Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 279/2003
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I 279/03

Urteil vom 2. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

F.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique
Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene F.________ betrieb nach einer Ausbildung zum Maurer/Polier
seit 1976 als Einzelunternehmer eine Hochbauunternehmung. Ausserdem erstellte
er auf eigenem Bauland Einfamilienhäuser (selten auch Mehrfamilienhäuser) und
verkaufte diese. Daneben war er an einer Firma beteiligt, welche eigene
Liegenschaften und Bauland verwaltete.
Am 3. April 2001 meldete sich F.________ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog
Berichte des Dr. med. R.________, Chefarzt am Spital B.________, vom 26.
April und 26. September 2001, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
des Versicherten, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1997-2000
sowie die AHV/IV/EO-Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 1998/99 bei.
Ausserdem veranlasste sie eine Abklärung des Betriebs des Versicherten und
der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-interne Abteilung
berufliche Eingliederung (Schlussbericht vom 23. Juli 2001). Ferner wurde am
28. Januar 2002 ein Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellt.
Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 6. August 2002 für die Zeit ab 1.
Februar 2001 eine halbe Rente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und
Kinderrenten) zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 12. März 2003). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte
der Versicherte eine Aufstellung "Privatkonto Verkehr" der Jahre 1996 bis
2000 einreichen lassen, während die Verwaltung ein an sie gerichtetes
Schreiben des Dr. med. R.________ vom 15. August 2002 und eine Stellungnahme
des IV-internen Abklärungsdienstes vom 27. September 2002 aufgelegt hatte.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Mit der Beschwerdeschrift lässt er
u.a. eine Aufstellung "Erfolgsrechnung" der Jahre 1996 bis 2001 einreichen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind die
materiellrechtlichen Vorschriften des am 1. Januar 2003 und somit nach dem
Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. August 2002 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21.
Mai 2003.

2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu
50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist
ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität
darauf abzustellen, in welchem Masse die versicherte Person behindert ist,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw.
2a).

2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).

2.4 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Erw. 2.2 hievor) ein Betätigungsvergleich anzustellen und
der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der
verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu
bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für
Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des
Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des
Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann
aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu
gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine
Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei
Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser
Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der
Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren;
BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen).

3.
3.1 Dr. med. R.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 26. April 2001
eine schwere, ausgeprägte Spondylarthrose der HWS mit Diskopathie C5/C6 und
radikulären Symptomen. Weiter führt der Arzt aus, der Versicherte habe sich
1993 erstmals wegen eines Zervikalsyndroms gemeldet, welches sich seither
langsam, aber progredientlich immer verschlechtert habe. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Baufachmann bestehe zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Zumutbar seien dem Patienten noch leichte Arbeiten, bei welchen er
keine Lasten tragen müsse und die Lage immer wieder verändern könne, im
Umfang von etwa vier Stunden pro Tag. Die Prognose sei mittelfristig eher
ungünstig. Mit Sicherheit werde der Patient als Bauarbeiter die Arbeit nie
mehr voll aufnehmen können. Auf Nachfrage der IV-Stelle bestätigte Dr. med.
R.________ am 26. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die
Zeit vom 7. Februar bis 30. November 2000 und von 100 % seit 1. Dezember
2000, wobei er ansonsten auf seinen Bericht vom 26. April 2001 verwies. Im
Anschluss an die Verfügung vom 6. August 2002 wandte sich Dr. med. R.________
in einem Schreiben vom 15. August 2002 erneut an die IV-Stelle. Er führte
aus, in den letzten Monaten sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der
Gesamtsituation gekommen, woran auch eine intensive
physikalisch-balneologische Behandlung vom 28. April bis 15. Mai 2002 nichts
habe ändern können. Der Patient leide an einem schwersten chronischen
zervikospondylogenen Syndrom bei muskulärer Dysbalance. Im Weiteren habe er
ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und sei nach wie vor 100 %
arbeitsunfähig. Seit Sommer 2002 bestehe neu auch ein zunehmendes
Kniegelenksproblem rechts bei Zustand nach einer Fraktur des distalen Femurs,
die vor Jahren konservativ behandelt worden sei.

3.2 Aus diesen medizinischen Aussagen ist zu schliessen, dass dem
Beschwerdeführer körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere das Heben
von Lasten, nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt zugemutet werden
kann. Dagegen bestand bei Abfassung des Berichts von April 2001, dessen
Inhalt im Schreiben vom September 2001 nochmals bestätigt wurde, hinsichtlich
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang
von rund vier Stunden pro Tag. Der Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom
15. August 2002 ist zu entnehmen, dass sich der physische Zustand weiter
verschlechtert hat. Damit ist die Ausübung einer körperlich belastenden
Tätigkeit als ausgeschlossen zu betrachten. Demgegenüber bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung auch mit einer zusätzlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in leichten, insbesondere
administrativen Arbeiten verbunden wäre. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des vorliegend relevanten
Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 6. August 2002 (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen) eine derartige Tätigkeit im Umfang von höchstens rund vier
Stunden pro Tag, jedenfalls aber im Umfang von 25 % eines Vollpensums als
Selbstständigerwerbender (vgl. Erw. 5.2.1. hienach), zumutbarerweise ausüben
konnte.

4.
4.1 Laut dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 28. Januar 2002
führte die im Hochbaubereich tätige Einzelfirma des Beschwerdeführers
hauptsächlich Renovationen aus, während der Erstellung von Neubauten
(Einfamilienhäuser, selten auch Mehrfamilienhäuser) geringere Bedeutung
zukam. In den 90er Jahren habe sich die Rezession bemerkbar gemacht. Aufträge
seien zwar vorhanden, die Preise jedoch bedingt durch die seit 1991/92 grosse
Konkurrenz sehr tief gewesen. Deshalb seien etappenweise Einfamilienhäuser
auf dem eigenen Bauland erstellt und anschliessend verkauft worden. Von den
beiden Werkhöfen werde der eine inzwischen vermietet und nur noch der andere
selbst benutzt. Die Kapazität habe seit Ende 1997 sowohl wegen der Rezession
als auch behinderungsbedingt, wegen der Rückenbeschwerden, abgebaut werden
müssen. An Stelle von fünf bis sechs Angestellten würden nur noch zwei Maurer
beschäftigt. Zusätzlich arbeite die Ehefrau des Beschwerdeführers in der
Administration mit einem Pensum von etwa 20 % ohne Lohnbezug.

4.2 In Übereinstimmung mit diesen Angaben geht aus den eingereichten
Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 1996 bis 2001 hervor, dass bereits
vor dem ärztlich bescheinigten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar
2000 ein Rückgang der Erträge aus der eigentlichen Bautätigkeit eingetreten
war. Bleiben die Erlöse aus Immobilienverkäufen sowie die Wertberichtigungen
unberücksichtigt, resultierten Verluste oder nur geringe Gewinne. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Privatbezüge sind in den Erfolgsrechnungen
nicht enthalten; sie konnten nicht durch die laufenden Erträge gedeckt
werden, sondern führten zu einer Abnahme des Kapitals. Unter diesen Umständen
ist hinreichend erstellt, dass der Gewinnrückgang zu einem erheblichen Teil
auf rezessions- und marktbedingte Faktoren zurückgeht, welche auch für die ab
Ende 1997 vorgenommene Reduktion des Personalbestandes mitverantwortlich
sind. Deren Bedeutung im Verhältnis zu den Auswirkungen der körperlichen
Einschränkung durch die Rückenbeschwerden lässt sich jedoch nicht mit
hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen. Unter diesen Umständen kann der
Invaliditätsgrad nicht nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt werden,
da die invaliditätsfremden Faktoren, welche die Entwicklung der Ergebnisse
mitbeeinflussten, nicht ausgeschieden werden können.

5.
Weil nach dem Gesagten die zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden
Vergleichseinkommen nicht möglich ist, muss der Invaliditätsgrad im
ausserordentlichen Bemessungsverfahren (Erw. 2.4 hievor) festgelegt werden.

5.1 Der Beschwerdeführer war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens
einerseits als Betriebsleiter/Geschäftsführer seiner Einzelfirma tätig. In
dieser Eigenschaft oblagen ihm gemäss dem Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 28. Januar 2002 insbesondere die Arbeitsbereiche
Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und Bestellwesen,
Fakturieren/Rapporte sowie Werbung. Andererseits war der Versicherte auch
selbst auf den Baustellen im Einsatz. Er übernahm Arbeiten wie Mauern, erste
Schicht anzeichnen, Armierungen anzeichnen und Betonieren, führte Personen
und Materialtransporte aus und hatte die Führungs- und Kontrollfunktion als
Polier inne. Ein weiterer Teil seiner Tätigkeit entfiel schliesslich auf den
Liegenschaftenhandel, wobei der Beschwerdeführer insbesondere
Verkaufsverhandlungen führte.

5.2
5.2.1Im Abklärungsbericht werden die drei genannten Bereiche mit 20 %
(Betriebsleitung), 75 % (Bautätigkeit/Polier) und 5 % (Liegenschaftshandel)
gewichtet. Die Gewichtung bezieht sich offensichtlich auf den damit
verbundenen Zeitaufwand und erscheint mit Bezug auf einen Kleinbetrieb in der
Baubranche als angemessen.
Die Einschränkung in den einzelnen Tätigkeiten wurden bezüglich der Arbeit
auf der Baustelle, insbesondere in einer Polierfunktion, auf 85 %, in den
beiden anderen, eher administrativen Charakter tragenden Bereichen auf 0 %
beziffert. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gewichtung der einzelnen
Teilbereiche wie auch die Bezifferung der jeweiligen Beeinträchtigung im
Grundsatz nicht, wendet aber ein, mit dem Wegfall der Tätigkeit auf den
Baustellen werde es ihm verunmöglicht, entsprechende Aufträge anzunehmen.
Deshalb ziehe die Beeinträchtigung in der Arbeit als Polier notwendigerweise
auch eine erhebliche Reduktion derjenigen als Betriebsleiter nach sich.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl sind die
Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf der Baustelle selbst durch die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Führungs-, Kontroll- und andere
körperlich leichte Aufgaben beschränkt, während die Erledigung der übrigen
Arbeiten die Anstellung respektive den Beizug entsprechenden Personals
voraussetzt. Diesem Umstand wird jedoch durch die Einschränkung in der
Teiltätigkeit als Polier Rechnung getragen, während nicht ersichtlich ist,
warum eine Fortführung des Betriebs von vorneherein ausgeschlossen sein
sollte. Die Aufteilung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf die
Bereiche Betriebsführung, Poliertätigkeit und Liegenschaftshandel ist daher
nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Bezifferung der Einschränkung in
den einzelnen Teilbereichen, welche sich sowohl mit den Angaben des
Versicherten als auch mit den medizinischen Akten vereinbaren lässt.

5.2.2 Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit, als
sie im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens die aus dem
Betätigungsvergleich resultierende Einschränkung von 64 % (85 % im mit 75 %
gewichteten Teilbereich "Bautätigkeit/Polier", 0 % in den übrigen
Teilbereichen) ohne weiteres mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt hat. Nach
der Rechtsprechung ist nicht in dieser Weise vorzugehen, sondern die durch
den Betätigungsvergleich ermittelte leidensbedingte Behinderung im Hinblick
auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (Erw. 2.4 hievor).
Dabei wird den einzelnen Teiltätigkeiten ein Lohn- respektive Verdienstansatz
zugeordnet, welcher nach Möglichkeit statistischen Angaben zu entnehmen ist
(BGE 128 V 32 f. Erw. 4b). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird der
Anteil jeder einzelnen Teiltätigkeit mit der in ihr gegebenen
Arbeitsunfähigkeit sowie dem ihr entsprechenden Lohnansatz multipliziert, und
die Ergebnisse werden addiert. Das Resultat ist anschliessend durch die Summe
der mit dem jeweiligen Lohnansatz multiplizierten Anteile der Teiltätigkeiten
(ohne Berücksichtigung der Behinderung) zu dividieren (vgl. zum Ganzen die
Formel in BGE 128 V 33 Erw. 4c).

5.2.3 Die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter ist regelmässig
mit vergleichsweise hoher Wertschöpfung verbunden. Ihr entspricht ein höherer
Verdienstansatz als der Arbeit auf der Baustelle selbst (vgl. BGE 128 V 32 f.
Erw. 4b, 34 Erw. 4d, je mit Hinweis). Gleiches gilt für den
Liegenschaftshandel. Die erwerbliche Gewichtung führt daher dazu, dass die
administrativ gelagerten Tätigkeiten, in welchen sich die Behinderung des
Beschwerdeführers weniger stark auswirkt, bei der Festsetzung des
Invaliditätsgrades eine grössere Bedeutung erlangen als im Rahmen des durch
die Vorinstanz durchgeführten reinen Betätigungsvergleichs. Die
Berücksichtigung der Verdienstansätze kann daher nur zu einem geringeren
Invaliditätsgrad führen als demjenigen von 64 %, welchen das kantonale
Gericht ermittelt hat. Die Erwerbsunfähigkeit erreicht andererseits selbst
dann das für den Anspruch auf eine halbe Rente erforderliche Mass von
mindestens 50 %, wenn - im Rahmen der Formel gemäss BGE 128 V 33 Erw. 4c -
für die Tätigkeit als Betriebsleiter und Liegenschaftshändler ein doppelt so
hoher Ansatz eingesetzt wird wie für diejenige auf der Baustelle. Es kann
jedoch ausgeschlossen werden, dass die Differenz zwischen den einzelnen
Teiltätigkeiten im vorliegenden Fall dieses Ausmass erreicht. Geht man
beispielsweise von den Werten der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
aus, welche zwar keine hinreichende Grundlage für die Festsetzung der Ansätze
darstellt (BGE 128 V 34 Erw. 4e), aber zumindest einen Anhaltspunkt bezüglich
der Grössenordnungen liefern kann, und ordnet man die Tätigkeit als
Betriebsleiter dem obersten, oberen und mittleren Kader zu, für welches der
Zentralwert des standardisierten Monatslohns von im Baugewerbe tätigen
Männern im Jahr 2000 bei Fr. 6'831.-- lag (LSE 2000 S. 32 Tabelle A1_b),
während für die Poliertätigkeit der entsprechende Wert für das untere Kader
von Fr. 5'924.-- oder das unterste Kader von Fr. 5'444.-- eingesetzt wird
(LSE 2000 S. 32 f. Tabelle A1_b), so wird deutlich, dass der Ansatz für die
eine Tätigkeit bei weitem nicht doppelt so hoch ist wie derjenige für die
andere. Zusätzliche Abklärungen zur genauen Höhe der massgebenden Lohnansätze
(vgl. dazu BGE 128 V 34 Erw. 4d und 4e) können daher unterbleiben, lässt sich
doch auf Grund der vorhandenen Akten feststellen, dass der Invaliditätsgrad
mehr als 50 %, aber weniger als 66 2/3 % erreicht. Die Zusprechung einer
halben Rente durch Vorinstanz und Verwaltung erweist sich somit als korrekt.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: