Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 233/2003
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I 233/03

Urteil vom 8. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Renggli

A.________, 1966, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1966, meldete sich am 29. Januar 2002 wegen eines
Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte
verschiedene medizinische und erwerbsbezogene Akten ein und stellte mit
Vorbescheid vom 27. August eine Abweisung des Leistungsbegehrens wegen
Fehlens einer Invalidität in rentenbegründendem Ausmass in Aussicht. Am 27.
September 2002 verfügte sie im angekündigten Sinn.

B.
Die dagegen mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung mindestens einer halben
Invalidenrente eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2003 abgewiesen.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der
kantonale Entscheid sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts
aufzuheben und es sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Nichtanwendbarkeit des seit dem 1. Januar 2003 in
Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität
bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG), die Anwendbarkeit dieser Methode, sofern anzunehmen
ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs
ohne Gesundheitsschaden ganztätig erwerbstätig wäre (Art 27bis Abs. 2 IVV),
und die Praxis, wonach zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne
herangezogen werden können (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) im vorliegenden Fall keine Anwendung
finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 27. September 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.1 Die Abweisung des Leistungsbegehrens wurde in der Verfügung vom 27.
September 2002 von der IV-Stelle damit begründet, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der medizinischen Abklärungen in der Lage sei, einer körperlich
leichten Tätigkeit in vollem Umfang eines normalen Arbeitspensums
nachzugehen. Die Verwaltung stützte sich hierbei auf die einzige vorliegende
medizinische Beurteilung, den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med.
S.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
13. März 2002. Dr. S.________ diagnostizierte - neben der im
Berichtszeitpunkt bestehenden Schwangerschaft - ein lumbospondylogenes
Syndrom mit Diskushernie auf Höhe L4/5 und ein Impingement-Syndrom an der
linken Schulter. Er gab eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige
Tätigkeit als Reinigungsangestellte an und erachtete die Patientin in
behinderungsangepassten Tätigkeiten als zu 100% arbeitsfähig.

2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im kantonalen - wie auch erneut im
letztinstanzlichen - Verfahren geltend machen, es sei auch für eine
leidensangepasste Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50%
auszugehen, was auch Dr. S.________ bestätigt habe. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, trifft dies nicht zu. Auf Seite 4 des Arztberichtes
wurde die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer Erwerbstätigkeit wie folgt
beantwortet: in der Spalte "in der bisherigen Berufstätigkeit" ist das Feld
"halbtags" angekreuzt und es wird ergänzend angegeben "5 mal 4½ Stunden pro
Woche", in der Spalte "in behinderungsangepasster Tätigkeit" ist das Feld
"ganztags" angekreuzt und es findet sich zusätzlich die Angabe einer
Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, mit der Einschränkung "nach
Schwangerschaft". Somit liegt eine klare ärztliche Umschreibung der
zumutbaren Erwerbsarbeit im Hinblick auf die Art der Tätigkeit wie auch auf
den zeitlichen Umfang vor.

2.3 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin hat mit der
Beschwerdeschrift ein Schreiben des Dr. S.________ an ihren Rechtsvertreter
vom 18. Februar 2003 zu den Akten reichen lassen. Darin wird abschliessend
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei "auch für körperlich leichte
Tätigkeiten nach wie vor zu lediglich 50% arbeitsfähig". Im Hauptteil des
Schreibens wiederholt Dr. S.________ zunächst die Diagnosen, um dann nach
einer allgemeinen Beurteilung zur Schilderung des Verlaufes der
Arbeitsfähigkeit überzugehen. Dabei berichtet er von einem Rückfall im Januar
2003 mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Januar 2003. Am 17. Februar
2003 wünschte die Patientin wieder zu 50% arbeitsfähig geschrieben zu werden.
Im Gegensatz zu der Interpretation, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht wird, kann darin kein Abrücken von der unmissverständlichen
Beurteilung im Arztbericht vom 13. März 2002 erblickt werden. Aber selbst
wenn man dies als nicht mit genügender Sicherheit feststehend betrachten
wollte, so erfüllt das vorgelegte Schreiben nicht die rechtsprechungsgemässen
Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen), fehlt es doch insbesondere an einer
Auseinandersetzung mit den Vorakten, nämlich dem genannten eigenen
Arztbericht.

2.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Verwaltung und
kantonalem Gericht zu Recht als zu 100% arbeitsfähig in einer
leidensangepassten Tätigkeit beurteilt worden ist. Insbesondere liegt keine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 132 lit. b OG) vor.

Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen diesbezüglich zu verweisen ist,
zutreffend dargelegt hat, ergibt sich unter dieser Voraussetzung selbst bei
Vornahme des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen leidensbedingten
Abzuges vom Erwerbseinkommen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, AHI 2002 S. 62) im
Rahmen des Einkommensvergleichs keine Invalidität in rentenbegründendem
Ausmass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: