Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 281/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 281/03

Urteil vom 20. November 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Ackermann

H.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 18. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der in Österreich wohnhafte H.________, geboren 1944, arbeitete von 1964 bis
1969 sowie von 1980 bis 1982 in der Schweiz und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit
Bescheid vom 26. Mai 1997 erhielt er vom österreichischen Sozialversicherer
eine vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. März 1998 befristete
Invaliditätspension und bezieht - aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches
mit dem Sozialversicherer - ab dem 1. August 1999 eine "vorzeitige
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit". Im November 1996 meldete
sich H.________ bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an. Die IVBStelle für Versicherte im Ausland nahm Abklärungen in erwerblicher
und medizinischer Hinsicht vor (wobei sie unter anderem den Bericht der Frau
Dr. med. W.________, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14. März 1997 beizog),
und lehnte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 10.
März 1998 den Rentenanspruch wegen eines rentenausschliessenden
Invaliditätsgrades von 16 % ab. In Gutheissung der dagegen ergriffenen
Beschwerde hob die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 3. November 1998 die Verfügung
von März 1998 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung
dieses Entscheides zog die Verwaltung umfangreiche medizinische Berichte bei
(neben anderen nervenärztliches Gutachten des Dr. med. R.________, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Juli 1999 mit Ergänzung vom 19.
September 2000 sowie unfallchirurgisch-fachärztliches Gutachten des Dr. med.
X.________, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 31. März 2000). Nach erfolgtem
Vorbescheidverfahren sprach die IVBStelle H.________ mit Verfügung vom 26.
November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab dem 1.
August 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die - unter Beilage diverser Arztberichte - dagegen erhobene Beschwerde wies
die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen mit Entscheid vom 18. März 2003 ab. Während des hängigen Verfahrens
erliess die IV-Stelle am 10. Januar 2002 eine neue Verfügung, mit welcher sie
- gestützt auf eine längere als die bisher angenommene Beitragsdauer in der
schweizerischen Sozialversicherung - den Betrag der Rente (nicht jedoch den
Invaliditätsgrad) erhöhte.

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
Verwaltungsverfügungen sei ihm ab November 1996 - mindestens jedoch von
November 1996 bis März 1998 - eine Rente auszurichten; gleichzeitig reicht er
einen Bericht der Orthopädie des Spitals Y.________ vom 10. März 2003 ein.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor In-Kraft-Treten (1. Juni
2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren
unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315). Wie die Rekurskommission
richtigerweise erkannt hat, ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf
Invalidenrente schweizerisches  Recht anwendbar (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 sowie Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale
Sicherheit vom 15. November 1967).

1.2 Wie die Rekurskommission zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b). Die Vorinstanz hat im Weiteren die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn zufolge
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6c) sowie die
Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und
die Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw 4a) zutreffend dargestellt.
Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist die Höhe des Invaliditätsgrades und in diesem Zusammenhang vor
allem die Frage der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz geht in dieser Hinsicht
davon aus, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten bis Ende Juli 1999 eine
leidensangepasste Tätigkeit vollständig und ab August 1999 - wegen
psychischer Probleme - zu 50 % zumutbar gewesen sei; im Weiteren schützt sie
die von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrade von 28.8 % bis Ende
Juli 1999 resp. von 63.1 % ab August 1999. Der Beschwerdeführer ist
demgegenüber der Ansicht, es sei der Bericht der Frau Dr. med. W.________ vom
14. März 1997 nicht berücksichtigt worden, welcher bestätige, dass er keine
500 Meter gehen könne; wegen dieser Probleme beim Gehen seien ihm auch keine
sitzenden Verweisungstätigkeiten zumutbar, da er einen möglichen Arbeitsplatz
gar nicht erreiche.

2.1 Dr. med. R.________ geht in der am 19. September 2000 vorgenommenen
Ergänzung seines nervenärztlichen Gutachtens von Juli 1999 klar davon aus,
dass dem Versicherten mindestens eine Halbtagsbeschäftigung in einer leichten
Tätigkeit möglich sei; der Arzt stellt im Weiteren die Diagnose einer
mittelgradigen längeren depressiven Reaktion bei chronischer
Schmerzverarbeitungsstörung und berücksichtigt damit auch - anamnestisch im
Herbst 1999 beginnende - psychische Faktoren. Diese Ergänzung der Expertise
von Juli 1999 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Die Auffassung des Dr. med. R.________ wird durch die zahlreichen in den
Akten liegenden Berichte der weiteren, den Versicherten behandelnden oder
untersuchenden Ärzte bestätigt, die - aus rein somatischer Sicht und somit
ohne Berücksichtigung der limitierenden psychischen Faktoren - alle von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
ausgehen. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
auch der Bericht der Frau Dr. med. W.________ vom 14. März 1997 weder
geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch
vermag er Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Dr. med.
R.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da diese Ärztin
ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für "leichte und fallweise
mittelschwere Tätigkeiten, welche teilweise im Sitzen ausgeübt werden"
ausgeht. Der im letztinstanzlichen Verfahren neu aufgelegte Bericht des
Spitals Y.________ vom 10. März 2003 führt ebenfalls zu keinem anderen
Ergebnis, da er keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthält und zudem
einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (November
2001) betrifft, so dass er allein schon aus diesem Grund nicht massgebend
sein kann. Im Übrigen wurden - entgegen den Äusserungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - schon im November 1996 Röntgenaufnahmen
erstellt.

Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte - unter Berücksichtigung der
geklagten orthopädischen, kardiologischen und psychischen Beschwerden - bis
zum Herbst 1999 für leichte Tätigkeiten ohne ständiges Gehen vollständig und
ab diesem Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist; das datumsmässige
Festsetzen dieses Zeitpunktes auf den 1. August 1999 durch Vorinstanz und
Verwaltung ist auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a
OG) nicht zu beanstanden.

2.2 Der Einwand des Versicherten, es sei ihm keine Verweisungstätigkeit
zumutbar, weil er keine 500 Meter schmerzfrei gehen und somit den
Arbeitsplatz nicht erreichen könne, ist nicht zu hören: So hält Dr. med.
R.________ in der Gutachtensergänzung vom 19. September 2000 klar fest, dass
"Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte ... insofern
[bestehen], als nach einer Gehleistung nach 1 km eine Pause von 2-3 Minuten
notwendig ist, in der der Kläger stehenbleiben oder sitzen sollte." Diese
Auffassung wird durch Dr. med. X.________ in seinem
unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachten vom 31. März 2000 bestätigt,
wonach ein Fussmarsch von über einem Kilometer zur Arbeitsstätte nicht
zumutbar sei. Durch diese Einschränkung wird die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht verunmöglicht.

2.3 Für das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist von den
Angaben im Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 1997 auszugehen, wonach der
Versicherte im Jahr 1996 ein monatliches Einkommen von ATS 20'000.- erzielt
hat. Um die für das Jahr des Rentenbeginns (1999) und des Verfügungserlasses
(2001; vgl. BGE 129 V 222) massgebenden Einkommen zu erhalten, ist das 1996
erzielte Entgelt der Lohnentwicklung anzupassen: Im Jahr 1996 betrug das
Pro-Kopf-Monatseinkommen in Österreich EUR 2'160.- brutto, während diese
Grösse im Jahr 1999 EUR 2'300.- und im Jahr 2001 EUR 2'400.- ausmachte
(Wirtschaftskammern Österreichs, Statistisches Jahrbuch 2003, S. 35 Tabelle
5.0); dies ergibt eine Lohnentwicklung von 6.08 % resp. 10 % und führt zu
einem Valideneinkommen für 1999 von ATS 21'216.- monatlich und für 2001 von
ATS 22'000.- pro Monat, was umgerechnet ein Jahreseinkommen pro 1999 von ATS
254'592.- und pro 2001 von ATS 264'000.- ergibt.

Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist das
nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare Einkommen
(Invalideneinkommen) anhand statistischer Angaben zu bestimmen (BGE 126 V 76
Erw. 3b/bb). Gemäss dem Statistischen Jahrbuch 1999 der Wirtschaftskammer
Österreich S. 38 Tabelle 5.5 beträgt dies für eine Hilfskraft in der
Industrie im Bundesland Vorarlberg monatlich ATS 19'772.-, was jährlich ATS
237'264.- für das Jahr des Rentenbeginns 1999 ergibt. Für das Jahr des
Verfügungserlasses 2001 existieren offensichtlich keine statistischen
Angaben; deshalb ist der - soeben festgesetzte - Betrag des Jahres 1999 der
Lohnentwicklung für das Jahr 2001 anzupassen (4.16 %, da das
Pro-Kopf-Monatseinkommen im Jahr 1999 EUR 2'300.- brutto und im Jahr 2001 EUR
2'400.- brutto betrug [Statistisches Jahrbuch der Wirtschaftskammern
Österreichs 2003, S. 35 Tabelle 5.0]), was zu ATS 247'134.20 führt. Unter
Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Erw. 2.1 hievor)
betragen die massgebenden Invalideneinkommen somit für das Jahr 1999 ATS
118'632.- und für das Jahr 2001 ATS 123'567.10.

Bei entsprechenden Valideneinkommen von ATS 254'592.- (1999) und von ATS
264'000.- (2001) resultiert somit auch dann ein Invaliditätsgrad von unter 66
2/3 % (der für die Zusprechung einer ganzen Rente notwendig ist; vgl. Art. 28
Abs. 1 IVG), wenn vom Invalideneinkommen der maximal mögliche
behinderungsbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) vorgenommen
wird. Für die Zeit vor dem 1. August 1999 resultiert ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6.8 %, da bis zu dieser Zeit eine
leidensangepasste Tätigkeit vollständig zumutbar gewesen ist (vgl. Erw. 2.1
hievor). Damit hat der Versicherte ab August 1999 Anspruch auf eine halbe
Rente der Invalidenversicherung; die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG ist bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen, da der Beschwerdeführer
offensichtlich bereits vorher in seiner angestammten Tätigkeit (BGE 105 V 159
Erw. 2a) als vollständig arbeitsunfähig erachtet worden ist. Dass der
österreichische Sozialversicherer für die Zeit von Dezember 1996 bis März
1998 eine Invaliditätspension ausgerichtet hat, vermag am
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad in der schweizerischen
Invalidenversicherung bis August 1999 nichts zu ändern, da die eidgenössische
Sozialversicherung nicht an Feststellungen ausländischer Sozialversicherer
gebunden ist (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2 in fine mit Hinweisen, Urteil K.
vom 1. Februar 2002, I 692/01).

3.
Die IV-Stelle hat am 10. Januar 2002 eine neue Verfügung erlassen, welche
diejenige vom 26. November 2001 ersetzen soll und worin aufgrund einer
längeren Beitragsdauer der Rentenbetrag erhöht worden ist; diese neue
Verfügung ist während des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens ergangen. Da
gegen die ursprüngliche Verfügung zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerde an
die Rekurskommission erhoben worden war, konnte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland als eidgenössische Behörde (vgl. Art. 56 IVG) direkt gestützt auf
Art. 58 Abs. 1 VwVG ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung ziehen,
worauf die Rekurskommission die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat,
soweit sie durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
58 Abs. 3 VwVG). Insofern ist die Auffassung der Vorinstanz zu korrigieren,
dass der Erlass der neuen Verfügung im Januar 2002 für das erstinstanzliche
Verfahren ohne Belang sei, denn die neue Verfügung von Januar 2002 ist
infolge der Wiedererwägung an die Stelle der im November 2001 erlassenen
ursprünglichen Verfügung getreten; wegen der gesetzlichen Grundlage in Art.
58 Abs. 1 VwVG ist dies trotz des der Beschwerde innewohnenden
Devolutiveffektes möglich. Da die Verwaltung zu Recht längere Beitragszeiten
als in der Verfügung von November 2001 berücksichtigt hat, ist festzustellen,
dass sich die Rente des Versicherten aufgrund einer anrechenbaren
Beitragsdauer von acht Jahren und fünf Monaten berechnet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 18. März 2003 insoweit abgeändert wird, als der
Rentenberechnung neu eine Beitragsdauer von fünf Jahren und acht Monaten
zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: