Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 280/2003
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I 280/03

Urteil vom 25. September 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hadorn

P.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 3. März 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 24. September 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich
ein erstes Leistungsgesuch von P.________ (geb. 1951) ab. Auf ein neues
Begehren trat sie mit Verfügung vom 10. April 2002 nicht ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2003 ab.

P. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihm
für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Be-stimmungen
zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang einer Neuanmeldung nach vorherigem
abgelehntem Leistungsgesuch (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 4c, 117 V 12 Erw. 2a,
je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entgegen der
Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mit der dazu gehörenden
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. April
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen
anwendbar.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Schreiben von Dr.
med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Oktober 2001 nicht
als Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2001 betrachtet werden
kann. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird
verwiesen. Die erwähnte Verfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Ebenso wenig stellt dieses Schreiben ein Begehren um prozessuale Revision
dar. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind Sozialversicherungsträger
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu
einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw.
2b, je mit Hinweisen; nunmehr auch Art. 53 Abs. 1 ATSG). Erheblich können nur
Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben,
jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen geblieben sind
(BGE 108 V 167 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, Ziff. III/2 zu
Art. 41). Solche damals unbekannt oder unbewiesen gebliebene neue Tatsachen
werden im genannten Schreiben von Dr. med. M.________ jedoch nicht
vorgebracht.

3.

Demnach bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausreichend
glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ablehnung
des ersten Gesuchs mit der Verfügung vom 24. September 2001 bis zur
Neuanmeldung vom 17. Dezember 2001 massgeblich verschlechtert habe. Die
Verwaltung hat dies verneint und das zweite Gesuch mit einer
Nichteintretensverfügung erledigt. Praxisgemäss prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht in solchen Fällen einzig, ob die IV-Stelle zu Recht
nicht auf das neue Gesuch eingetreten ist. Der materielle Antrag auf
Gewährung einer ganzen Invalidenrente ist hingegen nicht im vorliegenden
Prozess zu beurteilen (BGE 109 V 120 Erw. 1). Ferner ist zu beachten, dass
das Datum der streitigen Verwaltungsverfügung die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), weshalb
später eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden können.

4.
Die Vorinstanz hat in ausführlicher und zutreffender Würdigung der
medizinischen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als
nicht glaubhaft beurteilt. Dem ist beizupflichten. Auf die entsprechenden
Erwägungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden. Die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu eingereichten medizinischen Akten vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie sich nicht auf die hier zu
prüfende Zeitspanne beziehen (Erw. 3 hievor in fine).

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer
unterliegt, hat er weder für das kantonale noch für das letztinstanzliche
Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: