Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 250/2003
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I 250/03

Urteil vom 30. September 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi
und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

A.________, 1998, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, und diese
vertreten durch Fürsprecher
Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der am 10. März 1998 geborene A.________ ist von einer Trisomie 21
(Down-Syndrom) betroffen. Die Invalidenversicherung sprach ihm Leistungen für
medizinische Massnahmen und eine heilpädagogische Abklärung zu, richtete
Pflegebeiträge aus und übernahm die Kosten für eine heilpädagogische
Früherziehung in der Stiftung S.________. Diese Institution ersuchte im Juni
2001 um Abgabe eines "B.A.Bar"-Geräts zuhanden des Versicherten. Dabei
handelt es sich um einen Apparat, durch welchen Tonaufnahmen mit Hilfe von
auf Gegenständen oder Bildern angebrachten Strichcodes abgerufen werden
können. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Anspruch gestützt auf
eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) ab (Verfügung
vom 29. Oktober 2001).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2003 ab.

C.
Die Eltern von A.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Hauptbegehren, es sei ihrem Sohn, in Aufhebung von angefochtenem Entscheid
und strittiger Verfügung, ein B.A.Bar-Gerät zuzusprechen. Vorfrageweise sei
die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) und Ziffer
15.02 des Anhanges zur HVI zu prüfen.
Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom
29. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Entsprechendes gilt für die
auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung
des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision).

2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder
herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Leistungsanspruch nach Massgabe der
Artikel 13 (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen), 19
(Sonderschulung), 20 (Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige) und 21
(Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins
Erwerbsleben.

2.2  Zu beurteilen ist, ob ein Anspruch auf Abgabe des B.A.Bar-Gerätes durch
die Invalidenversicherung besteht. Der Apparat kommt u.a. bei Personen mit
Autismus, Trisomie 21 und gewissen Sprachstörungen (so bei Aphasie) zum
Einsatz. Nach Angaben der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (Fondation
Suisse pour les Téléthèses, FST) schafft das Gerät eine Verbindung zwischen
einem auf einer Klebeetikette befindlichen Strichcode, der auf einen
Gegenstand angebracht werden kann, und einer digitalen Tonaufnahme. Die
beliebig repetierbare Wiedergabe ermögliche es, die
pädagogisch-therapeutische Tätigkeit einer Fachperson selbständig oder unter
Anleitung von Angehörigen fortzusetzen.

2.3  Die Stiftung S.________ führte im Leistungsgesuch vom 9. Juni 2001 aus,
das beantragte Gerät werde beim Versicherten zum Aufbau des passiven und
aktiven Wortschatzes eingesetzt. So hätten Bezugspersonen Ordner mit Fotos
von Alltagsgegenständen sowie von Personen angelegt und mit Codes versehen;
das Kind höre die entsprechenden Informationen mit Hilfe des B.A.Bar-Geräts
selbständig und mit guter Konzentration ab. Es handle sich um eine ideale
Ergänzung der logopädischen Therapie.

Das BSV, welchem die Sache zur Stellungnahme unterbreitet wurde, teilte der
IV-Stelle mit Schreiben vom 23. August 2001 mit, das B.A.Bar-Gerät könne
grundsätzlich als Hilfsmittel abgegeben werden, sofern es als direkte
Kommunikationshilfe eingesetzt werde. Vorliegend aber diene das Gerät
erklärtermassen als "Stimulierung zum Erlernen der Sprache im Sinne eines
'elektronischen Lehrers'"; für diesen Anwendungsbereich könne es nicht
übernommen werden.

3.
Verwaltung und Vorinstanz haben den strittigen Anspruch ausschliesslich unter
dem Rechtstitel der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 IVG) geprüft.

3.1  Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer
vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit
Anspruch auf solche Hilfsmittel. In Ausführung dieser Grundsatznorm und
gestützt auf eine Subdelegation (Art. 14 IVV) erliess das Eidgenössische
Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung (HVI). Die dort angefügte Liste sieht die Abgabe
von elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräten für sprech- und
schreibunfähige Versicherte vor, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit
der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen
intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen
(Ziff. 15.02 HVI Anhang).

3.2  Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der "restriktive" Wortlaut
der
Verordnung sehe die Abgabe von Kommunikationsgeräten für sprech- und
schreibunfähige Versicherte nur vor, wenn diese Geräte zur Pflege des
täglichen Kontakts mit der Umwelt notwendig seien. Die
Kommunikationsfähigkeit als solche müsse demnach bereits gegeben sein. Es
widerspreche aber Sinn und Zweck des Gesetzes, die Abgabe von Hilfsmitteln
auszuschliessen, sofern diese für das Erlernen der Kommunikation eingesetzt
würden. Die Zweckbestimmung der von Ziff. 15.02 des Anhangs zur HVI erfassten
Geräte sei daher auf die Aneignung der Sprechfähigkeit auszudehnen. Dies
erscheine auch aufgrund des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbotes
(Art. 8 Abs. 2 BV) und der Gesetzgebung zur Gleichstellung Behinderter
geboten.

3.3  Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ein Gegenstand
zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des
menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c).
Beim Einsatz des B.A.Bar-Kommunikationsgeräts geht es nicht hauptsächlich
darum, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen; vielmehr
soll der wegen Trisomie 21 erschwerte - insbesondere verzögerte - Prozess des
Spracherwerbs begünstigt werden. Diese Anwendung ist nicht mit dem
beschriebenen Begriff des Hilfsmittels zu vereinbaren. Insoweit besteht kein
Spielraum, die in Ziff. 15.02 HVI Anhang umschriebenen Einsatzzwecke im
beschwerdeweise beantragten Sinne zu erweitern. Im Zusammenhang mit anderen
Indikationen (so als Kommunikationshilfe bei Autismus oder Aphasie) kann
demselben Gerät dagegen durchaus Hilfsmittelcharakter zukommen (vgl. das
Schreiben des BSV vom 23. August 2001 [Erw. 2.3 hievor]).

3.4  Zu prüfen bleibt, ob übergeordnetes Recht erfordert, dass in
vorliegender
Konstellation ein weiter gefasster Hilfsmittelbegriff zur Anwendung komme.
Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates (oder - im Rahmen zulässiger Subdelegation - des
Departementes) grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.

3.4.1  Bei unselbständigen (nicht direkt auf die Verfassung abgestützten)
Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im
Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des
Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf
die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus
dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes
setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 126 V
71 Erw. 4a, 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3).

3.4.2  Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf
Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber
hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden
Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen.
Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich
stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement
sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer
ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen.
Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der
Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu,
da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der
von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern
abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt;
dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die
Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss
exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang
aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf
Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung
des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement
eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts
ersetzt würde (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 f. Erw. 2b und 3b; Urteil B. vom 15.
Januar 2001, I 267/00, Erw. 4c).

3.4.3  Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht
offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist
auch keine andere Gesetzeswidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung
des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der
Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr
hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch
richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die
Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste das
Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dadurch die
Bundesverfassung verletzt.
Willkür liegt vor, soweit die Ausgestaltung der Hilfsmittelliste sinn- oder
zwecklos erscheint oder sich das Fehlen der beantragten Massnahmen nicht auf
ernsthafte Gründe stützen lässt. Ein Eingreifen ist danach zulässig und
geboten, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der
gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin
unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage stellt
(SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3c; vgl. BGE 117 V 183 Erw. 3c).
Rechtsungleiche Behandlung ist gegeben, wenn der Verordnungsgeber sich
aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft,
für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vgl. BGE 126 V 52 f.
Erw. 3b, 124 I 299 Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. KV 94 S. 501 f. Erw. 3a). Dies ist
der Fall, wenn das Departement durch die Nichtaufnahme der fraglichen
Massnahmen in die Hilfsmittelliste sachlich unbegründete Unterscheidungen
getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende
Kriterien aufgestellt hat (BGE 117 V 182 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270
Erw. 3b). Die Diskriminierung schliesslich stellt eine qualifizierte Art der
Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer Lage dar; sie entspricht
einer Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen
ist, weil auf ein Unterscheidungsmerkmal (Herkunft, Geschlecht, Alter,
Behinderung etc.) abgestellt wird, das einen wesentlichen und nicht oder nur
schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person bildet
(vgl. etwa Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 418
ff.). Dem Diskriminierungsverbot zufolge sind in der Hilfsmittelliste
getroffene Leistungsabgrenzungen, die an entsprechende Eigenschaften
anknüpfen, nur zulässig, wenn sie mit besonders qualifizierten Gründen
gerechtfertigt werden können (BGE 126 II 392 f. Erw. 6, 126 V 73 f. Erw. 4c,
je mit Hinweisen).

3.5  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgestaltung von Ziff. 15.02
HVI
Anhang verletze das Diskriminierungsverbot, das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung und das "Grundrecht auf Kommunikation".

3.5.1  Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand (u.a.) wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden.

3.5.1.1  Es erscheint fraglich, ob der Umstand, dass Massnahmen zum
Spracherwerb nicht als Hilfsmittel anerkannt sind, den Schutzbereich dieser
grundrechtlichen Garantie überhaupt tangiert: Die Umschreibung des Kreises
von Leistungsadressaten und die Eingrenzung zu gewährender Leistungen in
Ziff. 15.02 HVI Anhang erfolgt nicht in direkter Weise aufgrund eines
"verpönten" Kriteriums im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 BV exemplarisch
aufgezählten Unterscheidungsmerkmale; die Behinderung wird nicht als
leistungsausschliessendes Merkmal herangezogen. Zu diskutieren wäre
allenfalls, ob der Ausschluss des Spracherwerbs als Hilfsmittelzweck auf eine
mittelbare Diskriminierung hinauslaufen könnte, weil von dieser Regelung
faktisch vorab Minderjährige betroffen sind. Die Frage kann indes offen
bleiben, weil das Gefüge erwerbsunabhängiger Leistungen zugunsten von Kindern
und Jugendlichen dem Anliegen des Beschwerdeführers nach grundsätzlicher
Bereitstellung von Förderungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Spracherwerb
geistig behinderter Kinder auch ohne die beantragte Ausdehnung der
Abgabevoraussetzungen für Kommunikationsgeräte insgesamt gerecht zu werden
vermag, da auch die Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG)
miteinzubeziehen sind (vgl. Erw. 5 hienach).

3.5.1.2  Das Diskriminierungsverbot wird durch einen Förderungsauftrag
zugunsten von Behinderten, und erst recht behinderten Kindern, ergänzt (Art.
8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1 lit. f und g
BV). Diese Verfassungsnormen enthalten indes einen Gesetzgebungsauftrag oder
weisen (bloss) programmatischen Gehalt auf, weshalb aus ihnen auf
gerichtlichem Wege direkt keine Ansprüche abgeleitet werden können (vgl.
Meyer-Blaser/Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 Rz 21 ff.). Dennoch
sind sie im Rahmen der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen
Auslegung (vgl. Ernst Höhn, Die Bedeutung der Verfassung für die Auslegung
der Gesetze, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 262)
beachtlich. Soweit eine sachbezügliche Gesetzgebung vorliegt, ist diese als
(zusätzliche) Auslegungsrichtlinie heranzuziehen im Rahmen der Entscheidung,
ob die in der IVV vorgesehenen Arten von Fördermassnahmen im Hinblick auf den
Eingliederungszweck (Ermöglichung des Kontaktes mit der Umwelt und Zugang zur
Schulbildung) hinreichend sind.

3.5.1.3  Am 1. Januar 2004 ist gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV das Bundesgesetz
vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) grossenteils in
Kraft getreten. Dessen Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall aus
geltungszeitlichen Gründen nicht direkt anwendbar (vgl. Erw. 1 hievor).
Zu prüfen bleibt, ob der im BehiG verfolgte Zweck bei der Auslegung und
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Sinne einer Vorwirkung zu
berücksichtigen sei, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird. Nach Art. 1
Abs. 2 BehiG sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Menschen mit
Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und
insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und
fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine nach Art. 1 Abs. 1
BehiG zu verhindernde, zu verringernde oder zu beseitigende Benachteiligung
liegt auch dann vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung Behinderter fehlt,
die zur tatsächlichen Gleichstellung mit nicht Behinderten notwendig ist
(Art. 2 Abs. 2 in fine; vgl. auch Art. 5 Abs. 2). Bei der Inanspruchnahme von
Aus- und Weiterbildung ist eine Benachteiligung u.a. gegeben, wenn die
Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger
persönlicher Assistenz erschwert wird (Art. 2 Abs. 5 lit. a; vgl. auch Art. 3
lit. f). Direkt durchsetzbare Rechtsansprüche ergeben sich aus dem BehiG
indes im Wesentlichen im Zusammenhang mit baulichen Gegebenheiten, mit dem
öffentlichen Verkehr oder mit Dienstleistungen (Art. 7 f.). Ansonsten enthält
das Gesetz lediglich Kompetenzzuweisungen und andere Rahmenbestimmungen (Art.
13 ff.). Die Frage, ob das BehiG grundsätzlich Anhaltspunkte für die
Auslegung des Hilfsmittelbegriffs bzw. der einschlägigen Bestimmungen von IVG
und HVI zu bieten vermag, kann offen bleiben, weil das spezifische
Eingliederungsanliegen des Beschwerdeführers unter einem andern
Anspruchstitel erfasst wird (vgl. Erw. 3.5.3 und Erw. 5 hienach).

3.5.2  Der Grad der Hilfsmittelversorgung für Kinder mit Trisomie 21
unterscheidet sich im Hinblick auf deren verzögerte Sprachentwicklung nicht
von den Leistungen, die an Versicherte mit vergleichbaren Behinderungen
ausgerichtet werden. Somit erfolgt gegenüber weiteren Gruppen von Behinderten
keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV. Auch diesen stehen
nicht alle denkbaren, an sich wünschenswerten Hilfsmittel zur Verfügung.

3.5.3  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht hervorgehoben, dass
die spätere Ausübung des Kontaktes mit der Umwelt massgeblich von einer
rechtzeitigen Förderung der kommunikativen Fertigkeiten abhängt. Nach dem
Gesagten fallen auf diesen Zweck hin gerichtete Vorkehren aber nicht unter
den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff (Erw. 3.3 hievor). Das beschwerdeweise
angesprochene menschliche Grundbedürfnis, in seinem sozialen Kontext zu
kommunizieren, kommt im Sinne einer Ausprägung der persönlichen Freiheit -
als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung - und letztlich im
Rahmen der Menschenwürde (Art. 7 BV) zum Tragen. Es kann aber nicht die Rede
davon sein, die beanstandete Ausgestaltung der Hilfsmittelliste - oder
letztlich der Hilfsmittelbegriff - verletze den Kerngehalt dieser
grundrechtlichen Garantien, soweit ein Lernförderungsmittel von der
Invalidenversicherung nicht übernommen wird. Dies folgt bereits daraus, dass
die Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV)
diesbezüglich eine komplementäre Funktion übernehmen (Erw. 5 hienach).
Insoweit ist die Rüge, die strittige Verfügung verletze das
"verfassungsmässige Recht auf Kommunikation", unbegründet.

3.6  Vorgebracht wird schliesslich, das B.A.Bar-Gerät werde nicht allein zu
Lernzwecken, sondern auch zur Überbrückung von behinderungsbedingten Lücken
im Ausdrucksvermögen und zur Umsetzung von Mitteilungsbedürfnissen - so
hinsichtlich von Erlebnissen in der Spielgruppe - eingesetzt. Hierbei gehe es
um die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt im Sinne von Art. 21 Abs. 2
IVG.

3.6.1  Selbst eine solche zusätzliche Funktion des Gerätes führt aber nicht
ohne weiteres zum Schluss, damit sei unter dem Rechtstitel des Hilfsmittels
ein Anspruch begründet. Dieser erstreckt sich nur auf Vorkehren, die für den
Kontakt mit der Umwelt notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Das Erfordernis
ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden
Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat,
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl.
Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE
124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 f. Erw. 2c, je mit Hinweisen).

3.6.2  Der Einsatz des hier beantragten Geräts erscheint im Zusammenhang mit
der Kontaktnahme mit der Umwelt zwar als wünschenswertes, weil nützliches,
Mittel. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber bei einem Kind, das wegen
Trisomie 21 im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossen einen
Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit
aufweist, nicht im Sinne der anwendbaren Bestimmungen notwendig: Auch
nichtbehinderte Kleinkinder haben bloss beschränkte verbale Möglichkeiten zur
Kommunikation. Die Auseinandersetzung mit der Umwelt erfolgt - gerade bei
kleinen Kindern - nicht allein auf der verbalen Ebene. Die Sprache ist hierzu
nur ein, wenn auch ein wichtiges, Mittel. Hinzu kommt, dass mit dem
beantragten Gerät nur vordefinierte und eigens programmierte Wörter und Sätze
wiedergegeben werden können. Die Kontaktherstellung mit der Umwelt und damit
der Eingliederungserfolg bedingt aber eine Form der Kommunikation, die es dem
Kind ermöglicht, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken. Das
B.A.Bar-Gerät ist zufolge der in Erw. 2.2 hievor beschriebenen
Einsatzmöglichkeiten zwar ein geeignetes Instrument, um gewisse
standardisierte Informationen zum Ausdruck zu bringen. Ganz im Vordergrund
steht jedoch die Verfestigung logopädisch vermittelter (Wort-)Kenntnisse und
Fähigkeiten; das Gerät erweist sich damit als sinnvolle Ergänzung zu
therapeutischen Anstrengungen. Dagegen kommt ihm bei der eigentlichen
Kommunikation im Alltag keine wesentliche selbständige Bedeutung zu. Wichtige
Aspekte kommunikativer Fähigkeiten - so die assoziative Verknüpfung von
Begriffen - können nur mit Hilfe einer Betreuungsperson erschlossen werden.
Dasselbe gilt auch für die Vermittlung der emotionalen Dimension einer
Mitteilung, deren Bedeutung für die Speicherung der entsprechenden Wörter und
Wendungen nicht zu unterschätzen ist. Fördernde und motivierende Elemente wie
Anerkennung und Bestätigung können ebenfalls nur im Rahmen unvermittelter
zwischenmenschlicher Auseinandersetzung zum Tragen kommen. Auf diesem Weg
besteht am ehesten Gewähr, dass sich beim Kind wegen der behinderungsbedingt
eingeschränkten Möglichkeiten der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht
Frustrationen einstellen, die zu einer Rückzugstendenz führen könnten.
Angesichts der grossen Bedeutung unmittelbarer Zuwendung ist schliesslich die
immanente Gefahr eines allzu starken Abstellens auf mechanisierte, statische
Kommunikationsformen mitsamt den sich daraus möglicherweise ergebenden
kontraproduktiven Effekten im Auge zu behalten.

3.7  Der Beschwerdeführer wendet unter Berufung auf das Gebot rechtsgleicher
Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ein, in
einem anderen, fast identischen Fall habe die IV-Stelle das Vorliegen der
Abgabevoraussetzungen bejaht. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die
gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern
Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und
der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom
Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem
einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan
ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten,
gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin
verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch
ihnen gewährt werde (BGE 126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, je mit
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Vorliegend ist keine konstant
rechtswidrige Verwaltungspraxis feststellbar. Demgemäss fehlt ein Anlass, dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV eine Leistung ohne
Rechtsgrundlage auszurichten.

4.
Erfüllt der Behelf nach dem Gesagten den Hilfsmittelbegriff nicht, so ist
weiter zu prüfen, ob im Rahmen medizinischer Massnahmen nach Art. 12 oder 13
IVG ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht (Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 158).

4.1  Bei Trisomie 21 handelt es sich nicht um ein in der Verordnung über
Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführtes Leiden, denn die zugrunde liegende
chromosomale Irregularität ist als solche nicht behandelbar. Eine Übernahme
nach Art. 13 IVG scheidet somit aus (BGE 114 V 26 Erw. 2c; nicht
veröffentlichte Urteile K. vom 22. Februar 1994, I 257/93, Erw. 2b, und J.
vom 30. Dezember 1994, I 196/94, Erw. 1a).

4.2  Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf
Übernahme
medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese
Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen
der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben
oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279
Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a; Rüedi,
Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, Diss. Bern 1974, S. 83 ff.).
Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder
Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5
Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische
Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und
trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der
Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine
Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher
die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen
würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der
Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand
führen würde (AHI 2000 S. 64 Erw. 1; BGE 105 V 19 f.; ZAK 1981 S. 548 Erw.
3a).

4.3  Vorliegend indes fällt ein Anspruch nach Art. 12 IVG ausser Betracht.
Zunächst erweisen sich die Einschränkungen im sprachlichen Ausdruck zufolge
von Trisomie 21 nicht als Folgezustand von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall. Im Weitern kann der Einsatz des im Streit stehenden Geräts zwar zu
einer Beschleunigung des Spracherwerbs führen, womit das behinderungsbedingt
erreichbare Mass an Sprachkompetenz zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt wird.
Nach Lage der Akten scheint aber klar, dass die entsprechenden Kapazitäten
nicht signifikant erweitert werden. Schliesslich trägt die beantragte Vorkehr
- im Gegensatz etwa zu chirurgischen, physiotherapeutischen und
psychotherapeutischen Vorkehren (Art. 2 Abs. 1 IVV) - nicht den Charakter
einer medizinischen Massnahme. Die mit dem Einsatz des B.A.Bar-Geräts
bezweckte Unterstützung der behinderungsbedingt erschwerten bzw. verzögerten
Lernfähigkeit entspricht allenfalls einer pädagogisch-therapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c
bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV (vgl. sogleich Erw. 5).

5.
Art. 19 IVG sieht Massnahmen für die Sonderschulung bildungsfähiger
Versicherter vor. Unter diesem Rechtstitel werden Versicherten, die das 20.
Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der
Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge
gewährt. Anders als bei den medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG), die
als Naturalleistung erbracht werden, beschränkt sich die Rolle der
Invalidenversicherung im Bereich der Sonderschulung auf die - nicht
notwendigerweise kostendeckende - Subventionierung (BGE 114 V 26 f. Erw. 2d).

5.1  Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls
ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist,
die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen
Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG).
Ausgerichtet werden unter anderem Entschädigungen für zusätzlich zum
Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art,
wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und
Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung
gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte
(Abs. 2 lit. c).

5.2
5.2.1Nach der Rechtsprechung sind heilpädagogische Massnahmen bei Trisomie 21
unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem
angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene Förderung des Behinderten nach
der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten lassen. Aufgrund der
vergleichbaren Natur der medizinischen und pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen ist Art. 2 Abs. 1 in fine IVV, wonach die Massnahmen gemäss
bewährter Erkenntnis der (medizinischen) Wissenschaften angezeigt sein (und
überdies den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise
anstreben) müssen, sinngemäss anwendbar (BGE 114 V 26 Erw. 2c). Massgebend
ist dabei nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen
Wissenschaften; pädagogischer Art sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der
Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der
anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem
medizinischen Moment überwiegt. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind
hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende
Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Wie die in Art.
19 Abs. 2 lit. c IVG aufgezählten Massnahmen zeigen (Sprachheilbehandlung für
schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für
Gehörgeschädigte, Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für
Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte), geht es dabei
vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer
Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 114 V 25 f. Erw. 2c
und 27 Erw. 3a).

5.2.2  Fraglich ist, ob eine Apparatur wie das hier beantragte B.A.Bar-Gerät
in grundsätzlicher Weise unter den Begriff der pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen gefasst werden darf.

5.2.2.1  Die mit Bezug auf medizinische Massnahmen für Minderjährige (nach
Art. 13 oder Art. 12 IVG; vgl. Erw. 4.2 hievor) geltenden Anspruchsvorgaben
können, wie hinsichtlich des Erfordernisses der Wissenschaftlichkeit bereits
ausgeführt (Erw. 5.2.1 hievor), sinngemäss auf den Bereich pädagogischer
Vorkehren übertragen werden, soweit die beiden Leistungsarten ihrer Natur und
Wirkung nach vergleichbar sind. Was die medizinischen Massnahmen angeht, so
schliessen diese auch den Anspruch auf die erforderlichen Behandlungsgeräte
mit ein, wenn Letztere zu deren Durchführung notwendig sind, mithin in einem
engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung
übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273 mit
Hinweis; Urteil D. vom 16. Dezember 2003, I 514/02, Erw. 2 Ingress und Erw.

2.1.1 ). In gleicher Weise sind Geräte unter dem Rechtstitel
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen von der Invalidenversicherung zu
übernehmen, wenn ihr Gebrauch gewissermassen als Bestandteil einer
einschlägigen Therapie erscheint und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.

5.2.2.2  Vorliegend wird das B.A.Bar-Gerät im Rahmen der in der Stiftung
S.________ durchgeführten heilpädagogischen Früherziehung sowie einer
logopädischen Behandlung verwendet, so dass es grundsätzlich als Teil einer
in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallenden
pädagogisch-therapeutischen Massnahme zu betrachten ist.

5.3
5.3.1Nach Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat die Voraussetzungen für
die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Ausserdem erlässt er
u.a. Vorschriften über die Gewährung von Beiträgen an Massnahmen für invalide
Kinder im vorschulpflichtigen Alter. Gemäss Art. 8ter Abs. 1 IVV (in der
Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997) übernimmt die
Invalidenversicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer
Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Darunter fallen
nach Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau
für geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als
75 beträgt. Diese spezifische Leistungskategorie fehlt im Katalog des Art. 10
IVV, welcher die Vorkehren pädagogisch-therapeutischer Art nennt, die - bei
Notwendigkeit - zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder
Volksschulunterrichts, also im vorschulpflichtigen Alter, zu erbringen sind.

5.3.2  Mit Blick auf den im Verfügungszeitpunkt dreieinhalbjährigen
Versicherten fragt sich damit, ob Massnahmen zum Spracherwerb und
Sprachaufbau für vorschulpflichtige Kinder als heilpädagogische Früherziehung
gemäss Art. 10 Abs. 2 lit.c IVV zu gelten haben.

5.3.2.1  Für die Bestimmung der grundsätzlich als heilpädagogische
Früherziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV zu anerkennenden
Leistungen ist ein weiter Begriff der Erziehung heranzuziehen: Der
Adressatenkreis umfasst sämtliche Gruppen von Versicherten, die für
Massnahmen der Sonderschulung in Frage kommen (Art. 8 Abs. 4 lit. a-g IVV).
Der Umstand, dass sich darunter etwa auch blinde und sehbehinderte sowie
gehörlose und hörbehinderte Versicherte befinden, schliesst ein enges
Verständnis des Begriffes der heilpädagogischen Früherziehung aus; diese
beschränkt sich mithin nicht auf verhaltenstherapeutische und andere auf die
Schaffung günstiger Sozialisierungsvoraussetzungen gerichtete Vorkehren bei
verhaltensauffälligen Versicherten. Die Rechtsprechung zu den
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen verwendet denn auch einen
Erziehungsbegriff, der die günstige Beeinflussung anlagemässig gegebener
Möglichkeiten mit umfasst (Erw. 5.2.1 hievor), und schreibt eine umfassende
Würdigung der im Einzelfall gegebenen Bedürfnisse des Kindes vor (BGE 126 V
283 Erw. 4b). Auch nach den einschlägigen Verwaltungsweisungen des BSV wird
unter heilpädagogischer Früherziehung "eine gezielte, familienorientierte und
ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem
sozialen Umfeld verstanden. Die heilpädagogische Früherziehung hat zum Ziel,
nicht nur die Fertigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und
Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität,
Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. (...) Nicht zur heilpädagogischen
Früherziehung gehören die im Rahmen des Unterrichts im Kindergarten und in
der Schule durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Fördermassnahmen
(...). Hingegen gehören die Massnahmen zum Spracherwerb (Sprachanbahnung) und
Sprachaufbau bei Geistigbehinderten zur heilpädagogischen Früherziehung"
(IV-Rundschreiben Nr. 136 vom 28. April 1998).

5.3.2.2  Was den (rechtzeitigen) Erwerb des sprachlichen Rüstzeuges angeht,
so
ist dieser für die Eingliederungszwecke der Invalidenversicherung, namentlich
für die soziale Kontaktfähigkeit schlechthin und jede spätere Schulung, von
grundlegender Bedeutung. Vermutungsweise ist die Wirkung einer Massnahme
dabei umso nachhaltiger, je früher sie einsetzt. Auch ist in Betracht zu
ziehen, dass ein beschleunigter Abbau des behinderungsbedingten Rückstandes
in der sprachlichen Entwicklung zu einer besseren Ausschöpfung des
anlagemässig vorhandenen Bildungspotentials führen kann (vgl. ZAK 1989 S.
43). Die Ergebnisse einer von der FST im Juni 2001 durchgeführten Evaluation
des B.A.Bar-Geräts bringen die im Versuchszeitraum bei 93 % der Kinder mit
Trisomie 21 verzeichnete spürbare Verbesserung der Aussprache mit der
"Echofunktion" des Apparats in Verbindung. Zudem weisen die Resultate auf
mögliche Zusammenhänge zwischen der Förderung kommunikativer Fähigkeiten und
einer Verbesserung des Verhaltens hin.

5.3.2.3  Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass das beantragte
Gerät mit der Zielsetzung des Spracherwerbs und -aufbaus eine Massnahme der
heilpädagogischen Früherziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV
darstellen könnte.

5.4
5.4.1Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch nicht unter dem
Titel des Art. 19 IVG und der Art. 8 ff. IVV behandelt. Die beteiligten
Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren
Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen
beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den
sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb).
Angesichts des verbleibenden Abklärungsbedarfs ist die Angelegenheit
stattdessen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie - nach Einholung
einer Stellungnahme des BSV - über die Sache unter dem Aspekt des Anspruchs
auf Massnahmen der Sonderschulung neu befinde.

5.4.2  Zu klären sein wird zunächst, ob der Einsatz des B.A.Bar-Geräts, der
im
Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung und einer logopädischen Therapie
erfolgt, grundsätzlich unter Art. 10 IVV subsumierbar ist. Massgebend für den
Leistungsentscheid wird sodann namentlich auch das Kriterium der
pädagogischen Wissenschaftlichkeit sein. Zu beurteilen bleibt schliesslich
die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorkehr. In Erw. 3.6.2 hievor wurde
zwar festgestellt, die Abgabe eines B.A.Bar-Geräts erweise sich, soweit
geltend gemacht werde, der Versicherte sei zur Pflege des täglichen Kontakts
mit der Umwelt auf ein solches Hilfsmittel angewiesen, nicht als notwendig im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang. Dieser Schluss ist
indes nicht von vornherein auf den hiesigen Zusammenhang übertragbar; der
Begriff der Notwendigkeit muss anhand der unterschiedlichen Zielsetzungen der
Hilfsmittelabgabe sowie der (vorbereitenden) Massnahmen für die
Sonderschulung - hier namentlich der heilpädagogischen Früherziehung -
gesondert interpretiert werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2001
aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das gesamte
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: