Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 232/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 232/03

Urteil vom 22. Januar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer, Schön und
Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1952, Polen, Beschwerdegegner

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 19. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene S.________ meldete sich Ende November 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. In jenem Zeitpunkt hatte er
Wohnsitz in X.________, Kanton Aargau. Die kantonale IV-Stelle klärte die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 24. April 2003 wurde
S.________ am Spital Y.________ am Rücken operiert (Dynamische Stabilisation
L4/S1 mittels Dynesis-System). Am 5. Mai 2001 wurde er aus dem Spital
entlassen. Am 8. Juni 2001 teilte die Tochter von S.________ telefonisch mit,
ihr Vater sei vor vier Tagen nach Polen ausgereist. Er dürfe nicht mehr
einreisen.
Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2001 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des
Leistungsbegehrens des nunmehr in Polen wohnhaften Gesuchstellers in
Aussicht. Zur Begründung führte sie an, im Zeitpunkt der Aufgabe des
schweizerischen Wohnsitzes sei die Wartezeit von einem Jahr nicht erfüllt
gewesen. Die Anspruchsberechtigung falle daher wegen fehlender
Versicherteneigenschaft dahin. Am 23. August 2001 erliess die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland eine in diesem Sinne lautende Verfügung.

B.
S.________ reichte bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schloss unter Hinweis auf eine
Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung des
Rechtsmittels. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien
an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland reichte mit
der Duplik erneut eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle ein.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2003 hiess die Eidgenössische Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gut und hob die Verfügung vom 23. August 2001 auf. Sie wies die
Sache zur Prüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom März 2001 bis
zur Ausreise aus der Schweiz im Juni 2001 nach Ergänzung der Akten an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück.

C.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 19.
Februar 2003 sei aufzuheben.

S. ________ reicht keine Vernehmlassung ein, desgleichen nicht das Bundesamt
für Sozialversicherung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verzichtet
auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
kantonalen IV-Stelle.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Es stellt sich vorab die Frage, ob die kantonale IV-Stelle selbstständig
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2003
erheben kann.

1.1 Nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht jede
Person, Organisation oder Behörde berechtigt, die das Bundesrecht, allenfalls
in einer Verordnung hiezu ermächtigt (BGE 127 V 215 Erw. 1a).
Laut dem gemäss Art. 89 IVV im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss
anwendbaren Art. 201 AHVV in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind
u.a. die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen befugt,
gegen Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht zu führen (vgl. zur früheren inhaltlich gleichen
Regelung alt Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV).
Im Urteil B. vom 28. August 2001 (I 87/99) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass die nach Art. 40 Abs. 2 erster und
zweiter Satz IVV für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung eines
Grenzgängers zuständige kantonale IV-Stelle als beteiligte IV-Stelle im Sinne
von alt Art. 201 lit. c AHVV zu betrachten ist. Sie sei daher zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen berechtigt,
welcher die aufgrund von Art. 40 Abs. 2 dritter Satz IVV von der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland erlassene Verfügung aufhebe.
In jenem Fall hatte die kantonale IV-Stelle die Sache instruiert und den
Vorbescheid erlassen. Im Verfahren vor der Rekurskommission äusserte sie sich
sodann zu den Vorbringen in der Beschwerde. Ihre Stellungnahme bildete
Bestandteil der Vernehmlassung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland als
Gegenpartei.

1.2 Der hier zu prüfende Sachverhalt präsentiert sich gleich. Die am Recht
stehende kantonale IV-Stelle nahm die Anmeldung entgegen, klärte die für die
Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente massgeblichen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse ab und erliess den Vorbescheid. Infolge
Verlegung des Wohnsitzes des Gesuchstellers ins Ausland überwies sie die
Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, welche am 23. August 2001
verfügte (vgl. nachstehende Erw. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren sodann
nahm die kantonale IV-Stelle im Rahmen von Vernehmlassung und Duplik Stellung
zu den Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik.

1.3 Die Beschwerdelegitimation der kantonalen IV-Stelle ist somit zu bejahen.

2.
2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden formellen Gültigkeitserfordernisse des
vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 128 V 89 Erw. 2a mit Hinweisen) sind
gegeben. Namentlich war die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
23. August 2001.
Der «Rekurrent» hatte bei Einreichung des Rechtsmittels in Polen Wohnsitz.
Das genügt. Ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ihrerseits örtlich
zuständig für den Erlass der Verfügung war, ist ohne Belang (BGE 100 V 57
Erw. 3c, Urteil L. vom 16. Juli 2002 [I 8/02] Erw. 1.1).
2.2 Das während der Rechtshängigkeit der Beschwerde am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat an der Zuständigkeit der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen zum Entscheid darüber nichts geändert. Im Zuge dieser
Gesetzesnovelle sind zwar Art. 84 Abs. 2 AHVG und Art. 200bis AHVV gestrichen
und durch Art. 85bis Abs. 1 AHVG ersetzt worden. Im Weitern wurde Art. 69 IVG
neu gefasst. Diese Neuerungen sind indessen rein formeller Natur (vgl. BBl
1999 4767 f. und 4786 sowie Amtl. Bull. 1999 N 1252 ff., 2000 S 189 ff., 2000
N 652 f. und 967; vgl. auch AHI 2002 S. 242).

2.3 Die Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen für die
Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich der Invalidenversicherung sich
grundsätzlich einzig nach dem Wohnsitz (im Ausland) der Beschwerde führenden
Person bei Einreichung des Rechtsmittels bestimmt (BGE 100 V 57 Erw. 3c und
seitherige Urteile), gilt somit auch unter der Herrschaft des ATSG.

3.
3.1
3.1.1Gemäss Art. 53 IVG führen die IV-Stellen die Versicherung unter Aufsicht
des Bundes und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und
Hinterlassenenversicherung durch. Den IV-Stellen obliegen laut Art. 57 Abs. 1
IVG insbesondere die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
(lit. a), die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d) sowie
die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e).
Es gibt kantonale IV-Stellen (Art. 54 Abs. 1 IVG) und die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (Art. 56 IVG und Art. 43 IVV).

3.1.2 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV
geregelt.
Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der
Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 IVG, seit 1. Januar 2003
Art. 55 Abs. 1 IVG).
Art. 40 IVV, soweit vorliegend von Interesse, konkretisiert das Gesetz wie
folgt:

1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a.   die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren
 Wohnsitz haben;
b.   für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Ab-  satz
2 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

2 (...)

3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe   des
Verfahrens erhalten.

4 (...).
3.1.3 Nach der Verwaltungspraxis beginnt das Verfahren mit der Registrierung
der Anmeldung durch die IV-Stelle und endet mit Rechtskraft des Entscheides.
In der Regel findet im Laufe des Verfahrens kein Wechsel der IV-Stelle statt
(Art. 40 Abs. 3 IVV). Scheint jedoch das weitere Verweilen des
Antragstellers/der Antragstellerin in der Schweiz ungewiss oder steht
dessen/derer Rückkehr ins Ausland bevor, so sind die Akten an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland weiterzuleiten. Indessen soll die IV-Stelle des
Aufenthaltskantons vor der Aktenübermittlung die üblichen Erhebungen welche
sich auf Verhältnisse im Inland beziehen, durchführen und nach Möglichkeit
noch selber abschliessen. In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn
Versicherte während des Abklärungsverfahrens die Schweiz endgültig verlassen
(Rz 4024 [seit 1. Januar 2003: Rz 4010 f.] des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]).

3.1.4 Die Ordnung der Zuständigkeit der IV-Stellen hat im Rahmen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit Ausnahme von neu Art. 55 Abs. 2 IVG
(Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften über die Erledigung
von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit) keine Änderung
erfahren.

3.2 Es steht fest, dass der Beschwerdegegner bei Einreichung des
Rentengesuchs Ende November 2000 Wohnsitz im Kanton Aargau hatte. Die
IV-Stelle dieses Kantons nahm die Anmeldung entgegen und klärte den für die
Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erheblichen Sachverhalt ab.
Am 8. Juni 2001 erfuhr die Verwaltung, dass der Gesuchsteller am 4. des
Monats in sein Heimatland Polen zurückgekehrt war. Grund für die Ausreise war
die von der Fremdenpolizei am 24. März 2000 verfügte Ausweisung aus der
Schweiz für unbestimmte Zeit. Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2001 teilte ihm die
kantonale IV-Stelle die voraussichtliche Ablehnung des Leistungsbegehrens
wegen fehlender Versicherteneigenschaft (frühest möglicher Eintritt des
Versicherungsfalles erst nach Ausreise aus der Schweiz) mit. Dagegen wehrte
sich der Beschwerdegegner. Am 23. August 2001 erliess die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland eine im Sinne des Vorbescheids lautende Verfügung.

3.3
3.3.1Der Wechsel der IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids und vor der
Verfügung über den Rentenanspruch widerspricht Art. 40 Abs. 3 IVV. Diese
Vorschrift, wonach die einmal begründete Zuständigkeit im Verlaufe des
Verfahrens erhalten bleibt, gilt grundsätzlich auch im Verhältnis kantonale
IV-Stellen/IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Vorliegend hätte somit
richtigerweise die kantonale IV-Stelle verfügen müssen.
Nach der Verwaltungspraxis ist zwar unter bestimmten Umständen ein Wechsel
der Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle zur IV-Stelle für Versicherte
im Ausland während des Verwaltungsverfahrens zulässig (Rz 4024 [seit 1.
Januar 2003: Rz 4011] KSVI). Ob solche Gründe hier gegeben sind, ist indessen
zweifelhaft. Das Abklärungsverfahren war im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdegegners aus der Schweiz abgeschlossen. Aufgrund der wenig
substanziierten Einwendungen gegen die im Vorbescheid in Aussicht gestellte
Ablehnung des Rentengesuchs allein drängten sich keine weiteren
Beweismassnahmen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf.
Bei dieser Sachlage sprachen weder prozessökonomische Gründe noch rechtliche
Überlegungen, wie die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung
«durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland» (vgl. ZAK 1980 S. 64 Erw. 2b und Urteil
L. vom 16. Juli 2002 [I 8/02] Erw. 2.4) für einen Wechsel der IV-Stelle. Im
Gegenteil war die kantonale IV-Stelle am besten in der Lage, aufgrund ihrer
Erhebungen die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen. Als verfügende
IV-Stelle wäre sie sodann in einem allfälligen Beschwerdeverfahren
Gegenpartei gewesen und hätte so die für ihre Entscheidung (Verneinung der
Anspruchsberechtigung) massgeblichen Gesichtspunkte direkt einbringen können.
Das betrifft namentlich die Frage der genügenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes.

3.3.2 Aufgrund des Vorstehenden muss der Wechsel der IV-Stelle vor der
Verfügung über den Rentenanspruch als gesetzwidrig bezeichnet werden. Ein
Übergang der Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vor
Rechtskraft des Entscheides (Rz 4024 [seit 1. Januar 2003: Rz 4010] KSVI)
erscheint lediglich und frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der
Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die kantonale IV-Stelle
zulässig.

3.3.3 Die Verfügung vom 23. August 2001 wurde somit von einer örtlich
unzuständigen IV-Stelle erlassen.

4.
4.1 Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht
nichtig (ZAK 1989 S. 606 Erw. 1b; vgl. auch BGE 122 I 99 oben).

4.2
4.2.1Im Urteil L. vom 16. Juli 2002 (I 8/02) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass die Eidgenössische Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen aus prozessökonomischen
Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen kantonalen
IV-Stelle und von der Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland absehen kann. Voraussetzung ist, dass die fehlende
Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in
der Sache entschieden werden kann (I 8/02 Erw. 1.1 in fine und 2.4).
Das Gleiche muss gelten, wenn die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und
nicht die an sich zuständige kantonale IV-Stelle die beschwerdeweise
angefochtene Verfügung erlassen hat.

4.2.2 In dem vor Schaffung der IV-Stellen ergangenen Urteil M. vom 12.
September 1989 (ZAK 1989 S. 604) stellte das Eidgenössische
Versicherungsgericht fest, die auf dem Beschluss einer örtlich unzuständigen
IV-Kommission beruhende Verfügung einer Ausgleichskasse sei mangelhaft. Der
Mangel werde nicht durch blosse Anfechtung behoben, sondern durch formellen
Beschluss der zuständigen IV-Kommission im Rahmen der Vernehmlassung der
Kasse.
Für die IV-Kommissionen galt dieselbe Regelung der örtlichen Zuständigkeit
wie für die IV-Stellen (vgl. Art. 58 IVG und Art. 51 f. IVV in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 1991 resp. 30. Juni 1992; ferner
BBl 1958 II 1273 und 1988 II 1383 ff.).
4.2.3 Die kantonale IV-Stelle nahm im vorinstanzlichen Verfahren auf Ersuchen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu den Vorbringen in der Beschwerde
und in der Replik Stellung. Ob dadurch der Mangel der örtlichen
Unzuständigkeit der verfügenden IV-Stelle für Versicherte im Ausland geheilt
wurde, ist fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. Die Sache ist
nicht spruchreif und muss ohnehin an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und
neuer Verfügung zurückgewiesen werden.

4.3
4.3.1Im Hinblick auf den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
ist in erster Linie streitig, ob die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) abgelaufen
war, bevor der Beschwerdegegner im Juni 2001 die Schweiz verliess. Die
Vorinstanz bejaht dies. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass eine
massgebliche Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 % [AHI 1998 S. 124])
bereits im März 2000 bestanden habe. Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG sei somit im März 2001 abgelaufen. In diesem Zeitpunkt habe der
Beschwerdeführer (und heutige Beschwerdegegner) noch Wohnsitz in der Schweiz
gehabt.

4.3.2 Mit der kantonalen IV-Stelle ist festzustellen, dass die Akten nicht
den Schluss zulassen, seit März 2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % bestanden. Dasselbe gilt indessen auch im umgekehrten Sinne.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann nicht rechtsgenüglich
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner vor Juni 2000 in einem für
die Eröffnung der Wartezeit nach alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bedeutsamen
Ausmass arbeitsunfähig war. Die Akten sind in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
vor der Rückenoperation im September 2000 nicht liquid. Dass davon keine
neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten sind, wie die IV-Stelle
sinngemäss geltend macht, kann nicht gesagt werden. Im Übrigen findet das
Vorbringen der Verwaltung, der Beschwerdegegner sei «seit der (...)
Rückenoperation im September 2000 mindestens während zwei Monaten, mithin
Oktober und November 2000, wieder voll arbeitsfähig» gewesen, in den Akten
keine Stütze. Im Gegenteil wird im Austrittsbericht der Neurochirurgischen
Klinik des Spitals Y.________ vom 10. Oktober 2000 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bis zur nächsten vorgesehenen Konsultation am 24. Oktober 2000
angegeben. Schliesslich ist auch fraglich, ob der Beschwerdegegner effektiv
am 4. Juni 2001 die Schweiz verlassen hatte. In der vorinstanzlichen
Beschwerde erwähnte er, am 25. Juni 2001 abgereist zu sein.

4.3.3 Im Sinne des Vorstehenden ist der materiell im Übrigen zu bestätigende
vorinstanzliche Rückweisungsentscheid zu präzisieren.

5.
Gemäss dem in Erw. 2.3.2 Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle des Kantons
Aargau zu überweisen. Zur Zuständigkeit für das weitere Verwaltungsverfahren
brauchen hier im Übrigen keine Feststellungen getroffen zu werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 19. Februar 2003 wird
aufgehoben.

3.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Aargau überwiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner auf dem Ediktalweg, der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: