Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 31/2003
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I 31/03

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Amstutz

N.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo
Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene, ab 17. März 1987 in der Bauunternehmung B.________ & Cie
AG als Maschinist/Baggerführer tätig gewesene N.________ meldete sich am 20.
April 2000 unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Beschwerden im linken Bein
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ein -
nach einem am 21. Juli 1994 erlittenen Arbeitsunfall gestelltes - erstes
Leistungsgesuch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1997 abgelehnt
worden war. Im Wesentlichen gestützt auf die Arbeitgeberberichte der Firma
Baur & Cie AG vom 12. Mai 2000 und 26. Januar 2001, das Gutachten des
Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (AEH Zentrum),
Zürich, vom 28. Dezember 1999, den Bericht des Dr. med. S.________ vom 22.
Juli 2000, die Stellungnahme der Berufsberatung vom 16. Januar 2001 sowie in
Kenntnis der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich N.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von
47 % rückwirkend ab 1. November 1999 eine Viertelsrente zu; die Ausrichtung
einer halben Rente bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls blieb
vorbehalten (Verfügung vom 28. September 2001).

B.
Hiegegen liess N.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 28. September 2001 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks Prüfung einer
Härtefallrente an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit prozessleitender
Verfügung vom 1. November 2001 wies  das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die IV-Stelle an innert eingeräumter Frist die Akten der
Ausgleichskasse betreffend die Berechnung des Härtefalls zuzustellen.
Gestützt auf die mit Vernehmlassung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2001
eingereichten Ermittlungsblätter der Ausgleichskasse Schweizerischer
Baumeisterverband (Basisjahre 1999 und 2000) sowie die Angaben des
Versicherten über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss IV-Ergänzungsblatt
3 verneinte das kantonale Gericht das Vorliegen eines wirtschaftlichen
Härtefalls für die Zeit von 1. November 1999 bis 31. Dezember 2000 und
bestätigte insoweit den Anspruch auf eine Viertelsrente. Hingegen hiess es
die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. September
2001, soweit die ab dem 1. Januar 2001 zugesprochenen Rentenleistungen
betreffend, aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 40,6 % Anspruch auf eine
Invalidenrente hat, an die Verwaltung zurückwies, damit sie nach
entsprechenden Abklärungen über den Anspruch auf eine Härtefallrente ab 1.
Januar 2001 befinde.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine halbe
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen;
des Weitern beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt für den gesamten hier massgebenden Zeitraum
vom 1. November 1999 - dem unbestrittenen Zeitpunkt des Rentenbeginns - bis
zum Verfügungserlass am 28. September 2001 (vgl. nachfolgende Erw. 2.1) die
Zusprechung einer halben Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von mindestens 50 %. Damit zielt sein Rechtsbegehren auf vollumfängliche
Aufhebung des vorinstanzlichen Dispositivs, sodass er im Sinne von Art. 132
in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert ist. Am Bestehen des erforderlichen schutzwürdigen Interesses
ändert nichts, dass die Vorinstanz die Streitsache, soweit den Zeitraum ab 1.
Januar 2001 betreffend, zwecks Prüfung der Härtefallvoraussetzungen an die
Verwaltung zurückgewiesen hat. Denn da über den Invaliditätsgrad bereits im
Rentenzusprechungsverfahren rechtskräftig entschieden wird, dieser mithin im
Rahmen der (rein wirtschaftlichen) Beurteilung der Härtefallrente nicht mehr
zur Disposition steht, kann ein rechtsgestaltender Entscheid über die
Zusprechung einer ordentlichen halben Rente (auch) ab 1. Januar 2001 nur
mittels Anfechtung des kantonalen Entscheids erwirkt werden (vgl. auch Urteil
A. vom 3. September 2003 [I 735/02] Erw. 1). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der vorinstanzlichen Herabsetzung des
Invaliditätsgrades von 47 % auf 40,6 % eine reformatio in peius, zu welcher
er in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
nicht vorgängig habe Stellung nehmen können. Die gerügte Schlechterstellung
begründet er mit dem Verweis auf den - hier nicht anwendbaren (siehe
nachfolgende Erw. 3.1) - Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), gestützt auf
welchen die Organe der beruflichen Vorsorge an den im IV-Verfahren
rechtskräftig ermittelten Invaliditätsgrad gebunden seien.

2.2 Zwar sind die Vorsorgeeinrichtungen - vorbehältlich des Nichteinbezugs in
das IV-Verfahren und der offensichtlichen Unhaltbarkeit des IV-Entscheids
(BGE 129 V 73 ff.; Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil I.
vom 5. April 2004 [B 63/03], Erw. 3.1, mit Hinweisen) - an die Beschlüsse der
IV-Organe, insbesondere deren Festlegung des Invaliditätsgrades, gebunden.
Der Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch bereits im Grundsatz fehl. Eine
reformatio in peius kann sich nur auf verfügungsweise festgelegte und
Anfechtungsgegenstand bildende Rechtsverhältnisse - hier: den Anspruch auf
Rentenleistungen der Invalidenversicherung - beziehen. Der Invaliditätsgrad
bildet formell- wie materiellrechtlich weder Anfechtungs- noch
Streitgegenstand, sondern stellt lediglich einen Teilaspekt des oder der
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse dar und dient als solcher in
der Regel bloss der Begründung der Verfügung (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2). Im
Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Änderungen in der
Entscheidbegründung, welche sich auf das Verfahrensgegenstand bildende
Rechtsverhältnis nicht rechtsgestaltend auswirken, namentlich die in
anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfende Rechtsstellung
der Beschwerde führenden Person nicht zu deren Nachteil ändern, sind mit
Blick auf eine allfällige reformatio in peius rechtlich unbeachtlich.

Im Übrigen könnte von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ohnehin nicht die Rede sein, zumal sich der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren zu sämtlichen Aspekten des strittigen Rechtsverhältnisses,
insbesondere auch zu den entscheidwesentlichen Grundlagen der
Invaliditätsbemessung - einschliesslich zur Berechnung des trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens
[Invalideneinkommen] gestützt auf die vorinstanzlich erstmals beigezogenen
Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen [LSE]) des Bundesamts für
Statistik - hat äussern können (vgl. Replik vom 18. Januar 2002).

3.
Materiellrechtlich strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat.

3.1 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. September 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, beurteilt sich der strittige Rechtsanspruch nach den
materiellrechtlichen Bestimmungen des IVG in der vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (1. Januar 2003) sowie der am 21. März 2003 beschlossenen 4.
IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen Fassung
(vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung
bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Bezüglich des zeitlich massgebenden
Sachverhalts ist zu ergänzen, dass im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens auf
die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
materiellrechtlichen Prüfung und rechtskräftigen Ablehnung des
Leistungsgesuchs (hier: 9. Dezember 1997) abzustellen ist (BGE 130 V 72 ff.).
3.3 Ferner ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung des - nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nur dann auf das nach Eintritt der Invalidität
tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist, wenn - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei
der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V
475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen).

4.
4.1 Es steht nach Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass der an einem
chronischen lumbospondylogenen Syndrom links sowie Status nach
per-/subtrochanterer Femurfraktur leidende Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bei vollzeitlichem Einsatz lediglich
noch eine durchschnittlich 50 %ige Leistung zu erbringen vermag und er diese
Restarbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Arbeitgeberfirma aktuell
tatsächlich verwertet. Ebenfalls von keiner Seite bestritten wird, dass er in
jedwelchen körperlich leichteren bis knapp mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten ohne Heben schwererer Lasten zu 75 % arbeitsfähig ist (75 %ige
Leistungsfähigkeit bei Vollzeitbeschäftigung) und seit der rechtskräftigen
Ablehnung seines ersten Leistungsgesuchs im Jahre 1997 (100 %
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit) insoweit eine
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. dessen
erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer erzielt im Rahmen seines 100 %igen Arbeitspensums in der
Firma B.________ & Cie AG aufgrund der leidensbedingten Leistungseinbusse die
Hälfte des Einkommens eines gesunden Vollzeitbeschäftigen, was im
Verfügungsjahr 2001 Fr. 32'315.- entsprach (unbestrittenes Valideneinkommen
von Fr. 64'630.- x 0.5). Zu Recht sind Vorinstanz und Verwaltung davon
ausgegangen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht auf dieses nach
Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen
ist. Zum einen ist fraglich, ob das Arbeitverhältnis mit der Firma B.________
& Cie AG als besonders stabil gelten kann. So macht der Einsatz als
Baggerführer/Baumaschinist, wo der Versicherte im Vergleich zu einem gesunden
Mitarbeiter immerhin eine 70 bis 75 %ige Leistung erbringt, gemäss Angaben
des Arbeitgebers nur einen geringen Teil seines Einsatzes aus: in der übrigen
Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter/ Baufacharbeiter, wo der Arbeitwert des
Beschwerdeführers als deutlich geringer eingestuft wird, finden sich laut
B.________ & Cie AG auf den Baustellen fast keine leidensangepassten
Tätigkeiten (wie Baumagaziner, Reinigungsarbeiten). Die Arbeitgeberfirma geht
denn auch davon aus, dass der reale Arbeitswert des Beschwerdeführers
ausserhalb der Baubranche deutlich höher wäre. Im Lichte dieser Aussagen hat
die tatsächliche Arbeitssituation, obgleich aus persönlicher Sicht des
Beschwerdeführers optimal, zumindest mittelfristig als unsicher zu gelten.
Zum andern aber werden - was ausschlaggebend ist - die erwerblichen
Möglichkeiten mit dem aktuellen Einsatz in der Baubranche und dem daraus
erzielten Verdienst nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft (vgl. Erw.
3.3). Würde der Beschwerdeführer seine in sämtlichen körperlich leichteren,
rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeiten verbleibende
Leistungsfähigkeit von 75 % (bei 100%-Arbeitspensum) auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verwerten, könnte er gemäss den vorinstanzlich zulässigerweise
beigezogenen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen)
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik im privaten Sektor
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'670.90 erzielen (Fr. 4437.-
[=LSE 2000/TA 1/TOTAL/Männer/ Anforderungsniveau 4] x 1.025 (Lohnentwicklung
bis 2001; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.193, S. 32)
x 41.7/40 [betriebsübliche Arbeitszeit im Jahre 2001; vgl. Tabelle B 9.2, in:
Die Volkswirtschaft 2002/ Heft 12, S. 88] x 12 x 0.75). Soweit die Vorinstanz
von diesem statistischen Wert einen Abzug von 10 % infolge lohnwirksamer
Faktoren wie Alter, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Bildungsstand
vorgenommen hat, ist dies im Grundsatz zulässig (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI
2002 S. 67 ff.), im Rahmen der Ermessenskontolle (Art. 132 lit. a und 104
lit. a OG) jedoch als eher grosszügig zu werten. So wird dem Bildungsniveau
bereits durch das Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss Anforderungsniveau 4
(einfahe und repetitive [Hilfs-]Tätigkeiten) Rechnung getragen; sodann
verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C, welcher
Status sich auf das Lohnniveau in dem Betracht fallenden Arbeitssegment im
Allgemeinen nicht negativ auswirkt (vgl. LSE 2000, TA12, S. 47
[Anforderungsniveau 4/ Männer]). Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers
hat das kantonale Gericht richtigerweise weder einen Teilzeitabzug noch einen
Abzug für funktionell bedingte Leistungseinbussen selbst bei körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten vorgenommen, zumal der Versicherte
nach wie vor vollzeitlich arbeitet und seine Einschränkungen mit der
Anerkennung einer bloss 75 %igen Leistungsfähigkeit in leidensangepasster
Tätigkeit hinlänglich berücksichtigt werden. Es bleibt mithin beim
vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von rund Fr. 38'403.-, womit im
Vergleich zum unbestrittenen Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) von Fr. 64'630.- ein Invaliditätsgrad von 40,6 % bzw.
aufgerundet 41 % (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil
R. vom 19. Dezember 2003 [U 27/02] Erw. 3.3) resultiert. Für den massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 1999 (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und
4.2 [= SVR 2003 IV Nr. 24 S. 73]) ergibt sich weder zum Nachteil noch zu
Gunsten des Beschwerdeführers eine Abweichung. Die vorinstanzliche
Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invalidtätsgrades von
weniger als 50 % hält damit stand. Sodann ist das kantonale Gericht aufgrund
der Aktenlage zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für
einen Härtefall bezüglich der Jahre 1999 und 2000 zu verneinen, hingegen für
das Jahr 2001 von der Verwaltung noch zu prüfen sind. In dieser Hinsicht
werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch keine Einwände
vorgebracht.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, womit das  Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die unentgeltliche Verbeiständung
hingegen ist zu gewähren (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Pablo
Blöchlinger, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Baumeisterverbandes, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: