Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 260/2003
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I 260/03

Urteil vom 29. September 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hochuli

B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno
Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 3. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene B.________ arbeitete seit November 1988 als Maschinist und
Schichtführer für die S.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 19.
September 1996 stiess er mit einer Kabelspule zusammen, wobei es zu einer
Kontusion des Sacrums bzw. der Gesässmuskulatur rechts kam. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für dieses
versicherte Unfallereignis die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Oktober 1998 per 12. Oktober 1998
einstellte, weil die vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes bis zu diesem Zeitpunkt auf den krankhaften Vorzustand
(Fehlform der Wirbelsäule mit lumbosacraler Übergangsanomalie und einer
Neoarthrose zwischen dem Querfortsatz L5 rechts und dem oberen Sacrumrand
rechts) abgeheilt war. In der Folge dieses Unfalles war B.________ nach
Angaben der Arbeitgeberin vom 3. Januar bis 7. September 1997, vom 6.
Dezember 1997 bis 5. Mai 1998, vom 11. Mai bis 22. Juni, vom 29. Juni bis 17.
August und vom 8. September bis 31. Dezember 1998 voll arbeitsfähig.
Demgegenüber ging sein Hausarzt Dr. med. M.________ bereits seit 18. August
1998 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte
Tätigkeit aus. Am 11. März 1999 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) wegen anhaltender
Rückenbeschwerden und einer seit 1. Januar 1999 bestehenden 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der
SUVA bei und holte weitere Arztberichte ein. Die für die Zeit vom 27. März
bis 26. Juni 2001 geplante berufliche Abklärung in der Institution X.________
in O.________ musste wegen anhaltenden Schmerzen in den Hüften mit
Ausstrahlungen ins rechte Bein abgebrochen werden. Schliesslich erteilte die
Verwaltung Dr. med. H.________ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
des Versicherten. Der Administrativexperte fand gemäss seinem Bericht vom 17.
August 2001 vollkommen unauffällige Verhältnisse. Hierauf lehnte die
IV-Stelle gestützt auf die Berichte des Dr. med. R.________ vom 9. April 1999
und der Klinik Z.________ vom 30. April und 6. September 1999 einen Anspruch
auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 18 %
ab (Verfügung vom 18. April 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, die Sache sei unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung zur
Vornahme weiterer Abklärungen und Neufestsetzung des Invaliditätsgrades an
die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Ablehnungsverfügung (hier: vom 18. April 2002) entwickelt haben (BGE 121 V
366 Erw. 1b), ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Daher ist das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw.
1).

2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit.

2.2
2.2.1Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er
mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG
bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
halbe Rente.

2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund
eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136
Erw. 2a und b).

2.2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

2.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz
allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn
die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage
wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, auf die von 1999 datierenden Berichte des
Dr. med. R.________ und der Klinik Z.________ sei nicht abzustellen, weil
gemäss den aktuellen hausärztlichen Beurteilungen des Dr. med. M.________ von
einer zwischenzeitlich eingetretenen Chronifizierung der Schmerzen auszugehen
sei, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Streitig
und zu prüfen ist demnach vorweg der Grad der Arbeitsfähigkeit.

3.1 Der Rheumatologe Dr. med. R.________ der den Versicherten seit 14. Januar
1998 behandelte, diagnostizierte ein chronisch-rezidivierendes,
therapieresistentes lumbospondylogenes sowie ein chronisch-rezidivierendes
cervicospondylogenes Syndrom rechts. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
veranlasste er am 4. Februar 1999 - "nachdem die Wirbelsäulen-Orthopäden des
Kantonsspitals Y.________ aufgrund der durchgeführten, infiltrativen
Wirbelsäulen-Diagnostik eine selektive Dekompression L4/5 und eventuell L5/S1
rechts zwar als möglich, vorderhand aber als nicht absolut notwendig taxiert
hatten" - die Durchführung einer intensiven stationären Physiotherapie in der
Klinik Z.________. Dort war der Beschwerdeführer vom 25. März bis 15. April
1999 hospitalisiert. Die Klinik Z.________ attestierte ihm gemäss
Austrittsbericht vom 30. April 1999 ab 16. April 1999 in Bezug auf eine
rückengerechte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % "mit allmählicher
Steigerung auf [ein] volles Pensum" und regte "eine Umschulung auf eine
rückengerechte Arbeit (wechselnd stehende und sitzende Tätigkeit, kein Heben
schwerer Lasten, keine Überkopfarbeiten)" an. Im Beiblatt zum Arztbericht vom
3. August 1999 bestätigte die Klinik eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für eine
solche Tätigkeit. Gleichzeitig und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der
Beurteilung der Klinik Z.________ hielt Dr. med. R.________ den Versicherten
gemäss Bericht vom 9. April 1999 in einer körperlich leichten Tätigkeit unter
Vermeidung stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe und
repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 10 kg ohne langes Sitzen/Stehen
für voll arbeitsfähig. Auch der Hausarzt Dr. med. M.________ schätzte die
Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 15. Mai 1999 in
Bezug auf eine dem Versicherten noch zumutbare Tätigkeit auf 100 % bei voller
Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit.

3.2 Demgegenüber bestätigte Dr. med. M.________ gegenüber dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Mai 2002 - ohne sich auf eine
bestimmte Diagnose abzustützen oder konkrete gesundheitsbedingte
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu bezeichnen -, dass er den
Versicherten weiterhin für 100 % arbeitsunfähig halte. Die vom Hausarzt
veranlasste spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. I.________ von der
Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik X.________
in A.________ zeigte gemäss Bericht vom 3. Mai 2002 das bekannte Bild eines
"chronischen, therapieresistenten, invalidisierenden, lumbovertebralen und
zeitweise lumboradikulären Reizsyndroms L5 rechts bei Status nach
Beckenkontusion 1996". Dr. med. I.________ äusserte sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit, hielt aber fest, dass eine operative Sanierung ja bereits
1998 diskutiert worden sei (vgl. Bericht der Orthopädischen Klinik des
Spitals Y.________ vom 27. Oktober 1998), dass er dem Versicherten in
Anbetracht der invalidisierenden Schmerzsituation zur Durchführung der
selektiven, diagnostischen Infiltrationen im Bereiche der Fazettengelenke
L5/S1 sowie Neoarthrose und ISG rechts geraten habe (eventuell auch zu einer
Wiederholung der selektiven Nervenwurzelblockade L5 rechts), dass sich der
Beschwerdeführer jedoch zur Zeit noch nicht dazu entschliessen könne. Gemäss
Bericht der Institution X.________ vom 2. Mai 2001 wollte der Versicherte
nicht durch die Einnahme von mehr Schmerzmitteln eine höhere Arbeitsfähigkeit
erreichen. Obwohl der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seit der
Erstellung der von Verwaltung und Vorinstanz als massgebend betrachteten
medizinischen Unterlagen (von 1999; vgl. Erw. 3.1 hievor) und dem für die
vorliegende Beurteilung relevanten Verfügungszeitpunkt (18. April 2002) sei
es zu einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
(Chronifizierung und Verschlimmerung der Schmerzen) gekommen, weshalb eine
erneute interdisziplinäre medizinische Begutachtung notwendig sei, sind dafür
den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Während Dr. med. M.________
den Gesundheitszustand des Versicherten immerhin als stationär (und nicht
etwa "sich verschlechternd") bezeichnete, gingen die Klinik Z.________ von
"stationären bis besserungsfähigen" und Dr. med. R.________ sogar von
"besserungsfähigen" gesundheitlichen Verhältnissen aus. Liegen keine
Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1999 vor,
vermögen die im Auftrag des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden
Streitverfahrens geäusserten hausärztlichen Einschätzungen (vom 20. April und
15. Mai 2002 sowie vom 31. Mai 2003) keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Beurteilungen des Dr. med. R.________ und der Klinik Z.________
hervorzurufen.

3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und
Vorinstanz auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und in sich
widerspruchsfreien Berichte des Dr. med. R.________ und der Klinik Z.________
abstellten, wonach dem Beschwerdeführer trotz des objektivierbaren
Gesundheitsschadens in einer angepassten Tätigkeit die Verwertung einer
vollen Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, und demzufolge zu Recht auf weitere
medizinische Abklärungen verzichteten.
Sollte sich der Gesundheitszustand nach Erlass der streitigen
Verwaltungsverfügung verschlechtert haben, kann sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug anmelden.

4.
Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad. Während der Beschwerdeführer
sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt, lehnten die
IV-Stelle und das kantonale Gericht einen solchen Leistungsanspruch mit der
Begründung ab, der Versicherte vermöge durch die zumutbare Verwertung seiner
vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einem
Invaliditätsgrad von 18 % bzw. 25 % (vgl. Erw. 3 und 2.2.1 hievor) ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

4.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erwirtschaften könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was
er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am
1. Januar 2000, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1,
RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b).

Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 23. März 1999 erzielte der Versicherte
im Jahre 1998 einen Jahresverdienst von Fr. 68'409.- bei einem von 1997 bis
1999 gleich bleibenden monatlichen Grundlohn von Fr. 4770.-. Geht man
gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberin davon aus, dass sie in ihrem
Betrieb von 1998 auf 1999 keine Lohnerhöhungen gewährt hätte, bleibt der
Jahresverdienst von Fr. 68'409.- nur der für das Jahr 2000 statistisch
ausgewiesenen Lohnentwicklung anzupassen. Im verarbeitenden Gewerbe und in
der Industrie stiegen die Nominallöhne im Jahre 2000 gegenüber dem Vorjahr um
1,3 % (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 91, Tabelle B10.2 Zeile D).
Demnach resultiert für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 69'299.- (=
Fr. 68'409.- x 1,013).

4.2
4.2.1Für die Feststellung des hypothetischen Invalideneinkommens ist von den
standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit
Hinweisen) und hiebei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer auszugehen (Tabelle A 1).
Dieser betrug monatlich Fr. 4437.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr.
53'244.-, was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit
von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 90,
Tabelle B9.2 Zeile A-0) Fr. 55'640.- ergibt.

4.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung des
Invalideneinkommens nach statistischen Tabellenlöhnen der konkreten Situation
durch Abzüge Rechnung zu tragen. Dies hat zum Zweck, ausgehend von den
statistischen Werten ein Einkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit am besten
entspricht. Eine Kürzung soll erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen besonderer Umstände ihre
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der zu
gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind ausser der
behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch
weitere lohnwirksame, persönliche und berufliche Merkmale eines Versicherten
wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad zu beachten. Es
rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal
separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da
damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise
der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der
Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten
Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom
Tabellenlohn unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht fallenden
Merkmale auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002
S. 62 ff.).
4.2.3 Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen des Versicherten
(leidensbedingte Einschränkungen und fehlender Abschluss einer Berufslehre)
Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles einen angemessenen Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw.
5b) vornimmt, ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28
Abs. 1 IVG; vgl. Erw. 2.2.1 hievor). Denn angesichts der Tatsachen, dass der
heute erst 46-jährige Beschwerdeführer während zehn Jahren in derselben
Kabelfabrik arbeitete, dort zuletzt die Funktion eines Schichtführers
bekleidete und seit 1994 das Schweizer Bürgerrecht besitzt, verbleiben ihm
auf Grund der erworbenen Fähigkeiten und Arbeitserfahrungen im Vergleich zu
schwerer behinderten und weniger berufserprobten Versicherten bessere
Möglichkeiten, seine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit angemessen zu verwerten.

4.2.4 Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr.
47'294.- [Fr. 55'640.- x 85 %].

4.3 Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und
des Valideneinkommens von Fr. 69'299.- (Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite
resultieren ein Mindereinkommen von Fr. 22'005.- und ein Invaliditätsgrad von
32 % (Fr. 22'005.- / Fr. 69'299.- x 100). IV-Stelle und Vorinstanz haben
somit den erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: