Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 258/2003
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I 258/03

Urteil vom 17. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Schön und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

W.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 13. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene W.________ ist schwerhörig. Mit Anmeldung vom 25. Januar
2002 ersuchte er die Invalidenversicherung erstmals um Hörgeräteversorgung.
Gestützt auf die Expertise 1 vom 8. März 2002 und die Schlussexpertise vom
17. Juni 2002 des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-,
Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, sowie den Anpassungsbericht
der Hörgerätelieferantin vom 22. Mai 2002, sprach die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) W.________ mit Verfügung vom 17. Dezember
2002 den für die erforderliche binaurale Versorgung (inkl. 2 Ohrstücke für
die vergleichende Anpassung) in der Indikationsstufe 1 tariflich vorgesehenen
Höchstbetrag von Fr. 3'701.45 zu; einen Mehrbetrag für die zwei angepassten
Hörgeräte Widex Senso im Gesamtbetrag von Fr. 6'521.65 lehnte sie ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Überprüfung der
Kostenbeteiligung und eine weitergehende Kostenübernahme verlangte, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2003
gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das Bundesamt für
Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) gegen den kantonalen Gerichtsentscheid.

Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt W.________ deren Abweisung.

D.
Wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt, reichte der Rechtsvertreter
des W.________ eine Stellungnahme des Q.________, Ombudsstelle für Menschen
mit Hörproblemen, vom 17. Juni 2003, ein, zu der sich das BSV am 17. Dezember
2003 äusserte.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die
Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'521.65
abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers gemäss dem Tarifvertrag für
die Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr. 3'701.45,
entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 1 (inkl. 2 Ohrstücke für
die vergleichende Anpassung sowie MWSt), beschränkt hat. Damit geht es um die
Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und nicht um eine Tarifstreitigkeit im
Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Dezember 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121
V 366 Erw. 1b). Ausser Acht bleiben auch die Änderungen gemäss der am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision.

3.
3.1
3.1.1Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre
Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer
zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20
und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit
einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen
Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit.
d).

Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG (vor und nach dem
vollendeten 20. Altersjahr, vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG in der
jeweils bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der
funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel
werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung
abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat
die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände,
die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten
Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann
nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung
leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
(Abs. 4).

Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der
Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt
darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang
aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die
Versicherten grundsätzlich Anspruch haben.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1);
Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle
Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das
invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs.
3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten
Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG
festgelegt werden (Abs. 4).

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe
von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der
Umwelt verständigen können.

3.1.2 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den
Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen,
den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen,
sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die
Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife
festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur
Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den
Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag
besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den
Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs.
3).

Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der
Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf
Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von
vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG
festzulegen.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den Abgabestellen für
Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen
der Versicherung genügen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVG). Von der ihm durch Abs.
2 des Art. 26bis IVG eingeräumten Kompetenz, Vorschriften für die Zulassung
der Leistungserbringer zu erlassen, hat der Bundesrat nur im
Sonderschulbereich mit der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in
der Invalidenversicherung (SZV) Gebrauch gemacht. In allen anderen
Leistungsbereichen bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften; hier kommt
mit Blick auf das freie Wahlrecht des Versicherten nur der Vorbehalt der
kantonalen Vorschriften zum Zug (BGE 121 V 15 Erw. 5b, ZAK 1982 S. 326 Erw.
3). Entsprechend eingeschränkt ist die Prüfungszuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts (EVGE 1968 S. 263; Meyer-Blaser, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 188).

3.1.3 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art.
64 Abs. 2 2. Satz IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das
Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das
Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen
(Art. 92 Abs. 1 IVV).

3.2
3.2.1Nach verschiedenen Vereinbarungen des BSV über die Hörgeräteabgabe und
Konkretisierungen der Hörgeräteversorgung in der Wegleitung über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), unter anderem durch
Tarifpositionen und Kostenlimiten, trat auf den 1. April 1999 der neue,
nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe zwischen der IV/AHV,
vertreten durch das BSV, und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste
figurierenden Akustiker in Kraft. Der Vertrag regelt Geltungsbereich und
Zulassung, die Pflichten der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen,
die Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der
Vergütung der Leistungen, Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei
Nichterfüllung vertraglicher Abmachungen sowie In-Kraft-Treten,
Vertragsanpassungen und Kündigung. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die
vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das
Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung,
Service/ Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die
Lieferantenliste.

Die Tarifgestaltung stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie für
IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten
und beruht neu auf dem Indikationenmodell. Die Einteilung in eine der drei
Indikationsstufen (einfache Versorgung: 25 bis 49 Punkte erforderlich,
komplexere Versorgung: 50 bis 75 Punkte erforderlich und sehr komplexe
Versorgung: mehr als 75 Punkte erforderlich) erfolgt mit der Erstexpertise
nach der Summe von Punkten, die auf Grund von verschiedenen Kriterien
berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (maximal 50 Punkte),
sozial-emotionales Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (je
maximal 25 Punkte). Bei Nichterwerbstätigen im IV-Alter werden die
audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale
Handicap mit maximal 35 Punkten gewichtet, wogegen die Berücksichtigung der
beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss entfällt (Ziff.
4.3.2 der Expertenempfehlungen). Die Preislimite insgesamt (variabler
Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung)
beträgt (exklusive Mehrwertsteuer) bei der medizinischen Indikationsstufe 1
monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- + Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr.
1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der medizinischen Indikationsstufe 2 monaural Fr.
2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- Fr.
1'700.-) sowie bei der medizinischen Indikationsstufe 3 monaural Fr.
2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- Fr.
1'965.-).

Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4
(Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der
medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person
eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den
Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend
entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die
IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits
der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte
«zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten.

3.2.2 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der auf den 1.
April 1999 in Kraft getretene Tarifvertrag mitsamt Anhängen und
fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert worden (Rz 5.07.01
ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung).

4.
4.1 Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die
digitale Hörgeräteversorgung des Beschwerdeführers über Fr. 3'701.45 in
Anwendung des eben dargestellten Tarifvertrages. Zu prüfen ist, ob diese
Anwendung des Tarifs, insbesondere die Begrenzung des Anspruchs auf
Höchstbeträge gemäss drei Tarifstufen, vor Bundesrecht standhält (Art. 104
lit. a OG).

4.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass der durch das BSV
abgeschlossene Tarifvertrag mit Blick auf die Gesetzesdelegation
bundesrechtskonform ist. Auch hinsichtlich der Übereinstimmung der
Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betreffend den
Leistungsanspruch der Versicherten sind der Tarifvertrag und die darin
festgesetzten Preislimiten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Sinne einer
Vermutung ist davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen
Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im
Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden
Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete
Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person massgebend ist, bleibt die
gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die
Beweislast bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung
ausnahmsweise, auf Grund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht
genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen
Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten
Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische
Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an
einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen
Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet,
eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche
Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus,
extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar
ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des
Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in
besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem
beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe
und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen
aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das
Hörverständnis der Versicherten stellen.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Verfügung der IV-Stelle mit der Begründung
aufgehoben, die aktuelle Bemessungsmethode gemäss Tarifvertrag könne nicht
zur Anwendung kommen, da sie der Besonderheit des Falles nicht annähernd
Rechnung trage. Diese Besonderheit verlange, dass die
Versorgungsbedürftigkeit ausschliesslich nach Massgabe der beruflichen
Kommunikationsanforderungen gewichtet werde. Die Abklärung der
leistungsspezifischen Invalidität hätte sich auf die konkrete Situation des
Versicherten als Fremdsprachenlehrer auf der Sekundarstufe konzentrieren
müssen. Da dies nicht geschehen sei, erwiesen sich die bisher getätigten
Sachverhaltsabklärungen als ungenügend. Dr. med. T.________ habe sich zwar zu
den Einschränkungen zum Kriterium "berufliche Kommunikationsanforderungen"
geäussert, seine Einschätzungen aber nicht belegt.  Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, ob er insbesondere über die spezifischen Nachteile der
konkreten Schwerhörigkeit während des klassenweisen Fremdsprachenunterrichts
informiert gewesen sei. Die Angaben des Versicherten zur notwendigen Qualität
der Hörgeräteversorgung hingegen bildeten keine ausreichende Grundlage zur
Ermittlung der leistungsspezifischen Invalidität. Da es kaum eine Möglichkeit
gebe, die konkrete Arbeitsumgebung des Versicherten in den Praxisräumen des
Ohrenarztes oder in den Geschäftsräumen des Hörgeräteakustikers zu
simulieren, werde möglicherweise eine Abklärung an Ort und Stelle erfolgen
müssen, wobei es allenfalls sinnvoll wäre, das entsprechende Expertenwissen
der SUVA beizuziehen.

5.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

5.2.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil L., I
281/02, erwogen hat (vgl. Erw. 4 hievor), bleibt zwar die gerichtliche
Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten
Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets
vorbehalten. Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der
Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische
Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der
versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Das Indikationenmodell, auf
welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine überzeugende Konkretisierung der
normativen Leistungsvoraussetzungen dar, unter anderem mit Blick auf die
Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hörgeräteversorgung. Das System der
Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausgelegt, dass es im
überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet,
aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne berücksichtigt, dass
eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf ein Gerät einer hohen
Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle
Eingliederungsbedürfnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung
rechtfertigt. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarifvertrag Fällen
vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwerwiegend oder
die Hörsituation als sehr komplex darstellt; denn die Ausnahmemöglichkeit
dient nur dazu; schwerwiegende und ausserordentliche Hörstörungen
aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf Grund ihrer Besonderheiten nicht
erfasst werden. Davon kann mit Blick auf das ebenfalls ins Indikationenmodell
eingeflossene Verhältnismässigkeitsprinzip umso weniger ausgegangen werden,
je geringer die audiologisch fassbare Hörstörung ist.

5.2.2 Angesichts der erzielten Messwerte und der sich daraus ergebenden
Punktzahl von 2 von maximal 50 Punkten bei den audiologischen Kriterien kann
beim Versicherten nicht von einer schweren Hörstörung ausgegangen werden.
Vielmehr zeigen die Ergebnisse der Hörtests für diese erstmalige Versorgung
eine vergleichsweise geringe Hörstörung (Hörverluste in Dezibel rechts/links
gemäss Reintonaudiogramm bei 500 Hz 30/20, bei 1000 Hz 30/25, bei 2000 Hz
25/35, bei 4000 Hz 45/40, bei 8000 Hz 70/60). Die behinderungsbedingten
Erschwernisse wurden durch die Verwaltung angemessen berücksichtigt, auch
unter Berücksichtigung der beruflichen Stellung des Versicherten (insgesamt
31 Punkte): Die audiologischen Kriterien angesichts der erzielten Messwerte
nur mit 2 von maximal 50 Punkten zu quantifizieren, lässt sich nicht
beanstanden, ebenso beim sozial-emotionalen Bereich, wo immerhin knapp die
Hälfte (12) der maximal 25 Punkte als Einschränkung anerkannt wurde. Ebenso
wenig bestehen entgegen der Auffassung der Vorinstanz Anhaltspunkte dafür,
dass Dr. med. T.________ bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen mit
17 von 25 möglichen Punkten die hohen beruflichen Anforderungen nicht
angemessen berücksichtigt hätte.
Daran ändert nichts, dass das Indikationenmodell anscheinend bei
Hochtonverlusten der vorliegenden Art ("Fehlhörigkeit") nicht voll zu
befriedigen vermag, wie dies der Leiter der Ombudsstelle für Menschen mit
Hörproblemen, Q.________, im Bericht vom 17. Juni 2003 geltend macht. Die
Nichtberücksichtigung eines Hörverlustes im Hochtonbereich wirkt sich nur
dann erheblich auf die Beurteilung aus, wenn im Hochtonbereich (oder im
Grenzbereich dazu) beträchtliche Hörverluste vorliegen. Beim Versicherten
konnte jedoch gemäss Berechnungstabelle nur der Hörverlust im Bereich von
8000 Hz von 70/60 dB nicht berücksichtigt werden; der Verlust von 45/40 dB
bei 4000 Hz, einem geringen bis mittleren Hörverlust, floss demgegenüber in
die Ermittlung ein und führte zu den 2 Punkten unter den audiologischen
Kriterien. Dabei ist ebenfalls von Bedeutung, dass aus Sprachaudiogramm und
Diskriminationstest, welche für die hier ins Feld geführte
Sprachverständlichkeit wesentlich sind, keine zusätzlichen Punkte
resultierten. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdegegners ist damit nicht
derart ausgeprägt, dass sich ihretwegen ein spezielles gesteigertes
Versorgungsbedürfnis IV-rechtlich rechtfertigen liesse. Dies zeigt sich auch
daran, dass sich selbst bei Anrechnung zusätzlicher Punkte für den nicht
berücksichtigten Hörverlust bei 8000 Hz keine Punktzahl von insgesamt 50 oder
mehr Punkten ergäbe, wären dazu doch noch weitere 19 Punkte unter den
audiologischen Kriterien erforderlich, die im Falle des Versicherten nicht
erfüllt sind. Seine vergleichsweise geringe Hörstörung stellt auch mit Blick
auf die berufliche Situation als Sekundarlehrer mit Schwerpunkt Fremdsprachen
kein gesteigertes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis dar, das ein
Abgehen von der tarifvertraglichen Ordnung zu begründen vermöchte und
rechtfertigt insbesondere die Versorgung mit einem der teuersten  zurzeit auf
dem Markt befindlichen Hörgeräte, wie es das Modell Widex Senso Diva
darstellt und welches für eine schwerwiegende Hörbehinderung konzipiert ist,
wegen des Ausschlusses des Bestmöglichen vom IV-rechtlichen Leistungsanspruch
(BGE 124 V 110 Erw. 2a) nicht. Unter diesen Umständen besteht entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts auch kein weiterer Abklärungsbedarf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt.

Luzern, 17. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: