Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 314/2003
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I 314/03

Urteil vom 17. November 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hochuli

P.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. März 2003)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1961, kroatische Staatsangehörige und verheiratete
Mutter zweier Kinder (geboren 1984 und 1992) ist gelernte Krankenschwester
und war zuletzt von September 1996 bis Ende April 2000 (letzter Arbeitstag am
30. September 1999) in einem Vollpensum als Arztsekretärin im Pflegeheim
G.________ in X.________ angestellt. Ihr Hausarzt Dr. med. C.________
attestierte ihr nach eingehenden spezialärztlichen Abklärungen ab 30. Oktober
1999 wegen einer Diskushernie C 4/5 median und einer beidseitigen
Zerviko-Brachialgie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 1. November 1999
meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach
Einholung der medizinischen Unterlagen wurde P.________ im Zentrum für
Medizinische Begutachtung in Y.________ (ZMB) exploriert. Gestützt auf das
Gutachten des ZMB vom 2. Mai 2002 (nachfolgend: ZMB-Gutachten), wonach der
Versicherten die Tätigkeit als Bürofachkraft zu 50 % entsprechend einer
Halbtagstätigkeit zumutbar sei, sprach die IV-Stelle der Versicherten auf
Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu
(Verfügung vom 18. Oktober 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ sinngemäss beantragen, ihr
sei unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Entscheids
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache "zur Vornahme
von psychischen und weiteren Abklärungen an die IV zurückzuweisen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2003 (Datum Posteingang) lässt P.________ nach
Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten
ausführlichen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom
27. Mai 2003 einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden,
dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht
an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im
Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der
Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet
wurde (a.a.O., Erw. 3b und 4a). Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine
Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf
der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu
diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt (a.a.O., Erw. 3b in
fine). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem
Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders
verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder
nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten
Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel
enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu
rechtfertigen vermöchten (a.a.O., Erw. 4b).

Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der
Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt,
da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen
werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 110 V
141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).

1.2 Der ausführliche Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________
vom 27. Mai 2003 basiert im Wesentlichen auf denselben Befunden wie die
anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im ZMB erhobenen (vgl.
ZMB-Gutachten S. 15 f.). Im Vergleich zum ZMB-Gutachten abweichend fiel
lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. H.________ aus,
welcher der Versicherten "aus psychiatrischer Sicht [...] eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 %" attestierte. Die sich nur geringfügig
von den Ergebnissen des ZMB-Gutachtens unterscheidende Sachverhaltswürdigung
des behandelnden Psychiaters hätte zu keinem andern Urteil geführt, falls das
Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Deshalb bleiben die
verspätet eingereichten Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 27. Mai 2003
im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die
Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V
134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum weitgehend objektiv
bestimmten Mass des Forderbaren im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung (BGE
127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125
V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V
160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

2.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: vom 18. Oktober 2002 eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Während die IV-Stelle der Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente
zusprach und dabei nach Massgabe des ZMB-Gutachtens (S. 19) hinsichtlich
einer Bürotätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - entsprechend einer
Halbtagestätigkeit - ausging, lässt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente beantragen. Ihr sei es "angesichts des Alters und
der Herkunft [...] heute unmöglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit
auszuüben" und sie könne auch "die angestammte Tätigkeit nicht mehr im Umfang
von 50 %" ausführen. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug von 25 % zu berücksichtigen.

4.
Vorweg ist demnach zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf das
ZMB-Gutachten abgestellt haben.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle sei nicht auf die
rechtzeitige Stellungnahme zum Vorbescheid eingegangen und habe zu Unrecht
auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Dies sei nicht korrekt, da
das ZMB-Gutachten fachspezifisch auf die psychiatrischen Probleme kaum
eingegangen sei. Die Beurteilung der trotz Gesundheitsschaden noch zumutbaren
Beschäftigung sei viel zu optimistisch ausgefallen. Sie könne nämlich gar
nicht arbeiten, wie der behandelnde Hausarzt bestätige. Die
Invalidenversicherung wolle einen Invaliditätsgrad von 50 % feststellen.
Diese Feststellung stehe jedoch, wenn man die Krankengeschichte in Betracht
ziehe, im krassen Widerspruch zur aktenkundigen Situation der Versicherten.
Sie leide "nach wie vor an den immer gleich schlimmen physischen
Beschwerden". Des Weiteren habe sich in psychiatrischer Hinsicht ihr Zustand
drastisch verändert. Sie sei nun in der langen Zeit der ertragenen Qualen
depressiv erkrankt. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die
Versicherte "bei dem von der IV in Auftrag gegebenen ZMB-Gutachten nicht
psychiatrisch abgeklärt" worden sei.

4.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung beruht das ZMB-Gutachten
auf allseitigen Untersuchungen der Versicherten - insbesondere auch einer
psychiatrischen Exploration (ZMB-Gutachten S. 15-17) -, ist für die
streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Unzutreffend ist sodann
die sinngemäss vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin, zur somatisch
bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit müsse die geltend gemachte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen addiert werden.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass eine blosse Addition der mit Bezug auf
einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten
Arbeitsunfähigkeitsgrade aus psychischer und somatischer Hinsicht nicht
zulässig ist, dass aber beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen
ist (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw.
6.4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erweisen sich die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Schlussfolgerungen des umfassenden ZMB-Gutachtens als unbegründet. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz auf die
nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und schlüssigen Ergebnisse der
interdiziplinären ZMB-Begutachtung abgestellt haben, wonach der Versicherten
in ihrer angestammten Tätigkeit als Bürofachkraft trotz gesundheitlicher
Einschränkungen eine 50 %ige Leistungsfähigkeit entsprechend einem
Halbtagespensum zumutbar ist.

5.
Es bleibt die Frage zu beantworten, ob die IV-Stelle und das kantonale
Gericht zu Recht den von der Beschwerdeführerin erhobenen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente abgelehnt und ihr statt dessen eine halbe Invalidenrente
zugesprochen haben.

5.1 Geht man von der bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens
(Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 1999) uneingeschränkt vollzeitlich
ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin aus, so hätte das ohne Invalidität
erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) gemäss Angaben der Arbeitgeberin bei
8,5 Arbeitsstunden pro Arbeitstag, fünf Arbeitstagen pro Woche und vier
Wochen Ferien pro Jahr gestützt auf einen Stundenlohn von Fr. 32.- im Jahre
2000 Fr. 65'280.- (= 8,5 x 5 x 48 x Fr. 32.-) betragen.

5.2
5.2.1Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit
aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind
und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von
ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa
mit Hinweisen).

5.2.2 Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Ermittlung des
Invalideneinkommens die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl.
z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes
und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Um ein
Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren
erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn
gemäss Tabelle A1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % (Bestätigung
dieser Höchstgrenze in Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01, Erw. 4 [=
AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4]) vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre
(Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw.
5).

5.2.3 Geht man von der neuesten Erhebung (LSE 2000) aus, belief sich der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die Frauen mit vorausgesetzten
Berufs- und Fachkenntnissen (TA1, Anforderungsniveau 3) im privaten Sektor
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 auf Fr.
4578.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2002
S. 88 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total") für die in einer geeigneten Tätigkeit
zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdeführerin ein Gehalt von monatlich Fr. 2392.-
([Fr. 4578.- : 40 x 41,8] x 0,5) und jährlich Fr. 28'704.- (Fr. 2392.- x 12)
ergibt. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigt sich deshalb,
weil die Versicherte über eine abgeschlossene Berufslehre als
Krankenschwester verfügt und bereits während mehreren Jahren als
Arztsekretärin arbeitete.

5.2.4 Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen der Versicherten
(leidensbedingte Einschränkungen, fehlendes Berufsdiplom in einer
Bürotätigkeit und Mangelhaftigkeit im schriftlichen Ausdruck der deutschen
Sprache) Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles einen Abzug von maximal angemessenen 10 % (vgl. BGE 126 V 79 ff.
Erw. 5b) vornimmt, ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 %,
welcher gegebenenfalls einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen
würde (Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.2.5 Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass sie in einer
geeigneten Tätigkeit nur ein Pensum von 50 % zu leisten vermag, nicht als
abzugserhöhende Tatsache zu berücksichtigen, weil Teilzeitbeschäftigung sich
bei Frauen im Anforderungsniveau 3 insbesondere bei einem Pensum von 50-74 %
gemäss Tabelle 9 der LSE 2000 (S. 24) im Vergleich zu einer
Vollzeitbeschäftigung sogar proportional Lohn erhöhend auswirkt (vgl. Urteil
W. vom 9. Mai 2001, I 575/00, zur LSE 1998).

5.3 Bei einem Abzug von 10 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr.
25'833.- [Fr. 28'704.- x 90 %], sodass aus der Gegenüberstellung dieses
Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 65'280.-
(Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 39'447.-
und ein Invaliditätsgrad von 61 % (Fr. 39'447.- ./. Fr. 65'280.- x 100)
resultieren. IV-Stelle und Vorinstanz sind demnach im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe, nicht
aber auf eine ganze Invalidenrente zusteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: