Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 2/2003
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I 2/03

Urteil vom 8. Mai 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Berger Götz

B.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Fuhrer,
Seftigenstrasse 7, 3001 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene B.________ war seit dem 3. September 1993 als
Lastwagenchauffeur bei Firma K.________ tätig. Am 26. April 1997 zog er sich
bei einem Arbeitsunfall eine Rippen-, Becken- und LWS-Kontusion zu. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Leistungen mit
Verfügung vom 11. Februar 1998 ein, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen und
die geklagten Beschwerden auf einen psychischen Gesundheitsschaden
zurückzuführen seien, der in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfall stehe. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 1998.
Die Firma K.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf
den 31. März 1998, weil er die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr
ausüben konnte.

Am 27. Januar 1999 meldete sich B.________ zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern veranlasste Abklärungen in
beruflich-erwerblicher und in medizinischer Hinsicht. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach sie B.________ rückwirkend per 1. April 1998
eine halbe Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 64 %, zu (Verfügung vom 16. August 2001).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern ab (Entscheid vom 5. November 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die IV-Stelle
sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente, eine
ganze Zusatzrente für seine Ehefrau und ganze Kinderrenten für seine Kinder
auszurichten. Der Eingabe liegt ein Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med.
S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Dezember 2002 bei.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang
und die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis, Art. 29
IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. August 2001) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen,
namentlich der in interdisziplinärer Zusammenarbeit entstandenen Gutachten
der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 17.
Februar 2001 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 19. Februar 2001 sowie des Arztzeugnisses des Dr. med.
S.________ vom 25. Juni 2001, zum Schluss, dem Versicherten sei eine
vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, welche stündliche Positionswechsel
zulasse und kein Heben von Gewichten über 5 kg oder kniende und gebückte
Körperhaltungen erfordere, im Umfang von 50 % eines Vollpensums zumutbar. Im
anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht
offen gelassen, ob mit der Verwaltung von einem Valideneinkommen in der Höhe
von Fr. 59'250.- ausgegangen werden muss oder ob auf das im Jahr 1996 in der
Firma K.________ erzielte Einkommen von Fr. 49'690.-, angepasst an die
seither eingetretene Lohnentwicklung, abzustellen ist, weil der
Invaliditätsgrad selbst dann nicht zwei Drittel betrage, wenn die Berechnung
auf dem höheren Lohn im Betrag von Fr. 59'250.- basiere. Der Berechnung des
Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven
Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der
vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2000 durchgeführten Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4'437.- zu Grunde. Umgerechnet auf eine
Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden, angepasst an die bis 2001 eingetretene
Nominallohnerhöhung und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50
% sowie eines zusätzlichen Abzuges von 25 % ergab sich ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 21'365.- im Jahr. Verglichen mit dem
Valideneinkommen von maximal Fr. 59'250.- resultierte ein Invaliditätsgrad
von 63,94 %. Unter diesen Umständen musste das kantonale Gericht nicht
entscheiden, ob sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens der
Maximalabzug von 25 % tatsächlich rechtfertigt.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen
nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann
vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Sodann wiederholt der Versicherte im letztinstanzlichen
Prozess, Dr. med. S.________ gehe von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit aus,
und fügt unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Hausarztes vom 4. Dezember
2002 an, Frau Dr. med. L.________ habe in ihrem Gutachten nicht
berücksichtigt, dass eine im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit nicht länger
als zwei Stunden möglich sei. Daraus kann er allerdings nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Wie aus der interdisziplinären Beurteilung der Frau Dr.
med. L.________ vom 17. Februar 2001 und des Dr. med. H.________ vom 19.
Februar 2001 deutlich wird, nutzt der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit
im Umfang von 50 % eines Vollpensums auf Grund bewusstseinsnaher,
demonstrativer Faktoren nicht aus. Diese sind krankheitsfremd und könnten
durch einen Willenseinsatz überwunden werden (vgl. BGE 102 V 165; AHI 2001 S.
228 Erw. 2b mit Hinweisen). Auf dieses schlüssige Ergebnis der Fachärzte,
welches in Kenntnis der Anamnese abgegeben wurde, auf sorgfältigen eigenen
Untersuchungen beruht und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht abgestellt. Daran
ändert die abweichende, offenbar vorwiegend auf den Aussagen des Versicherten
zu den Auswirkungen der Leiden basierende Einschätzung des Dr. med.
S.________ nichts. Dazu kommt, dass den äusserst knappen Aussagen des Dr.
med. S.________ auch im Hinblick auf seine auftragsrechtliche
Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer nicht der gleiche Beweiswert
zuerkannt werden kann wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die
Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Soweit der
Versicherte mit der Einreichung des Zwischenberichts des Dr. med. S.________
vom 4. Dezember 2002 im letztinstanzlichen Verfahren eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes geltend macht, kann daraus für den vorliegenden Prozess
nichts gewonnen werden, weil der Bericht nichts zur Feststellung des
Sachverhalts beiträgt, wie er sich bis zum Verfügungserlass verwirklicht hat,
welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174; Urteil S. vom 9. August
2002, I 26/02, Erw. 3.1) grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des
Rentenbeginns abzustellen. Vorliegend fällt der Rentenbeginn in den Monat
April 1998 (Verfügung vom 16. August 2001). Da keine Anhaltspunkte für eine
allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE
96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), sind
die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu
berücksichtigen. Die Verwaltung hat zur Berechnung des Validenlohnes von Fr.
59'250.- allerdings die Angaben der Firma K.________ vom 23. April und 8. Mai
2001 zu den Einkünften, welche der Versicherte im Jahr 2001 als
Lastwagenchauffeur erzielen würde, herangezogen. Wird demgegenüber
praxisgemäss vom im Jahr 1996 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr.
50'475.- (inkl. der im Jahr 1997 erfolgten Nachzahlung von Fr. 785.- für den
Dezemberlohn 1996;  Fragebogen Arbeitgeber vom 22. November 1999) ausgegangen
und dieser an die allgemeine Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 von 0,5 %
und im Jahr 1998 von 0,7 % (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 7, S. 89, Tabelle
B10.2) angepasst, ergibt sich für das Vergleichsjahr 1998 ein
Valideneinkommen von Fr. 51'082.-. Ausgehend vom standardisierten monatlichen
Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE 1998
von Fr. 4'268.-, umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2002, Heft 7, S. 88, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung
der um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie eines zusätzlichen Abzuges
von 25 % resultiert für das Jahr 1998 ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 20'118.-. Einen Grund, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nur
von Sektor 3, Dienstleistungen, der Tabelle auszugehen, wie dies der
Versicherte fordert, besteht nicht. Es ist auf das Mittel aller Zentralwerte
im privaten Sektor abzustellen, weil dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine
gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung in allen Bereichen gleichermassen
zumutbare Beschäftigungen offen stehen. Der auf der Basis des Jahres 1998
vorgenommene Einkommensvergleich führt zu einem Invaliditätsgrad von
(aufgerundet) 61 %. Demzufolge besteht, wie kantonales Gericht und Verwaltung
richtig festgestellt haben, lediglich Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung. Bei diesem Ergebnis muss nicht beantwortet werden, ob
sich in Anbetracht der Tatsache, dass bei vergleichbaren Sachverhalten eine
Herabsetzung des Tabellenlohnes in der Höhe von 10 % vorgenommen wird, der
maximale Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) tatsächlich rechtfertigt. Denn bei
einem Abzug von 10 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 53 %
und somit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: