Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 30/2003
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I 30/03

Urteil vom 22. Mai 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer

M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin

(Entscheid vom 29. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Im Beschwerdeverfahren des I.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 24. Mai 2000 wurde  M.________ durch die
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
eingesetzt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte sie am 5. September
2001 eine Honorarrechnung über den Betrag von Fr. 3254.- ein, welcher ein
Zeitaufwand von 14:15 Stunden, Auslagen von Fr. 174.50 und Mehrwertsteuer von
Fr. 229.50 zugrunde lagen.
Mit Entscheid vom 29. November 2002 wies die Rekurskommission die Beschwerde
ab und setzte das Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf pauschal
Fr. 1500.- fest (Dispositiv-Ziff. 4).

B.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung
von Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids betreffend
Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung sei die Sache zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Kostennote vom 5. September 2002 mit einem angemessenen Stundenansatz zu
bewilligen.

Die Rekurskommission nimmt mit Eingabe vom 30. Januar 2003 Stellung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. M.________ wurde Gelegenheit gegeben, sich
dazu zu äussern, wovon sie am 8. April 2003 Gebrauch gemacht hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen vorinstanzlichen Entscheids
(hier 29. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366
Erw. 1b; mit Bezug auf vorinstanzliche Entscheide über den Anspruch auf
Parteientschädigung: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil T. vom 23. Januar 2003, H 255/02), sind im vorliegenden Fall die bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen beruht auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung
mit Art. 69 IVG und Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG) und Art. 9 der Verordnung des
Bundesrates über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (vom 10.
September 1969, Kostenverordnung; SR 172.041.0). Der Entscheid der
Rekurskommission als Vorinstanz im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art.
98 lit. e OG über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in jenem
Verfahren stellt somit eine auf öffentlichem Recht des Bundes beruhende
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, die gemäss Art. 128 in
Verbindung mit Art. 97 OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden kann. Sodann ist die
unentgeltliche Rechtsbeiständin legitimiert, gegen die Festsetzung ihres
Honorars durch die Rekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen
(BGE 110 V 363 Erw. 2). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
einzutreten.

3.
Da es sich beim Streit über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende
Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine
sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich der
Richter nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder
sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden
(BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn der Richter
den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die
Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht
der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag
festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995 [U 181/94]).
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter, wie
vorliegend, die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung
einreicht. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a).

4.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz, ohne in den Erwägungen auf
die in jenem Verfahren eingereichte Kostennote Bezug zu nehmen, die an
M.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entrichtende Entschädigung
im Dispositiv auf pauschal Fr. 1500.- festgesetzt. Weil damit nicht erkennbar
ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, vermag der Entscheid der
richterlichen Begründungspflicht nicht zu genügen. Indessen hat die
Rekurskommission in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2003 zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Gründe für die Reduktion der Honorarnote
dargelegt.  M.________ hat sich dazu am 8. April 2003 geäussert. Unter diesen
Umständen kann der nicht besonders schwerwiegende Mangel als geheilt gelten
(vgl. hiezu BGE 120 V 362 Erw. 2b). Für diese Sichtweise sprechen auch
verfahrensökonomische Überlegungen (BGE 116 V 187 Erw. 3d), würde die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur schriftlichen Begründung doch
einen formalistischen Leerlauf bedeuten.

5.
5.1 Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einer Partei einen
Anwalt beigeben, wenn die bedürftige Partei nicht imstande ist, ihre Sache
selbst zu vertreten. Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und
Kosten (Art. 65 Abs. 5 VwVG). Er hat von der an ihn delegierten Kompetenz mit
dem Erlass der erwähnten Kostenverordnung Gebrauch gemacht.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung richten sich die Anwaltskosten der
Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, nach den Art. 8 Abs.
3 und 4 der gleichen Verordnung, wobei das Honorar des amtlich bestellten
Anwalts ausnahmsweise um höchstens die Hälfte gekürzt werden kann (Art. 9
Abs. 2 der Verordnung). Laut Art. 8 Abs. 3 der Verordnung sind die
Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts über
Entschädigungen an die Gegenpartei sinngemäss anwendbar. Abs. 4 der
Bestimmung schreibt vor, dass sich die Entschädigung für das Honorar des
Vertreters oder Beistandes im Rahmen der Tarifbestimmung über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemisst; der danach in der Regel zulässige
Höchstbetrag findet Anwendung auf die Beschwerde an den Bundesrat und
vermindert sich für Beschwerden an die Departemente oder eidgenössischen
Rekurskommissionen um einen Viertel, für Beschwerden an andere Bundesbehörden
um die Hälfte. Da es im Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen um
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten geht, findet nicht der Tarif
über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1), sondern derjenige über die
Entschädigungen  an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (SR 173.119.2) Anwendung (vgl. BGE
120 V 218 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 526 Erw. 2a). Laut dessen Art. 2 Abs. 1 wird
das Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des
Anwalts bestimmt. Für Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Eidgenössische
Versicherungsgericht gelten danach als Mindestansatz Fr. 500.- und als
Höchstansatz Fr. 15'000.-, gemäss Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung somit
Fr. 500.- bis Fr. 11'250.-.
5.2 Bezüglich der Höhe der von der Eidgenössischen Rekurskommission
festzusetzenden Parteientschädigung ist somit ein bundesrechtlicher Tarif
anwendbar - dies im Gegensatz zu den von kantonalen Vorinstanzen nach Art. 85
Abs. 2 lit. f AHVG festzusetzenden Parteientschädigungen im AHV-Bereich und
in den ihr insoweit beigeordneten Sozialversicherungszweigen, so namentlich
der Invalidenversicherung (Art. 69 IVG); hier sieht das Bundesrecht keine
Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Tarif
vor. Daher hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Höhe einer von der
Eidgenössischen Rekurskommission zugesprochenen Entschädigung primär nicht im
Hinblick auf das früher aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9
BV verankerte Willkürverbot zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 408 Erw. 3a),
sondern daraufhin, ob bei der bundesrechtlich geregelten Festsetzung der Höhe
der Entschädigung die einschlägigen Vorschriften verletzt wurden oder ob die
Rekurskommission das ihr durch die Kostenverordnung und den Tarif eingeräumte
Ermessen rechtsfehlerhaft, d.h. ermessensüberschreitend oder -missbräuchlich
ausgeübt und insofern eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit.
a OG begangen hat (BGE 120 V 220 Erw. 4a; ZAK 1988 S. 526 Erw. 2b).

5.3 Mit Gesamtgerichts-Beschluss vom 3. Juni 1997 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Parteientschädigung für durchschnittliche Fälle auf
Fr. 2500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer; in BGE 122 V 77
nicht publizierte Erwägung 4) erhöht, welchen Betrag die Eidgenössische
Rekurskommission als "ligne directrice" zu beachten hat (ZAK 1991 S. 379 Erw.
2c, 1988 S. 527 Erw. 3a in fine). Dieser Ansatz findet auch im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung Anwendung (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261).

6.
6.1 In ihrer Vernehmlassung an das Eidgenössische Versicherungsgericht
begründet die Rekurskommission die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1500.-
damit, der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 ¼ Stunden sei eindeutig zu
hoch, da es sich nicht um eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt
habe und weitgehend die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten
Argumente hätten übernommen werden können. Fraglich sei sodann die
Notwendigkeit der in der Honorarrechnung angeführten 104 Fotokopien aus den
Akten der IV-Stelle, nachdem der Advokatin die Unterlagen ihres Vorgängers
zur Verfügung gestanden hätten, welche sie während 1 ½ Stunden studiert habe,
bevor sie die IV-Stelle um Akteneinsicht ersucht habe. Nicht berücksichtigt
werden könne die Mehrwertsteuer, da eine solche für im Ausland wohnende
Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters
in Anspruch nähmen, nicht geschuldet sei. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände rechtfertige es sich daher, den Ansatz von Fr. 2000.-, den die
Rekurskommission einer anwaltlich vertretenen Person im Falle des Obsiegens
zu Lasten der Gegenpartei in der Regel zuspreche, um einen Viertel auf Fr.
1500.- zu reduzieren.

In der Stellungnahme vom 8. April 2003 wird diese Entschädigung als
unverhältnismässig tief bezeichnet mit der Begründung, um die Chancen einer
Beschwerdeeinreichung abwägen zu können, sei eine umfassende Prüfung des
Falles erforderlich gewesen. Hinzugekommen sei die Rechtsunsicherheit wegen
der mangelhaften Eröffnung der Verfügung, was zusätzliche Abklärungen und
Eingaben mit sich gebracht habe. Selbst wenn von einem Stundenansatz von Fr.
150.- für die unentgeltliche Verbeiständung ausgegangen und die
Mehrwertsteuer weggelassen werde, beliefen sich die Anwaltskosten noch auf
Fr. 2312.-.
6.2 Wie dargelegt (Erwägung 5.1), bemisst sich die Entschädigung unter
anderem nach der Schwierigkeit der Streitsache sowie dem Umfang der
Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts. Für die Schwierigkeit einer
Streitsache ist nicht massgebend, ob sich im konkreten Fall stellende Tat-
oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der
Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven
Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen
Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden
Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu
bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und
Zeitaufwands darf der Sozialversicherungsrichter nach ständiger
Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im
Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird,
wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird.
Diese sollen nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der
Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss
nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 87 Erw. 4b).

6.3 Die Beschwerdeführerin hat vorinstanzlich eine gut achtseitige
Beschwerdeschrift eingereicht, wovon rund zwei Seiten der Rüge der
mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 24. Mai 2000 und rund fünf Seiten
der materiellen Begründung gewidmet waren. Es stellten sich keine schwierigen
Rechtsfragen, sondern im Wesentlichen lediglich Beweisfragen hinsichtlich des
zweiten Leistungsbegehrens vom 3. September 1997 und der Zustellung der
angefochtenen Verfügung. Im Rahmen dieser Streitsache hatte sich die
Rechtsvertreterin nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen.
Bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme handelte es sich um einen
durchschnittlichen bis einfachen Fall (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002
ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4d). Das zu bearbeitende Aktenmaterial war nicht
besonders umfangreich und der Aufwand belief sich zur Hauptsache auf die
vorinstanzliche Beschwerde, die Replik (zur Frage der Eröffnung der
Verfügung) sowie zwei ergänzende Stellungnahmen zur Rechtmässigkeit der
erfolgten Zustellung der Verwaltungsverfügung. In Anbetracht dieser
Gegebenheiten erweist sich ein Zeitaufwand von gut 14 Stunden als zu hoch.

6.4 Nicht zu beanstanden sind die Auslagen für Porti im Betrag von Fr. 28.50.
Nach der Rechtsprechung darf sodann das Erstellen von Fotokopien behördlicher
Akten durch einen Anwalt grundsätzlich nicht als unnötiger Aufwand
qualifiziert werden (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. September 1991,
I 289/90). Daran ändert nichts, dass offenbar bereits der Vorgänger der
heutigen Rechtsvertreterin Kopien erstellt hatte. Denn bei der Übernahme des
Mandats musste sie sicher sein, über das vollständige Aktenmaterial zu
verfügen. In ZAK 1991 S 380 Erw. 3c hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht ausgeführt, dass die Kosten für von Rechtsvertretern
erstellte Fotokopien nur insoweit berücksichtigt werden können, als diese bei
der Herstellung direkt anfallen (Papier, Strom, Miete des Geräts und
dergleichen). Weitere Faktoren, wie Lohnkosten, Miete und Heizung des
Fotokopierraumes haben dagegen ausser Betracht zu bleiben. Demgemäss hat das
Gericht im erwähnten Urteil entschieden, der in Rechnung gestellte Preis von
Fr. 1.- pro Fotokopie enthalte offensichtlich nicht nur die eigentlichen
Kopierkosten, sondern auch weitere Aufwendungen, die nicht zu vergüten seien.
Art. 14 der Kostenverordnung sieht für die Reproduktion von Schriftstücken
eine Gebühr von Fr. -.50 je Seite vor. Die von M.________ angeführten
insgesamt 146 Fotokopien sind demnach mit höchstens Fr. 73.- zu
veranschlagen, womit ein Auslagenersatz von insgesamt rund Fr. 100.- (Fr.
28.50 + Fr. 73.-) als angemessen erscheint. Nicht zu berücksichtigen ist
hingegen die Mehrwertsteuer, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vgl.
Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG).

6.5 Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene
Entschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) nicht als rechtsfehlerhafte
Ermessensbetätigung und damit nicht als bundesrechtswidrig.

7.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine
Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 22. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: