Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 312/2003
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I 312/03

Urteil vom 10. Juli 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Schmutz

H.________, 1987, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1987 geborenen H.________ für die Zeit vom 2. Februar 2002 bis 28. Februar
2004 medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach
ärztlicher Verordnung zu.

B.
Die von den Eltern hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März
2003, soweit es darauf eintrat, ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung seien
aufzuheben und es seien ihm rückwirkend in der Zeit vor dem 2. Februar 2002
medizinische Massnahmen sowie die mit am 29. April 2002 eingereichtem Gesuch
beantragten Sonderschulmassnahmen zuzusprechen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Zusammenhang mit dem am 29. April 2002
(bei der IV-Stelle X.________) eingereichten Gesuch um Sonderschulmassnahmen
stellen lässt, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten, da es hier -
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - mangels Verfügung an einem
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer
Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Aus dem gleichen Grunde könnte das kantonale
Gericht auch nicht auf den (beim Eidgenössischen Versicherungsgericht als
hierfür sowieso nicht zuständiger Instanz) gestellten Antrag auf eine
Revision oder eine Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides resp. der
angefochtenen Verfügung eintreten.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 27.
August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

3.
Das kantonale Gericht hat die im angefochtenen Entscheid nicht näher
bezeichneten, vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch von
nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr auf
psychiatrische Behandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme der
Invalidenversicherung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 IVG; BGE 105 V 19 mit
Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1) zutreffend angewendet. Zu dem entsprechend
der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2002 einzig Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Anspruch auf medizinische Massnahmen in
Form einer ambulanten Psychotherapie wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, das die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung
als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Der vorinstanzliche Entscheid ist
damit rechtens und weitere Beweisvorkehren sind nicht zu treffen.
Die Akten gehen zur Prüfung eines allfälligen Anspruches des
Beschwerdeführers auf Sonderschulmassnahmen (vgl. Ziff. 5.7 des am 29. April
2002 eingereichten Gesuches) an die IV-Stelle.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: