Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 288/2003
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I 288/03
Urteil vom 30. August 2004

IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,  8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborenen, von Oktober 1988 bis am 8. Juni 1991 im Restaurant
X.________ als Küchenhilfe tätig gewesenen M.________ sprach die
Ausgleichskasse der Migros-Betriebe mit Verfügung vom 18. August 1993 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 1992 zu.
Gestützt auf eine während des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens
veranlasste MEDAS-Begutachtung (Gutachten vom 6. Oktober 1994) bestätigte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember
1995 den Anspruch auf eine Viertelsrente, ebenso wie das hernach angerufene
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 1996.

Im Rahmen der von M.________ mit Anmeldung vom 25. Juli 1996 anbegehrten und
seitens der Verwaltung ohnehin vorgesehenen Rentenrevision sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) M.________ unter der
Annahme, deren Gesundheitszustand habe sich seit Mai 1995 verschlechtert, mit
Verfügung vom 22. August 1997 ab 1. August 1995 eine halbe Rente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu, dies nach Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 4. Juni 1997 und von
Arztberichten des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt für Orthopädische
Chirurgie, vom 18. Juni 1997, sowie des Dr. med. A.________, Spezialarzt für
Innere Medizin, vom 29. Juli 1996. M.________ erhob dagegen Beschwerde mit
dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente.
Ein weiteres Revisionsgesuch vom 14. Juli 1998 wies die IV-Stelle mit
Verfügung vom 18. Mai 1999 ab, wogegen sich M.________ ebenfalls beschwerte.
Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. November 1999 hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beide Beschwerden gut und wies
die Sache zur Vornahme einer interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle
zurück. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten vom 28. Mai
2001 und verfügte am 17. Oktober 2001, M.________ habe weiterhin Anspruch auf
eine halbe Rente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach Einholung ergänzender Angaben zum MEDAS-Gutachten
(Stellungnahmen der MEDAS vom 21. und 30. August 2002) mit der Feststellung
ab, dass M.________ ab 1. August 1995 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
habe (Entscheid vom 20. März 2003).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. August 1995 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei "eine neutrale
medizinische Begutachtungsstelle zu beauftragen, (ihren)
Arbeitsfähigkeitsgrad (...) von neuem festzusetzen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17.
Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass aus demselben Grund die durch die 4. IVG-Revision
vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG
(AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Revision der
Invalidenrente (Art. 41 IVG) und zum massgeblichen Zeitpunkt für den Eintritt
der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 109 V 125)
zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch die Erwägungen zur Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261
Erw. 4). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist nurmehr, ob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf
Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Mai 1995 zu Recht ab
1. August 1995 von einer Viertels- auf eine halbe Rente erhöht hat, was die
Vorinstanz bestätigt hat, oder ob auf Grund des Ausmasses der
Verschlechterung sogar Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wie das die
Beschwerdeführerin geltend macht. Zu anderweitiger Prüfung besteht weder nach
Lage der Akten noch den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Anlass (BGE 110
V 52 f. Erw. 4a in fine).

3.1  Im Entscheid vom 30. November 1999 hatte die Vorinstanz noch erwogen,
auf
Grund der dannzumal vorliegenden Aktenlage sei die verfügte Erhöhung der
Viertelsrente auf eine halbe Rente ab August 1995 gestützt auf die
psychiatrischen Befunde des Dr. med. S.________ zwar ausgewiesen. Hingegen
sei mittels Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklärung
noch zu prüfen, ob die Versicherte schon ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch
auf eine höhere als eine Viertelsrente habe sowie ob und ab welchem Zeitpunkt
sogar ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe; dies deshalb, weil
die angefochtenen Verfügungen ausschliesslich auf der psychiatrischen
Beurteilung durch Dr. med. S.________ basierten und auf diese Weise der
somatischen Komponente des Beschwerdebildes (Schmerzsyndrom des
Bewegungsapparates) und den zu erwartenden Wechselwirkungen zwischen
somatischen und psychischen Faktoren nicht ausreichend Rechnung getragen
worden sei.

3.2  Im in Nachachtung dieses Entscheides von der Verwaltung nunmehr
eingeholten weiteren Gutachten der MEDAS vom 28. Mai 2001 wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches
paravertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen mehrsegmentalen
Veränderungen insbesondere lumbal L5/S1, Generalisierungstendenz und leichter
Fehlform der Wirbelsäule; 2. Gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit
somatischem Syndrom, wahrscheinlich rezidivierend; 3. Verdacht auf anhaltende
somatoforme Schmerzstörung; 4. Leichte Periarthropathia humeroscapularis
tendopathica links. Als weitere Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine subklinische Hyperthyreose erwähnt. Zur
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, die
Versicherte sei als Mitarbeiterin in einer Wäscherei und als Küchenhilfe -
sofern es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handle, schweres
Lastentragen vermieden werden könne und sie entsprechend motiviert wäre,
gegenwärtig zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der
Hausarbeit mit typischerweise frei einteilbarem Pensum und Möglichkeit zu
regelmässigen Pausen werde von einer Einschränkung von 25 % ausgegangen. In
sämtlichen Verweisungstätigkeiten - entsprechende Motivation der Versicherten
vorausgesetzt - mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne
Lastentragen über 15 kg und repetitiven Überkopfarbeiten sei sie ebenfalls zu
50 % arbeitsfähig. In der Zusammenfassung gaben die Gutachter schliesslich
an, die Versicherte sei gegenwärtig zu 50 % in einer leidensangepassten
Verweisungstätigkeit arbeitsfähig. Mit geeigneter Therapie wäre wohl eine
Besserung sowohl des depressiven Zustandsbildes als auch des chronischen
Schmerzsyndroms denkbar; doch erscheine auf Grund der Gesamtsituation mit
einigen - wie in den entsprechenden Gutachten aufgeführt -
invaliditätsfremden Faktoren und der mangelhaften Compliance und Motivation
eine nachhaltige Besserung zweifelhaft. Hinzuzufügen sei, dass die
medizinischen Massnahmen (Aktivierung, Rekonditionierung, Psychotherapie,
Psychopharmakotherapie, Kontrolle der Schilddrüsenparameter bei Gelegenheit)
bereits 1994 empfohlen worden seien (Gutachten der MEDAS vom 6. Oktober
1994). Die laborchemisch nachgewiesene diskrete subklinische Hyperthyreose
sei sowohl klinisch als auch für die hier sich stellenden Fragen zur
Arbeitsfähigkeit bedeutungslos.

3.3  Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung dieses umfassenden, den
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V
352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) genügenden MEDAS-Gutachtens wie auch der
später dazu von der MEDAS abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen vom 21. und
30. August 2002 und der früheren medizinischen Unterlagen ausführlich und
schlüssig dargelegt, weshalb ab Mai 1995 zwar - wie schon im Entscheid vom
30. November 1999 bestätigt - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin eingetreten ist, diese jedoch nicht zu einer höheren
Arbeitsunfähigkeit als 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit führt. Es
kann auf die umfassenden und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts
verwiesen werden.

Zum einen zieht das kantonale Gericht aus dem MEDAS-Gutachten zutreffend den
Schluss, dass in der Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 18. August 1993
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2001 zwar gewisse
organische Befunde, insbesondere degenerative Veränderungen an der
Lendenwirbelsäule, dazugekommen sind, diese jedoch für sich allein zu keiner
entscheidenen Veränderung der körperlichen Belastbarkeit und damit zu keiner
massgebenden zusätzlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in somatischer
Hinsicht geführt haben. Zum andern ist richtig, dass sich zwar der psychische
Gesundheitszustand ab Mai 1995 etwas verschlechtert und die
Leistungsfähigkeit entsprechend abgenommen hat. Weder erreicht jedoch die
psychische Entwicklung ein Ausmass, das eine wesentlich höhere
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigte, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass
in einem späteren Zeitpunkt eine weitere Verschlechterung eingetreten wäre,
wird doch in den Gutachten des Dr. med. S.________ vom 16. Januar 1999 und
des Dr. med. V.________ vom 21. August 2002 ein gleichbleibendes Zustandsbild
festgestellt.

3.4
3.4.1Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, gemäss Gutachten der
MEDAS sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 50 %  und allein aus
psychiatrischen Gründen lediglich 40 %-60 % arbeitsfähig, vorbringen will,
die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit müsse mehr als 50 % betragen, ist auf die
ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 30. August 2002 zu verweisen. Darin
nahmen die Gutachter zur Frage der Vorinstanz Stellung, auf Grund welcher
Überlegungen die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft betrachtet etwa gleich hoch
sei wie die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer oder rheumatologischer
Sicht je für sich allein. Die Ärzte antworteten, bei der Versicherten stehe
als die Arbeitsfähigkeit tangierende Pathologie eine depressive Episode sowie
ein chronisches Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz und
Dekonditionierung weit im Vordergrund. Das gleichzeitige Vorliegen dieser
beiden Krankheiten führe nicht zu einer Addition oder gar Potenzierung der
einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Eine mittelschwere Depression
lasse eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch bei gleichzeitigem Vorliegen eines
chronischen Schmerzzustandes und umgekehrt zu. Letztlich sei vermutlich der
chronische Schmerzzustand wie auch die mangelnde Compliance und fehlende
Motivation Ausdruck der mittelschweren Depression. Auch deshalb erscheine
eine Addition der attestierten Einzelarbeitsunfähigkeiten nicht geboten. Mit
einer fachgerecht durchgeführten und befolgten Psycho(Pharmako)therapie, wie
bereits im Gutachten von 1994 empfohlen, würde sich die Versicherte heute
vermutlich stimmungsmässig deutlich aufgehellter präsentieren. Für diese
Massnahmen sei sie jedoch offenbar nicht motivierbar gewesen.

Die Versicherte macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb diese nachvollziehbare und fundierte Beurteilung nicht zutreffen
sollte. Demgegenüber hat das kantonale Gericht mit Verweis auf diese
ergänzende Stellungnahme einlässlich ausgeführt, weshalb eine gesamthaft
nicht höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als widersprüchlich
erscheine. So würde sowohl mit der rheumatologischen Diagnose einer
Fibromyalgie oder eines paravertebralen Schmerzsyndroms mit
Generalisierungstendenz als auch mit der psychiatrischen Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein Schmerzbild charakterisiert, das
höchstens teilweise durch organische Befunde erklärbar sei. Dies lasse es als
nahliegend erscheinen, dass die Rheumatologen und der Psychiater schon in
ihren einzelnen fachbezogenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen das Schmerzbild
in seiner Gesamtheit im Auge gehabt und nicht eine kaum vorstellbare
isolierte Schätzung der Auswirkungen somatischer und psychischer Schmerzen
vorgenommen hätten. Auch hier kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden, welche im Einklang mit der Rechtsprechung zur
Unzulässigkeit proportionaler Aufaddierung von Arbeitsunfähigkeitsgraden aus
einzelnen medizinischen Fachgebieten steht (RDAT 2002 I N. 72 S. 485; Urteil

B. vom 13. Juli 2004, I 87/04).

3.4.2  Sodann vermögen entgegen der Auffassung der Versicherten die
Arztberichte des Dr. med. A.________ vom 2. Oktober 1991 und 29. Juli 1996
und der Frau Dr. med. V.________ vom 24. November 1998, in welchen jeweils
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, an der MEDAS-Beurteilung
nichts zu ändern, sind doch beide Berichte sehr rudimentär verfasst,
begründen die geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht weiter und äussern sich
nicht zu einer solchen in einer Verweisungstätigkeit.

3.4.3  Soweit schliesslich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt
wird, weder IV-Stelle noch Vorinstanz hätten die Meinung des neu behandelnden
Dr. med. H.________ berücksichtigt, so ist festzuhalten, dass die Versicherte
diesen Arzt hier erstmals erwähnt; weder liegt in den Akten ein Bericht
dieses Arztes noch wird sein Name sonst genannt. Unter diesen Umständen wäre
es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (BGE 125 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; RKUV
2002 Nr. U 457 S. 221) Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die
entsprechenden Zeugnisse und Beurteilungen dieses Arztes einzureichen, wobei
angesichts ihrer Ausführungen, es handle sich um den neu behandelnden Arzt,
davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Bericht ohnehin nicht
berücksichtigt werden könnte, da er höchstwahrscheinlich die Zeit nach
Verfügungserlass betreffen würde (BGE 121 V 366 Erw. 1b).

3.4.4  Angesichts der umfassenden Aktenlage kann im Übrigen auf eine
neuerliche Begutachtung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, verzichtet
werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit
Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d), abgesehen davon,
dass der entsprechende Eventualantrag nicht weiter begründet wird.

3.5  Damit steht fest, dass der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit
im Ausmass von 50 % zumutbar ist, wobei die Vorinstanz hier zutreffend
ausgeführt hat, dass die von Dr. med. P._______ in der Stellungnahme vom 30.
August 2002 zusätzlich als ungünstig bezeichneten Tätigkeiten mit hohem Zeit-
oder Leistungsdruck und hoher emotionaler Belastung sowie die von ihm
festgestellte Notwendigkeit von Pausen an der Konsenskonferenz zwar erörtert
wurden, in der Gesamtbeurteilung (vgl. Erw. 3.2 hievor) jedoch keinen Eingang
gefunden haben. Es ist deshalb bei der Verweisungstätigkeit von einer
leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Lastentragen über 15 kg und
repetitiven Überkopfarbeiten auszugehen, in welcher weder ein hoher Zeit-
oder Leistungsdruck, noch eine hohe emotionale Belastung, dafür aber die
Möglichkeit zu Pausen besteht.

3.6  Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Beim Valideneinkommen ging das kantonale Gericht gestützt auf die Angaben im
Arbeitgeberbericht vom 20. Dezember 1991 vom zuletzt erzielten Monatslohn von
Fr. 3'300.- aus und erwog, es sei nicht klar, aus welchen Gründen die
vereinbarte Gratifikation in den Jahren 1990 und 1991 anders als noch 1989
nicht einem vollen Monatslohn entsprochen habe. Da jedoch ein Zusammenhang
mit den krankheitsbedingten Abwesenheiten der Versicherten denkbar sei, sei
zu deren Gunsten eine Gratifikation in der Höhe eines vollen Monatslohnes
anzurechnen. Dieser Betrachtungsweise kann gefolgt werden. Damit ergibt sich
ausgehend von einen Monatslohn von Fr. 3'300.- ein Jahreslohn von Fr.
42'900.- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1992: 4.7 %,
1993: 2.6 %, 1994: 1.5 % und 1995: 1.3 %; Die Volkswirtschaft, H 1/1997, S.
13, Tabelle B4.4 [ab Heft 3/97 entsprechend Tabelle B10.2]) ein
Valideneinkommen für 1995 (Zeitpunkt des Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 223
Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) von Fr. 47'383.-.

Da die Versicherte seit Februar 1992 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,
ist beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen - wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat - auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. BGE 126 V 76
f. Erw. 3b/aa-bb) abzustellen. Gemäss der LSE 1994 betrug der
durchschnittliche Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Frauen im
privaten Sektor Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3'325.- monatlich (S. 53, Tabelle T
A1.1.1). Unter Berücksichtigung der von 1994 auf 1995 eingetretenen
Nominallohnerhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) sowie umgerechnet
von der standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden auf die durchschnittliche
Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahr 1995 (Die Volkswirtschaft, 1/2004, S.
94, Tabelle B9.2) resultiert ein Gehalt von  jährlich Fr. 42'339.-, also bei
einer noch zumutbaren 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 21'170.-
im Jahr.

Der von der Vorinstanz berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 15 % ist im
Vergleich mit anderen Fällen (Urteil D. vom 17. Juni 2004, I 766/03) nicht zu
beanstanden, nachdem zwar auch die leichte Tätigkeit durch einige Bedingungen
(vgl. Erw. 3.5 hievor) eingeschränkt ist, andererseits aber die Kriterien des
Alters (48 Jahre im Verfügungszeitpunkt) und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie der seit langer Zeit über eine
Niederlassungsbewilligung verfügenden Versicherten nicht ins Gewicht fallen.
Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 17'995.-, das in
Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 47'383.- einen
Invaliditätsgrad von 62 % ergibt. Damit ist ein Anspruch auf eine höhere als
eine halbe Rente ab 1. August 1995 nicht ausgewiesen und der vorinstanzliche
Entscheid rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: