Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 252/2003
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I 252/03

Urteil vom 3. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 20. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene D.________ war seit 1. März 1989 bei der Firma C.________
als Lagermitarbeiter beschäftigt. Am 10. Februar 2000 meldete er sich unter
Hinweis auf Beinprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) holte
verschiedene Arztberichte des Dr. med. R.________ vom 12. Januar 1994, 3.
März 2000 und 22. September 2000 ein, wobei letzterem Berichte des Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 1. Februar 1994 und 27.
Januar 2000, des Dr. med. I.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom
3. November 1994, 15. November 1994 (Operationsbericht) und 9. Dezember 1999
sowie zwei Berichte des Medizinisch-Radiologischen Instituts O.________, vom
20. Oktober 1994 und 16. November 1999 beigelegt waren. Die IV-Stelle zog
zudem einen Arbeitgeberbericht vom 29. März 2000 bei und veranlasste eine
Begutachtung im Spital X.________ (Bericht vom 3. Januar 2002). Gestützt
darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2002 einen
Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 20. Februar 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle
sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter zur Vornahme beruflicher Abklärungen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
vorliegend nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 10. April 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b).

Aus demselben Grund gelangen die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen,
seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S.
3837) ebenfalls nicht zur Anwendung.

1.2 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 1) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

2.1 Zunächst steht auf Grund der medizinischen Unterlagen fest, dass dem
Versicherten die angestammte Tätigkeit als Magaziner nicht mehr voll zumutbar
ist. Streitig ist hingegen das Ausmass seiner Restarbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit.

2.1.1 Das rheumatologische Gutachten des Spitals X.________ vom 3. Januar
2002 ergab folgende Diagnosen: Unklare Schmerzen im rechten Knie / rechten
Unterschenkel sowie unklare Muskelatrophie des rechten Unterschenkels,
bestehend seit mindestens 1988, bei Exostosenabtragung rechter distaler Femur
1988, atroskopische mediale Meniskektomie rechts 1994, EMG 2000 Zeichen eines
chronisch-neutrogenen Umbaus der Wadenmuskulatur, ENG normal, Genu valgus
rechts mehr als links, weichteilbedingte Bewegungseinschränkung im rechten
oberen Sprunggelenk, 1983 Ulcus duodeni sowie Hypercholesterinämie. Bei der
Beurteilung wurde ausgeführt, der Versicherte sei durch Schmerzen im
Kniebereich sowie proximalen Unterschenkel rechts beeinträchtigt. Diese
Schmerzen nähmen über die Morgenstunden zu und erreichten am frühen
Nachmittag ihr Maximum. Zweifellos sei der Versicherte durch die
strukturellen Änderungen funktionell beeinträchtigt. Auf Grund einer
Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zeige er ein
hinkendes Gangbild; das rechte Bein werde im Stehen weitgehend entlastet. Es
bestehe somit ein funktioneller Schaden; die Belastbarkeit bezüglich Gehen
und Stehen sei sicher herabgesetzt. Letztlich sei der Versicherte durch
Schmerzen beeinträchtigt, über das Ausmass müsse man sich auf seine Angaben
verlassen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dem
Versicherten könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in vollem Ausmass
zugemutet werden. Seine angestammte Tätigkeit als Magazinarbeiter mit
Gewichtsbelastungen bis 10 kg könne er zu mindestens 50 % ausführen, wobei
dies grosszügig bemessen sei.

2.1.2 Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und wird den von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c)
gerecht. Zudem steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - wie die
Vorinstanz zu Recht festhält - in Einklang mit dem Bericht des Dr. med.
R.________ vom 3. März 2000, wonach die Arbeitsfähigkeit als Magaziner sicher
reduziert sei, eine sitzende Tätigkeit seines Erachtens zu 100 % ausgeführt
werden könnte (wobei in dieser Richtung auch eine eventuelle Umschulung oder
Berufsberatung sinnvoll wäre). Es liegen mit Bezug auf den zur Beurteilung
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) keine
anders lautenden ärztlichen Berichte vor. Auf die neueren, mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arztberichte des Dr. med.
R.________ vom 6. Mai 2002 und 24. März 2003 sowie des Dr. med. J.________
vom 16. Dezember 2002 und 3. März 2003 kann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht abgestellt werden, ergingen diese doch nach
Verfügungserlass, wobei anzufügen ist, dass es dem Versicherten unbenommen
ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass
allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) geltend zu
machen. Es besteht deshalb kein Anlass, von den fachärztlichen Angaben im
Gutachten des Spitals X.________ abzugehen.

Insbesondere kann kein Widerspruch darin erblickt werden, dass die Gutachter
trotz Anerkennung der Schmerzproblematik eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit annahmen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, seien
es nun Schmerzen unklarer Genese oder eine Funktionsbeeinträchtigung,
impliziert nicht ohne weiteres eine relevante Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr
muss auf Grund der medizinischen Feststellungen die Frage beurteilt werden,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je
mit Hinweisen) noch zugemutet werden können (Urteil B. vom 3. Juli 2002, I
537/01). Dies wurde vorliegend in schlüssiger Weise dahingehend beantwortet,
dass eine sitzende Tätigkeit den Schmerzen und funktionellen
Beeinträchtigungen des Versicherten Rechnung trägt.

Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, seit Dezember 2001 könne er
nur noch vier Stunden am Vormittag leichte Arbeit verrichten, ist auch hier
auf die Massgeblichkeit der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. ZAK
1972 S. 301 Erw. 1a) und nicht auf die subjektiven Einschätzungen des
Versicherten selbst abzustellen sowie auf die Schadenminderungspflicht des
Versicherten (AHI 2001 S. 277) zu verweisen; überdies wird eine solche
Änderung durch nichts belegt und es ergibt sich auch aus der Korrespondenz
des Arbeitgebers mit der Berufsberatung der IV-Stelle nichts, was auf eine
entsprechende Änderung der Tätigkeit im behaupteten Zeitpunkt hinweisen
würde. Mit der Vorinstanz ist somit auf die auf eingehenden medizinischen
Abklärungen beruhende Beurteilung des Spitals X.________ abzustellen;
Weiterungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94
Erw. 4b).

2.2
2.2.1In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der
langjährige Arbeitgeber habe ihm eine seinem Gesundheitszustand entsprechende
leichte Arbeit im Rahmen eines 48.78 % Pensums (vier Stunden pro Tag) mit
einem jährlichen Einkommen von Fr. 27'648.- inkl. 13. Monatslohn angeboten.
Damit schöpfe er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus.
Das Einkommen sei angemessen, und auf Grund des langjährigen stabilen
Arbeitsverhältnisses erübrige sich eine Bezugnahme auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, welcher konkreten
Tätigkeit er mit einem Vollpensum nachgehen könne. Auch bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage gäbe es keine realistische Arbeitsstelle für ihn.

2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das vom Versicherten nach Eintritt der
Invalidität erzielte Einkommen dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Invalideneinkommen gleichgestellt werden, wenn - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall bestehen zwar stabile Arbeitsverhältnisse, indem der
Beschwerdeführer während mehr als 10 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig
gewesen ist und nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiter
beschäftigt wurde. Es kann jedoch entgegen seiner Auffassung nicht davon
ausgegangen werden, dass er die verbleibende Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz, wo die Leistungsfähigkeit auf 50 % geschätzt wird,
zumutbarerweise voll ausnützt. Nach der massgebenden ärztlichen Beurteilung
vermöchte der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit
vollzeitlich und ohne wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit
auszuüben. Allein unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens ist er am
bisherigen Arbeitsplatz daher nicht optimal eingegliedert.

2.2.3 Daran ändert nichts, dass im Abschlussbericht vom 11. Dezember 2000 die
Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle zum Schluss gelangte, der
Versicherte sei mit der Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz in einem 50
%-Pensum bestmöglich eingegliedert. Diese Feststellungen der IV-Stelle
genügen nicht, um eine bessere Selbsteingliederung des Beschwerdeführers als
unmöglich oder unzumutbar zu erachten. Insbesondere besteht kein Anlass zur
Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht verwertbar ist. In Abgrenzung zum
Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr von einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, was einerseits ein gewisses
Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen beinhaltet
und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her
einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b).
Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht
zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens
noch Beschäftigungen (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen, Montage-
sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) offen stehen, in denen er die
verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag, so dass
nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist
vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt
werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt den rein hypothetischen Charakter des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die
Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden
können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um
reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare)
Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur,
jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C.
vom 16. Juli 2003, I 758/02).

Schliesslich ändert auch das Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren nichts
an der realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, hatte dieser
doch im für die Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt noch eine
Aktivitätsdauer von 7 Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 65 Jahren vor
sich (vgl. demgegenüber Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01, in welchem die
Chancen für das Finden einer andern Stelle nicht mehr als realistisch
angesehen wurden, wobei der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
64 Jahre alt war).

2.2.4 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung als
Invalideneinkommen nicht das nach Eintritt der Invalidität erzielte
tatsächliche Einkommen berücksichtigt, sondern auf die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt haben.

Dabei ist die Vorinstanz vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher
Arbeitnehmer im privaten Sektor, die einfache und repetitive Arbeiten
verrichten (Anforderungsniveau 4) gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000, von Fr. 4'437.- ausgegangen und hat diesen
auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Lohn auf die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahre 2001
umgerechnet, was unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung 2001 von 2.5 %
einen Monatslohn von Fr. 4'570.- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 56'208.-
ergab. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 25 % lässt sich im
Rahmen der Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2)
nicht beanstanden, wenngleich er angesichts der Umstände - der Versicherte
ist zwar bereits 58 Jahre alt, aber vollzeitlich arbeitsfähig - als eher
grosszügig erscheint. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'156.-,
das in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 58'876.- einen
Invaliditätsgrad von 28.4 % ergibt, der keinen Anspruch auf eine Rente
begründet.

3.
Auf den Eventualantrag um Zusprechung beruflicher Massnahmen  ist mangels
einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE
123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse COOP und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 3. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: