Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 246/2003
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I 246/03

Urteil vom 15. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

S.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 6. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene S.________, Mutter zweier erwachsener Töchter sowie in den
Jahren 1981 und 1992 geborener Söhne, meldete sich am 1. November 1999 wegen
Schulter-Arm-Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (IV-Stelle) holte zur Abklärung
des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes verschiedene Arztberichte
und einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin ein. Mit Verfügung vom 7. Juni
2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach ihren Ermittlungen sei
sie zu 54,31 % als Erwerbstätige und zu 45,69 % als Hausfrau einzustufen. Bei
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Arbeiten betrage die Erwerbseinbusse 18,94 %. Ohne Abklärung vor Ort werde
angesichts dieser Sachlage die Einschränkung im Haushalt auf 20 % geschätzt,
womit der Invaliditätsgrad gerundet 20 % betrage. Ihr Leistungsbegehren werde
abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 18. Januar 2002 meldete sich S.________ wieder bei der
Invalidenversicherung an. Laut Arztzeugnis der Frau Dr. med. E.________,
psychiatrische Praxis, vom 19. April 2002 war zu den somatischen Beschwerden
noch eine depressive Störung hinzugekommen. Aufgrund der erneut eingeholten
Arztberichte kam die IV-Stelle zum Schluss, die Versicherte sei in ihrer
nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 70 % arbeitsunfähig. Sie
ermittelte eine Erwerbseinbusse von 45 %, was bei einem Anteil der
Erwerbstätigkeit von 55 % gegenüber einem solchen von 45 % im Haushalt - wo
die Einschränkung auf 15 % geschätzt wurde - zu einem Invaliditätsgrad von 32
% führte. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 lehnte sie einen Rentenanspruch
daher wiederum ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Entscheid vom 6.
März 2003 ab.

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 3. Oktober
2002 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei
die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Während die kantonale Rekursinstanz auf Abweisung schliesst, verzichtet die
IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und
zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) und die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV;
BGE 125 V 146) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Anzumerken gilt, dass entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid die
Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 55 % einer Erwerbstätigkeit
nachgehen und sich zu 45 % um den eigenen Haushalt kümmern würde. Zur
Bemessung des Invaliditätsgrades gelangt somit die gemischte Methode nach
Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, die Vorinstanz sei zu Unrecht von
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten körperlich leichten
Tätigkeit ausgegangen. Diese betrage bloss 30 %, worauf auch die angefochtene
Verfügung beruhe. Da die Versicherte nicht aufgefordert worden sei, zu diesem
ursprünglich nicht umstrittenen Punkt Stellung zu nehmen, sei ihr rechtliches
Gehör verletzt worden.

3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Streitgegenstand vor der
kantonalen Rekurskommission, wie auch letztinstanzlich, ist der Anspruch auf
eine Invalidenrente. Dazu gehören die einzelnen Bemessungsfaktoren wie das
hypothetische Validen- und Invalideneinkommen und damit auch die Frage nach
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Der Sozialversicherungsprozess ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die erhobenen Beweismittel sind frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln und ohne Bindung an die Auffassungen
der Parteien zu würdigen (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95
Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG
in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Dieser schon bis anhin geltene
Grundsatz ist nunmehr auch in Art. 61 lit. c ATSG kodifiziert. Wenn die
Rekurskommission aufgrund der den Parteien bekannten Akten in Bezug auf die
zumutbare Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Erkenntnis gelangt als die
verfügende Behörde, handelt es sich nicht um eine Ausdehnung des Verfahrens
über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Entsprechend hatte sie die Parteien -
da auch keine reformatio in peius zur Diskussion stand - zu diesem Vorgehen
nicht zur Vernehmlassung einzuladen. Es liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.

3.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH,
vom 8. Mai 2002 beträgt die Arbeitsfähigkeit maximal 50 %, dies insbesondere
wegen einer depressiven Störung mit beginnender Somatisierungstendenz. Aus
rein somatischer Sicht sei eine leichte Arbeit im Umfang von 80-100 %
möglich. Frau Dr. med. E.________ erachtet gemäss Bericht vom 20. Juni 2002
die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin als zu 30 % arbeitsfähig. In einer
dem Leiden angepassten leichten körperlichen Tätigkeit hält sie eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % für denkbar. Die beiden Ärzte stimmen also
miteinander im Wesentlichen überein. Es besteht kein Anlass, aus rechtlicher
Sicht von dieser medizinischen Einschätzung abzuweichen, womit das zumutbare
Invalideneinkommen auf dieser Grundlage zu bestimmen ist.

4.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die hier anwendbare gemischte
Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sei nicht korrekt gehandhabt
worden. Es gehe nicht an, das Valideneinkommen entsprechend einer 55%igen
Tätigkeit festzulegen, das Invalideneinkommen indessen unabhängig von dem im
Gesundheitsfall tatsächlich massgebenden Beschäftigungsgrad zu bestimmen.
Wenn - wie Verwaltung und Vorinstanz - bei der Schätzung des
Gesamtinvaliditätsgrades der rein erwerbliche Anteil nochmals mit 55 %
gewichtet werde, sei dieser Anteil doppelt berücksichtigt, was zu einer für
die versicherte Person ungünstigen Verzerrung der Invalidität im
Erwerbsbereich führe.

4.1 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind bei der Bemessung der
Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und
Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden
(voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen. Die
Behinderung bei der Haushaltführung wird mittels eines Betätigungsvergleichs
bemessen (Art. 27 IVV). Dabei bleibt eine allfällige verminderte
Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich infolge der Beanspruchung im anderen
Tätigkeitsfeld unberücksichtigt (BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd). Die so erhaltenen
Teilinvaliditäten werden gewichtet, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit dem
zeitlichen Umfang der vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen
(Normal-)Arbeitszeit entspricht. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet,
ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der
Differenz 1-a. Die Summe der so gewichteten Teilinvaliditäten ergibt den für
den Rentenanspruch massgeblichen Invaliditätsgrad (vgl. BGE 125 V 148 ff.
Erw. 2a und b mit Hinweisen).

In Anwendung dieser Regeln - unter Vornahme einer reinen Schätzung aufgrund
der medizinischen Vorgaben, somit ohne eigentliche Abklärung mittels
Betätigungsvergleichs im Haushalt - haben Verwaltung und Vorinstanz einen
Invaliditätsgrad von 32 % (IV-Stelle) beziehungsweise 28,25 %
(Rekurskommission) ermittelt, was keinen Rentenanspruch begründet.

4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach bestätigt hat
(so u.a. in den Urteilen D. vom 20. November 2002, I 532/02, H. vom 31.
Dezember 2003, I 311/00, M. vom 23. Februar 2003, I 399/01, R. vom 2. März
2004, I 462/03), steht die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, wonach eine allfällige
verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung im jeweils
anderen Tätigkeitsbereich grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE
125 V 159 f. Erw. 5c/dd). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angeführten Argumente vermögen nicht zu begründen, weshalb hievon im
vorliegenden Fall abzuweichen wäre. Vielmehr führte die Berechnungsweise, wie
sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, zum Ergebnis, dass bei
Teilerwerbstätigen der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich wie bei einer
Vollzeittätigkeit bewertet würde. Hinzu käme noch die im Haushaltsbereich
ermittelte Einschränkung. Ein solches Vorgehen hätte eine ungerechtfertigte
Bevorzugung von Teilerwerbstätigen mit Haushaltspflichten zur Folge. Das
zeigt sich gerade darin, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung
im Haushalt von 20 % zur Ansicht gelangt, ihr Invaliditätsgrad betrage rund
76 %.

5.
5.1 Beschwerdeführerin und kantonale Rekurskommission sind sich in Bezug auf
das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 30'852.- einig. Es beruht auf dem
Lohn für die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführte Arbeit als
Küchenhilfe bei der Firma L.________ und der seitherigen
Nominallohnentwicklung. Dort war die Versicherte während rund sieben Jahren
angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen der langandauernden Krankheit
aufgelöst. Da der Beschwerdeführerin die Arbeit zugesagt hatte, ist davon
auszugehen, dass sie ohne Behinderung auch im Verfügungszeitpunkt noch dort
tätig wäre. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist - wie in Erwägung 3.3
hievor ausgeführt - von einer körperlich leichten 50%igen Tätigkeit
auszugehen. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung von statistischen
Werten und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein Invalideneinkommen von
Fr. 20'108.- ermittelt. Darauf ist abzustellen. Es resultiert ein
Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35 % (vgl. zu den Rundungen bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 130 V 121).

5.2 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Einschränkung im
Haushalt sei zu Unrecht nicht mit der dafür vorgesehenen Abklärung vor Ort
(Haushaltsabklärung) ermittelt worden.

5.2.1 So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach
Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine
medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden.
Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im
Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen
Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den
Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten
Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV
(Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH])
eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar
(bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie
früherer Fassungen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil A. vom 6. Januar 2004, I 383/03, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich
Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V.
vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des
Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur
in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten
Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161
Erw. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21.
Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in
Anlehnung an das nicht publizierte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 -
nunmehr präzisierend festgehalten hat (Erw. 5, insbesondere 5.3), stellt der
Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht.
Bestehen indes Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und
den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, ist der medizinischen
Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen. Dies ergibt sich aus
dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt
ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität
infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist.

5.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle auf eine Abklärung der
Haushaltverhältnisse vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet. Im
vorinstanzlichen Verfahren hat sie diesbezüglich ausgeführt, aus den Akten
sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin klar ersichtlich. Sie
besorge den Haushalt selbstständig und könne bei schweren körperlichen
Arbeiten auf die Hilfe ihrer erwachsenen Töchter zurückgreifen. Diese
Aussagen würden durch Frau Dr. med. E.________ bestätigt, gemäss deren
Ausführungen die Einschränkung im Haushalt in Berücksichtigung der
Gesamtsituation 10 bis 20 % betrage. Die kantonale Rekurskommission hat sich
im angefochtenen Entscheid dieser Argumentation angeschlossen und ist bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer Behinderung im Haushalt von 20 %
ausgegangen. Auf eine Haushaltsabklärung könne angesichts der Akten und der
Tatsache, dass in dieser Beziehung die Verhältnisse seit der Verfügung vom 7.
Juni 2000 gleich gebliebenen seien, verzichtet werden.

5.2.3 Wenn auch der Verzicht auf eine Haushaltabklärung im Grundsatz
problematisch ist (Erw. 5.2.1), bringt die Beschwerdeführerin doch nichts
vor, was im Ergebnis an der Einschätzung von IV-Stelle und Vorinstanz
zweifeln liesse. Insbesondere macht sie keine Ausführungen darüber, inwiefern
die Einschätzung von Verwaltung und Vorinstanz nicht den Tatsachen
entspräche. Jedenfalls ist der Invaliditätsgrad im Haushalt geringer als im
erwerblichen Bereich. Da angesichts der vorliegenden Verhältnisse die
Behinderung im Haushalt mehr als 46 % betragen müsste, damit ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestünde, kann ausnahmsweise davon abgesehen werden,
die Sache zur Durchführung einer korrekten Ermittlung des Invaliditätsgrades
im Aufgabenbereich an die Verwaltung zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: