Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 271/2003
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I 271/03

Urteil vom 15. Juli 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Fessler

B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich den Anspruch des 1949 geborenen B.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Zur Begründung führte die Verwaltung an, der
Versicherte könne nach der im März 1997 abgeschlossenen Umschulung vom
Baumaschinenführer zum Gerätemonteur (Bauteilemonteur in der Gerätemontage)
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar
2003 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von
mindestens 41 % zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf
eine Rente der Invalidenversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie
die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2000 abgestellt.
Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend
nicht anwendbar.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache werden im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühest möglichen) Beginns des Rentenanspruchs
(hier: bei Wegfall des Taggeldes nach Abschluss der Umschulung zum
Bauteilemonteur im Montagebereich im März 1997) massgebend sind. Dabei sind
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen (in BGE 129 V noch nicht publiziertes
Urteil R. vom 3. Februar 2003 [I 670/01] Erw. 4.1 und 4.2; vgl. BGE 128 V
174).

2.
Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einen
Einkommensvergleich durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es ausgehend vom
tatsächlich erzielten Verdienst als Baumaschinenführer ab Mai 1994
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung sowie der pauschal
ausbezahlten Spesenentschädigung resultiert für 1995 ein Einkommen von Fr.
77'870.-. Diese Summe hat die Vorinstanz an die allgemeine
Nominallohnentwicklung angepasst, was für 2000 ein Valideneinkommen von Fr.
81'112.- ergibt.

Zum Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht erwogen, der Versicherte
arbeite seit August/September 1998 als Hilfsmechaniker im Bereich
Gerätemontage bei der Firma X.________ AG. Dabei handle es sich um eine aus
ärztlicher Sicht geeignete und zu 100 % zumutbare Tätigkeit. Gemäss
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Mai 2000 habe sich der
beitragspflichtige Lohn im Jahr 2000 auf Fr. 4700.- oder Fr. 61'100.- (13 x
Fr. 4700.-) im Jahr belaufen. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse, der
jahrelangen anspruchs- und verantwortungsvollen Tätigkeit als Maschinen- und
Kranführer sowie der Tatsache, dass er nach Abschluss der Umschulung im März
1997 über gute Gundkenntnisse im Bereich Gerätemontage verfügt habe, könnte
der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Jahr 2000 ein
Einkommen in der Höhe von ungefähr Fr. 60'000.- erzielen. Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 81'112.- ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von
Fr. 21'112.- und damit ein Invaliditätsgrad von 26 %.

3.
3.1 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird einzig in Bezug auf das
Invalideneinkommen beanstandet. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2000 die Tätigkeit
bei der X.________ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei absehbar gewesen. Die effektiven
Verdienstverhältnisse in dieser Anstellung seien deshalb für die Bestimmung
des Invalideneinkommens nicht massgebend. Vielmehr seien die
Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen und es seien Abzüge vorzunehmen.
Für 2000 sei somit von einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von jährlich Fr. 46'558.- (Fr. 3879.- x
12) auszugehen. Das entspreche dem, was der Beschwerdeführer aufgrund der
Angaben im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 28. Februar
1997 in einer Gerätemontage verdienen könnte. Bei einem Valideneinkommen von
mindestens Fr. 79'000.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von wenigstens 41 %.
Es bestehe daher Anspruch auf eine Rente.

3.2 Es kann offen bleiben, ob die seit 1. Oktober 2000 nicht mehr ausgeübte
Tätigkeit bei der X.________ AG zumutbar war und der dabei erzielte Verdienst
als Invalidenlohn gelten kann (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).

3.2.1 Es ist unbestritten, dass in einer wechselbelastenden, leichten bis
mittleren Tätigkeit mit Einschränkungen in Bezug auf Heben und Tragen von
Gewichten sowie bei Vermeidung monoton-statischer Belastungen eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
ausdrücklich anerkannt, dass eine 100 %-Stelle als Gerätemonteur zumutbar
sei, wenn die Tätigkeit wechselbelastend ausgeführt werden könne.

3.2.21996  betrug der durchschnittliche standardisierte (4 1/3 Wochen à 40
Arbeitsstunden) Monatslohn für Männer in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4294.- (LSE 96 S.
17 TA1). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4
Stunden und einer Erhöhung des Nominallohnindexes von 0,1 % ("Lohnentwicklung
2001" Heft 3/Arbeit und Erwerb S. 32 sowie "Die Volkswirtschaft" 8/2001 S. 92
Tabelle B9.2 [Sektor 2 Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe; Industrie])
ergibt sich für 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 53'385.- (vgl. BGE 126 V
77 Erw. 3b/bb). Dieser Betrag ist aufgrund der persönlichen und beruflichen
Umstände des Versicherten höchstens um 5 % zu kürzen. Ein höherer Abzug
erscheint mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten Gründe (gute
Deutschkenntnisse, anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit als
Baumaschinenführer von 1986 bis 1994 sowie erfolgreiche Umschulung zum
Gerätemonteur) nicht gerechtfertigt (vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 e
contrario). Daraus resultiert für 1997 ein Invalideneinkommen von Fr.
50'716.-.
Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 1997 erzielbare Einkommen beläuft
sich auf Fr. 79'040.- (Fr. 77'870 x 1,013 x 1,002 [vgl. Erw. 2 sowie
"Lohnentwicklung 2001" a.a.O. (Abschnitt F: Baugewerbe)]).

3.2.3 Der Invaliditätsgrad bei Erlöschen des Taggeldanspruches nach der
Umschulung im März 1997 betrug somit knapp 36 %. In diesem Zeitpunkt bestand
daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ebenfall für 1998 bis 2000 ergibt sich je ein Invaliditätsgrad von weniger
als 40 %. Das gilt auch, wenn für 1998 bis 2000 auf die Lohnangaben in der
LSE 98 und 00 abgestellt wird.

3.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: