Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 241/2003
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I 241/03

Urteil vom 10. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

O.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene O.________ arbeitete seit 24. Januar 1980 als
hauswirtschaftlicher Angestellter (Gruppenleiter Reinigung) im Heim
B.________. Am 11. Juli 1997 erlitt er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen
beiden Kindern auf der Autobahn in Spanien einen Autounfall. Der Versicherte
zog sich ein direktes Schädeltrauma, eine repetitive Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) unter Bewusstlosigkeit, extrakranielle
Kopfweichteilverletzungen (u.a. eine ausgedehnte Schürfung fast der ganzen
Kopfhaut und eine grosse Schnitt-Rissquetschwunde parietofrontal links) zu.
Am 14. Juli 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich holte diverse Arztberichte sowie ein
polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom
22. November 2000 ein, in dessen Rahmen der Versicherte orthopädisch,
neurologisch, neuropsychologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch
untersucht wurde. Am 28. Juni 2001 reichte die Assista TCS SA,
Vernier/Genève, die Rechtsschutzversicherung des Versicherten, der IV-Stelle
Berichte des Dr. med. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6.
Februar 2001, der Klinik S.________  vom 28. Februar 2001 und des Neurologen
Dr. med. M.________ vom 13. Juni 2001 ein. Die IV-Stelle sprach dem
Versicherten ab 1. Juli 1998 bis 31. August 2000 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2000
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu. Auch nach
Ablauf des Wartejahres sei ihm lediglich eine einfache Arbeit bei halbem
Pensum und um 50 % verminderter Leistung zumutbar gewesen, womit er ein
Einkommen von Fr. 10'869.- hätte erzielen können. Verglichen mit dem ohne
Behinderung erzielten Einkommen von Fr. 68'100.- habe ein Invaliditätsgrad
von 84 % resultiert. Ende August 2000 sei festgestellt worden, dass die
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf nur noch 40 % betrage, was einen
Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Verfügungen vom 24. September 2001).

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde. Er reichte unter anderem folgende Berichte ein: des Dr.
med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 7. März 2000, des Neurologen Dr. med. C.________ und
des klinischen Psychologen Dr. phil. G.________ vom 4. Dezember 2001, der
Frau Dr. phil. H.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 5. Februar
2002, des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin
und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. April 2002 sowie des
Neurologen Dr. med. D.________ vom 4. Juli und 7. November 2002. Das
kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die
Verfügung betreffend die Viertelsrente aufhob und die Sache an die IV-Stelle
zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den weiteren Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 25. Februar
2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; eventuell sei das kantonale Gericht anzuweisen, einen
Entscheid in der Sache zu fällen.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
eventuell auf Gutheissung des Eventualantrags der IV-Stelle. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 129 V 222, 128 V 30 Erw. 1) und die Revision einer
Invalidenrente (Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 125 V 417 Erw. 2d, 121
V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 2001 S. 159 Erw. 1) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des
Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen) sowie zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a;
AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der
Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht anwendbar
sind.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die ganze Invalidenrente zu Recht
revisionsweise ab 1. September 2000 auf eine Viertelsrente herabgesetzt
wurde. Umstritten ist in diesem Rahmen der Grad der Arbeitsfähigkeit und
damit die Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).

2.1 Die IV-Stelle stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 22. November 2000,
worin folgende Diagnose gestellt wurde: Cervikocephalea, leichte
neuropsychologische Funktionsstörung und zusätzlich durch psychische und
somatische Faktoren bedingte kognitive Leistungseinschränkungen, Status nach
HWS-Distorsion und Commotio cerebri am 11. Juli 1997, kombinierte
Persönlichkeitsstörungen (ICDB10: F61.0) sowie mässige degenerative
Veränderungen im unteren Abschnitt der HWS. Für das Ausmass der geklagten
körperlichen Beschwerden, wie die andauernden Nacken- und Rückenschmerzen,
Schwindel, das ungerichtete Schwanken und die Fallneigung, fände sich kein
korrelierender somatischer Befund. Erklärbar seien die subjektiven
Beschwerden durch die psychiatrischerseits dokumentierte
Persönlichkeitsstörung und die nach dem Unfall entwickelten dissoziativen
Störungen. Die kognitiven Einschränkungen liessen sich zum Teil verifizieren
und einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung zuordnen; die
kognitiven Leistungseinschränkungen seien jedoch durch diverse Faktoren
beeinflusst. In Berücksichtigung der somatischen Befunde sei der Versicherte
in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die leichte neuropsychologische
Funktionsstörung wirke sich wahrscheinlich auf die Qualität der
Arbeitsorganisation aus, weniger auf die eigentliche raumpflegerische
Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem infolge der psychischen Befunde
eingeschränkt. Die Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht betrage 40 %.
Die leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen seien mitberücksichtigt,
da die kognitiven Einschränkungen z.T. durch die psychischen Faktoren bedingt
seien. Anzunehmen sei, dass der Versicherte initial zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei. Wann die Verbesserung eingetreten sei, könne retrospektiv nicht
mehr beurteilt werden. Heute betrage die Einschränkung bei jeder Tätigkeit 40
%.

2.2
2.2.1Im neurologischen MEDAS-Teilgutachten vom 20. September 2000 wurde
ausgeführt, aus dem Unfall vom 11. Juli 1997 hätten keine bleibenden
neurologischen Ausfälle resultiert. Objektivierbare neurologische Ausfälle
seien derzeit nicht vorhanden. In dieser Hinsicht bestehe keine
Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.

Demgegenüber legte Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, im
Bericht vom 13. Januar 2001 dar, die MEDAS-Expertise beinhalte
Ungenauigkeiten und Auslassungen sowie inhärente Mängel, weshalb er eine
Neubegutachtung empfehle. Seine Untersuchung habe ein rechtsbetontes
mittleres und linksbetontes oberes, zumindest mässig ausgeprägtes
Cervicalsyndrom belegt. Diese Befunde seien mit einer vollen Arbeitsfähigkeit
nicht vereinbar.

Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte im zu Handen der
Assista TCS SA erstellten Gutachten vom 7. November 2002 aus,
rheumatologisch-neurologisch-schmerzanalytisch bestünden nach wie vor
unfallbedingte Gesundheitsstörungen, nämlich: chronische Kopf-, Schulter-,
Nacken- und Rückenschmerzen, anfallartige Schwindelanfälle in Form von
Gleichgewichtsstörungen, die durchaus sturzgefährdend seien, innere Unruhe
und Neigung zu Aggression und Agitation, gestörtes Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsvermögen, eine weiterhin nachweisbare Hirnleistungsschwäche
sowie Schlafstörungen, die zum nicht geringen Teil jedoch durch ein
obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, das er nicht als Unfallfolge ansehe,
bedingt seien. In seinem ursprünglichen Beruf als Equipenchef sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit werde in
erster Linie durch die festgestellten Hirnleistungsdefizite und die
chronische Schmerzproblematik hervorgerufen. Eine körperliche
Arbeitsunfähigkeit bestehe derzeit in einem Ausmass von über 70 %. Diese sei
begründet durch die chronische und im Vordergrund stehende Schmerzproblematik
und durch die von mehreren Seiten, zuletzt vom Rheumatologen PD Dr. med.
F.________, am 3. April 2002 festgestellten muskulären Verspannungen sowie
die nach wie vor auftretenden paroxysmalen Schwindelattacken resp.
Dysbalancen. Das Gesamtausmass der Arbeitsunfähigkeit liege derzeit über 80
%.
Dr. med. D.________ zog zudem einen Bericht des Neurologen Dr. med.
C.________ und des Klinischen Psychologen Dr. G.________ vom 4. Dezember 2001
bei, die ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie eine Insomnie
feststellten. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom könne die Tagesmüdigkeit erklären.

2.2.2 Im Weiteren verwies Dr. med. M.________ am 13. Januar 2001 zu Recht
darauf, dass die MEDAS-Begutachtung ohne Kenntnis des audio-neurootologischen
Berichts des Dr. med. A.________ vom 7. März 2000 erfolgte. Dr. med.
A.________ diagnostizierte ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom
mit HWS-Distorsion und milder posttraumatischer Hirnverletzung sowie ein
multi-modales Vertigosyndrom mit visuo-oculomotorischer, zentral-vestibulärer
und cervico-proprioceptiver (somato-sensorischer) Funktionsstörung. Für die
visuo-oculomotorische und zentral-vestibuläre Funktionsstörung sprächen
folgende Befunde: reproduzierbarer richtungswechselnder Vertikalnystagmus mit
starkem Schwindel- und Desorientierungsgefühl begleitet von
tonisch-klonischer muskulärer Reaktion bei der Lagerungsprüfung; von der Norm
abweichende Werte für den Gain im Blickfolgebewegungssystem, hochgradige
Hyperreaktivitätszeichen des vestibulo-oculären Reflexes, was auf eine
reduzierte vestibulo-cerebelläre Inhibition hinweise; mittelgradige
Reduzierung der visuellen Suppression des kalorischen Nystagmus;
pathologische Werte für den Gesamtequilibriumscore im sensorischen
Organisationstest; multimodales zentrales Dysfunktionsmuster der sensorischen
Analyse mit signifikant pathologischen Werten für die visuelle Präferenz;
hochgradig verlängerte Latenzzeiten im motorischen Koordinationstest, was für
eine Funktionsstörung im "long loop"-System spreche; die signifikant
verlängerte olivo-mesencephale Leitzeit der akustisch evozierten Potentiale
sei ein zusätzlicher Befund, der für eine Läsion im ponto-mesencephalen
Bereich spreche und mit einer milden traumatischen Hirnverletzung auf der
Basis einer multiokulären intraaxonalen Läsion zu vereinbaren sei. Für die
cervico-proprioceptive Funktionsstörung sprächen neben dem asymmetrischen,
linksbetonten klinischen Manualbefund folgende neurootologische
Untersuchungen: stark enthemmter Nackenreflex als Ausdruck einer
Funktionsstörung des cervico-collischen Reflexes und starke tonisch-klonische
muskuläre Reaktion vor allem im Halsbereich; hochgradig asymmetrische
Gewichtsverteilung im 2-Waagen-Test als Ausdruck eines Tonusunterschiedes
entlang der cervico-spinalen Wege; hochgradig reduzierte somato-sensorische
Afferenz im sensorischen Organisationstest; reproduzierbare
richtungswechselnde Cervicalnystagmi mit Überwiegen der Re-Nystagmi im
cervicalen Drehtest. Anhand des sensorischen Funktionsstörungsmusters habe
der Versicherte posttraumatisch eine falsche Korrekturstrategie entwickelt,
wobei sich im täglichen Leben vor allem die stark reduzierte visuelle
Präferenz negativ auswirke. Die therapeutische Strategie aus
neuro-otologischer Sicht müsse sowohl eine medikamentöse Therapie als auch
ein gezieltes visuo-vestibuläres Habituationstraining beinhalten.

Auch wenn Dr. med. A.________ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des
Versicherten äusserte, sondern lediglich zum Integritätsschaden, den er mit
25 % bezifferte, besteht diagnosemässig eine erhebliche Differenz zum
otoneurologischen MEDAS-Teilgutachten des Dr. med. X.________, Leitender Arzt
Spital Y.________, vom 31. Oktober 2000, der lediglich eine geringe
Hochtonschwerhörigkeit feststellte, welche die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtige.

2.2.3 Prof. Dr. med. W.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum Klinik
S.________, führte im Bericht vom 28. Februar 2001 aus, es bestehe ein
komplexes Krankheitsbild mit diversen organisch bedingten Residuen. Die
Krankheitsverarbeitung scheine ihm in jeder Hinsicht absolut adäquat.

2.2.4 Schliesslich bestehen Differenzen zwischen dem neuropsychologischen
MEDAS-Teilgutachten des Dr. phil. E.________ vom 10. Oktober 2000 und den
neuropsychologischen Berichten der Frau Dr. phil. H.________ vom 30. Januar
1999 und 5. Februar 2002.

Dr. phil E.________ diagnostizierte eine leichte neuropsychologische
Funktionsstörung und zusätzlich durch psychische und somatische Faktoren
bedingte kognitive Leistungsstörungen. Eine prozentuale Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit isoliert von der neuropsychologischen Seite her sei beim
vielschichtigen Beschwerdebild des Versicherten schwierig. Theoretisch und
mit Berücksichtigung der psychogenen Überlagerung bzw. der psychischen
Reaktionen liege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20 -
40 %. Die Arbeitsfähigkeit sei zusätzlich von somatischer Seite her
(Schmerzen, Schwindel) zu beurteilen.

Demgegenüber erhob Frau Dr. phil. H.________ am 30. Januar 1999 eine
mittelschwere bis schwere rechts fronto-parietale Funktionsstörung mit
Einbezug tieferer Strukturen. Am 5. Februar 2002 stellte sie zwar eine
Verbesserung gegenüber 1999 fest, ging aber immer noch von einer leichten bis
mittelschweren kognitiven Funktionsstörung im Bereich rechts fronto-basaler
Strukturen aus. Weiter legte Frau Dr. phil. H.________ dar, bezüglich der
beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten habe sich gegenüber 1999 nichts
verändert. Trotz des leicht verbesserten kognitiven Leistungsniveaus habe
sich die Chance einer beruflichen Wiedereingliederung nicht wesentlich
erhöht. Neben den kognitiven Defiziten und der allgemein reduzierten
Belastbarkeit und raschen Ermüdbarkeit stünden vor allem die beklagte
persistierende Schmerzproblematik, die bei Anstrengungen stark zunehme, sowie
die schlechte psychische Befindlichkeit im Vordergrund, so dass auch
diesbezüglich keine Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung gegeben
scheine.

2.3
2.3.1Das kantonale Gericht hat angesichts dieser widersprüchlichen ärztlichen
und neuropsychologischen Aktenlage zutreffend erwogen, dass eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit nicht
hinreichend erstellt ist. Auch wenn die dem MEDAS-Gutachten widersprechenden
Berichte erst nach Verfügungserlass erstattet wurden, sind sie geeignet, die
Beurteilung bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, zu beeinflussen (BGE 121 V
366 Erw. 1b, 99 V 102 mit Hinweisen), da darin in keiner Weise von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass gesprochen
wird.

Notwendig ist demnach eine erneute medizinische Abklärung. Nachdem die
IV-Stelle bereits ein MEDAS-Gutachten durchführen liess, rechtfertigt es
sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten einhole (vgl. BGE 122 V 163 Erw. 1d in
fine).

2.3.2 In erwerblicher Hinsicht ist im Hinblick auf das weitere Vorgehen
Folgendes festzuhalten:

Die IV-Stelle hat als Invalideneinkommen das Valideneinkommen abzüglich der
medizinischen Arbeitsunfähigkeit von 40 % ermittelt und letztere im Ergebnis
dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt.

Sofern der Versicherte indessen - wie vorliegend - nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die
Bestimmung des trotz der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) grundsätzlich entweder die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 126 V 75 ff; AHI 2002 S. 62
ff.) oder die so genannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der
SUVA)-Zahlen (BGE 129 V 472 ff.) heranzuziehen. Nur ausnahmsweise darf von
der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen
entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden. Dies trifft
beispielsweise bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu. Eine
genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen erübrigt sich zum
Beispiel auch, wenn sie ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind.
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil M.
vom 9. Dezember 2003, Erw. 4.2, I 315/02, mit Hinweisen). Diese Grundsätze
sind bei der neuerlichen Entscheidung über den Rentenanspruch zu beachten.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden
Beschwerdegegner steht für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar
2003 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle
Zürich vom 24. September 2001 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab
1. September 2000 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i. V.