Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 26/2003
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I 26/03

Urteil vom 7. April 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Schmutz

M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner
Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 11. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem 1946 geborenen M.________ mit Verfügung
vom 22. Oktober 1997 ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente mit der
entsprechenden Zusatzrente für Ehegatten und einer Kinderrente zu, was sie
mit Verfügung vom 26. März 2002 im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte.

B.
Die gegen die Verfügung vom 26. März 2002 erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. November 2002
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. März
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
(Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und
b]) und die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a,
112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden
Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390
Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei ungenügend
abgeklärt. Aus dem im Auftrag der IV-Stelle durch die MEDAS abgefassten
Gutachten vom 3. Dezember 2001 gehe zwar eindeutig eine Verschlechterung der
Gesundheitssituation hervor, es sei jedoch, obwohl es die Wirbelsäule
betreffe, ohne neue Röntgenaufnahmen erstellt worden. Zudem habe Dr. med.
K.________, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH,
in seinem Bericht vom 12. März 2002 ganz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
er von einer weit stärkeren Einschränkung der Beweglichkeit und von weit
grösseren Schmerzen ausgehe, als das MEDAS-Gutachten. Die Vorinstanz habe
nicht dargetan, warum die von Dr. med. K.________ gezogenen Schlüsse falsch
und diejenigen des MEDAS-Gutachtens richtig seien. Sie habe zu Unrecht
festgestellt, der von der MEDAS erhobene Befund sei der Gleiche wie der von
Dr. med. K.________ rapportierte.

4.
Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. med. K.________ sich in seinem
kurz gehaltenen Bericht gar nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der
zumutbaren Verweisungstätigkeiten äusserte. Wenn er ausführte, die aktuellen
Bild gebenden Befunde zeigten "eine deutliche Progredienz der für das Alter
des Beschwerdeführers doch sehr ungewöhnlich fortgeschrittenen degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen im Vergleich zu den CT-Voruntersuchungen LWS 6/93
und HWS 5/99", so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich die
verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem im vorliegenden
Zusammenhang erheblichen Ausmass verschlechtert hat. Hinsichtlich der
Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 87 IVV) ist die Frage,
ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten
ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (vgl. Hinweise in Erw. 2). Im
Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten die Ärzte damals beim
Beschwerdeführer ein chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts bei
degenerativen Veränderungen und Diskopathie der Halswirbelsäule (HWS) sowie
ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie der lumbosakralen
Bandscheibe, ferner ein Carpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Bericht Rheumaklinik
und Institut für Physikalische Therapie X.________ vom 6. September 1994,
Arztbericht Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Allgemein Medizin, vom 26.
September 1995 und Abklärungsbericht Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom
19. März 1996 bzw. Erläuterungen dazu vom 30. Juni 1997). Das Spital und der
behandelnde Arzt schätzten die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz
auf 50 %, Dr. med. R.________ nannte eine 25- bis 30-prozentige
Arbeitsfähigkeit. Im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2001 werden nun
zusätzlich migräniforme Kopfschmerzen und Schwierigkeiten verbunden mit
Problemen der Lebens- und Krankheitsbewältigung diagnostiziert, wobei die
Psychopathologie von den Ärzten als "nicht von rentenrelevantem Ausmass"
eingeschätzt wird. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer
leidensangepassten (d.h. leichten bis mittelschweren, körperlich
wechselbelastenden) Tätigkeit schätzen sie auf 70 %. Auch wenn Dr. med.
K.________ in seinem kurzen Bericht ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zu
zumutbaren Verweisungstätigkeiten die Feststellungen im MEDAS-Gutachten zur
Schwere der diagnostizierten Leiden relativiert, indem er ausführt, es
bestehe eine deutliche Progredienz der beim Beschwerdeführer sehr
ungewöhnlich fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, so
besteht angesichts des rapportierten Sachverhalts vorerst kein Anlass für
eine zusätzliche Untersuchung. Von weiteren Beweisvorkehren ist daher
abzusehen. Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der Akten zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mangels Erreichen eines
Invaliditätsgrades von 66 2/3 % keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes  und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: