Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 266/2003
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I 266/03

Urteil vom 16. September 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

W.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
dem 1955 geborenen W.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
rückwirkend ab 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und
Kinderrenten) zu.

Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision setzte die Verwaltung - nach Vornahme
weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sowie
Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die bisherige ganze Rente per 1.
August 2002, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von nunmehr 42,75 %,
auf eine Viertelsrente bzw. infolge Vorliegens eines Härtefalles auf eine
halbe Rente herab (Verfügung vom 27. Juni 2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 26. Februar 2003 ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Ausrichtung einer ganzen Rente über den 1. August 2002 hinaus.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI
2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die
Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw.
3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden
behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78
ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), sowie die Rentenrevision (Art. 41
IVG), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 117 V 293
Erw. 4, 116 V 248 Erw. 1a, 113 V 27 Erw. 3b, 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V
369 Erw. 2 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125
V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c).
Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten
intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in
materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar ist.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 10. September 1999
(Rentenverfügung) und dem 27. Juni 2002 (Revisionsverfügung) eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der
bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente bzw. halben Härtefallrente per
1. August 2002 rechtfertigt.

3.
3.1 Nach Lage der medizinischen Akten, namentlich dem auf
internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Explorationen beruhenden
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Klinik X.________ vom
24. April 2002 sowie den Berichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Y.________ vom 16. April 1997 und 24. August 1999 und der Psychiatrischen
Dienste Z.________ vom 15. April 1999, welchen voller Beweiswert zuzuerkennen
ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a), kann mit Vorinstanz und Verwaltung davon
ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
massgeblichen Vergleichszeitraum insofern erheblich verbessert hat, als keine
psychischen Beschwerden mit Krankheitswert mehr vorliegen und dem
Versicherten zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung leichtere Tätigkeiten, die
in wechselnden Haltungspositionen und ohne grössere Gewichtsbelastungen
ausgeführt werden können, im Umfang eines Vollpensums zumutbar sind. Dieser
Einschätzung seines noch verbliebenen Leistungsvermögens opponiert der
Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch zu Recht nicht.

3.2
3.2.1Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung anbelangt, ist das kantonale Gericht bei
der Bestimmung des Invalideneinkommens unter Beizug der hierfür relevanten
statistischen Angaben (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b) und zutreffender
Darlegung der einzelnen Berechnungsfaktoren zum überzeugenden - und vom
Versicherten richtigerweise ebenfalls nicht gerügten - Schluss gelangt, dass
sich das massgebende Einkommen im Jahre 2001 auf Fr. 45'515.50 beläuft.
Insbesondere bezüglich des mit 20 % veranschlagten Abzugs (vgl. BGE 126 V 78
ff. Erw. 5) sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine abweichende
Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (zur richterlichen
Ermessenskontrolle: BGE 123 V 152 Erw. 2).

3.2.2 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass selbst
unter Beizug des beim letzten Arbeitgeber im Jahre 1992 während knapp fünf
Monaten als Gerüstmonteur erzielten Stundenlohnes von Fr. 37.- brutto sowie
in Berücksichtigung einer überdurchschnittlich hohen Jahresarbeitszeit von
2068 Arbeitsstunden (47 Wochen x 44 Stunden) - in Nachachtung der
Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1993 bis 2001 - mit Fr. 85'908.20
ein Einkommen resultiert, welches nicht zu einem die Ausrichtung einer ganzen
Rente über den 1. August 2002 hinaus begründenden Invaliditätsgrad führt.
Dabei handelt es sich indes um einen Verdienst, welcher nur mit einem die
normale Arbeitszeit überschreitenden Pensum zu erreichen ist und der daher
bei der Berechnung des Valideneinkommens in der Regel nur herangezogen werden
kann, sofern er konstant über eine längere Zeitspanne erzielt wird
(Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
207 in fine mit Hinweisen). Im Übrigen ist der vom kantonalen Gericht
angenommene Validenlohn auch vor dem Hintergrund als grosszügig zu werten,
dass der Stundenlohn gemäss den Angaben des vormaligen Arbeitgebers vom 20.
Oktober 1996 sowie der IV-Berufsberaterin im Bericht über die berufliche
Abklärung vom 3. Oktober 1997 in den Jahren 1996 und 1997 weiterhin
unverändert Fr. 37.- betragen hätte, sodass eine Nominallohnanpassung
grundsätzlich erst für die Zeit ab 1998 zu berücksichtigen wäre. Weil das dem
Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen folglich bereits
äusserst entgegenkommend bemessen ist, kann dem Einwand des
Beschwerdeführers, die damalige Arbeitgeberfirma Q.________ weise bei der
Krankentaggeldversicherung für das Jahr 1992 einen - noch höheren - Lohn von
Fr. 83'950.- aus, nicht Rechnung getragen werden. Kein anderes Resultat
herbeizuführen vermag der Versicherte ferner mit dem Argument, im
Bauhauptgewerbe werde zum ordentlichen Stundenlohn stets noch die Ferien- und
Feiertagsentschädigung sowie der Anteil des 13. Monatslohnes hinzugerechnet.
Aus den konkreten Lohnangaben im "Fragebogen Arbeitgeber" vom 20. Oktober
1996 erhellt, dass diese Faktoren bereits im Stundenlohn von Fr. 37.-
enthalten sind.

3.3 Nicht zu beanstanden - und unumstritten - ist ferner angesichts der von
den MEDAS-Ärzten in ihrem Gutachten vom 24. April 2002 ab Datum der
Begutachtung (26./27. November 2001) bescheinigten verbesserten
Arbeitsfähigkeit die Herabsetzung der Rente per 1. August 2002 (vgl. Art. 88a
Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV).

Die seit 1. August 1995 ausgerichtete Rente wurde demnach zu Recht per 1.
August 2002 wegen des zwischenzeitlich veränderten, lediglich noch einen
Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. - zufolge Vorliegens eines Härtefalles -
eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrades von 47 % herabgesetzt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons
Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bun-desamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: