Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 317/2003
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I 317/03

Urteil vom 11. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse SBB, Stiftung für Kranken- und Unfallversicherung,
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher
Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 11. Dezember 2002)

M.________, vertreten durch Advokat Peter Goepfert, Schneidergasse 28, 4051
Basel

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem
1973 geborenen M.________ rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze
Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu. Für
die Zeit ab 1. August 2000 hatte der Rentenberechtigte schon Taggelder der
Krankenkasse SBB, Stiftung für Kranken- und Unfallversicherung (heute:
Krankenkasse Atupri; nachstehend: Krankenkasse), sowie Sozialhilfeleistungen
vom Fürsorgeamt Binningen (heute: Sozialhilfebehörde Binningen; nachstehend:
Sozialhilfebehörde) bezogen. Auf Grund entsprechender Begehren ordnete die
IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2002 die Drittauszahlung der
nachbezahlten Rentenbetreffnisse an die Krankenkasse und an die
Sozialhilfebehörde zwecks Verrechnung mit von diesen beiden Institutionen
geltend gemachten Forderungen an. Da die Rentennachzahlung für eine
vollständige Tilgung nicht reichte, teilte sie diese im Verhältnis der
erhobenen Ansprüche auf, was zur Folge hatte, dass von der (für die Zeit ab
1. August 2000 bis 31. Juli 2001) insgesamt Fr. 12'796.- ausmachenden Zahlung
Fr. 3576.- an die Krankenkasse und der Rest (Fr. 9220.-) an die
Sozialhilfebehörde gingen.

B.
Mit der hiegegen erhobenen Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
liess die Krankenkasse die vorgenommene Aufteilung der Rentennachzahlung auf
sie und die Sozialhilfebehörde beanstanden. - Nach Durchführung eines
doppelten Schriftenwechsels und Beiladung der Sozialhilfebehörde, der
Ausgleichskasse Gastrosuisse (nachstehend: Ausgleichskasse), sowie von
M.________ hiess das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 11.
Dezember 2002 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 9.
Januar 2002 - soweit die Drittauszahlung betreffend - aufhob und die Sache zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Verwaltung zurückwies.

C.
Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen
Entscheids vom 11. Dezember 2002.

Die Krankenkasse schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich die Vorinstanz
einer materiellen Stellungnahme enthält und die IV-Stelle als
Mitinteressierte deren Gutheissung beantragt.

Die Ausgleichskasse, M.________ und die Sozialhilfebehörde - alle als
Mitbeteiligte zur Stellungnahme eingeladen - tragen auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der
Invalidenversicherung betreffen rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE
121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Bei Prozessen um
den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nach
ständiger Rechtsprechung nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a, AHI
2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht ist auf Grund von Art. 114 Abs. 1 OG an den
Beschwerdeantrag gebunden.

1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9.
Januar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4
Erw. 1.2).

2.
Das BSV bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm neu vor, die
Krankenkasse erfülle die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der dem
Versicherten zugesprochenen Rentennachzahlungen nicht. Diese bisher von
keiner Seite aufgeworfene Frage ist vorweg zu prüfen. Sollte der Einwand
berechtigt sein, erübrigt es sich, die Aufteilung einer Rentennachzahlung an
mehrere die Drittauszahlung beanspruchende Personen oder Institutionen zu
klären.

3.
3.1 Wie schon das kantonale Gericht dargelegt hat, finden gemäss Art. 50 Abs.
1 IVG für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung die Art. 20 und 45
AHVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss Anwendung. Als Ausnahme
hiezu sieht der im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 neu
eingefügte Abs. 2 von Art. 50 IVG vor, dass Nachzahlungen von Leistungen in
Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen
ausgerichtet werden können, welche im Hinblick auf die Leistungen der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben (Satz 1); der
Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an
Dritte (Satz 2).

3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 AHVG ist jeder Rentenanspruch unabtretbar,
unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (Satz 1); jede Abtretung
oder Verpfändung ist nichtig (Satz 2); vorbehalten bleibt Art. 45 (Satz 3).
Art. 45 AHVG seinerseits ermächtigt den Bundesrat, nach Anhörung der Kantone
Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilflosenentschädigungen, soweit
notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu
sorgen hat, verwendet werden. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art.
76 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 kann die Ausgleichskasse die
Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem
Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig
ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, wenn der
Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der
Personen verwendet, für welche er zu sorgen hat, oder nachweisbar nicht
imstande ist, die Rente hierfür zu verwenden, und er oder die Personen, für
die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder
privaten Fürsorge zur Last fallen. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die
Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebehörde unterstützt wird, noch
nicht die Auszahlung an diese Behörde (BGE 118 V 91 Erw. 1b mit Hinweisen).
Art. 76 AHVV ist auf Grund des Verweises in Art. 84 IVV für die
Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der
Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.

3.3 Die Verwaltungspraxis hat die Drittauszahlung unter bestimmten
Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV
über die Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung nicht erfüllt waren,
ohne dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dies beanstandet hätte (BGE
118 V 91 Erw. 1b mit Hinweisen). In BGE 118 V 88 erkannte dass Eidgenössische
Versicherungsgericht indessen, dass für eine allein auf die zum Voraus
erteilte Einwilligung der leistungsberechtigten Person abstellende
Drittauszahlung keine eindeutige gesetzliche Grundlage bestehe. Als Antwort
auf diese Feststellung hat der Verordnungsgeber Art. 85bis IVV mit dem
Randtitel «Nachzahlungen an bevorschussende Dritte» erlassen, welcher am 1.
Januar 1994 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 123 V 29 Erw. 3b). Ihre
ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten hat diese Verordnungsbestimmung
indessen erst mit der Ergänzung des Art. 50 IVG durch den im Rahmen der 10.
AHV-Revision per 1. Januar 1997 neu hinzugefügten Abs. 2 (vgl. Erw. 3.1
hievor; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in:
Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 289 f.).
3.4 Nach Abs. 1 von Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden,
redaktionell bereinigten Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private
Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz,
welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung
Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser
Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt
wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2);
die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3).

Laut Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung
verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die
bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a); andererseits
gelten als Vorschussleistungen vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes
erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann
(lit. b).

In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der
bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den
Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

4.
4.1 Das kantonale Gericht ist in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2002 zum
Schluss gelangt, dass die Krankenkasse die Voraussetzungen für eine
Drittauszahlung erfülle; die für die Zeit ab 1. August 2000 bis 5. August
2001 ausgerichteten Krankentaggelder von  insgesamt Fr. 42'159.10 seien im
Rahmen der gesetzlichen Vorleistungspflicht der Krankenkasse auch im Hinblick
auf eine allfällige Rente der Invalidenversicherung gewährt worden. Aus der
nachträglichen Rentenzusprechung der Invalidenversicherung ergebe sich eine
Überentschädigung von Fr. 12'973.25, was von keiner Seite bestritten werde.

Weiter hat die Vorinstanz erwogen, auf Grund kantonalen Rechts sei auch die
Sozialhilfebehörde zunächst zu sofortigen Leistungen verpflichtet gewesen.
Diese seien aber nur während der Zeit, die ihr für die Abklärung der
finanziellen Verhältnisse und damit der Anspruchsberechtigung einzuräumen
sei, als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV zu betrachten. Die
Dauer dieser Abklärungsphase lasse sich nicht generell festlegen, könne aber
in einfachen Fällen einen Monat und in schwierigeren Fällen bis zu drei
Monate ausmachen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne müssten die neben den
Taggeldern der Krankenkasse (zu Unrecht) ausgerichteten Leistungen der
Sozialhilfebehörde als Leistungen ohne Rechtsgrund qualifiziert werden,
welche "auf dem Weg der Rückforderung" geltend zu machen seien. Die
IV-Stelle, an welche die Vorinstanz die Sache zurückwies, habe zu klären, wie
lange die Abklärungsphase der Sozialhilfebehörde dauern durfte und welche
ihrer Leistungen demnach als Vorschussleistungen gelten können; gestützt auf
die dabei resultierenden Ergebnisse seien die Drittauszahlungen an die
Sozialhilfebehörde einerseits und an die Krankenkasse andererseits neu zu
berechnen.

4.2 Das Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Bundesamt stellt sich
demgegenüber auf den Standpunkt, der Krankenkasse stehe überhaupt kein
Verrechnungsanspruch zu. Sie führt dazu aus, das eindeutige
Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV setze nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts "eine ausdrückliche
Verrechnungsmöglichkeit mit nachzubezahlenden Renten" voraus; ein
Rückerstattungsanspruch müsse sich direkt und ausdrücklich an den
Sozialversicherungsträger richten; weder eine Überversicherungsklausel noch
sonst eine Bestimmung, die ein Rückforderungsrecht ausschliesslich gegenüber
der leistungsbeziehenden Person vorsieht, genüge. Nach Auffassung des BSV
kann den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenkasse, "so wie sie
formuliert sind", kein solches Rückforderungsrecht entnommen werden; da auch
keine unterschriftliche Zustimmung des Versicherten zu einer Drittauszahlung
an die Krankenkasse vorliege, sei deren Rückforderungsanspruch zu verneinen.

4.3 Die Krankenkasse ihrerseits hat in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2003
davon abgesehen, sich mit der beschwerdeführerischen Argumentation materiell
auseinander zu setzen, und sich darauf beschränkt, den schon vom BSV
erwähnten Gesichtspunkt hervorzuheben, dass das Rechtsmittelverfahren für sie
keine Schlechterstellung ('reformatio in peius') bewirken dürfe.

5.
5.1 Die von der IV-Stelle angeordnete und vom kantonalen Gericht - zumindest
dem Grundsatz nach - bestätigte Drittauszahlung an die Krankenkasse kann sich
nicht auf die im Invalidenversicherungsbereich auf Grund der Verweise in Art.
50 Abs. 1 IVG und Art. 84 IVV sinngemäss anwendbaren AHV-rechtlichen
Bestimmungen über die Sicherung und Verrechnung der Renten (Art. 20 AHVG) und
über die Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung (Art. 45 AHVG in
Verbindung mit Art. 76 AHVV) stützen (vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hievor). Da es um
eine Rentennachzahlung und nicht um die Auszahlung einer laufenden
Invalidenrente geht, fällt als Grundlage für eine Drittauszahlung einzig Art.
50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV, welcher den Randtitel
«Nachzahlungen an bevorschussende Dritte» trägt, in Betracht (Erw. 3.3 und
3.4 hievor). Dabei scheidet eine Berufung auf Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV
von vornherein aus, da unbestrittenermassen keine unterschriftliche
Einwilligung des Versicherten in eine Drittauszahlung an die Krankenkasse
vorliegt; überdies handelt es sich bei den gewährten Taggeldern auch nicht um
'freiwillige' Leistungen im Sinne dieser Bestimmung.

5.2 Damit steht als Grundlage für die geltend gemachte Drittauszahlung einzig
noch Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zur Diskussion. Die von einer Krankenkasse
auf Grund eines Einzel- oder eines Kollektiv-Versicherungsvertrages
ausgerichteten Taggelder gehören zu den in dieser Bestimmung genannten
'vertraglichen Leistungen'. Die Krankenkasse will ihre
Drittauszahlungsberechtigung denn auch aus ihren "Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektiven Taggeldversicherungen nach
VVG" (Ausgabe Januar 1998) ableiten, welche dem mit der Arbeitgeberfirma des
Versicherten geschlossenen Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag zu Grunde
liegen. Ein eindeutiges, direkt gegen die Invalidenversicherung gerichtetes
Rückforderungsrecht, wie es Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV nach der
Rechtsprechung  für eine Drittauszahlung unabdingbar verlangt (AHI 2003 S.
262 Erw. 3a/bb, 2002 S. 162 ff. Erw. 5, je mit Hinweisen), ist darin jedoch
nicht zu finden. Um von einem eindeutigen Rückforderungsrecht nach Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV sprechen zu können, muss der direkte Anspruch gegenüber der
Invalidenversicherung vertraglich oder normativ festgehalten sein. Richtet
sich ein in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer kollektiven
Taggeldversicherung enthaltenes Rückforderungsrecht nur gegen den
Versicherten selbst, nicht aber auch gegen Sozialversicherungsträger, die
ebenfalls Leistungen erbringen, besteht diesen gegenüber keine direkte
Rückforderungsmöglichkeit (AHI 2003 S. 262 Erw. 3a/bb, 2002 S. 162 ff. Erw.
5, je mit Hinweisen).

5.3 Wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit zutreffender
Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht beipflichtet,
darlegt, kann aus den AVB der Krankenkasse, insbesondere aus deren Art. 23
mit dem Titel "Subsidiarität und Leistungen Dritter" und aus der in Art. 28
enthaltenen Überversicherungsklausel nicht auf eine Verrechnungsmöglichkeit
mit direktem Rückforderungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der
Invalidenversicherung geschlossen werden. Zu ergänzen ist, dass auch Art. 24
AVB mit dem Titel "Vorleistung und Regressrecht" der Krankenkasse kein
direktes Forderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung einräumt,
sondern lediglich eine Abtretung der Ansprüche gegenüber leistungspflichtigen
Dritten durch die versicherten Personen vorsieht, was für sich allein
genommen nicht genügt, um die von der Krankenkasse gegenüber der
Invalidenversicherung geltend gemachte Forderung zu begründen. Dass nämlich -
was verlangt werden muss - auf Grund dieser Bestimmung tatsächlich eine
solche Abtretung von Ansprüchen des Versicherten gegenüber der
Invalidenversicherung an die Krankenkasse erfolgt wäre, ist weder aktenkundig
belegt noch geltend gemacht worden.
Kein anderes Resultat ergäbe sich, wenn der Versicherte - was sich auf Grund
der Aktenlage nicht schlüssig beurteilen lässt - nach Beendigung seiner
Erwerbstätigkeit in die vom Krankenversicherer ebenfalls angebotene
Einzelversicherung übergetreten wäre. Auch diesbezüglich kann auf die
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV verwiesen werden,
welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen
ist.

6.
Das BSV hat demnach den Drittauszahlungsanspruch der Krankenkasse zu Recht
verneint. Dies hat zur Folge, dass der gegen Bundesrecht verstossende
kantonale Entscheid vom 11. Dezember 2002 - entsprechend dem in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag - aufzuheben ist und es mit
der Aufteilung der Rentennachzahlung auf die Krankenkasse und die
Sozialhilfebehörde gemäss Verwaltungsverfügung vom 9. Januar 2002 sein
Bewenden hat.

6.1 Gegenüber der mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Dezember 2002
geschaffenen Rechtslage dürfte dies für die Krankenkasse insofern mit einer
Schlechterstellung verbunden sein, als das kantonale Gericht der
Sozialhilfebehörde eine Abklärungszeit von maximal drei Monaten einräumt,
während welcher ihre Fürsorgeleistungen noch als Vorschussleistung im Sinne
von Art. 85bis IVV gelten können. Nachdem die am 9. Januar 2002 von der
IV-Stelle verfügte Drittauszahlung an die Sozialhilfebehörde aber deren
Leistungen für die Zeit ab Rentenbeginn bis Verfügungserlass berücksichtigt,
wäre von der vorinstanzlichen Rückweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Reduktion der Drittauszahlung an die Sozialhilfebehörde zu erwarten, was zu
einer sich zu Gunsten der Krankenkasse auswirkenden Veränderung der
Aufteilung der Rentennachzahlung führen würde.

6.2 Eine unzulässige 'reformatio in peius' zum Nachteil der Krankenkasse ist
darin, entgegen deren - vom BSV offenbar geteilten - Sichtweise nicht zu
erblicken. In formeller Hinsicht hatte die Krankenkasse im Rahmen ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 Gelegenheit, sich zur Argumentation des BSV
zu äussern, sodass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt blieb. Im
Übrigen bestand für sie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs zwecks
Vermeidung einer Schlechterstellung von vornherein nicht, weil das BSV und
nicht sie beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte.

6.3 Dass die Rechtsmittelergreifung vor dem kantonalen Gericht durch die
Krankenkasse als Reaktion auf die Verwaltungsverfügung vom 9. Januar 2002
insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung führt, wird durch den auf
Aufhebung lediglich des kantonalen Entscheids vom 11. Dezember 2002 lautenden
Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV und die in Art. 114 Abs.
1 OG statuierte Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
Beschwerdeanträge gewährleistet.

7.
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war, sind für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht Kosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Diese
sind von der unterliegenden Krankenkasse zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11.
Dezember 2002 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Krankenkasse Atupri auferlegt.

3.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine allfällige
Parteientschädigung an M.________ für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der IV-Stelle Basel-Landschaft, der
Sozialhilfebehörde Binningen, M.________ und der Ausgleichskasse
Gastrosuisse, Aarau, zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: