Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 308/2003
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I 308/03

Urteil vom 22. September 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury,
Kasinostrasse 38, 5000 Aarau

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 12. Oktober 1990 wurde dem 1959 geborenen Z.________ für
die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1989 eine ganze und ab 1. August 1989 eine
halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten
(für den 1983 geborenen Sohn sowie die 1985 und 1986 geborenen Töchter)
zugesprochen.

Am 26. Juni 2002 erliess die IV-Stelle des Kantons Aargau eine
Rückforderungsverfügung über einen Betrag von Fr. 151'446.- (Summe der für
den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2002 ausbezahlten Rentenbeträge).
Zur Begründung erklärte sie, die Verfügung vom 12. Oktober 1990 habe
versehentlich auf eine unbefristete Rente gelautet, während dem Versicherten
in Wirklichkeit eine auf den Zeitraum bis Ende April 1990 befristete Rente
hätte zugesprochen werden sollen. Die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
seien, soweit der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt sei,
zurückzuerstatten.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau die Rückerstattungsverfügung auf (Entscheid vom 26.
Februar 2003).

C.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

Z. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Gutheissung
schliesst.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Invalidenversicherung
(Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG), insbesondere die
Relevanz der Unterscheidung zwischen IV-spezifischen Gesichtspunkten, deren
nachträgliche Korrektur nur dann rückwirkend erfolgt, wenn die versicherte
Person ihre Pflicht zur Meldung leistungsrelevanter Tatsachen und Änderungen
(Art. 77 IVV) verletzt hat, und AHV-analogen Faktoren, welche eine
rückwirkende Leistungsanpassung zur Folge haben und gegebenenfalls eine
Rückforderung auslösen (zum Ganzen BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen), sowie
das Vorliegen eines Rückkommenstitels in Form der Wiedererwägung oder der
prozessualen Revision (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), welches eine
Voraussetzung der Rückforderung rechtskräftig zugesprochener Leistungen
bildet (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig ist auch, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden
Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG (im Gebiet der Invalidenversicherung
gestützt auf Art. 49 IVG sinngemäss anwendbar) verjährt der
Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit der einzelnen Rentenzahlung. Bei diesen Fristen handelt es sich um
Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck "nachdem die Ausgleichskasse davon
Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die
Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Ist für
die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig,
genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer
der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit
Hinweisen).

1.3 Nach der Rechtsprechung ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (dazu BGE
122 V 275 f. Erw. 5b/aa; Urteil J. vom 13. August 2003, C 36/01, Erw. 3.2.2)
abgesehen, bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass
gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern
auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Verwaltung -
beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - bei Anwendung der
zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen
(BGE 124 V 382 f. Erw. 1 am Ende, 122 V 275 Erw. 5b/aa, 110 V 306 f. Erw. 2b
am Ende; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2b).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit der Verfügung vom 26. Juni
2002 zu Recht die während des Zeitraums von Juli 1997 bis Juni 2002
ausgerichteten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 151'446.- zurückgefordert
hat.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdegegner gemäss
Beschluss der IV-Kommission vom 26. Juni 1990 für die Zeit vom 1. März bis
31. Juli 1989 eine ganze und vom 1. August 1989 bis 30. April 1990 eine halbe
Invalidenrente hätte zugesprochen werden sollen. Die von der Ausgleichskasse
in Umsetzung des Beschlusses der IV-Kommission erlassene Rentenverfügung vom
12. Oktober 1990 enthält die Befristung per Ende April 1990 nicht, was
offensichtlich auf einem Versehen beruht, wird doch im der Verfügung
beigelegten Begründungsblatt ausdrücklich erklärt, ab 1. Mai 1990 bestehe
kein Rentenanspruch mehr. Diese Aussage ist unbestrittenermassen zutreffend,
da der Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben Zürich
angetreten hatte, in welcher er ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielte. Die irrtümliche Zusprechung einer unbefristeten an Stelle der im
Kommissionsbeschluss vorgesehenen befristeten Rente ist daher, wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, als zweifellos unrichtig anzusehen.
Weil es sich um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des
zur Diskussion stehenden Betrags ist die Berichtigung von erheblicher
Bedeutung (BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw.
5c). Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (BGE 126 V
399 Erw. 1 mit Hinweis) ist daher in Form der Wiedererwägung (BGE 127 V 469
Erw. 2c mit Hinweisen) gegeben.

2.2 Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, liegt nach
der Rechtsprechung ein AHV-analoger Sachverhalt vor, wenn der
Ausgleichskasse, wie im vorliegenden Fall, bei der Umsetzung des ihr durch
die IV-Kommission richtig mitgeteilten Beschlusses in eine Rentenverfügung
ein Fehler unterläuft (BGE 110 V 301 f. Erw. 2b). Die vorzunehmende
Leistungsanpassung hat daher grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen, und die
zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen sind zurückzufordern (BGE 119 V 432
Erw. 2 mit Hinweisen).

3.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung bei Erlass der Verfügung vom 26. Juni
2002 verwirkt war. Dies hängt - soweit die Verfügung innerhalb der absoluten
fünfjährigen Verwirkungsfrist erging - davon ab, wann die Verwaltung den der
Verfügung vom 12. Oktober 1990 zu Grunde liegenden Irrtum bei Beachtung der
ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, sodass die einjährige
relative Verwirkungsfrist ausgelöst wurde (Erw. 1.2 hievor).

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Ausgleichskasse habe der IV-Stelle
(damals: IV-Kommission) eine Kopie der Verfügung vom 12. Oktober 1990
zugestellt. Diese sei in sich widersprüchlich: Es werde eine unbefristete
Rente verfügt, während dem Begründungsblatt zu entnehmen sei, dass der
Versicherte ab 1. Mai 1990 keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe. Dieses
Versehen, welches sich die Verwaltung selbst zuzuschreiben habe, hätte die
IV-Kommission bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen
müssen, nachdem ihr eine Kopie der Verfügung zugegangen sei. Die relative
einjährige Verwirkungsfrist  für den Rückforderungsanspruch gemäss Art. 49
IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG sei deshalb bereits zu
diesem Zeitpunkt ausgelöst worden und bei Erlass der über elf Jahre später
ergangenen Rückforderungsverfügung längst abgelaufen gewesen. Der
Beschwerdegegner schliesst sich diesen Überlegungen an mit der Ergänzung,
gemäss BGE 119 V 431 Erw. 3a genüge es, wenn für die Leistungsfestsetzung das
Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig sei, dass die nach der
Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen
Verwaltungsstellen vorhanden sei. Zur Auslösung der einjährigen
Verwirkungsfrist genüge daher bereits der Umstand, dass die Ausgleichskasse
bei Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 1990 um die Befristung hätte wissen
müssen.

3.2
3.2.1Der mit BGE 110 V 304 in Änderung der Rechtsprechung formulierte
Grundsatz, wonach für die Auslösung der relativen einjährigen
Verwirkungsfrist nicht mehr das tatsächliche Erkennen des Irrtums, sondern
der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sich die Verwaltung bei Anwendung der
zumutbaren Aufmerksamkeit über den Fehler hätte Rechenschaft geben müssen,
war von der früheren Praxis (BGE 100 V 163 Erw. 3) mit der Begründung
abgelehnt worden, ein Abstellen auf das "Kenntnis haben müssen" würde es der
Verwaltung praktisch verunmöglichen, unrechtmässig bezogene Leistungen nach
Ablauf eines Jahres seit Verfügungserlass zurückzufordern. Um dieser
Befürchtung Rechnung zu tragen und die Möglichkeit einer Rückforderung nicht
illusorisch werden zu lassen, wurde die neue Praxis dahingehend formuliert,
dass die einjährige Frist nicht bereits durch den Erlass der fehlerhaften
Verfügung, sondern durch die sich später ergebende Gelegenheit, den Irrtum -
beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - zu erkennen, ausgelöst
werde (BGE 110 V 306 f. Erw. 2b am Ende). Dieser Grundsatz, wonach nicht der
ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative
einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde in der Folge verschiedentlich
bestätigt (Erw. 1.3 hievor am Ende).

3.2.2 Sind am Erlass der ursprünglichen Leistungsverfügung zwei
Verwaltungsstellen beteiligt (vorliegend die IV-Kommission durch Fällung des
Rentenbeschlusses und die Ausgleichskasse durch dessen verfügungsmässige
Umsetzung) und unterläuft der einen ein Irrtum, welchen die andere auf Grund
der ihr zugestellten Verfügungskopie nicht bemerkt, ist im Lichte der
erwähnten, dem Anknüpfen an den "zweiten Anlass" zu Grunde liegenden
Zielsetzung, eine spätere Rückforderung nicht von vornherein illusorisch
werden zu lassen, von einem einzigen Fehler auszugehen. Der für die Auslösung
der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Anlass ist in dieser Konstellation
nicht bereits dann gegeben, wenn die eine Verwaltungsstelle von der andern
eine Kopie der ursprünglichen, die Leistung zusprechenden Verfügung
zugestellt erhält, sondern erst dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Grund
für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in Bezug auf die versehentliche, dem
Kommissionsbeschluss widersprechende Zusprechung einer zu hohen
Hilflosenentschädigung durch die Ausgleichskasse in dieser Weise entschieden
(nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 6. Juli 1998, I 118/97). Im Urteil C.
vom 25. Februar 2003 (I 353/01), welches eine mit der vorliegenden identische
Konstellation betraf, wurde ebenfalls von der dargelegten Rechtslage
ausgegangen (der in der Vernehmlassung des BSV angerufene BGE 110 V 298 ist
demgegenüber nicht einschlägig, da er vor der mit BGE 110 V 304 ff.
vorgenommenen Rechtsprechungsänderung erging). Die relative einjährige
Verwirkungsfrist gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1
AHVG wurde demnach nicht bereits dadurch ausgelöst, dass die Ausgleichskasse
der IV-Stelle (damals: IV-Kommission) eine Kopie der Verfügung vom 12.
Oktober 1990 zustellte.

3.3 Zu prüfen bleibt, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung in der Folge bei
Beachtung der zumutbaren Sorgfalt den Irrtum hätte erkennen müssen.

3.3.1 Da die IV-Stelle davon ausging, die zugesprochene Rente beschränke sich
auf einen vor dem Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 1990 liegenden
Zeitraum (1. März 1989 bis 30. April 1990), sodass dem Beschwerdegegner
lediglich eine Nachzahlung ausgerichtet werde, während keine laufenden
Leistungen gegeben seien, archivierte sie das Dossier und nahm in der Folge
keine Revision der Rente vor. Unter diesen Umständen ist glaubhaft, dass sich
den IV-Organen während des folgenden langen Zeitraums keine Möglichkeit bot,
den Irrtum zu erkennen, da der Fall für sie als erledigt galt. Auch seitens
der Ausgleichskasse, welche die Rente während Jahren ausbezahlte, unterblieb
eine Überprüfung der Grundlagen, weil keine Mutation stattfand. Ein Anlass
zur Bearbeitung des Dossiers ergab sich erst dadurch, dass das älteste der
drei Kinder im November 2001 18-jährig wurde, sodass sich die Frage stellte,
ob weiterhin ein Anspruch auf die entsprechende Kinderrente bestehe (vgl.
Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 AHVG). Die
Ausgleichskasse holte deshalb Angaben über die Ausbildungssituation des
Kindes ein. Die Überprüfung des Dossiers, welche zur Entdeckung des Irrtums
führte, fand schliesslich statt, nachdem der Versicherte der Verwaltung am 5.
Juni 2002 gemeldet hatte, er habe aus gesundheitlichen Gründen seine Stelle
gewechselt, wodurch die IV-Stelle auf die ihm ausgerichtete Rente aufmerksam
wurde.

3.3.2 Unter den gegebenen - aussergewöhnlichen - Umständen ist nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen) davon auszugehen, dass während des gesamten Zeitraums zwischen dem
Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 1990 und der Überprüfung der Kinderrente
im Oktober oder November 2001 weder die Ausgleichskasse noch die IV-Stelle
bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit Anlass hatte, die zu Unrecht
erfolgte Rentenauszahlung zu erkennen. Es kann offen bleiben, ob die
Ausgleichskasse, wie das BSV in seiner Vernehmlassung annimmt, bei der
Überprüfung der Kinderrente hätte feststellen müssen, dass die Rente des
Beschwerdeführers zu Unrecht ausbezahlt wurde. Die Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in vergleichbarem Zusammenhang lediglich
entschieden, die auf Grund der Meldung einer Adressänderung erfolgte
Anpassung löse die einjährige Verwirkungsfrist nicht aus (Urteil D. vom 25.
März 2002, I 505/01). Unabhängig davon, ob die relative einjährige
Verwirkungsfrist im Oktober 2001 oder erst im Verlauf der späteren
Nachforschungen im Juni 2002 ausgelöst wurde, erging die
Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2002 innerhalb der Einjahresfrist.

3.4 Da die einjährige relative Verwirkungsfrist durch die Verfügung vom 26.
Juni 2002  gewahrt wurde, hat die Verwaltung zu Recht die innerhalb der
absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit
Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückgefordert.
Deren Höhe ist durch die von der Kasse erstellte Zusammenstellung hinreichend
nachgewiesen und wurde auch nicht bestritten. Das kantonale Gericht hat daher
die Rückforderungsverfügung zu Unrecht aufgehoben.

3.5 Über einen allfälligen Erlass der Rückforderung ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: