Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 297/2003
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I 297/03

Urteil vom 3. Mai 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer

F.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F.
Siegen, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene F.________ erlitt bei einem Arbeitsunfall am 4. März 1997
ein Quetschtrauma am rechten Fuss. Nachdem er seine Arbeit in der Firma
H.________ AG nach dem Unfall nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das
Anstellungsverhältnis zum 31. Januar 1999 aufgelöst. Die Ärzte in der Klinik
X.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), wo sich der
Verunfallte vom 17. März bis 28. April 1999 aufgehalten hatte, hielten eine
wechselbelastende oder vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit ohne
repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg für ganztags möglich.
Die SUVA sprach F.________ eine Invalidenrente ab 1. Juli 1999 auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 2. Juli 1999).

Am 15. Dezember 1997 meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung
zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
IV-Stelle, holte die Akten der SUVA und - aufgrund der neu geltend gemachten
Rückenbeschwerden - zwei Arztberichte vom 27. März 2001 und vom 22. Mai 2002
des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein. Sie liess den
Versicherten durch den Externen Psychiatrischen Dienst, Stützpunkt Y.________
(Expertise vom 4. Juli 2000) und die Klinik Z.________ begutachten (Expertise
vom 15. Juni 2001). In der Folge eröffnete sie F.________, er habe ab 1. März
bis 30. November 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung Nr. 3 vom 6. September 2002) und ab 1.
Dezember 1998 auf eine bis 30. Juni 1999 terminierte halbe Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung Nr. 4 vom 6. September 2002).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügung Nr.
4 vom 6. September 2002 erhobene Beschwerde, mit der die Weiterausrichtung
der ganzen Rente beantragt wurde, ab (Entscheid vom 26. Februar 2003).

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung Nr. 4 vom 6.
September 2002 sei ihm ab 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.

Die IV-Stelle Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1bis IVG, je in der bis 31.
Dezember 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung), die Invaliditätsbemessung
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die
Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 30 Erw. 1), die
Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2 und Erw. 4b), zur Bedeutung
ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2)
sowie zur freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Entsprechendes gilt
für die Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
([ATSG] BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt,
dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente
Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der
Zeitpunkt der Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a
IVV bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis).

2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten -
verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1b in Verbindung mit Erw.
2a).

2.2 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in
sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder
herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen
jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden
definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und
allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten
Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem
Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der
Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis
nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten
von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 Erw. 2d mit
Hinweisen). Ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die ursprüngliche und die
zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten
Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil P. vom 24. September 1999 (I 364/98) verneint.
In dem in gleicher Sache ergangenen Urteil P. vom 22. August 2001 (I 11/00;
AHI 2001 S. 277) liess das Gericht hingegen offen, ob daran festgehalten
werden könne. Im Urteil L. vom 28. August 2000 (I 486/99) hatte das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage bejaht.

2.3 Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor,
wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig
befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Daran ist - entgegen dem Urteil I
364/98 - in allen Verfügungslagen festzuhalten:
2.3.1Die Zusprechung und (rückwirkende) Revision der Rente sind Gegenstand
ein und derselben Verfügung. Darauf beruht BGE 125 V 413. Es dürfte sich um
den Regelfall handeln. Die gerichtliche Überprüfung ist nach dem Gesagten
nicht eingeschränkt.

2.3.2 Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene
veränderte Verhältnisse werden (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder
mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet. Dieser Sachverhalt
war gegeben in den Urteilen P. (I 364/98, I 11/00) und liegt auch hier vor.
Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob
die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet. Denn am
Verfügungsinhalt ändert sich nichts.

2.3.3 Schliesslich stellt sich die Frage, wie es sich mit der gerichtlichen
Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine
allfällige zweite oder weitere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung
zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich
auseinander liegen. Dazu gilt es festzustellen, dass ein zeitlich
gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des
Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 ff. dargelegten
materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene
befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem
einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge
zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (Rz 3000 f. in Verbindung mit Rz 3008
des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV [KSVI/BSV]; vgl. auch Rz
3040 KSVI/BSV ["Beschluss betreffend Invalidität/Hilflosigkeit"]). Nur eine
solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die
Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle
stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 223
Erw. 4.1 in fine). Antizipierte Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft
gerichteten Rentenherabsetzungen und/oder -befristungen sind im Bereiche der
Invalidenversicherung ohnehin unzulässig (BGE 97 V 58).

2.3.4 In diesem Sinne ist die im Urteil P. vom 22. August 2001 (I 11/00; AHI
2001 S. 279 Erw. 1b) offen gelassene Frage im Sinne des erwähnten Urteils L.
(I 486/99) dahingehend zu beantworten, dass es in anfechtungs- und
streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende
Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer
oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die
Grundsätze gemäss BGE 125 V 413.

3.
Die IV-Stelle legte der Rentenverfügung Nr. 3 vom 6. September 2002 für die
Zeit ab 1. März 1998 einen Invaliditätsgrad von 100 % zu Grunde. Sie stützte
sich dabei auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der SUVA, welche dem
Versicherten damals Taggeld bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete.
Anlässlich einer ambulanten Konsultation bei Dr. med. T.________,
orthopädische Chirurgie FMH, Klinik X.________, vom 26. Februar 1998 wurde
ihm wegen der Fussbeschwerden rechts eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Damit steht fest, dass nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs.
1 lit. b IVG; BGE 129 V 222) seit dem Unfall vom 4. März 1997 eine volle
Arbeitsunfähigkeit und weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit bestand.
Dass die IV-Stelle ab 1. März 1998 eine ganze Rente zusprach, lässt sich
unter diesen Umständen nicht beanstanden.

4.
Strittig ist, ob die zugesprochene ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1.
Dezember 1998 auf eine halbe Rente reduziert und zum 1. Juli 1999 aufgehoben
wurde.

4.1 Gemäss dem hier anwendbaren (Erwägung 2.2) Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird.

4.2 Am 18. September 1998 wurde der Beschwerdeführer an seinem rechten Fuss
letztmals operiert (Krallenzehenkorrektur). Ab 5. November 1998 erachtete ihn
die SUVA als zu 50 % arbeitsfähig. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für
Chirurgie am Spital B.________, attestierte bei Behandlungsabschluss eine
"theoretische Arbeitsfähigkeit voll seit 5. November 1998" (Zeugnis vom 12.
November 1998). Damit hatten sich die medizinischen Verhältnisse verbessert
und es war dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, eine berufliche Tätigkeit
aufzunehmen. Einig sind sich alle Beteiligten, dass er wegen seiner
Fussverletzung an seinem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar war.
Obwohl schon zu jenem Zeitpunkt mit dem behandelnden Arzt, Dr. med.
R.________, eventuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit an einem angepassten
Arbeitsplatz hätte ausgegangen werden können, ist die Annahme einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit durch SUVA und ihr folgend die IV-Stelle wiederum nicht zu
beanstanden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades kann auf
die einlässlich begründete Ermittlung im kantonalen Entscheid verwiesen
werden. Bei einem Abzug im Sinne der in BGE 126 V 74 ff. veröffentlichten
Rechtsprechung von 10 % vom durchschnittlichen Tabellenlohn gemäss den
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) resultiert bei
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Erwerbsunfähigkeit von 54 %
(Invalidenlohn = Fr. 4'268.- : 40 x 41,9 x 12 x 50 % x 90 % = Fr. 24'142.-;
Validenlohn = Fr. 52'520.-). Damit hatte der Beschwerdeführer ab Dezember
1998 nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen kritisiert, der
medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, weshalb die
Invaliditätsschätzung von einer unrichtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ausgehe. Es lägen invalidisierende chronische Schmerzen im Sinne einer
eigenständigen Krankheit vor.

5.1 Mit Verfügung vom 2. Juli 1999 hatte die SUVA dem Versicherten eine
Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. Juli 1999
zugesprochen. Sie stützte sich dabei in Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht vom 12. Mai 1999 über einen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik X.________ vom 17. März bis
28. April 1999. Der Zweck der Hospitalisation war insbesondere die
Berufsabklärung und Berufserprobung. Demnach war ihm eine wechselbelastende
aber vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit ohne repetitives Heben und
Tragen von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Ebenfalls für zumutbar
hielten die Experten eine orthopädische Schuhversorgung mit durchgehender
versteifter Sohle, womit ein Einsatz für leichte Chauffeurtätigkeiten möglich
würde. Als Chauffeur und Staplerfahrer war der Beschwerdeführer auch vor dem
Unfall tätig gewesen. Gangtests hatten gezeigt, dass er während 45 Minuten
ohne Pause und Stockunterstützung auf ebenem Grund zu gehen vermochte und
dass Treppen alternierend und ohne Handlauf bewältigt werden konnten. Es
bestand eine deutliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Invaliditätsgefühl
des Pa-tienten und den objektiv erhebbaren Befunden.

5.2 Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer beim Externen Psychiatrischen
Dienst mit der Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung abklären. Aus dem
Gutachten vom 4. Juli 2000 geht klar hervor, dass der Versicherte an keiner
psychischen Krankheit, ausdrücklich auch nicht an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung leidet. In der Stellungnahme zum Vorbescheid (vom
11. August 2000) über die vorgesehene Abstufung und Terminierung einer noch
zuzusprechenden Invalidenrente wird erstmals über Schmerzen in der
"Patellagegend" und über Rückenbeschwerden berichtet. Laut Schreiben des Dr.
med. S.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 27. März 2001 stand der
Beschwerdeführer seit dem 23. August 2000 wegen eines akuten
Lumbovertebralsyndroms in seiner Behandlung. Es wurde aus rheumatologischer
Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. August 2000 bis 13. November 2000
und ab dem 14. November 2000 eine solche von 50 % attestiert, wobei der
behandelnde Arzt keine Angaben über die Art der aus seiner Sicht zumutbaren
Tätigkeit machte. Das zur Abklärung der rheumatologischen Beschwerden in
Auftrag gegebene Gutachten der Klinik Z.________ vom 15. Juni 2001 ergab die
Diagnosen einer posttraumatischen Mittel- und Vorfussdeformität rechts, eines
Verdachtes auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eines chronischen
Lumbovertebralsyndroms bei Wirbelsäulenfehlhaltung. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter (Dr. med. M.________, Chefarzt und Dr.
med. U.________, Assistenzärztin) aus, der Explorand sei als Staplerfahrer
oder bei einer angepassten Tätigkeit mit Wechselposition und Vermeiden von
Anheben schwerer Gewichte zu etwa 80 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit
sei aufgrund der posttraumatischen Belastungsintoleranz des rechten Vor- und
Mittelfusses zu 20 % eingeschränkt, was bereits mit einer 20%igen Rente
abgedeckt werde. Eine Nachfrage bei Dr. med. S.________ vom 22. Mai 2002
ergab, dass der Beschwerdeführer lediglich mit Schmerzmitteln sowie bei
Bedarf physiotherapeutisch behandelt wurde; es gäbe keine neuen Befunde, der
Zustand sei stationär.

5.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen
hinreichende medizinische Abklärungen vor, die eine zuverlässige Beurteilung
erlauben. Insbesondere liegt zwischen dem rheumatologischen Gutachten aus der
Klinik Z.________ vom 15. Juni 2001 und dem psychiatrischen vom 4. Juli 2000
kein Widerspruch vor. Die Rheumatologen äusserten lediglich einen Verdacht
auf eine somatoforme Schmerzstörung, weil zwischen den von ihnen erhobenen
objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzäusserungen eine unerklärliche
Diskrepanz festgestellt worden war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass
sich in der Zeit zwischen den beiden Begutachtungen und nachher der
Gesundheitszustand insgesamt wesentlich verändert hätte. Dagegen sprechen
insbesondere die Angaben des Dr. med. S.________ im Bericht vom 22. Mai 2002
(keine neuen Befunde, Zustand stationär, eingeschränkte Behandlung).

5.4 Mit dem kantonalen Gericht ist somit davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden, vorwiegend sitzend
auszuführenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % besteht.
Diese Zumutbarkeit ist ab Beendigung des Aufenthaltes in der Klinik
X.________ somit ab 28. April 1999, gegeben. Ab diesem Zeitpunkt bestand noch
ein Invaliditätsgrad von 27 % (Invalideneinkommen: Fr. 4'268.- x 0,3 %
[Nominallohnerhöhung 1999] : 40 x 41,8 x 12 x 80 % x 90 % = Fr. 38'650.-;
Validenlohn 1999: Fr. 52'677.-). Damit hat die IV-Stelle den Rentenanspruch
des Beschwerdeführer zu Recht zum 1. Juli 1999 aufgehoben.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Peter Siegen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:

i.V.