.________ vom
29. Januar 2002 S. 3 oben) sowie seiner jahrelangen vielseitigen
Arbeitserfahrung in der Schweiz (als Barmann, in einer Giesserei, in einer
Schreinerei, in der M.________ S.A. und in der Firma B.________)
offensichtlich keine besonderen Verhältnisse vor, welche - unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einschliesslich der
fehlenden Berufsausbildung - einen höheren Tabellenlohnabzug als 10 %
rechtfertigen würden (vgl. BGE 126 V 79ff. Erw. 5b).

7.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen
stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Remy
Wyssmann, Oensingen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: