Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 307/2003
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I 307/03

Urteil vom 3. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Grunder

Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch K.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Z. ________, geboren 1959, war ab 1. März 1993 bei der Firma Q.________,
Gartenbau, als Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau angestellt. Am 9.
August 1996 zog er sich bei einem Unfall ein Kontusionstrauma des linken
Unterschenkels mit mehreren Knochenbrüchen am linken Fuss zu (Metatarsale
I-Schaft/Basisfraktur, Metatarsale III-Köpfchenfraktur, Grundphalanxfraktur
der 2. Zehe, nicht dislozierte Bimalleolarfraktur Typ B und
Fibulaschaftfraktur). In der Folge mussten mehrere chirurgische Eingriffe
durchgeführt werden, insbesondere am 14. August 1996 eine Osteosynthese der
intraartikulären Metatarsale I-Basisfraktur und am 25. Oktober 1999 - wegen
einer zwischenzeitlich sich entwickelten posttraumatischen Arthrose - eine
Lisfrancarthrodese. Der Arbeitgeber löste das Anstellungsverhältnis per Ende
September 1999 wegen der krankheitsbedingten Absenzen auf. Am 26. Juli 2000
meldete Z.________ sich unter Hinweis auf die Beschwerden im linken Fuss
sowie Rückenschmerzen zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung,
Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle das
Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers (worunter ein Bericht des
Dr. med. V.________, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik X.________, vom
25. September 2000) bei und holte die Berichte des Dr. med. T._______,
Spezialarzt FMH für Innere Krankheiten, vom 22. August 2000 (mit beigelegtem
Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 31. Juli 2000) und des Dr.
med. D._______, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik X.________, vom 3.
Oktober 2000, Auskünfte der Arbeitgeberin (vom 15. August 2000) sowie eine
Stellungnahme der versicherungsinternen Berufsberatung (vom 15. März 2001)
ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch
auf Invalidenrente und Umschulung mangels leistungsbegründender Invalidität.

B.
Mit der hiegegen erhobenen Beschwerde beantragte Z.________ die Rückweisung
der Sache an die IV-Stelle, damit diese zusätzliche medizinische und
berufliche Abklärungen treffe und anschliessend den Anspruch auf
Invalidenrente erneut prüfe. Gleichzeitig wurden die Berichte der
Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. November 2001 und der Klinik
Y.________ vom 27. November 2001, 16. Januar und 5. August 2002 aufgelegt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 25. Februar 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern mit der Präzisierung, es seien eingehend
berufliche Massnahmen zu prüfen. Zudem werden zwei Berichte der Klinik
Y.________ vom 17. und 23. September 2002 eingereicht. In prozessualer
Hinsicht wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach
Eingang von Beschwerde und Vernehmlassungen nur ausnahmsweise statt. Dieser
ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der
Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche
Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres
aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind
(BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung
rechtfertigt die Vernehmlassung der IV-Stelle, mit welcher ohne nähere
Begründung Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wurde, die
Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht. Das entsprechende
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

1.2 Soweit der Versicherte letztinstanzlich eine Überprüfung des Anspruchs
auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung beantragt, ist darauf mangels
Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten, da die Verwaltung in dieser Hinsicht
nicht verfügt hat und angesichts der Umstände auch nicht verfügen musste (BGE
125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz hat den in der Verwaltungsverfügung vom 27. Juli 2001
abgelehnten Anspruch auf Umschulung nicht beurteilt mit der Begründung,
dieser Punkt sei nicht angefochten worden. Aus dem Rechtsbegehren in der
kantonalen Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Rückweisung der Sache
beantragt wurde, damit die IV-Stelle weitere medizinische und berufliche
Abklärungen einhole. Aus dem Wortlaut dieses Antrags kann einzig geschlossen
werden, dass die Verwaltungsverfügung auch hinsichtlich des Anspruchs auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen, soweit darauf einzutreten war,
angefochten worden ist. Das kantonale Gericht hätte daher auch diese Frage
prüfen müssen. Von einer Rückweisung der Sache in diesem Punkt ist aber
abzusehen, da nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein
Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt wurde, womit die praxisgemäss
erforderliche, leistungsspezifische Invalidität von etwa 20 % (BGE 124 V 110
f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.) nicht erreicht war.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherunsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegend zu
beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
bei Erlass der strittigen Verfügung (hier: 27. Juli 2001) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG invalid ist und daher Leistungen der
Invalidenversicherung (Rente, Umschulung) beanspruchen kann.

3.1 Die IV-Stelle stützte ihre Ablehnungsverfügung hinsichtlich Befunde,
Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die in diesen Punkten
übereinstimmenden Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ (vom 31.
Juli, 25. September und 3. Oktober 2000) und des Dr. med. T._______ (vom 22.
August 2000). Danach bestand ein Status nach intraartikulärer Metatarsale
I-Schaft/Basisfraktur 1996, Status nach medialer Lisfrancarthrodese am 25.
Oktober 1999 links sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Im
Bereich der Arthrodese war der Endzustand der Heilung erreicht. Die auch nach
den chirurgischen Eingriffen persistierenden Schmerzen im linken Fuss konnten
mit den durchgeführten Therapien (Infiltrationen, ergotherapeutische
Abhärtung der Narbe mit verschiedenen Materialien) nicht gelindert werden.
Der Versicherte bedurfte keiner weiteren ärztlichen Behandlung mit Ausnahme
von regelmässigen Verlaufskontrollen. Im bisher ausgeübten Beruf als Gärtner
war er mit optimaler Schuhversorgung wahrscheinlich im Umfang von 50 %
einsatzfähig. Wegen der verminderten Belastbarkeit des linken Fusses bestand
bei längerem Gehen oder Stehen sowie hinsichtlich Tragen und Heben von Lasten
eine leistungsmässige Einschränkung. In einer leichten Tätigkeit, die
abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend verrichtet werden konnte, war
der Versicherte vollständig arbeitsfähig.

3.2 Im vorinstanzlich aufgelegten Bericht der Klinik Y.________ vom 27.
November 2001 beschreibt der leitende Arzt des Schmerzzentrums, Prof. Dr.
med. R._______, einen oberflächlichen Schmerz im Bereiche der Operationsnarbe
über dem Fussrist und einen in der Tiefe lokalisierten Schmerz, welcher sich
beim Anlaufen bemerkbar mache, während einer gewissen Zeit deutlich abnehme,
danach nicht mehr vorhanden sei und während der Erholungsphase (nach
Belastung) wieder auftrete. Die Beschwerden müssten in erster Linie im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Familiennachzug gesehen werden. Darüber
hinaus zeige sich auf Grund der Schilderung eine eindeutig psychologische
Problematik, die das Ausmass einer depressiven Episode erreiche. Die
Beschwerden würden nachvollziehbar und von adäquaten Affekten begleitet
geschildert. An der Beurteilung der Klinik X.________ sei nichts zu ändern.

3.3 Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 23. September 2002 gelangt
Dr. med. S.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.________, zum Schluss, der
unverändert diffusen Schmerzproblematik verteilt über den ganzen Fussrücken
und die Planta pedis könne kein organisches Korrelat zugeordnet werden. Dr.
med. E.________ (Bericht der Klinik Y.________ vom 17. September 2002)
beschreibt eine funktionelle, übersegmentale Ausbreitung einer vom linken
Fuss ausgehenden Schmerzsymptomatik, welche bezeichnenderweise auf Diclofenac
peroral nicht anspreche, jedoch sehr gut auf Flector tissugel.

4.
Der Beschwerdeführer bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, die
medizinische Behandlung seines Fussleidens sei nicht abgeschlossen. Auch nach
Verfügungserlass seien weitere orthopädische und neurologische Behandlungen
und Abklärungen erfolgt. Nachdem sich erwiesen habe, dass die Schmerzen im
linken Fuss nicht erklärbar seien, hätte die Verwaltung und die Vorinstanz im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes das Vorliegen eines psychischen Leidens
prüfen und dementsprechend medizinische Untersuchungen veranlassen müssen.
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Allein aus der Tatsache, dass ein
Versicherter medizinischer Behandlung bedarf, kann nicht geschlossen werden,
es liege ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor, der eine
Erwerbsunfähigkeit bewirke. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem
Umfang es dem Versicherten zumutbar ist, mit dem Gesundheitsschaden
erwerbstätig zu sein. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Ärzte der Klinik
X.________ und Dr. med. T.________ haben dazu in Kenntnis der Anamnese und
gestützt auf eigene Untersuchungen mehrere Male Auskunft gegeben. Ihre
Schlussfolgerungen stimmen mit den Angaben der vor- und letztinstanzlich
aufgelegten medizinischen Berichte überein. So hat Prof. Dr. med. R.________
(Bericht der Klinik Y.________ vom 27. November 2001) ausdrücklich auf die
Beurteilung der Klinik X.________ verwiesen. Wenn er weiter festhält, dass im
Zeitpunkt seiner eigenen Untersuchung am 27. November 2001 eine
psychologische Problematik habe erfragt werden können, die auf eine
depressive Episode hindeute, so liegt damit noch kein Anhaltspunkt vor, im
für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der strittigen
Verfügung (vgl. Erw. 2 in fine) habe ein psychischer Gesundheitsschaden
bestanden. Denn dieser Arzt fand keine Hinweise für ein pathologisches
Geschehen, wie aus seinen Angaben deutlich hervorgeht (nachvollziehbare
Schilderung der Beschwerden begleitet von adäquaten Affekten, Hinweis auf die
belastende psychosoziale Situation). Dementsprechend empfahl er auch keine
psychiatrische Abklärung oder Therapie. Auch die Befunde der Dres. med.
S.________ und E.________ (Berichte der Klinik Y.________ vom 23. September
und 17. September 2002) sind nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Ablehnungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweis). Von weiteren Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand ist
daher abzusehen.
Auf Grund der medizinischen Angaben ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass
dem Beschwerdeführer eine leichtere, abwechselnd sitzend, stehend und gehend
zu verrichtende Tätigkeit in vollem zeitlichem Umfang möglich und zumutbar
ist. Gegen diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit spricht das Schreiben des
Forschungsinstituts J._________ für biologischen Landbau, vom 29. Mai 2001
nicht, wonach der Versicherte im Frühjahr 2001 ein Praktikum absolviert hat.
Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist anzunehmen,
dass diese Arbeit, wie die früher ausgeübte Tätigkeit im Garten- und
Landschaftsbau, seiner körperlichen Behinderung nicht angepasst ist.

5.
Zu prüfen ist sodann die Invaliditätsbemessung nach der hier anwendbaren
Methode des Einkommensvergleichs.

5.1 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen gestützt auf vier Blätter der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt. Demgegenüber hat das
kantonale Gericht die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2000
herangezogen. Das vorinstanzliche Vorgehen steht in Einklang mit der im
Urteil C. vom 28. August 2003 (U 35/00; in BGE 129 V noch nicht
veröffentlicht) präzisierten Rechtsprechung. Danach setzt das Abstellen auf
DAP-Löhne voraus, dass mindestens fünf DAP-Blätter aufgelegt und Angaben
gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in
Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den
Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind
diese verfahrensmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil U 35/00, Erw. 4.2.1 und
4.2.2). Im Lichte dieser Grundsätze war die Ermittlung des
Invalideneinkommens durch die Verwaltung bereits deshalb unzulässig, weil mit
bloss vier bei den Akten liegenden DAP-Blättern keine repräsentative Basis
vorgelegt wurde, auf Grund welcher eine zuverlässige Beurteilung vorgenommen
werden könnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht bei der
Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen.

5.2 Das kantonale Gericht bestimmte das hypothetische Invalideneinkommen
gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2000 (TA1, Anforderungsniveau 4, Männer,
Fr. 4437.- im privaten Sektor). Diesen Wert hat es zutreffend auf die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden) hochgerechnet sowie
an die Nominallohnentwicklung angepasst und auf diese Weise einen Jahreslohn
von Fr. 56'895.- im Jahre 2001 ermittelt, den sie - den persönlichen und
beruflichen Umständen des Versicherten Rechnung tragend - um 15 %
herabsetzte. Das Ergebnis (Fr. 48'360.-) hat sie dem der Stellungnahme der
Arbeitgeberin vom 15. August 2000 entnommenen Jahreslohn im Jahre 1998,
angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001, von Fr. 51'730.-
gegenübergestellt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 7 % ergab. Diese
Invaliditätsbemessung wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
beanstandet und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese als
rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Der leistungsspezifische
Invaliditätsgrad wird somit weder hinsichtlich des Anspruchs auf
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) noch hinsichtlich desjenigen auf
Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 f. Erw. 5) erreicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: