Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 295/2003
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I 295/03

Urteil vom 13. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Traub

B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann
Eigenbrodt, Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geb. 1962, übte verschiedene Tätigkeiten im Gast- und
Reinigungsgewerbe aus. Am 7. August 1998 verunfallte er durch
Fremdverschulden mit dem Motorroller; seine Lebensgefährtin verstarb an den
Unfallfolgen. Während der zweitägigen Hospitalisation des Versicherten wurden
eine akute psychische Dekompensation und eine
Metatarsale-II/III-Köpfchenfraktur am linken Mittelfuss behandelt. Bei einem
weiteren Unfall vom 3. April 1999 zog er sich bei einem Sturz von einer
Leiter eine Fraktur des rechten Fersenbeins und einen Bruch des linken
Mittelhandknochens zu. Im Rahmen eines zweimonatigen Aufenthaltes in der
Klinik X.________ im Winter 2000/01 fand sich eine Funktionsstörung des
rechten Fusses (die eine Stockentlastung bedingte) und eine leichte
Funktionsstörung des linken Fusses; im Weitern wurde eine teilweise
remittierte posttraumatische Belastungsstörung und ein panvertebrales
Schmerzsyndrom festgestellt, letzteres mit vermuteter somatoformer
Komponente.

Nachdem sich der Versicherte am 22. Februar 2000 zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund von
medizinischen und erwerblichen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 36 %
und lehnte demgemäss das Begehren auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom
28. August 2001).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach B.________ für
die Folgen der beiden Unfälle mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 eine
Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 20 % zu (Verfügung vom
7. Februar 2002). Der Betroffene erhob Einsprache.

B.
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2001 eingereichte
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 27. Februar 2003 insoweit teilweise gut, als es feststellte,
der Versicherte habe mit Wirkung ab dem 1. August 1999 bis zum 30. April 2001
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.

C.
B.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der angefochtene
Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Rentenanspruch über den 30. April
2001 hinaus verneint werde. Es sei ihm auch ab dem 1. Mai 2001 eine ganze,
eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Verfahren vor
Eidgenössischem Versicherungsgericht sei bis zur rechtskräftigen Klärung der
gemäss Unfallversicherungsgesetz bestehenden Ansprüche zu sistieren.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet,
schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer verlangt, der Prozess sei bis zur rechtskräftigen
Festlegung der gegenüber dem obligatorischen Unfallversicherer bestehenden
Ansprüche zu sistieren, da der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der
Schmerzproblematik, noch nicht abschliessend geklärt sei.

Die Fallumstände lassen ein Aussetzen des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) nicht als zweckmässig erscheinen. Eine
(grundsätzliche) Bindung der Invalidenversicherung an die
Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich besteht nur, wenn für
letzteren bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (BGE 126 V 288).
Abgesehen davon, dass der Abschluss der Unfallversicherungs-Streitsache nicht
absehbar ist - im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
lag noch kein Einspracheentscheid der SUVA vor -, ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Urteil von der Entscheidung im andern Rechtsstreit beeinflusst
werden könnte. Denn die bei letztinstanzlicher Beschwerdeerhebung noch
andauernden Abklärungen der SUVA erstrecken sich auf den aktuellen
Gesundheitszustand; dessen nach der hier streitigen Verfügung vom 28. August
2001 eingetretene Entwicklung kann im Rahmen dieses Verfahrens indes nicht
berücksichtigt werden (BGE 121 V 366 Erw. 1b; Erw. 2 hienach). Schliesslich
ist nicht zu erwarten, dass die Abklärungen Rückschlüsse auf die
tatbeständlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der strittigen Verfügung bzw. auf
eine über den 30. April 2001 hinaus weiterbestehende anspruchserhebliche
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erlauben werden (vgl. BGE 99 V 102).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG;
BGE 126 V 75, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) sowie zur Revision der Rente bei
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV)
zutreffend dargelegt. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die
vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4). Zu ergänzen ist, dass für die
richterliche Beurteilung die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b
mit Hinweisen).

Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2003) vorliegend keine Anwendung findet (BGE 129 V 4
Erw. 1.2). Das Gleiche gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4.
IVG-Revision).

3.
Das kantonale Gericht hat angenommen, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf
des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im August 1999 bis zum
Austritt aus der Klinik X.________ Ende Januar 2001 vollständig arbeits- bzw.
erwerbsunfähig gewesen; deshalb bejahte die Vorinstanz den Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente bis April 2001 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Für die Folgezeit
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad mehr vor.

Der angefochtene Entscheid ist insoweit, als dem Beschwerdeführer für die
Zeit vom 1. August 1999 bis zum 30. April 2001 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde, unangefochten geblieben. Streitig bleibt der Anspruch auf
eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2001. Dabei sind mit Bezug auf die
gesundheitliche Situation die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der
Verfügung vom 28. August 2001 massgebend. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlimmert, ist
er damit nicht zu hören, sondern auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung (Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV) hinzuweisen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit der medizinischen Aktenlage
auseinandergesetzt; auf seine Beweiswürdigung kann in allen Teilen verwiesen
werden. Insbesondere hat es zu Recht auf die ergänzende Stellungnahme der
Klinik X.________ vom 18. Januar 2002 abgestellt, mit welcher die
Widersprüche im Austrittsbericht vom 12. Februar 2001 ausgeräumt wurden.
Danach ist eine dem (körperlichen) Leiden angepasste leichte Arbeit ganztags
zumutbar; dabei ergibt sich aber aus vorwiegend psychiatrischen Gründen eine
Leistungsreduktion von 25 %. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich benötigten
Pausen sind in dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits
berücksichtigt. Daher lässt sich nicht beanstanden, dass Verwaltung und
Vorinstanz gestützt auf die schlüssig begründete und (nunmehr)
widerspruchsfreie, auf interdisziplinären Grundlagen beruhende vorerwähnte
medizinische Stellungnahme davon ausgegangen sind, in einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.

4.2 Zusätzliche fachärztliche Abklärungen erübrigen sich, da der
rechtserhebliche und in zeitlicher Hinsicht massgebende medizinische
Sachverhalt umfassend abgeklärt ist. Was insbesondere die Behauptung
betrifft, die Beschwerdeführer habe eine Distorsion der Halswirbelsäule
erlitten, sind weitere Abklärungen schon deshalb entbehrlich, weil die
Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht davon abhängt, ob der
Versicherte einem derartigen Verletzungsmechanismus ausgesetzt war. Bei der
Invalidenversicherung handelt es sich im Wesentlichen um eine sogenannt
finale Versicherung. Das bedeutet, dass sie das Risiko der Invalidität
unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie
Krankheit oder Unfall deckt (BGE 120 V 102 f. Erw. 4c/d; Meyer-Blaser, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 14 f.), während in einem
kausalen System (so in der obligatorischen Unfallversicherung) nur insoweit
eine leistungsbegründende Invalidität besteht, als der Gesundheitsschaden
durch eines der versicherten Ereignisse (mit-)verursacht ist (vgl. Art. 6 und
36 UVG). Für die Belange der Invalidenversicherung ist also allein
entscheidend, wie sich die ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen
Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit und in einem weiteren Sinne in
erwerblicher Hinsicht auswirken. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass
ein Teil der vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung
bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert geblieben wäre: Die
Ärzte der Klinik X.________ gingen ausdrücklich nicht von einer
Symptomausweitung aus, sondern berücksichtigten das Beschwerdebild, soweit
dieses nicht mit somatischen Teilursachen erklärbar war, bei ihrer
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung
in Verbindung mit der Fehlverarbeitung eines traumatisierenden Ereignisses
(vgl. dazu das psychosomatische Konsilium vom 10. Januar 2001).

4.3 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers - so hinsichtlich eines
offenbar gescheiterten Arbeitsversuchs bei der Firma K.________ AG in der
Zeit von Oktober 2002 bis Januar 2003 - beschlagen nicht den
Beurteilungszeitraum und sind daher vorliegend unerheblich.

5.
5.1 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) kann auf die Berechnung des kantonalen Gerichts verwiesen
werden. Der Beschwerdeführer war zwar insgesamt nur wenige Monate auf Abruf
bei der Firma I.________ AG als Baureiniger tätig. Anderseits ist
unbestritten, dass er im Gesundheitsfall weiterhin dort gearbeitet hätte; es
bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich die Arbeitsauslastung inskünftig
dauerhaft geändert haben würde. Daher kann mit der Vorinstanz von einem
Durchschnittseinkommen ausgegangen werden, das auf dem in den Jahren 1997 und
1998 effektiv erzielten Gehalt beruht. Ob der Stundenlohn im Jahr 2001 von
Fr. 25.- auf Fr. 20.- reduziert worden wäre, was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten wird, spielt damit keine Rolle.

Angesichts des Tabellenlohns von Fr. 56'894.- (2001), der als Ausgangspunkt
für die Bemessung des Invalideneinkommens dient, erscheint das vom kantonalen
Gericht ermittelte Valideneinkommen (Fr. 45'265.- [2001]) in der Tat etwas
tief, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt wird. Dies ist
nach dem Gesagten darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zuletzt -
in gewisser Hinsicht einer Teilzeittätigkeit entsprechende - Arbeit auf Abruf
verrichtete. Nicht auszuschliessen ist, dass der Versicherte aufgrund
persönlicher und beruflicher Faktoren auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt war
und deshalb eine Arbeit mit unregelmässiger Auslastung ausüben musste;
immerhin sind (erfolglos gebliebene) Versuche aktenkundig, eine Anstellung im
Gastwirtschaftsgewerbe zu finden. Da also nicht davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer habe sich als Gesunder - trotz besser entlöhnter
Erwerbsmöglichkeiten - aus freien Stücken mit einer bescheidenen
Erwerbstätigkeit begnügt und hätte dies voraussichtlich auch weiterhin getan
(vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a
mit Hinweisen), sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
lohnbeeinflussenden invaliditätsfremden Gesichtspunkte (namentlich fehlende
berufliche Ausbildung und Deutschkenntnisse) beim Einkommensvergleich
überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu
berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993
Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; Urteil M. vom 13. Januar 2004, B 89/03, Erw. 5.2
und 5.3).

Nach der Rechtsprechung fällt bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach
Tabellenlöhnen unter dem Titel der persönlichen und beruflichen
Einzelfallumstände ein Abzug in Betracht, der höchstens 25 % betragen kann
(BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug soll
zunächst gesundheitlichen Einschränkungen - hier den nach beiden Unfällen
eingetretenen funktionellen Störungen unter Einschluss der somatoformen
Schmerzen - Rechnung getragen werden, bei denen abzusehen ist, dass sie im
Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Erwerbstätigkeiten zu einer gewissen
Lohneinbusse führen werden. Aus der zitierten Praxis ergibt sich, dass der
maximale Abzug von 25 % neben den leidensbedingten Faktoren auch die
invaliditätsfremden lohnsenkenden Gründe erfasst, soweit diese auch für die
Bemessung des Valideneinkommens erheblich waren. Insofern verbleibt kein
Spielraum, den Tabellenlohn um mehr als einen Viertel zu vermindern, um zum
anrechenbaren Invalideneinkommen zu gelangen. Der (korrekten) Berechnung des
kantonalen Gerichts folgend beträgt das Invalideneinkommen nach Vornahme des
höchstmöglichen Abzugs Fr. 32'003.-. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen
von Fr. 45'265.- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
29 %.

5.2 Die IV-Stelle rechnete (wie auch die in diesem Punkt methodisch gleich
vorgehende SUVA) den Stundenlohn, den der Versicherte als Baureiniger zuletzt
erzielt hat, auf ein ordentliches Pensum um und gelangte so zu einem
Valideneinkommen über Fr. 50'057.-. Damit sind die von der Arbeit auf Abruf
herrührenden Effekte auf dieser Seite neutralisiert; in dieser
Betrachtungsweise entfällt auf der Seite des Invalideneinkommens -
entsprechend dem oben dargestellten Grundsatz - die Berücksichtigung von
allfälligen arbeitsmarktlichen Nachteilen. Vorliegend ist nicht abschliessend
zu beurteilen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen für sich allein noch
einen leidensbedingten Abzug von 25 % begründen könnten, wie der
Beschwerdeführer geltend macht. Denn selbst wenn hievon auszugehen und am
Invalideneinkommen von Fr. 32'003.- festzuhalten wäre, ergäbe sich so immer
noch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 %.

5.3 Nach dem Gesagten wird die für den Rentenanspruch erforderliche Schwelle
von 40 % ab Februar 2001 jedenfalls nicht erreicht. Das kantonale Gericht hat
in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV gestützt auf die im Zeitpunkt der
Verwaltungsverfügung herrschenden Verhältnisse zu Recht angenommen, dass die
Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001
weggefallen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: