Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 253/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 253/03

Urteil vom 6. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Traub

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

H.________, 1996, Beschwerdegegnerin, handelnd durch ihre Eltern und diese
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002
Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Die am 23. Juni 1996 geborene H.________ ist von einer Trisomie 21
(Down-Syndrom) betroffen. Die Invalidenversicherung sprach ihr Leistungen für
pädagogisch-therapeutische und medizinische Massnahmen, eine heilpädagogische
Früherziehung und für eine Sprachheilbehandlung als Sonderschulmassnahme zu,
richtete Pflegebeiträge aus und gewährte Kostenbeiträge an die
heilpädagogische Sonderschule. Die behandelnde Logopädin ersuchte die
IV-Stelle Zürich am 18. Februar 2002 um Abgabe eines "B.A.Bar"-Geräts
zuhanden der Versicherten. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch mit Verfügung
vom 15. Mai 2002 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gut, indem es feststellte, die Beschwerdeführerin habe
Anspruch auf Kostengutsprache für das Kommunikationsmittel B.A.Bar (Entscheid
vom 13. März 2003).

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die strittige Verfügung zu bestätigen.

Die Beschwerdegegnerin lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Die IV-Stelle beantragt deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom
15. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Entsprechendes gilt für die
auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung
des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision).

2.
Zu beurteilen ist, ob ein Anspruch auf Abgabe des B.A.Bar-Gerätes durch die
Invalidenversicherung besteht. Der Apparat kommt unter anderem bei Personen
mit Autismus, Trisomie 21 und gewissen Sprachstörungen (so bei Aphasie) zum
Einsatz. Nach Angaben der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (Fondation
Suisse pour les Téléthèses, FST) schafft das Gerät eine Verbindung zwischen
einem auf einer Klebeetikette befindlichen Strichcode, der auf jeden
beliebigen Gegenstand angebracht werden kann, und einer digitalen
Tonaufnahme. Die beliebig repetierbare Wiedergabe ermögliche es, die
pädagogisch-therapeutische Tätigkeit einer Fachperson selbständig oder unter
Anleitung von Angehörigen fortzusetzen.

Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch unter dem Rechtstitel
der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 IVG) behandelt.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Abgabe
von Hilfsmitteln (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI, Ziff. 15.02 HVI
Anhang) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.2  Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ein Gegenstand
zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des
menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c). Beim Einsatz
des B.A.Bar-Kommunikationsgeräts geht es nicht hauptsächlich darum, ein
behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen; vielmehr soll der wegen
Trisomie 21 erschwerte - insbesondere verzögerte - Prozess des Spracherwerbs
begünstigt werden. Diese Anwendung ist nicht mit dem beschriebenen Begriff
des Hilfsmittels zu vereinbaren. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen,
dass im Zusammenhang mit anderen Indikationen dasselbe Gerät den
Hilfsmittelcharakter durchaus erfüllen kann. Auch ist nicht zu verkennen,
dass die spätere Ausübung des Kontaktes mit der Umwelt massgeblich von einer
rechtzeitigen Förderung der kommunikativen Fertigkeiten beeinflusst wird.
Obwohl derartige Vorkehren nicht als Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes
gelten, erweist sich der Leistungskatalog nicht als lückenhaft; die
Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV) übernehmen
diesbezüglich eine komplementäre Funktion (vgl. Erw. 5 hienach).

3.3  In der Beschwerdeantwort wird vorgebracht, das B.A.Bar-Gerät werde nicht
allein zu Lernzwecken, sondern auch zur Überbrückung von
behinderungsbedingten Lücken im Ausdrucksvermögen und zur Umsetzung von
Mitteilungsbedürfnissen eingesetzt.

3.3.1  Selbst eine solche zusätzliche Funktion des Gerätes führt aber nicht
ohne weiteres zum Schluss, damit sei unter dem Rechtstitel des Hilfsmittels
ein Anspruch begründet. Dieser erstreckt sich nur auf Vorkehren, die für den
Kontakt mit der Umwelt notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Das Erfordernis
ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden
Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat,
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl.
Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE
124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 f. Erw. 2c, je mit Hinweisen).

3.3.2  Der Einsatz des hier beantragten Geräts erscheint im Zusammenhang mit
der Kontaktnahme mit der Umwelt zwar als wünschenswertes, weil nützliches,
Mittel. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber bei einem Kind, das wegen
Trisomie 21 im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossen einen
Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit
aufweist, nicht im Sinne der anwendbaren Bestimmungen notwendig: Auch
nichtbehinderte Kleinkinder haben bloss beschränkte verbale Möglichkeiten zur
Kommunikation. Die Auseinandersetzung mit der Umwelt erfolgt - gerade bei
kleinen Kindern - nicht allein auf der verbalen Ebene. Die Sprache ist hierzu
nur ein, wenn auch ein wichtiges, Mittel. Hinzu kommt, dass mit dem
beantragten Gerät nur vordefinierte und eigens programmierte Wörter und Sätze
wiedergegeben werden können. Die Kontaktherstellung mit der Umwelt und damit
der Eingliederungserfolg bedingt aber eine Form der Kommunikation, die es dem
Kind ermöglicht, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken. Das
B.A.Bar-Gerät ist zufolge der in Erw. 2 hievor beschriebenen
Einsatzmöglichkeiten zwar ein geeignetes Instrument, um gewisse
standardisierte Informationen zum Ausdruck zu bringen. Ganz im Vordergrund
steht jedoch die Verfestigung logopädisch vermittelter (Wort-)Kenntnisse und
Fähigkeiten; das Gerät erweist sich damit als sinnvolle Ergänzung zu
therapeutischen Anstrengungen. Dagegen kommt ihm bei der eigentlichen
Kommunikation im Alltag keine wesentliche selbständige Bedeutung zu. Wichtige
Aspekte kommunikativer Fähigkeiten - so die assoziative Verknüpfung von
Begriffen - können nur mit Hilfe einer Betreuungsperson erschlossen werden.
Dasselbe gilt auch für die Vermittlung der emotionalen Dimension einer
Mitteilung, deren Bedeutung für die Speicherung der entsprechenden Wörter und
Wendungen nicht zu unterschätzen ist. Fördernde und motivierende Elemente wie
Anerkennung und Bestätigung können ebenfalls nur im Rahmen unvermittelter
zwischenmenschlicher Auseinandersetzung zum Tragen kommen. Auf diesem Weg
besteht am ehesten Gewähr, dass sich beim Kind wegen der behinderungsbedingt
eingeschränkten Möglichkeiten der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht
Frustrationen einstellen, die zu einer Rückzugstendenz führen könnten.
Angesichts der grossen Bedeutung unmittelbarer Zuwendung ist schliesslich die
immanente Gefahr eines allzu starken Abstellens auf mechanisierte, statische
Kommunikationsformen mitsamt den sich daraus möglicherweise ergebenden
kontraproduktiven Effekten im Auge zu behalten.

4.
Erfüllt der Behelf nach dem Gesagten den Hilfsmittelbegriff nicht, so bleibt
zu prüfen, ob im Rahmen medizinischer Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG ein
Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht (Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 158).

4.1  Bei Trisomie 21 handelt es sich nicht um ein in der Verordnung über
Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführtes Leiden, denn die zugrunde liegende
chromosomale Irregularität ist als solche nicht behandelbar. Eine Übernahme
nach Art. 13 IVG scheidet somit aus (BGE 114 V 26 Erw. 2c; nicht
veröffentlichte Urteile K. vom 22. Februar 1994, I 257/93, Erw. 2b, und J.
vom 30. Dezember 1994, I 196/94, Erw. 1a).

4.2  Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf
Übernahme
medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese
Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen
der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben
oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279
Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a; Rüedi,
Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, Diss.  Bern 1974, S. 83 ff.).

Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder
Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5
Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische
Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und
trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der
Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine
Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher
die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen
würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen von der
Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand
führen würde (AHI 2000 S. 64 Erw. 1; BGE 105 V 19 f.; ZAK 1981 S. 548 Erw.
3a).

4.3  Vorliegend indes fällt ein Anspruch nach Art. 12 IVG aus den nachfolgend
umrissenen Gründen offensichtlich ausser Betracht. Zunächst erweisen sich die
Einschränkungen im sprachlichen Ausdruck zufolge von Trisomie 21 nicht als
Folgezustand von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Im Weitern kann der
Einsatz des im Streit stehenden Geräts zwar zu einer Beschleunigung des
Spracherwerbs führen, womit das behinderungsbedingt erreichbare Mass an
Sprachkompetenz zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt wird. Nach Lage der Akten
scheint aber klar, dass die entsprechenden Kapazitäten nicht signifikant
erweitert werden. Schliesslich trägt die beantragte Vorkehr - im Gegensatz
etwa zu chirurgischen, physiotherapeutischen und psychotherapeutischen
Vorkehren (Art. 2 Abs. 1 IVV) - nicht den Charakter einer medizinischen
Massnahme. Die mit dem Einsatz des B.A.Bar-Geräts bezweckte Unterstützung der
behinderungsbedingt erschwerten bzw. verzögerten Lernfähigkeit entspricht
allenfalls einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV (vgl. sogleich Erw. 5).

5.
Art. 19 IVG sieht Massnahmen für die Sonderschulung bildungsfähiger
Versicherter vor. Unter diesem Rechtstitel werden Versicherten, die das 20.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der
Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge
gewährt. Anders als bei den medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG), die
als Naturalleistung erbracht werden, beschränkt sich die Rolle der
Invalidenversicherung im Bereich der Sonderschulung auf die - nicht
notwendigerweise kostendeckende - Subventionierung (BGE 114 V 26 f. Erw. 2d).

5.1  Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls
ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist,
die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen
Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG).
Ausgerichtet werden unter anderem Entschädigungen für zusätzlich zum
Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art,
wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und
Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung
gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte
(Abs. 2 lit. c).

Nach Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat die Voraussetzungen für die
Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Gemäss Art. 8ter Abs. 1
IVV (in der Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997)
übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für Massnahmen
pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht
notwendig sind. Darunter fallen nach Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV Massnahmen
zum Spracherwerb und Sprachaufbau für geistig behinderte Versicherte, deren
Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Die Versicherte war im
massgebenden Zeitpunkt der strittigen Verfügung (121 V 366 Erw. 1b) beinahe
sechs Jahre alt. Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe
(Art. 8 Abs. 2 IVV).

5.2  Nach der Rechtsprechung sind heilpädagogische Massnahmen bei Trisomie 21
unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem
angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene Förderung des Behinderten nach
der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten lassen. Aufgrund der
vergleichbaren Natur der medizinischen und pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen ist Art. 2 Abs. 1 in fine IVV, wonach die Massnahmen nach
bewährter Erkenntnis der (medizinischen) Wissenschaften angezeigt sein (und
überdies den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise
anstreben) müssen, sinngemäss anwendbar (BGE 114 V 26 Erw. 2c). Massgebend
ist dabei nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen
Wissenschaften; pädagogischer Art sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der
Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der
anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem
medizinischen Moment überwiegt. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind
hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende
Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Wie die in Art.
19 Abs. 2 lit. c IVG aufgezählten Massnahmen zeigen (Sprachheilbehandlung für
schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für
Gehörgeschädigte, Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für
Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte), geht es dabei
vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer
Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 114 V 25 f. Erw. 2c
und 27 Erw. 3a).

5.3  Fraglich ist, ob eine Apparatur wie das hier beantragte B.A.Bar-Gerät in
grundsätzlicher Weise unter den Begriff der pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen gefasst werden darf.

5.3.1  Die mit Bezug auf medizinische Massnahmen für Minderjährige (nach Art.
13 oder Art. 12 IVG; vgl. Erw. 4.2 hievor) geltenden Anspruchsvorgaben
können, wie hinsichtlich des Erfordernisses der Wissenschaftlichkeit bereits
ausgeführt (Erw. 5.2 hievor), sinngemäss auf den Bereich pädagogischer
Vorkehren übertragen werden, soweit die beiden Leistungsarten ihrer Natur und
Wirkung nach vergleichbar sind. Was die medizinischen Massnahmen angeht, so
schliessen diese auch den Anspruch auf die erforderlichen Behandlungsgeräte
mit ein, wenn Letztere zu deren Durchführung notwendig sind, mithin in einem
engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung
übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273 mit
Hinweis; Urteil D. vom 16. Dezember 2003, I 514/02, Erw. 2 Ingress und Erw.

2.1.1 ). In gleicher Weise sind Geräte unter dem Rechtstitel
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen von der Invalidenversicherung zu
übernehmen, wenn ihr Gebrauch gewissermassen als Bestandteil einer
einschlägigen Therapie erscheint und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.

5.3.2  Vorliegend wird das B.A.Bar-Gerät im Rahmen einer logopädischen
Behandlung verwendet, so dass es grundsätzlich in den Kreis der
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zu fallen vermag.

5.4  Was den (rechtzeitigen) Erwerb des sprachlichen Rüstzeuges angeht, so
ist
dieser für die Eingliederungszwecke der Invalidenversicherung, namentlich für
die soziale Kontaktfähigkeit schlechthin und jede spätere Schulung, von
grundlegender Bedeutung. Vermutungsweise ist die Wirkung einer Massnahme umso
nachhaltiger, je früher sie einsetzt. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass
ein beschleunigter Abbau des behinderungsbedingten Rückstandes in der
sprachlichen Entwicklung zu einer besseren Ausschöpfung des anlagemässig
vorhandenen Bildungspotentials führen kann (vgl. ZAK 1989 S. 43). Die
Ergebnisse einer von der FST im Juni 2001 durchgeführten Evaluation des
B.A.Bar-Geräts bringen die im Versuchszeitraum bei 93 % der Kinder mit
Trisomie 21 verzeichnete spürbare Verbesserung der Aussprache mit der
"Echofunktion" des Apparats in Verbindung. Zudem weisen die Resultate auf
mögliche Zusammenhänge zwischen der Förderung kommunikativer Fähigkeiten und
einer Verbesserung des Verhaltens hin.

Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass das beantragte Gerät mit
der Zielsetzung des Spracherwerbs und -aufbaus eine Massnahme nach Art. 19
IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV darstellen könnte.

5.5
5.5.1Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch nicht unter dem
Titel des Art. 19 IVG und der Art. 8 ff. IVV behandelt. Die beteiligten
Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren
Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen
beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den
sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit
Hinweisen). Angesichts des verbleibenden Abklärungsbedarfs ist die
Angelegenheit stattdessen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie - nach
Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie unter sinngemässer
Berücksichtigung der im letztinstanzlichen Prozess in tatbeständlicher
Hinsicht gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin - unter dem Aspekt des
Anspruchs auf Massnahmen der Sonderschulung neu entscheide.

5.5.2  Massgebend für diesen Entscheid wird namentlich auch das Kriterium des
pädagogischen Wissenschaftlichkeitsbegriffs sein. Ferner ist die
Notwendigkeit einer entsprechenden Vorkehr abzuklären; in Erw. 3.3.2 hievor
wurde zwar festgestellt, die Abgabe eines B.A.Bar-Geräts erweise sich, soweit
geltend gemacht werde, die Versicherte sei zur Pflege des täglichen Kontakts
mit der Umwelt auf ein solches Hilfsmittel angewiesen, nicht als notwendig im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang. Dieser Schluss ist
indes nicht von vornherein auf den hiesigen Zusammenhang übertragbar; der
Begriff der Notwendigkeit muss anhand der unterschiedlichen Zielsetzungen der
Hilfsmittelabgabe sowie der Massnahmen für die Sonderschulung je gesondert
interpretiert werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März
2003 und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Mai 2002 aufgehoben
werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der IV-Stelle Zürich zugestellt.

Luzern, 6. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: