Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 23/2003
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I 23/03

Urteil vom 5. Mai 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Attinger

M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 verneinte die IV-Stelle Luzern einen
Rentenanspruch des 1945 geborenen A.________.

B.
Dieser reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern fristgerecht
Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung einer Rente der
Invalidenversicherung. Am 14. Mai 2001 verstarb A.________; die allein
erbberechtigte Witwe M.________ liess das Verfahren weiterführen. Das
kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2002 ab,
wobei es gleichzeitig die Akten an die IV-Stelle überwies, damit diese im
Hinblick auf die Ende Januar 2001 (d.h. nach Erlass der streitigen
Ablehnungsverfügung vom 3. Januar 2001) abgelaufene einjährige Wartezeit den
Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten von Februar bis Mai 2001 prüfe.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Bejahung
eines Anspruchs ihres verstorbenen Ehemannes auf eine ganze Invalidenrente
spätestens ab 1. Mai 1999.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze,
insbesondere diejenigen über den Beginn des Rentenanspruchs (bei lang
dauernder Krankheit) nach vorangegangener einjähriger Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie den
Begriff der Invalidität bei geistigen Gesundheitsschäden und Alkoholsucht
(BGE 102 V 165, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228),  zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Januar 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Die Vorinstanz hat in ihrem einlässlich und sorgfältig begründeten Entscheid
zutreffend dargelegt, dass auf Grund der gesamten medizinischen Aktenlage
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vor Ende Januar 2001 liegender
Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
angenommen werden kann. Auf diese Erwägungen wird ebenfalls verwiesen.

Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich unter Hinweis auf den
Arztbericht des Therapiezentrums X.________ vom 12. März 2001 geltend gemacht
wird, die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Alkoholproblematik
habe spätestens im Juli 2000 eingesetzt, kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden. Der Versicherte hielt sich vom 4. bis 29. September 2000 in
der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Y.________ auf. In deren Bericht vom
9. November 2000 findet sich kein Hinweis auf eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf den Austrittsbericht der Medizinischen
Klinik des Spitals Z.________ vom 17. Januar 2001 ist erst ab November 2000
von einer vollständigen Leistungseinbusse im angestammten Beruf als
Aussendienstmitarbeiter auszugehen, als es dem Versicherten immer schlechter
ging und er (zufolge der dekompensierten Leberzirrhose) eine zunehmende
Gelbfärbung der Gesichtshaut feststellte. Eine vor November 2000 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit zufolge eines depressiven Geschehens lässt sich im
Hinblick auf den unmissverständlichen Bericht des Psychiaters und
Psychotherapeuten Dr. S.________ vom 10. April 1999 ebenfalls nicht belegen.
Der Umstand, dass Dr. S.________ die Alkoholsucht des Versicherten nicht
bemerkt hat, lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
darauf schliessen, dass er auch eine Depression mit Krankheitswert übersehen
hätte. Die Tatsache, dass der Versicherte in der Lage war, anfangs Januar
1999 eine Vollzeitstelle als Aussendienstmitarbeiter anzutreten und diese
während immerhin rund eineinhalb Jahren halten konnte, spricht ebenfalls klar
gegen eine solche Erkrankung im damaligen Zeitraum. Dass die Arbeitgeberfirma
einen Soziallohn entrichtet hätte, ist nicht anzunehmen, dauerte doch das
Arbeitsverhältnis unter diesem Blickwinkel zu wenig lang.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: