Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 287/2003
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I 287/03

Urteil vom 9. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

Erbengemeinschaft W.________, bestehend aus:
1. R.________,
2. S.________, Deutschland,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Fronwagplatz 20, 8201 Schaffhausen,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 21. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1939 geborene deutsche Staatsangehörige W.________ erlernte den Beruf
eines Bäcker/Konditors, musste diesen jedoch 1971 wegen Rückenschmerzen und
einer Mehlstauballergie aufgeben. In der Folge war er im Gastgewerbe und ab
1977 zuerst als angestellter, später (ab 1983) als selbstständigerwerbender
Gipser tätig. Zu Beginn des Jahres 1992 gab er aus verschiedenen, u.a.
gesundheitlichen Gründen sein Gipsergeschäft auf und übernahm die Pacht eines
Restaurantes; auch diese neue Tätigkeit gab er im gleichen Jahr wieder auf.
Ab dem 17. Februar 1993 war W.________ für die Tätigkeit als Gipser und Wirt
zu 100 % arbeitsunfähig. Es wurden eine Radiocarpalarthrose bei veralteter
Scaphoid-Pseudoarthose beidseits und ein Carpaltunnelsyndrom an der linken
Hand diagnostizert, wobei Letzteres mit einer partiellen
Radiocarpalarthrodese mit Spanplastik therapiert wurde (Operation vom 7.
September 1993). Am 18. August 1994 meldete er sich zum Bezug von Leistungen,
namentlich zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schaffhausen zog Arztberichte von Dr.
med. H.________, allgemeine Medizin FMH, und von Dr. med. G.________,
stellvertretender Chefarzt des chirurgischen Ambulatoriums am Spital
X.________, sowie einen Bericht (vom 12. Juli 1996) über die Möglichkeiten
der beruflichen Wiedereingliederung bei.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 31. Januar 1997 gab die IV-Stelle
dem Gesuch um berufliche Massnahmen nicht statt. Nachdem der Versicherte an
der orthopädischen Klinik Y.________ untersucht worden war (Gutachten vom 15.
Januar 1999), teilte die IV-Stelle W.________ in einer Verfügung vom 30.
November 1999 mit, dass er ab Februar 1994 Anspruch auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 47 % habe. Das Obergericht des Kantons
Schaffhausen wies die Sache in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen
Beschwerde zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück. Diese holte bei
den Dres. H.________ und G.________ weitere Arztberichte (vom 3. Juli 2001
und vom 12. September 2001) ein und hielt nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2002 wiederum fest, es
bestehe ein Invaliditätsgrad von 47 % und damit ein Anspruch auf eine
Viertelsrente.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons
Schaffhausen in dem Sinne teilweise gut, als es ab 1. Januar 1999 auf einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erkannte. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 21. März 2003).

C.
W.________ führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, es sei ihm in
teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides ab Februar 1994 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt, der Entscheid vom 21. März 2003 sei aufzuheben und
es sei die Verfügung vom 16. Mai 2002 zu bestätigen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Am 8. Juli 2003 ist W.________ verstorben. Gemäss Eingabe vom 18. November
2003 und Erbbescheinigung vom 12. November 2003 haben die gesetzlichen
Erbinnen, S.________ und R.________, die Erbschaft angetreten und wünschen
das Verfahren weiterzuführen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die IV-Stelle hat den kantonalen Entscheid nicht innerhalb der Frist von 30
Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten. Sie kann deshalb im letztinstanzlichen Verfahren kein Begehren
im Sinne eines Antrages stellen, der über den durch die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstand (BGE 122 V 244 Erw.
2a, 117 V 295 Erw. 2a) hinausgeht. Das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht bestehenden spezialgesetzlichen
Ausnahmen abgesehen - das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V
155 Erw. 1 mit Hinweis). Da jedoch vorliegend die Frage nach der Höhe des
Rentenanspruchs über den ganzen Zeitraum vom Februar 1994 bis zum
Verfügungserlass den Streitgegenstand bildet (vgl. Erwägung 3.1 hienach), ist
das Begehren der Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 16. Mai 2002 sei zu
schützen, zu prüfen.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003
gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG), die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die
Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2) sowie zur freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben
hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003
in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG (BGE 127 V 467 Erw. 1; nun auch BGE 129 V 4
Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass bei einer
rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe
gegeben sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt der Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 121 V
275 Erw. 6b/dd mit Hinweis).

3.
3.1 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in
sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig
durch die Höhe der Leistung und der Anspruchsperioden definiertes
Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer
des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg
variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt
belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen
angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem
Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der
Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem
Zeitpunkt, in dem ein Versicherter während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen
ist. Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn die versicherte Person an
mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter
IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter
Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt.
Der Beschwerdeführer musste sich im Dezember 1992 einer Leistenoperation
unterziehen. Dieser Eingriff hat indessen keine längere Arbeitsunfähigkeit
ausgelöst. Der Hausarzt Dr. med. H.________, allgemeine Medizin FMH,
attestierte denn auch erst vom 17. Februar 1993 an eine volle und ab 1. Mai
1994 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Es ist unter den Parteien nicht
bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Gipser nicht mehr - oder wenn überhaupt, nur noch in einem sehr geringen
Umfang von ca. 20 % - arbeiten konnte. Die IV-Stelle hat den Rentenbeginn
damit zu Recht auf Februar 1994 festgesetzt.

4.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129
V 223 Erw. 4.1). Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet,
muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden
Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten
ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren
Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).

4.2
4.2.1Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Februar 1994 liegen
keine Zeugnisse vor. Er war im September 1993 am linken Handgelenk operiert
worden (partielle Radiocarpalarthrodese mit Spanplastik). Es ist davon
auszugehen, dass er sich nach einem halben Jahr soweit von diesem Eingriff
erholt hatte, dass sich sein Zustand entsprechend dem Arztbericht des Dr.
med. H.________ vom 2. November 1994 präsentierte. Demnach litt er unter
Schulterschmerzen rechts bei verspanntem Nacken, einem aufgeschwollenen
rechten Handgelenk mit stark eingeschränkter Beweglichkeit und einem
versteiften linken Handgelenk. Der Arzt erachtete Büroarbeit für zumutbar;
der Zustand sei stationär. Auch der Berufsberater der IV-Stelle hielt laut
seinem Bericht vom 12. Juli 1996 einen Einsatz als Bürogehilfe für sinnvoll.
Er schätzte das mögliche Invalideneinkommen aufgrund seiner Erfahrung auf Fr.
2300.- monatlich, ohne diesen Betrag zu belegen. Die Invaliditätsbemessung im
Zeitpunkt des Rentenbeginns ist daher aufgrund einer entsprechenden Tätigkeit
- oder einer anderen, bei welcher Hände und Handgelenke nicht mehr
beansprucht werden, als bei einer leichten Büroarbeit - vorzunehmen
(Invalideneinkommen). Das kantonale Gericht hat sich dabei auf die vom
Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) für das Jahr 1994 gestützt. Es kann auf die richtige Berechnung im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz von
den statistischen Werten einen maximalen Abzug (vgl. BGE 126 V 74 ff.) von 25
% vorgenommen, was angesichts der starken Behinderung an den Händen und des
Alters des Beschwerdeführers gerechtfertigt erscheint. Das Invalideneinkommen
beziffert sich somit auf Fr. 38'907.-.
4.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Schätzung des Valideneinkommens,
indem er ausführt, es sei auf die Ertragsrechnung seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit abzustellen. Sozialversicherungsbeiträge der
Selbstständigerwerbenden werden aufgrund der Steuermeldung erhoben. Der
IK-Auszug der Ausgleichskassen spiegelt demnach die Verhältnisse wieder,
welche vom Selbstständigen jährlich als Einkommen angegeben werden und stellt
demnach in der Regel ein taugliches Mittel zur Bestimmung des
Valideneinkommens dar. Dies ist auch vorliegend der Fall, nachdem in den
letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität keine erheblichen Schwankungen zu
verzeichnen waren. Die Vorinstanz ist damit für die Ermittlung des
Valideneinkommens zu Recht vom Einkommen im Jahre 1992 ausgegangen und hat
dieses auf den Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 1994, entsprechend dem
Lohnindex des Bundesamtes für Statistik, aufgerechnet. Es beziffert sich auf
Fr. 74'640.-. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht konkretisiert,
inwiefern dieser Betrag nicht den Tatsachen entsprechen soll und welchen er
selbst für realistischer erachtete. Damit hat es beim genannten Betrag sein
Bewenden. Verglichen mit dem geschätzten zumutbaren Invalideneinkommen
beträgt die Einkommenseinbusse 48 %, womit der Beschwerdeführer per Februar
1994 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hatte.

5.
5.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch
BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

5.2 Das kantonale Gericht - welches im angefochtenen Entscheid davon ausging,
dass dem Beschwerdeführer ab Januar 1999 eine ganze Rente auszurichten sei -
stützte sich auf den Bericht der Klinik Y.________ vom 15. Januar 1999,
wonach dem Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar
seien. Gemäss Vorinstanz galt diese Einschätzung bis Ende 1998. Andererseits
sei ab jenem Zeitpunkt auf die Beurteilungen der Dres. H.________ (Bericht
vom 3. Juli 2001) und G.________ (Bericht vom 12. September 2001)
abzustellen. Demnach konnte der Beschwerdeführer auch leichte repetitive
Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Er sei in allen Bereichen nur noch zu 20 %
arbeitsfähig, was offenkundig Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auslöse.

5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht in allen Teilen
nachvollziehbar. Aufgrund der vorhandenen Akten steht fest, dass dem
Beschwerdeführer spätestens ab Sommer 2001 (Berichte von Dr. H.________ und
von Dr. G.________) kaum mehr eine lukrative Tätigkeit zumutbar war. Für eine
Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % in einer angepassten Stelle steht kein
Arbeitsmarkt offen. Davon geht auch der Berufsberater der IV-Stelle in seinem
Bericht vom 25. September 2001 aus. Damit hatte der Beschwerdeführer
spätestens ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Hingegen ist nicht einsichtig, inwiefern sich per 1. Januar 1999 die
gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten so verändert hatten, dass sie
Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hätten, wovon das kantonale Gericht
offenbar ausgeht. Vielmehr ist die Entwicklung seines Gesundheitszustandes
zwischen der Untersuchung an der Klinik Y.________ vom 11. August 1997
(Bericht vom 15. Januar 1999) und den erwähnten Arztberichten im Sommer 2001
aus den Akten nicht ersichtlich. Hingegen erwähnt Dr. G.________ in seinem
Bericht vom 12. September 2001 zu den orthopädischen Problemen in den
Handgelenken weiter hinzugekommene gesundheitliche Schwierigkeiten, zu denen
er sich nicht äussern könne, welche die Reintegration in einen Arbeitsprozess
jedoch verhinderten. Es ist nicht bekannt, um welche Gesundheitsschäden es
sich dabei handelte, sowie inwiefern und ab welchem Zeitpunkt diese die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten. Die Sache ist demnach
an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird bei den behandelnden Ärzten
abzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt sich der gesamte Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers so sehr verschlechterte, dass er auch bei einer
leichten Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit so eingeschränkt war, dass
auch dort nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden
konnte. Alsdann wird sie darüber zu verfügen haben, ab welchem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hatte.

6.
Der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer stellte Antrag auf
Entschädigung der ihm entstandenen Kosten. Die nicht anwaltlich oder sonst
qualifiziert vertretene obsiegende Partei hat nur ausnahmsweise Anspruch auf
Parteientschädigung (so genannte Umtriebsentschädigung). Voraussetzung ist
namentlich, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig
macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher-
und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, womit ein entsprechender Anspruch entfällt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. März 2003
insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1999 bejaht wurde. Die Sache wird an
die IV-Stelle Schaffhausen zurückgewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen prüfe und neu verfüge, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hatte.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: