Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 316/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 316/03

Urteil vom 1. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

D.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1947 geborene Sanitäringenieurin D.________ war seit 1979 als
Heizungstechnikerin bei der X.________ AG, später Y.________ AG angestellt.
Am 23. Februar 1982 erlitt sie auf vereister Strasse als Beifahrerin einen
Autounfall. Dabei zog sie sich eine Schädelfraktur, eine Atlasfraktur, eine
Fraktur der 10. Rippe links und eine Vorderarmquetschung rechts zu. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen
Leistungen und sprach mit Verfügung vom 3. Oktober 1985 mit Wirkung ab 1.
Juni 1984 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
zu.
Am 3. November 1999 meldete sich D.________ unter Hinweis auf sich seit
Oktober 1998 verschlimmernde Schmerzen in den Bereichen Nacken, Kopf,
Schulter und Arm (Unmöglichkeit der Belastung des rechten Armes) sowie
Sehstörungen und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem die Berichte der
behandelnden Ärztin Dr. med. K.________ vom 13. November 1999 und 15. April
2000 (welchen weitere Arztberichte beilagen) ein und veranlasste eine
Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), welche am 22.
Oktober 2001 erging. Zudem klärte sie die erwerblichen Verhältnisse ab und
zog den Arbeitgeberbericht der Y.________ AG vom 2. Dezember 1999 bei. Dieses
Arbeitsverhältnis war aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Januar 2000
aufgelöst worden. Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. Mit Verfügung vom 21. März 2002 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab
1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe
Invalidenrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an
die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des
intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) - namentlich auch mit Bezug auf
die geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) - Voraussetzungen und
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

1.2 Beizufügen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad
auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen
Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine
Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.
2.1 Im Gutachten der MEDAS vom 22. Oktober 2001 werden folgende Diagnosen
gestellt: Status nach Schädelfraktur, Atlasfraktur, Rippenfraktur,
Thoraxkontusion, Kontusion am rechten Arm sowie Anpassungsstörung mit Angst,
depressiver Reaktion und Somatisierungsstörung gemischt (ICD-10 F43.28) bei
Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Z 73.1). Nach fachärztlicher
Auffassung ist die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit als
Klimaingenieurin wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Im
orthopädischen Untergutachten diagnostiziert Dr. med. A.________
Restbeschwerden nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine Subacromeale
Enge Schulter rechts und Verdacht auf Raynaud-Erkrankung. Durch die
schmerzbedingte Schonhaltung liege eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit
vor, während ein Schulterschiefstand ein cervicoradiculäres Reizsyndrom
unterhalte. Von Seiten des Bewegungsapparates würden die objektivierbaren
Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergeben. Die Arbeit als Ingenieurin
sei dabei als günstig anzusehen (Bericht vom 2. Mai 2001).  Im
psychiatrischen Konsilium veranschlagt Dr. med. L.________ die
Arbeitsfähigkeit als Heizungsingenieurin ebenfalls auf 50 %, während eine
andere Tätigkeit wegen der damit verbundenen Prestigeeinbusse den Verlauf
ungünstig beeinflussen würde (Bericht vom 10. Juni 2001).

2.2 Es besteht kein Anlass, von diesen fachärztlichen Angaben abzugehen. Sie
beruhen auf umfassenden Untersuchungen und erfüllen die für den Beweiswert
medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V
160 Erw. 1c). Zwar hat Dr. med. K.________ im Bericht vom 15. April 2000 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 4. November 1999 bis 1. April 2000
bestätigt. Dabei handelt es sich jedoch um einen nicht begründeten ärztlichen
Zwischenbericht. Die von der Hausärztin im Bericht vom 13. November 1999
beschriebene Unfähigkeit, mit dem fast gelähmten rechten Arm Arbeiten
auszuführen, konnte aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine erneute psychiatrische
Begutachtung beantragt wird, da die Schmerzsymptome von den Ärzten der MEDAS
als mögliche Projektionsflächen für innere Konflikte und Entbehrungen abgetan
worden seien, obwohl die Versicherte seit Jahren täglich unter starken
Schmerzen leide, welche mit der Zeit Angst und eine depressive Verstimmung
provozierten, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

2.3 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden eine
Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der
psychischen Leiden, wobei grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten
erforderlich ist, wenn es darum geht, über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden
(AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Schmerzangaben der versicherten Person allein
genügen für die Anerkennung einer Invalidität nicht. Gerade weil sich die
Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht,
muss im Rahmen der (administrativen und gerichtlichen) Leistungsprüfung
verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beruteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse.
Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare
Schmerzsyndrome mit psychischen Beschwerden vergesellschaftet sind, die für
sich oder im Verein mit den subjektiv erlebten Schmerzen die Arbeitsfähigkeit
dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und
zur Invalidität führen (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00]).
Dr. med. K.________ vermutet gemäss Bericht vom 15. April 2000, dass die
Versicherte wegen der erhaltenen Kündigung der gut bezahlten Stelle depressiv
sei. Sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation
am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche
Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen
wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische
Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von
der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu
verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich
für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität
ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt
wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen,
desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung
von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon
psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine
von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren
psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Auch eine diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine
langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in
jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme
Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist,
dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft
auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S.
76 ff.). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass es sich bei der
depressiven Reaktion um eine Begleiterscheinung der Anpassungs- und
Somatisierungsstörung und nicht um ein eigenständiges depressives Leiden mit
Krankheitswert handelt. Nach Darlegung des Dr. med. L.________ - von welcher
abzuweichen kein Anlass besteht - vermag die von ihm gestellte Diagnose einer
gemischten Störung keine über die somatisch begründete gesundheitliche
Beeinträchtigung - einschliesslich der dadurch erklärbaren Schmerzen -
hinausgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu begründen. Insbesondere lässt
die medizinische Aktenlage den Schluss nicht zu, dass die im Rahmen der
Selbsteingliederung und Schadenminderungspflicht verlangte Verwertung des
theoretischen Leistungsvermögens von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit von
der Beschwerdeführerin nicht willensmässig erwartet werden könnte und dürfte
(vgl. BGE 127 V 299 ff. Erw. 5a).

3.
3.1 Streitig sind weiter die erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens. Die Verwaltung hat gemäss Verfügung vom 21. März 2002
einen Schätzungsvergleich vorgenommen, indem sie dem Jahreseinkommen von Fr.
91'000.- (+ Prämien), das die Versicherte bei einem Vollpensum am bisherigen
Arbeitsplatz hätte erzielen können, ein Invalideneinkommen von Fr. 45'500.-
(+ Prämien) gegenüberstellte und so einen Invaliditätsgrad von 50 %
ermittelte. Das kantonale Gericht hat erwogen, das von der IV-Stelle
festgelegte Invalideneinkommen halte einer Plausibilitätsprüfung gestützt auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
ohne weiteres stand. Daraus resultiere für im privaten Sektor beschäftigte
Frauen mit höchst anspruchsvollen und schwierigsten Arbeiten oder mit
selbstständigen und qualifizierten Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1 und 2)
bei einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 36'984.-, abzüglich eines
leidensbedingten Abzuges von 10 %, somit von Fr. 33'286.-. Diesem setzte die
Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 91'000.- gegenüber und ermittelte
einen Invaliditätsgrad von 63,42 %. Die Beschwerdeführerin rügt, das
kantonale Gericht habe damit fälschlicherweise die regelmässig angefallenen
Sonderprämien unberücksichtigt gelassen.

3.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. In
der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Dies
beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
Wie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 1999 zu entnehmen
ist, wurden der Versicherten nebst dem Grundlohn jeweils regelmässig auch
Sondergratifikationen ausgerichtet. Diese wurden gemäss den in diesem
Verfahren aufgelegten Verträgen jeweils projektbezogen festgelegt. Die Höhe
von erfolgsabhängigen Sondervergütungen ist jeweils nach Massgabe der
Umstände des konkreten Einzelfalles zu schätzen, wobei auf einen über mehrere
Jahre erzielbaren Durchschnittswert abzustellen ist. Werden die Jahre 1997
(Fr. 13'000.-), 1998 (Fr. 17'650.-) und 1999 (Fr. 10'700.-) herangezogen,
ergibt dies einen Durchschnitt von Fr. 13'783.-. Zusammen mit dem
unbestrittenen Grundlohn von Fr. 91'000.- resultiert somit ein
Jahres(validen)einkommen von Fr. 104'783.-. Die Voraussetzungen für die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sind daher nur erfüllt, wenn es der
Beschwerdeführerin in Wahrung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
nicht möglich ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als einen Drittel
des Valideneinkommens zu erzielen. Entsprechend der ärztlichen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf wäre die Versicherte
angesichts ihrer Ausbildung und beruflichen Qualifikation indessen ohne
weiteres in der Lage, ein den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
ausschliessendes Einkommen zu verdienen (so genannter Prozentvergleich; vgl.
Erwägung 1.2 oben sowie BGE 104 V 136 Erw. 2b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt
Luzern, 1. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: